Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes
Vom 7. September 2006
(GVBl. Nr. 32 vom 15.09.2006 S. 896)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Meldegesetz vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters ".
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten ".
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers ".
d) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft ".
e) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten ".
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 weggefallen".
g) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden ".
h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften ".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.akademische Grade, | "4. Doktorgrad,". |
bb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
9. Staatsangehörigkeit, | "8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
9. Staatsangehörigkeiten,". |
cc) In Nummer 11 werden die Worte "bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt.
dd) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. Familienstand,
14. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), | "13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),". |
ee) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Worte "und Seriennummer" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Einwohnern über 17 Jahre:
| "1.
zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,". |
bb) In Nummer 3 werden nach den Worten "oder entzogen" die Worte "oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen" eingefügt und nach den Worten "zum Zweck der Ausstellung von Pässen" die Worte "und Personalausweisen" angefügt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: die Tatsache, dass auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, den Tag und Ort der Eheschließung und den Geburtsnamen des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Durchführung des Personenstandsgesetzes, | "5. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren,". |
dd) In Nummer 6 wird das Wort "mitwirkungspflichtigen" durch das Wort "auskunftspflichtigen" ersetzt.
ee) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. bei Zuzug in den Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes: letzte Meldung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes in den letzten fünf Jahren, gegebenenfalls wo und wann, zur Durchführung des Rückmeldeverfahrens, 8. bei der Abmeldung: | "7. die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren,
8. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe der erstmaligen Erteilung zum Zweck der Durchführung waffenrechtlicher Verfahren,". |
ff) In Nummer 9 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
gg) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. erwerbstätig/nicht erwerbstätig zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. | "10. die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, zum Zweck der Durchführung der Aufgaben der Suchdienste,". |
hh) Es wird die Nummer 11 angefügt.
c) Es wird der neue Absatz 3 eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Es wird der § 3a eingefügt.
4. In § 4 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 5 genannten Daten dürfen auch bei Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden nach § 17 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes übermittelt werden."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Berichtigung" die Worte "und Ergänzung" und nach dem Wort "unrichtig` die Worte "oder unvollständig" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 27 Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 5 und 6). | "6. Speicherung von Übermittlungssperren (§ 27 Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 5 und 7, § 28a Abs. 2 Satz 5 und § 29 Abs. 1 Satz 1)." |
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise sowie über die Empfänger der nicht unter § 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 fallenden Übermittlungen der letzten zwei Jahre seit der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunftserteilung über die Empfänger von Übermittlungen unterbleibt bei der Weitergabe der in § 28 Abs. 1 genannten Daten. Beim Abruf mittels automatisierter Verfahren nach § 26 Abs. 3 erstreckt sich die Auskunft auf den einzelnen Zugriff. Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Der Betroffene hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. (2) Die Auskunft ist zu verweigern,
| " § 8 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Der Betroffene hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. (2) Die Auskunft kann im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach Maßgabe von § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 28a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. (7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die Senatsverwaltung für Inneres im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Berichtigung von Daten und Fortschreibung des Melderegisters
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen zu unterrichten, denen nach den §§ 26 und 27 die unrichtigen Daten übermittelt worden sind. | " § 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." |
b) Absatz 2
(2) Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn neue Daten zu speichern sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen."
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod eines Einwohners darf die Meldebehörde nur noch die Daten des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 2, 5, 8 und 10 speichern.
Alle anderen Daten sind unverzüglich zu löschen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zum Nachweis dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Jahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 2 und 10 genannten Daten zu löschen und die übrigen in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder sonst genutzt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in § 25 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | "(2) Die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen.
Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 7 und 8 genannten Daten.
Abweichend von Satz 2 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die zum Nachweis dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners für die Dauer von 25 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische oder organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Erfüllung von Aufgaben der in § 25 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung sind die Daten zu löschen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." |
c) Absatz 4
(4) Dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind auch die zu diesem Zeitpunkt noch gespeicherten Daten und Hinweise zu löschen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Senator" durch die Worte "die Senatsverwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Worte "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. | "Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden." |
bb) Satz 2
Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn er innerhalb der Frist des Satzes 1 im Land Berlin eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat.
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 2 und 3.
dd) In dem neuen Satz 2 werden die Worte "entfällt nicht" durch die Worte "besteht auch" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Entmündigte obliegt die Meldepflicht dem Vormund, für Personen, für die ein Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, neben dem Pflegling dem Pfleger. | "Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 5, 7 und 10" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 10" ersetzt.
bb) Satz 2
Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, ferner die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 2.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "und Abs. 2 Nr. 8 und 10" gestrichen.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken (Nebenmeldepflichtiger). Er hat den Meldeschein (§ 15) neben dem Meldepflichtigen zu unterschreiben oder dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen. (2) Zur Unterschrift unter den Meldeschein oder zur anderweitigen schriftlichen Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs hat der Meldepflichtige dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten seinen Vor- und Familiennamen, die Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen und den Tag des Einzugs oder des Auszugs bekanntzugeben. (3) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Mitwirkung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Frist des § 11, hat der Meldepflichtige dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (4) Unterlässt der Meldepflichtige die Anmeldung oder die Abmeldung innerhalb der Frist des § 11, ist der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter berechtigt, den Einzug oder den Auszug der Meldebehörde anzuzeigen. | " § 13 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung, die der Meldepflichtige bezogen hat, und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 18) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder." |
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben; sofern der Wohnungsgeber nicht auf dem Meldeschein unterschrieben hat, ist seine anderweitige schriftliche Bestätigung dem Meldeschein beizufügen. Wer aus einer Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes ausgezogen ist, soll bei der Anmeldung die amtliche Bestätigung über die Abmeldung vorlegen, sofern nicht die Pflicht zur Abmeldung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 entfällt. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden. | "(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige persönlich bei ihr zu erscheinen." |
h) Es werden die Absätze 1a bis 1c eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dein Wort "Familie" werden die Worte "oder Lebenspartnerschaft" und nach den Worten "Meldepflichtigen unterschreibt" die Worte "oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht" eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Absätze 1b und 1c finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbar ist."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bestätigung" die Worte "schriftliche oder elektronische" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "akademische Grade" durch das Wort "Doktorgrad" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Worte "Der Senator" durch die Worte "Die Senatsverwaltung" ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "jedoch" gestrichen.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. | "(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz L" |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
15. In § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" jeweils durch das Wort "Inland" ersetzt.
16. In § 19 Nr. 1 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
17. Es wird der § 19a eingefügt.
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" und das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten für Deutsche aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus Berlin (Ost) mit der Maßgabe, dass sie im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes nicht gemeldet zu sein brauchen. | "Für Personen, die im Ausland wohnen und die sich aus touristischen oder sonstigen privaten Gründen im Inland aufhalten, ohne hier gemeldet zu sein, gilt eine Frist von zwei Monaten, wenn sie während dieses Zeitraumes bei ihren hier gemeldeten Eltern, Kindern oder Geschwistern und deren Ehegatten wohnen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Die aufgenommenen Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Jede Person hat einen besonderen Meldeschein zu verwenden. Ehegatten können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige in Begleitung Erwachsener sowie Reisegesellschaften sind von der Meldepflicht befreit. (3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommenen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 erfüllen. (4) Der Meldeschein der Beherbergungsstätten enthält außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Daten der aufgenommenen Personen:
(5) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die ausgefüllten Meldescheine zur Abholung durch die Meldebehörde bereitzuhalten. (6) Die in den Meldescheinen der Beherbergungsstätten enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, für die Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern und anonymisiert für statistische Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Jugendherbergen. (8) Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des Meldescheins der Beherbergungsstätten. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören. | " § 21 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten). als Gast bis zu sechs Monate aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt insoweit nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht nach § 11 Abs. 1, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 21a Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für
|
20. Es wird der § 21a eingefügt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Personen, die wegen Entmündigung oder Gebrechlichkeit ihre Meldepflicht nicht erfüllen können, gilt § 11 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ist ein Vormund oder ein Pfleger nicht vorhanden, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter verpflichtet, die Person an- oder abzumelden. | "Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 11 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt." |
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort "Staatsangehörigkeit" durch das Wort "Staatsangehörigkeiten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
22. In § 23 Satz 1 werden nach den Worten "fünf Jahre" das Komma und die Worte "die Meldescheine der Beherbergungsstätten ein Jahr" gestrichen.
§ 24 Ermächtigung zu Sonderregelungen(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
- die Frist für die Meldung nach § 11 Abs. 1 und 2 bis auf 24 Stunden verkürzt wird,
- die Vorschrift des § 20 Abs. 1 nicht anzuwenden ist,
- sich jeder, der aus einer Wohnung auszieht, abzumelden hat,
- die in Beherbergungsstätten aufgenommenen Personen sich gegenüber dem Leiter dieser Einrichtung oder dessen Beauftragten auszuweisen haben,
sofern überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach ihrem Inkrafttreten, sofern nicht in der Rechtsverordnung eine kürzere Geltungsdauer bestimmt ist.
wird aufgehoben.
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes die Daten nach § 2 Abs. 1 übermitteln. Werden Daten des Satzes 1 für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppen nur die in Satz 1 genannten Daten zugrundegelegt werden. | "(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden." |
b) Es wird der Absatz 1a eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 2 Abs. 1 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist zulässig | "Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 2 Abs. 1 oder 2 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig,". |
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Hinweise" die Worte "Daten oder" eingefügt.
d) Absatz 3
(3) Die Übermittlung von Daten und Hinweisen nach § 2 Abs. 2 ist zulässig zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei einer Übermittlung an Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsbehörden oder eine Verfassungsschutzbehörde entfällt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 vorliegen. | "Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden, den Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen." |
f) Absatz 5 wird
(5) Das Datum des § 2 Abs. 1 Nr. 10 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 übermittelt werden; § 27 bleibt unberührt.
aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. | "(4) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 28 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen ausgeschlossen werden kann." |
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Senator" durch die Worte "die Senatsverwaltung" und die Angabe " § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 10" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 und 2" ersetzt sowie die Worte "des Landes Berlin oder anderer Länder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Worte "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.
26. Es wird der § 26a eingefügt.
27. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer im Land Berlin wohnenden Mitglieder übermitteln:
| "(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, einem Wegzug oder bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
das Gleiche gilt bei einer Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in begründeten Fällen sämtliche oder einzelne Daten nach Satz 1 übermitteln." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Meldebehörde darf der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ferner die in Absatz 1 genannten Daten von denjenigen ebenfalls im Land Berlin wohnenden Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln, die dieser Religionsgesellschaft nicht angehören; sie darf dabei auch mitteilen, zu welcher öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft diese Familienangehörigen gehören. | "Von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
|
c) In Absatz 3 Satz 2 werden im ersten Halbsatz die Worte "Der Senator" durch die Worte "Die Senatsverwaltung" und im zweiten Halbsatz die Worte "Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Worte "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.
d) Es wird der Absatz 5 angefügt.
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "akademische Grade" durch das Wort "Doktorgrad" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Worten "verheiratet oder" die Worte "eine Lebenspartnerschaft führend oder" eingefügt.
bb Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Staatsangehörigkeit, | "4. Staatsangehörigkeiten,". |
cc) Es wird die neue Nummer 8 eingefügt.
dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:
Bei der Ankunft dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe nur die in Nr. 1, 2 und 6 genannten Daten und der Vorname, bei minderjährigen Kindern auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters mitgeteilt werden. | "Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
|
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Senator für Inneres zur Entscheidung vor, der über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet. | "Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft der Senatsverwaltung für Inneres vor, die über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Meldebehörde kann nach Ablauf einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen, dass der Betroffene die Tatsachen erneut glaubhaft macht; die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. | "(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden." |
e) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 61 Abs. 2 und 3" ersetzt.
29. Es wird der § 28a eingefügt.
30. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und gegenwärtige Anschriften von Wahlberechtigten erteilen. Entsprechende Auszüge aus dem Melderegister können nach Altersgruppen geordnet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; hierauf sind sie bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu vernichten. Die Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 5 nachkommen. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 8 gelten auch für die Träger eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens. | "(1) Die Meldebehörde darf Parteien. Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Die Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 3 nachkommen. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 3 bis 6 gelten auch für die Träger einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens. Die Wahl- oder Stimmberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl oder Stimmabgabe hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. § 28 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. | "(3) Zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse darf Adressbuchverlagen Auskunft erteilt werden über
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit der Betroffene hierin schriftlich eingewilligt hat. Dabei kann der Betroffene bestimmen, ob die Eintragung in gedruckten, elektronischen oder in beiden Verzeichnissen erfolgt." |
31. § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. einer auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | "4. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 21a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt." |
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten "für Zwecke der Wahlwerbung" die Worte "oder für Zwecke der Volksinitiative, des Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens" eingefügt und die Worte "innerhalb einer Woche" durch die Worte "spätestens einen Monat" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Senator" durch die Worte "die Senatsverwaltung" ersetzt.
Über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Meldebehörde bereits gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Meldegesetzes darf abweichend von dieser Vorschrift Adressbuchverlagen Auskunft zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse erteilt werden, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Dieser ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 28 Abs. 4 und 5 des Meldegesetzes gilt entsprechend.
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Meldegesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts tu beseitigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.