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UGebO - Umweltschutzgebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz
- Berlin -
Vom 11. November 2008
(GVBl. Nr. 30 vom 06.12.2008 S. 417)
▾ Änderungen
Archiv 1988
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung sowie Schornsteinfegerwesen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
(3) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung 22
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.
(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 6 Übergangsregelung
Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 75), außer Kraft.
Umweltschutzgebührenordnung | Anlage 09 10 13 16 18 19 20 22 23 23a 24 (zu § 1 Absatz 1) |
Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
I. Allgemeines | ||
1010 | Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung
Anmerkung: | zusätzlich 30 % der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung |
1011 | Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann | 10 % der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung |
mindestens | 550 | |
1012 | Durchführung einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes | 20 % der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung |
mindestens
Anmerkung: | 550 | |
1013 | a) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz | 114 - 2.280 |
b) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz | 72 - 1.440 | |
1014 | Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz
je angefangene halbe Arbeitsstunde | |
a) des höheren Dienstes | 40 | |
b) des gehobenen Dienstes | 30 | |
1030 | Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes | 100 - 2.000 |
1040 | Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben oder sonstige zulassungsfreie Maßnahmen
je angefangene halbe Arbeitsstunde | |
a) des höheren Dienstes | 40 | |
b) des gehobenen Dienstes | 29 | |
c) des mittleren und einfachen Dienstes | 24 | |
1050 | Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen und Ausnahmen vom Monitoring-Konzept nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes | 250 - 25.000 |
1060 | Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 | 40 - 185 |
1061 | Prüfung eines Berichtes nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 | 40 - 400 |
II. Immissionsschutz
Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen Allgemeines | ||
2000 | Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen)
Anmerkung: | 225 - 4.565 |
2010 | Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten
Anmerkung: | 60 - 770 |
Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
2020 | Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für Veranstaltungen im Freien | |
a) für jede genehmigte Großveranstaltung | 255 - 6 600 | |
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung | 55 - 1 320 | |
2021 | Erteilung einer Genehmigung nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für den sonstigen Betrieb einer Anlage während der Nachtzeit | |
a) für gewerbliche Zwecke | 120 - 1 940 | |
b) in den übrigen Fällen | 45 - 385 | |
c) je Bauanzeige zusätzlich | 80 | |
2022 | (aufgehoben) | |
2023 | Erteilung einer Genehmigung nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für den sonstigen Betrieb einer Anlage an Sonn- und Feiertagen | |
a) für gewerbliche Zwecke | 80 - 1 520 | |
b) in den übrigen Fällen | 45 - 230 | |
c) je Bauanzeige zusätzlich | 80 | |
2024 | Änderung einer Genehmigung | |
a) geringfügige Änderung | 25 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 100 | |
b) wesentliche Änderung | 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 100 | |
2025 | Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung | 75 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
mindestens | 100 | |
2026 | a) Prüfung von Anzeigen nach § 10 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin | 35 - 600 |
b) Amtshandlungen nach § 10 Absatz 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin | 35 - 300 | |
2027 | Verwaltungsakte nach § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen | 120 - 1 940 | |
b) in den übrigen Fällen | 45 - 385 | |
2028 | Maßnahmen der Vor-Ort-Besichtigung nach § 19 Absatz 2 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin | 125 - 1.250 |
Anmerkung: Gebühren sind nicht zu erheben, wenn Auflagen oder Anordnungen erfüllt oder der Erlass von Auflagen oder Anordnungen nicht geboten sind (vgl. § 23 Satz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes). | ||
Maßnahmen zur Luftreinhaltung | ||
2030 | Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen | 105 - 2090 |
2031 | Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen | 155 je angefangene Stunde Einsatz der Messstation |
2032 | Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten
Anmerkung: | 55 - 600 |
2050 | Erteilung einer Ausnahme nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
pro Tonne | 0,01 | |
mindestens | 170 | |
2051 | Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | 110 - 2200 |
2051a | Prüfung von Messberichten zu Messungen, die in Erfüllung von Vorschriften, Anordnungen oder Nebenbestimmungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zu erbringen sind unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse | 110 - 2 200 |
2051b | Prüfung von Berichten, die nach § 16 Absatz 6 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) oder § 15 Absatz 6 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) der zuständigen Behörde vorzulegen sind | 10 - 2 200 |
2052 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 1.500 |
für jede Überprüfung der Voraussetzungen vor Ort zusätzlich | 300 | |
Anmerkung: Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben. | ||
2053 | (aufgehoben) | |
2055 | Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente | 285 |
2056 | Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
je Komponentengruppe | 145 |
2057 | Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe | 285 |
2058 | Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) | 145 |
2059 | Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe | 145 |
2060 | Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen
Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 55 Euro | 55 |
2061 | Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften | |
a) bei Gasen | 560 | |
im Wiederholungsfall | 285 | |
b) bei Stäuben | 285 | |
im Wiederholungsfall | 145 | |
Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen | ||
2062 | a) Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | 330 - 3300 |
b) Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach § 14 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | 330 - 3300 | |
c) Widerruf der Bekanntgabe nach § 18 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | 110 - 1650 | |
2070 | Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 oder 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro b) bis zu 500.000 Euro c) bis zu 5.000 000 Euro d) bis zu 50.000 000 Euro e) bis zu 150.000 000 Euro f) über 150.000 000 Euro Anmerkungen: Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 % der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. | |
2071 | a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 |
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung | |
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist | 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
mindestens | 130 | |
d) Prüfung von Betriebseinstellungen oder Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 110 - 2.750 | |
e) Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 23a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind | 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070, mindestens 130 | |
2072 | Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 | zusätzlich 25 % der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 |
2072a | Durchführung einer erfolglosen Schlussabnahme, wenn die Erfolglosigkeit vom Antragsteller zu vertreten ist | 550 |
2073 | Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | 10 % der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071 |
mindestens | 70 | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen | ||
2073a | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 275 |
2073b | Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 165 - 3300 |
2073c | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 550 - 11 000 |
2075 | Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
a) Maßnahmen der Vor-Ort-Besichtigung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Anmerkung: | 300 - 3300 | |
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 140 - 1375 | |
2076 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 550 - 11000 |
2080 | Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
je Ausnahme | 355 | |
2080a | Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
je Probe | 90 | |
2081 | Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | 60 - 605 |
2082 | Probenahme und deren Untersuchung nach § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe | 115 | |
2083 | Probenahme von Flüssigkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 165 | |
a) Gesamtschwefelgehalt | 55 | |
b) Korrosionswirkung auf Kupfer | 50 | |
c) Dampfdruck | 35 | |
d) Gesamtgehalt an Dienen | 65 | |
e) Klopffestigkeit, MOZ | 65 | |
2084 | Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
1. Ottokraftstoffe | ||
je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 85 | |
a) Benzol | 70 | |
b) Xylol | 55 | |
c) Aromaten | 70 | |
d) MTBE | 110 | |
e) Schwefel | 40 | |
f) Dichte | 15 | |
g) Dampfdruck | 40 | |
h) Klopffestigkeit | 95 | |
i) Bioethanol | 85 | |
j) ETBE | 110 | |
k) Mangan | 40 | |
2. Dieselkraftstoffe | ||
je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 55 | |
a) Schwefel | 60 | |
b) Dichte | 15 | |
c) Cetanzahl | 110 | |
d) Kälteverhalten | 35 | |
e) Siedeverlauf | 35 | |
f) Flammpunkt | 35 | |
g) Polyaromaten | 140 | |
h) Biodiesel | 85 | |
2084a | Probenahme und Untersuchung von Ethanolkraftstoff E 85 nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe
und zusätzlich je folgender Komponente | 85 | |
a) Klopffestigkeit | 95 | |
b) Ethanolgehalt | 75 | |
c) Schwefel | 40 | |
d) Wasser | 35 | |
e) Dampfdruck | 40 | |
f) elektrische Leitfähigkeit | 25 | |
2084b | Probenahme und Untersuchung von Schiffsdiesel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe | 55 | |
a) Schwefel | 40 | |
b) Dichte | 15 | |
2085 | Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe | 55 | |
a) Brom | 110 | |
b) Chlor | 110 | |
2086 | Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 165 | |
a) Methan | 110 | |
b) Summengehalt > C2 Kohlenwasserstoffe | 90 | |
c) Schwefel | 75 | |
d) Stickstoff | 55 | |
e) Heizwert | 30 | |
2087 | Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 165 | |
a) Oxidationsstabilität | 90 | |
b) Glycerin/Glyceride | 120 | |
c) Gesamtverschmutzung | 55 | |
d) Flammpunkt | 40 | |
2088 | Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter oder Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 60 - 305 |
2089 | Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 60 - 605 |
2090 | Erteilung einer Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 60 - 415 |
2091 | Anerkennung der Fachkunde im Einzelfall nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 60 - 415 |
2092 | Anerkennung der Ausbildung im Einzelfall nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 60 - 180 |
2093 | Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz | 110 - 330 |
2094 | Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 60 - 365 |
2095 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | 60 - 605 |
2110 | Gewährung einer Fristverlängerung nach den Bestimmungen der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | 45 - 205 |
2111 | Erteilung einer Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | 140 - 550 |
2120 | Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
a) Prüfung des Sicherheitsberichts nach den Bestimmungen der Störfall- Verordnung | 330 - 16500 |
b) Durchführung einer Vor-Ort- Inspektion nach den Bestimmungen der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen | 300 - 3300 | |
c) Feststellung des Dominoeffektes nach § 15 der Störfall-Verordnung | 110 - 2200 | |
d) Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 der Störfall-Verordnung oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichtes nach § 11 Absatz 6 der Störfall-Verordnung | 110 - 1100 | |
2123 | Erteilung einer Ausnahme nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
pro Tonne |
0,01 |
2124 | Erteilung einer Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | 165 - 3300 |
2131 | Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) | 5 |
2132 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) je Fahrzeug | 25 - 1.000 |
2140 | Zulassung einer Ausnahme nach § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) | 360 - 10285 |
2142 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) | 255 - 6600 |
2151 | Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) | 60 - 605 |
2152 | Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | 60 - 550 |
2155 | Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe | 155 |
2157 | Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 65 - 660 |
2157a | Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 55 - 275 |
2157b | Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | |
1. Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV | 110 - 2200 | |
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV | 60 - 605 | |
2158 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | 60 - 605 |
2159 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Nachtzeit nach § 1 Absatz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist | |
a) für gewerbliche Zwecke | 120 - 1.940 | |
b) in den übrigen Fällen | 45 - 385 | |
2160 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist | |
a) für gewerbliche Zwecke | 80 - 1520 | |
b) in den übrigen Fällen | 45 - 230 | |
2161 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 80 - 1.520 | |
b) in den übrigen Fällen | 45 - 230 | |
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung | ||
2200 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung | 100 - 1.000 |
2201 | Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung | 50 - 500 |
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung | ||
2210 | Verlängerung der Frist zum Einhalten von Grenzwerten für den Kältemittelverlust nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung | 100 - 700 |
2211 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung | 100 - 1.000 |
2212 | Zertifizierung von Betrieben; Erteilung einer Bescheinigung für Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten | 100 - 700 |
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