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Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes*

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2005 S. 791)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach dem Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in § 18a."

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Umweltinformationen

(1) Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen einer informationspflichtigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes findet § 14 Abs. 3 Anwendung.

(3) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

(4) Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 16 findet insoweit Anwendung. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren nicht erhoben für

  1. die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort,
  2. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. die Übermittlung der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen.

(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes können für die Übermittlung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen, soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich neben den Auslagen nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts."

Artikel II
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Tarifstelle 1020 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754), wird aufgehoben.

Artikel III
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

Satz 3 der Anmerkung zu Buchstabe a der Tarifstelle 1004 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. August 2005 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Für Abschriften, Fotokopien und Vervielfältigungen u. Ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben."

Artikel IV
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln II und III beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils auf Grund der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel V
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE