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Meldegesetz - Gesetz über das Meldewesen in Berlin
- Berlin -
Vom 26. Februar 1985
(GVBl. 1985 S. 507; 11.06.1997 S. 304; 08.12.2000 S. 515; 16.07.2001 S. 260; 18.12.2004 S. 516; 04.03.2005 S. 125; 07.09.2006 S. 896 06; 25.01.2010 S. 22 10; 07.07.2016 S. 430 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben der Meldebehörden
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Meldebehörden sind die Bezirksämter und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist für die Führung des automatisierten Melderegisters verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten. Die bezirklichen Meldebehörden haben zum Zwecke der Durchführung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen melderechtlichen Aufgaben Zugriff auf den Datenbestand des automatisierten Melderegisters und dürfen die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:
zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,
(3) Mit Einwilligung des Einwohners und der betroffenen Person darf die Meldebehörde zusätzlich Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummern einer Person speichern, die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt.
(4) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.
(1) Die Meldebehörde darf das Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden.
(3) An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen darf ein Identifikationsmerkmal übermittelt werden, aus dem auf das Ordnungsmerkmal nicht geschlossen werden kann.
§ 3a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters 06
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach den § § 26 und 27 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
Die Meldebehörde darf die in § 2 Abs. 2 genannten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen.
Sie hat diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden.
Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 5 genannten Daten dürfen auch bei Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden nach § 17 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes übermittelt werden.
§ 5 Meldegeheimnis
(1) Den bei der Meldebehörde oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten schriftlich zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen
Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist; für Landesrecht gilt dies nur, soweit es nach dem 1. August 1978 in Kraft getreten ist.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
§ 8 Auskunft an den Betroffenen 06
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Der Betroffene hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(2) Die Auskunft kann im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach Maßgabe von § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 28a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die Senatsverwaltung für Inneres im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten 06
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, dass die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. Von der Sperrung sind diejenigen Stellen zu unterrichten, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden.
§ 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten 06
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Die Eintragungen über die Leistung von Unterstützungsunterschriften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) sind unverzüglich zu löschen, sobald über die Zulassung von Wahlvorschlägen, über den Antrag auf Volksbegehren oder über Bürgerbegehren abschließend entschieden worden ist. Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(2) Die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 7 und 8 genannten Daten. Abweichend von Satz 2 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die zum Nachweis dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners für die Dauer von 25 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische oder organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Erfüllung von Aufgaben der in § 25 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung sind die Daten zu löschen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Art der gesonderten Aufbewahrung und das Nähere über die besondere Sicherung nach Absatz 3 regelt die Senatsverwaltung für Inneres durch Rechtsverordnung. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 11 Allgemeine Meldepflicht 06
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne dass gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. § 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.
(1) Bei der Anmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 10 genannten Daten. Der Einwohner ist bei der Anmeldung auf seine Rechte nach § 7 hinzuweisen; insbesondere sind ihm seine Rechte zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu erläutern.
(2) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 11 und 12 genannten Daten.
§ 13 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers 06
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung, die der Meldepflichtige bezogen hat, und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 18) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder
§ 14 Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde
Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige die Auskünfte zu geben, die für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters benötigt werden, und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 15 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht 06
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige persönlich bei ihr zu erscheinen.
(1a) Der Meldepflichtige kann sich auch durch Datenübertragung über einen Internetzugang anmelden, den die Meldebehörde für die Anmeldung eröffnet hat. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
(1b) Die Meldepflicht ist auch erfüllt, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(1c) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige seinen Familiennamen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seine letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Meldebehörde der für den letzten Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Meldebehörde (Wegzugsmeldebehörde), um die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes anzufordern.
(2) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 1b und 1c finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbar ist.
(3) Der Meldepflichtige erhält kostenfrei von der Meldebehörde eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung). Sie enthält folgende Daten:
(4) Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine und der amtlichen Meldebestätigung.
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 18 bleibt unberührt.
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich seine neue Hauptwohnung im Land Berlin befindet.
§ 18 Binnenschiffer und Seeleute 06
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das im Binnenschiffsregister Berlin eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden. Die § § 11 bis 15 gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung gemeldet ist.
(2) Der im Land Berlin ansässige Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde abzumelden. Die Meldepflicht des Reeders besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 19 Befreiung von der Meldepflicht 06
Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 19a Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft 06
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
§ 20 Ausnahmen von der Meldepflicht 06
(1) Wer im Inland gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die im Ausland wohnen und die sich aus touristischen oder sonstigen privaten Gründen im Inland aufhalten, ohne hier gemeldet zu sein, gilt eine Frist von zwei Monaten, wenn sie während dieses Zeitraumes bei ihren hier gemeldeten Eltern, Kindern oder Geschwistern und deren Ehegatten wohnen.
(2) Eine Meldepflicht wird durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nicht begründet, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der zuständigen Meldebehörde die Aufnahme oder Entlassung unter Angabe der Daten des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 9 und 11 mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (§ 22). Die Meldebehörde darf Daten dieser Personen nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Vor Melderegisterauskünften hat sie den Betroffenen zu hören. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast bis zu sechs Monate aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt insoweit nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht nach § 11 Abs. 1, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 21a Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 21a Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 06
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 21 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte Angaben enthalten über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in ihnen enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, für die Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern sowie anonymisiert für statistische Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden. Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.
(4) Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des Meldescheins der Beherbergungsstätten. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
§ 22 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen 06
(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 11 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis ist in Karteiform oder im automatisierten Verfahren zu führen und enthält folgende Daten der aufzunehmenden Personen:
(3) Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die zur Führung des Verzeichnisses und zur Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Angaben zu machen. Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist berechtigt, zur Feststellung der Daten der aufgenommenen Person ihren Ausweis einzusehen.
(4) Auskünfte aus dem Verzeichnis an Ordnungs- und Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall zulässig, soweit überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten und die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt wird. Das Verzeichnis ist ein Jahr nach dem Ende des Jahres der Entlassung aufzubewahren.
§ 23 Dauer der Aufbewahrung der Meldescheine 06
Die Meldescheine für die An- und Abmeldung sind fünf Jahre von der Meldebehörde aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Meldung vorgenommen wurde.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen 06
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 27 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 2 Abs. 1 oder 2 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
(3) Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden, den Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des § 28 Abs. 1.
(4) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 28 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
§ 26 Regelmäßige Datenübermittlungen 06
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. § 25 gilt entsprechend.
(2) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt sind, bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres durch Rechtsverordnung, welche der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(3) Als regelmäßige Datenübermittlung nach diesem Gesetz gilt auch die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Die Einrichtung solcher Verfahren ist nur zulässig, soweit die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann.
§ 26a Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 06
(1) Hat sich ein Einwohner bei einem Zuzug nach Berlin bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung möglichst auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
(2) Daten, die der Meldebehörde nach dem Wegzug eines Einwohners aus Berlin von der Zuzugsmeldebehörde im Wege der Rückmeldung übermittelt werden, sind unverzüglich zu verarbeiten. Die Zuzugsmeldebehörde ist über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5, 7, 8 und 11 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(3) Werden die in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 8 und 11 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) In den Fällen des § 28 Abs. 5 und 7 hat die Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 vor.
§ 27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 06
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, einem Wegzug oder bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
das Gleiche gilt bei einer Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in begründeten Fällen sämtliche oder einzelne Daten nach Satz 1 übermitteln.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige nach Satz 1 sind Ehegatten und minderjährige Kinder der Mitglieder sowie Eltern minderjähriger Mitglieder. Die Familienangehörigen der Mitglieder können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Der Senator für Inneres stellt im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Mitglied des Senats fest, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sind; zuvor ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.
(4) Bei Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem kirchlichen Suchdienst folgende Daten zu übermitteln:
(5) § 25 Abs. 1a gilt entsprechend.
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt.Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
Anschriften gemäß § 20 Abs. 2, § 21 und § 22 dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft der Senatsverwaltung für Inneres vor, die über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Die Auskunftssperre ist zu befristen; die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in Absatz 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 28a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften 06
(1) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 1 können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen, und es ist durch Bekanntgabe des öffentlichen Schlüssels der Meldebehörde den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, Anträge verschlüsselt zu stellen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgabe,
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Senatsverwaltung für Inneres kann durch Rechtsverordnung
§ 29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 06
(1) Die Meldebehörde darf Parteien. Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Die Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 3 nachkommen. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 3 bis 6 gelten auch für die Träger einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens. Die Wahl- oder Stimmberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl oder Stimmabgabe hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können.
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 28 Abs. 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse darf Adressbuchverlagen Auskunft erteilt werden über
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit der Betroffene hierin schriftlich eingewilligt hat. Dabei kann der Betroffene bestimmen, ob die Eintragung in gedruckten, elektronischen oder in beiden Verzeichnissen erfolgt.
Fünfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksämter.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung des Meldegeheimnisses und bei unzulässiger Erwirkung und Verwendung von Melderegisterauskünften 06
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Senatsverwaltung für Inneres.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Übergangsvorschriften für die Meldebehörde
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gespeicherte Daten, deren Speicherung nach diesem Gesetz unzulässig ist (§§ 2, 10 Abs. 1 Satz 2) oder die nicht mehr erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1) oder die nicht mehr gespeichert werden dürfen (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1) oder deren Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist (§ 10 Abs. 4), sind innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu löschen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gespeicherte Daten, die nach diesem Gesetz gesondert aufzubewahren und besonders zu sichern sind (§ 10 Abs. 3 Satz 1), sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der auf Grund von § 10 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung der gesonderten Aufbewahrung und besonderen Sicherung zuzuführen.
(3) Die von der Meldebehörde früher geführten Karteikarten sind als Meldearchiv gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Automatisierte Verfahren im Sinne des § 26 Abs. 3, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, längstens bis zum 31. März 1986, zulässig.
(5) Das vom Landeseinwohneramt Berlin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten des Landeseinwohneramtes Berlin vom 8. Dezember 2000 (GVBl. S. 515) geführte Meldearchiv wird vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten weitergeführt.
§ 33 Übergangsvorschrift für die Meldepflichtigen
§ 34 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
§ 35 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 30 Abs. 3 und des § 34 am 1. April 1985 in Kraft. § 1 Abs. 2, § 30 Abs. 3 und § 34 treten am 1. April 1986 in Kraft.
(2) Am 1. April 1985 treten außer Kraft: ....
(3) Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25. Mai 1971 (GVBl. S. 1174), geändert durch Verordnung vom 2. November 1981 (GVBl. S. 1426), gilt mit Ausnahme ihres § 1 Abs. 3 bis zum Inkrafttreten der nach § 15 Abs. 4 und § 21 Abs. 8 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung fort. Bis dahin können die vorgeschriebenen Muster der Meldescheine mit der Maßgabe weiterverwendet werden, dass bei der An- und Abmeldung sowie bei der Meldebestätigung jeweils nur die in § 12, § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 dieses Gesetzes aufgeführten Daten erhoben oder bestätigt werden dürfen.