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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
- Berlin -

Vom 22. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 27 vom 01.11.2008 S. 292)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549), wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe m wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Buchstabe m wird der folgende Buchstabe n angefügt:

"n) die Organisation des Bezirksamts."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "b, c, g, k und l" durch die Angabe "b, c, g, k, l und n" ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter), nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt."(1) Die Gliederung des Bezirksamts ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Der Senat wird ermächtigt, nach Beratung mit dem Rat der Bürgermeister die Gliederung des Bezirksamts durch Rechtsverordnung abweichend von der Anlage zu Satz 1 zu regeln. Zur Steigerung der Effizienz oder bei der Reduzierung von Aufgaben können verschiedene Serviceeinheiten innerhalb eines Bezirks zusammengelegt werden."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:
  1. Bürgerdienste (einschließlich Bürgerämter)
  2. Jugend
  3. Gesundheit
  4. Soziales
  5. Bildung, Schule, Kultur
  6. Wirtschaft
  7. Planen, Vermessen
  8. Bauen
  9. Umwelt, Natur
  10. Ordnungsamt.

Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden. Leistungs- und Verantwortungszentren, deren Aufgabenbereiche überwiegend aus Ordnungsangelegenheiten bestehen, können mit dem Ordnungsamt zusammengelegt werden. Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, abgewichen werden.

(3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Bürgerämter sind als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln. Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen."(2) Die Bürgerämter werden als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.

e) Absatz 6

(6) In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die die zügige Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden."(4) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die auch die zügige und widerspruchsfreie Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."

g) Der bisherige Absatz 8 wird der neue Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied."(5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes seiner Mitglieder."

h) Der bisherige Absatz 9 wird der neue Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 (9) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet."(6) Das Bezirksamt bildet aus den Fachämtern und Serviceeinheiten fünf Geschäftsbereiche (Abteilungen), denen auch die sonstigen Organisationseinheiten und Beauftragten zugeordnet werden. Der Steuerungsdienst und das Rechtsamt werden dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet."

i) Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 7 und wie folgt gefasst:

altneu
 (10) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab."(7) Zielvereinbarungen schließt das für das jeweilige Amt zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab."

4. Nach § 50 wird folgende Anlage angefügt:

" Anlage (zu § 37 Abs. 1 Satz 1):

Das Bezirksamt gliedert sich unterhalb der Ebene der Geschäftsbereiche (Abteilungen) in die nachfolgend genannten Organisationseinheiten.

I. Fachämter:

1. 'Amt für Bürgerdienste' mit den Aufgabenstellungen:

- Bürgerämter

- Standesamt

- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

- Wohngeld

- Wahlen

2. 'Jugendamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Aufgaben des Jugendamtes (Fachberatung, allgemeine Förderung von jungen Menschen und ihren Familien, familienunterstützende Hilfen, fachbereichsübergreifende Jugendhilfe)

- Kindertagesbetreuung (einschließlich Kita-Eigenbetrieb)

3. 'Amt für Soziales' mit den Aufgabenstellungen:

- Betreuungsbehörde und Soziale Dienste

- Materielle Hilfen

- Durchführung der Leistungen des kommunalen Trägers gemäß SGB II und AG-SGB II (Jobcenter)

4. 'Amt für Weiterbildung und Kultur' mit den Aufgabenstellungen:

- Volkshochschule

- Musikschule

- Bibliotheken

- Kultur

- Heimatmuseum

5. 'Stadtentwicklungsamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Stadtplanung

- Bau- und Wohnungsaufsicht

- Vermessung (einschließlich Liegenschaftskataster und Wertermittlung)

- Denkmalschutz

- Quartiersmanagement

6. 'Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Tiefbau (Straßenplanung, Straßenneubau, Straßenunterhaltung, Straßenaufsicht)

- Straßenverwaltung (ohne straßenverkehrsbehördliche Aufgaben)

- Unterhaltung und Neubau von Grün- und Freiflächen einschließlich Friedhöfe und Kleingärten

- Landschaftsplanung

7. 'Ordnungsamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Ordnung im öffentlichen Raum (einschließlich verhaltensbedingten Lärms und Parkraumbewirtschaftung und -überwachung)

- Gewerbe (Wirtschaftsordnung, einschließlich Märkte)

- Straßenverkehrsbehörde

- Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

- Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle nach § 37 Abs. 4

8. 'Gesundheitsamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Gesundheitsschutz und -aufsicht

- Gesundheitsschutz und -förderung für Erwachsene

- Gesundheitsschutz und -förderung für Kinder

- Spezielle gesundheitliche Hilfen für Menschen mit Behinderungen

9. 'Umwelt- und Naturschutzamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Umweltplanung, -beratung und -information

- Umweltordnungsaufgaben (ohne verhaltensbedingten Lärm)

- Natur- und Artenschutz

10. 'Schul- und Sportamt' mit den Aufgabenstellungen:

- Schulträgerschaft

- Förderung des Sports

II. Serviceeinheiten:

1. 'Serviceeinheit Finanzen' mit den Aufgabenstellungen:

- Haushalts- und Stellenplanung und -wirtschaft

- Kassenwesen

2. 'Serviceeinheit Personal' mit den Aufgabenstellungen:

- Personalverwaltungsservice

- Personalentwicklungsservice

3. 'Serviceeinheit Facility Management' mit den Aufgabenstellungen:

- Kaufmännische und technische Immobilien- und Gebäudeverwaltung

- Hochbauservice

- Innere Dienste (Dienstpost, Vervielfältigungen, Fernmeldeangelegenheiten, Beschaffungen, Anlagenbuchhaltung)

- IT-ServiceIII. Sonstige Organisationseinheiten:

1. 'Rechtsamt'

2. 'Steuerungsdienst'

3. 'Sozialraumorientierte Planungskoordination'

4. 'Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination des öffentlichen Gesundheitsdienstes'

5. 'Pressestelle'

6. 'Wirtschaftsförderung' nach § 37 Abs. 3

IV. Beauftragte:

1. 'Datenschutzbeauftragte' oder 'Datenschutzbeauftragter'

2. 'Behindertenbeauftragte' oder 'Behindertenbeauftragter'

3. 'Integrationsbeauftragte' oder 'Integrationsbeauftragter'

4. 'Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte'

5. 'EU-Beauftragte' oder 'EU-Beauftragter'

6. 'Beauftragte für Partnerschaften' oder 'Beauftragter für Partnerschaften' "

Artikel II
Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes

In § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 10), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, werden die Worte "und dem Bezirksverwaltungsgesetz" sowie der Satzteil " ,insbesondere zur Gliederung der Behörden," gestrichen.

Artikel III
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes

Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. den zuständigen Ämtern der Bezirke und".

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Die für Gesundheit zuständigen Organisationseinheiten" durch die Worte "Die Gesundheitsämter" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "der Organisationseinheit Gesundheit" durch die Worte "des Gesundheitsamtes" ersetzt.

Artikel IV
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 17. Wahlperiode in Kraft.

ENDE