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GDG - Gesundheitsdienst-Gesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Berlin -
Vom 25. Mai 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 03.06.2006 S. 450; 22.10.2008 S. 292 08; 17.12.2009 S. 875; 17.06.2016 S. 332 16, S. 336 16a; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 2120-7
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst des Landes Berlin orientiert sein Handeln an einem Leitbild. Er stellt sich den großstadttypischen gesundheitlichen und sozialen Problemlagen und reagiert flexibel auf sich verändernde Rahmenbedingungen. Im Rahmen der Daseinsvorsorge achtet er dabei besonders auf die Stärkung der Eigenverantwortung sowie des bürgerschaftlichen Engagements und berücksichtigt geschlechtsspezifische, behindertenspezifische und ethnischkulturelle Aspekte. Der öffentliche Gesundheitsdienst orientiert seine Arbeit am Programm des Gesunde-Städte-Netzwerkes und an den Grundsätzen von Public Health.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben grundsätzlich subsidiär und sozialkompensatorisch wahr, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Kernaufgaben sicher:
(4) Soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die als Pflichtaufgaben auf anderen Landesgesetzen, auf Bundesrecht oder auf dem Recht der Europäischen Union beruhen, erfolgt die Wahrnehmung der in § 1 Abs. 3 im Einzelnen beschriebenen Aufgaben nach Maßgabe der mit dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel. Soweit es sich um Gewährleistungsaufgaben handelt, wird eine Überleitung an Dritte angestrebt, falls nicht eine hoheitliche Tätigkeit erforderlich ist oder ein übergeordnetes Interesse besteht.
(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 1 werden von
wahrgenommen.
(2) Aufgaben der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes sind insbesondere die Strukturierung sowie die Festlegung von Leistungsinhalten und -umfang und Verfahrensweisen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie sportmedizinische Grundsatzangelegenheiten.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu erlassen.
(4) Allen Bezirksämtern obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben zu bestimmen, die nicht von allen Bezirken wahrgenommen werden sollen, und die Anzahl der Bezirke festzulegen, die für die übrigen Bezirke Aufgaben wahrzunehmen haben.
(6) Die Aufgaben einer Zentralen medizinischen Gutachtenstelle werden durch eine Sonderbehörde wahrgenommen.
(1) Die Gesundheitsämter der Bezirksämter und deren Aufgliederung in Fachbereiche sind einheitlich strukturiert. Die Leitung des Gesundheitsamtes, die Leitungen der Fachbereiche und die Leitung der gesonderten Organisationseinheit nach Absatz 3 müssen über Kenntnisse in Gesundheits- und Wirtschaftswissenschaften verfügen.
(2) Der Amtsarzt oder die Amtsärztin und deren Vertretungen müssen eine fachärztliche Weiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen absolviert haben. Der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin und deren Vertretungen müssen eine fachtierärztliche Weiterbildung für Öffentliches Veterinärwesen absolviert haben. Sie werden von der jeweils zuständigen Behörde in diese Position berufen.
(3) In jedem Bezirk wird das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes durch eine gesonderte Organisationseinheit für Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 unterstützt. Der gesonderten Organisationseinheit gehören ein Psychiatriekoordinator oder eine Psychiatriekoordinatorin sowie ein Drogen- und Suchthilfekoordinator oder eine Drogen- und Suchthilfekoordinatorin an.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes beruft die Mitglieder des Bezirksbeirats für seelische Gesundheit. Der Bezirksbeirats für seelische Gesundheit berät das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes in allen Fragen der Strukturentwicklung und psychosozialen Versorgung und ist vor grundsätzlichen Planungs- und Strukturentscheidungen zu hören.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes richtet zur Erarbeitung von bezirklichen Gesundheitszielen und zur Förderung der Zusammenarbeit Gesundheitskonferenzen ein. Zur Mitarbeit in Gesundheitskonferenzen sind neben der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Bezirksamtes die anderen betroffenen Abteilungen des Bezirksamtes heranzuziehen sowie Vertreter oder Vertreterinnen aller relevanten Organisationen, Einrichtungen und Projekte aus den Bereichen Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz und Gesundheitsversorgung des jeweiligen Bezirkes zu gewinnen.
(6) Zur Erhöhung der Transparenz der gesundheitlichen Aktivitäten und der Optimierung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unter den Aspekten Bedarfsnotwendigkeit, Zugänglichkeit, Bürgernähe und Qualitätssicherung unterhält das Land Berlin als ein besonderes Instrument der Planung, Koordinierung und Erarbeitung von Gesundheitszielen eine Landesgesundheitskonferenz, die mindestens einmal im Jahr stattfindet.
§ 4 Steuerung
(1) Zur Unterstützung der ergebnisorientierten Arbeit des Berliner öffentlichen Gesundheitsdienstes wird in Verantwortung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein verbindliches System zur Planung und Steuerung über Fach- und Finanzziele auf Basis der zugewiesenen Globalsumme sowie über Indikatoren und Sollgrößen eingeführt. Das System soll die Berücksichtigung sozialräumlicher Problemlagen ermöglichen und die Wirksamkeit von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Berlin bewerten.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen, der Verfahren und der Prozesse zur Erhöhung der Nutzerzufriedenheit und zur Kostenoptimierung. Im gesundheitlichen Verbraucherschutz wird das in der Europäischen Union vorgeschriebene Qualitätsmanagementsystem, einschließlich der geforderten Fort- und Weiterbildung, für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit umgesetzt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme werden, soweit sie Auswirkungen auf andere Geschäftsbereiche haben, mit den jeweils fachlich zuständigen Geschäftsbereichen der Senatsverwaltungen einvernehmlich abgestimmt.
Abschnitt Ia 20
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 4a Zulässigkeit der Datenverarbeitung 20
(1) Die für die Aufgaben nach § 1 Absatz 3 jeweils zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), verarbeiten, wenn und soweit es für die rechtmäßige Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist und die in diesem Abschnitt genannten spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person eingehalten werden oder wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung gestattet.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zwischen einzelnen Stellen nach Absatz 1 ist sowohl innerbezirklich als auch bezirksübergreifend zulässig, soweit sie für die jeweilige Aufgabenerfüllung der datenempfangenden Stelle erforderlich ist oder ein Sachverhalt den Zuständigkeitsbereich von mehr als einem Bezirk betrifft. Sofern die Aufgabenerfüllung der datenempfangenden Stelle es gestattet, dürfen nur pseudonymisierte oder anonymisierte Daten an diese übermittelt werden. Rückübermittlungen sind zum Zwecke der Erfassung und Kontrolle von Sachverhalten zulässig; Satz 2 gilt entsprechend. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, ist die Übermittlung nach Satz 1 nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 oder des § 4b Absatz 4 zulässig.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 an Kostenträger zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen ist zulässig. Zulässig ist auch die Übermittlung zum Zwecke der Beantragung von Förder- oder Hilfsgeldern, sofern die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Zulässig ist außerdem die Übermittlung solcher Daten an Dritte zum Zwecke der Klärung der Kostenträgerschaft in Vorbereitung der Abrechnung.
(4) In Fällen, in denen Untersuchungs- und Beratungsangebote auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwilliger Verpflichtungen von den Stellen nach Absatz 1 anonym angeboten werden, dürfen personenidentifizierende Angaben (wie etwa Name, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum) nicht verarbeitet werden.
(5) Soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar gilt, findet das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf die Datenverarbeitung Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine Regelungen treffen.
§ 4b Geheimhaltungspflichten und Offenbarungsbefugnisse 20
(1) Die innerbehördliche Organisation der Stellen nach § 4a Absatz 1 ist in personeller, technischer, räumlicher und organisatorischer Hinsicht jeweils so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere heilberufliche Schweigepflichten und das Statistikgeheimnis, gewahrt werden. Die zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Die Stellen nach § 4a Absatz 1 sind befugt, gegenüber den für die Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme jeweils zuständigen Beschäftigten und Stellen sowie den hierzu beauftragten Dritten personenidentifizierende Angaben und gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, zu offenbaren und ihnen diese zu übermitteln, wenn und soweit dies für die Durchführung der Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme erforderlich ist. Die Daten dürfen im Rahmen der Wartung der Datenverarbeitungssysteme nur für diesen Zweck genutzt werden. Im Falle der Übermittlung sind die übermittelten Daten unverzüglich nach Erfüllung der jeweiligen Aufgabe von den empfangenden Beschäftigten, Stellen oder Auftragnehmern zu löschen. Werden Dritte mit der Wahrnehmung der Wartung der Datenverarbeitungssysteme beauftragt, so sind diese über die Anforderungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus auch auf die sinngemäße Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuchs zu verpflichten.
(3) Beauftragen die Stellen nach § 4a Absatz 1 Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 3, so gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. In diesem Fall sind die Stellen nach § 4a Absatz 1 befugt, den Auftragnehmern personenidentifizierende Angaben (wie etwa Name, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum) und gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, zu offenbaren und ihnen diese zu übermitteln, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die von Dritten in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen sind von diesen zu dokumentieren und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zurück zu übermitteln. Sofern keine besonderen Aufbewahrungsfristen bestehen, sind die Daten von den Dritten zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(4) Die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegenden Dienstkräfte einer Stelle nach § 4a Absatz 1 sind befugt, die von ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, der von ihnen untersuchten oder behandelten Personen sowie die personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, von Personensorgeberechtigten der von ihnen untersuchten oder behandelten Personen gegenüber den in die Bearbeitung des jeweiligen Falles einbezogenen weiteren ärztlichen und nichtärztlichen Dienstkräften derselben Stelle oder anderer Stellen zu offenbaren, soweit und solange dies für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben notwendig ist. Im Übrigen bleiben Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften unberührt.
§ 4c Datensparsamkeit und Datensicherheit 20
(1) Personenbezogene Daten und Pseudonyme sind so zu verarbeiten, dass nur die Personen und Stellen von ihnen Kenntnis nehmen können, die die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Hierzu sind geeignete und dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik entsprechende technische, organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, die einen unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, Pseudonyme und die Zuordnungsregel verhindern. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten Daten mit personenidentifizierenden Angaben nicht möglich ist. Die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einschließlich der Zusammenführung von personenidentifizierenden Angaben und anderen personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten.
(2) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.
(1) Sofern andere Rechtsvorschriften keine Aufbewahrungsfristen festlegen, sind personenbezogene Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für den Zweck, zu dem sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zwei Jahre nach Abschluss des die Datenverarbeitung auslösenden Vorgangs.
(2) Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert, ist die Möglichkeit des Direktabrufs ein Jahr nach dem letzten Kontakt mit der betroffenen Person zu sperren. Die Sperre für den Direktabruf kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder, nachdem sie erfolgt ist, wieder aufgehoben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stelle nach § 4a Absatz 1 erforderlich ist.
§ 4e Information, Auskunft und Akteneinsicht 20
(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder die für die Personensorge bevollmächtigte Person bei der personenbezogene Daten verarbeitenden Stelle nach § 4a Absatz 1 Einsicht in die Akten verlangen. Dieses Recht besteht zusätzlich zu den Rechten aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Werden die Akten zur Person geführt, so hat die Einsicht begehrende Person sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person geführt, so hat die Einsicht begehrende Person Angaben zu machen, die das Auffinden der zu der betroffenen Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist der Einsicht begehrenden Person Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erteilen. Im Übrigen kann mit Einwilligung der Einsicht begehrenden Person statt Einsicht Auskunft gewährt werden.
(2) Enthalten die zu einer Person gespeicherten Daten Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse, soll die personenbezogene Daten verarbeitende Stelle nach § 4a Absatz 1 im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, wenn andernfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Akte festzuhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Interesse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Gleiches gilt, wenn der Auskunft oder der Einsicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Die wesentlichen Gründe sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der personenbezogene Daten verarbeitenden Stelle nach § 4a Absatz 1 oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Ablehnung des Antrags auf Auskunft oder Einsichtnahme erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der für die Personensorge bevollmächtigten Person und ist schriftlich zu begründen. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die personenbezogene Daten verarbeitende Stelle nach § 4a Absatz 1 muss der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 und des § 24 Absatz 1 bis 4 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(4) Im Fall des Todes der betroffenen Person stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen den Erbinnen oder Erben der betroffenen Person zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der betroffenen Person, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Nächste Angehörige im Sinne von Satz 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Auskunft oder Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der betroffenen Person entgegensteht.
§ 4f Verordnungsermächtigung 20
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere zu technischorganisatorischen Abläufen, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Abschnitt II 20
Integrierte Gesundheitsberichterstattungssozialindikative Gesundheitsplanung
§ 5 Integrierte Gesundheitsberichterstattung 20
(1) Bei der integrierten Gesundheitsberichterstattung handelt es sich um eine verdichtete, zielorientierte und zielgruppenorientierte Darstellung und beschreibende Bewertung von Daten und Informationen, die für die Gesundheit und die soziale Lage der Bevölkerung, das Gesundheitswesen und für die die gesundheitliche und soziale Situation beeinflussenden Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind. Sie dient als Planungsgrundlage für die Entwicklung und Durchführung von konkreten Maßnahmen und deren Evaluation. Durch sie werden das Abgeordnetenhaus und bei bezirklicher Berichterstattung die jeweiligen Bezirksverordnetenversammlungen und die Bürgerinnen und Bürger über die gesundheitliche und soziale Lage der Bevölkerung informiert; ihre Datenbestände werden der Wissenschaft zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt. Der sozialraumorientierten Berichterstattung kommt ein besonderes Gewicht zu. Die Berichterstattung umfasst ein durch Informationstechnik gestütztes regelmäßiges Gesundheitsmonitoring (Basisindikatoren) und Berichte, die Schwerpunktthemen auf der Grundlage der Indikatoren und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und sozialstruktureller Bedeutung aufgreifen oder vertiefen. Die Vorgaben des § 16 des Landesstatistikgesetzes sind analog einzuhalten; Einzelangaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Landesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst schreibt jährlich Basisindikatoren fort und gewährleistet durch seine Informationstechnik Zugänglichkeit für die Adressaten der Berichterstattung. Darüber hinaus legt er Berichte vor, die über die gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Zuständigkeitsbereich Auskunft geben. Dazu stellt er im Zusammenwirken mit den im Gesundheits- und Sozialbereich tätigen Verwaltungen, Körperschaften, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen auf Bezirks- und Landesebene die bedeutsamen Daten und Erkenntnisse zusammen und gewährleistet ihre Auswertung. Die Dienststellen des Landes Berlin sind verpflichtet, mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Erstellung der Berichte zusammenzuarbeiten und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung koordiniert die Berichterstattungen und legt Gesamtberichte für das Land vor. Die Zusammenführung von Einzelangaben mit anderen Angaben zur Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt.
((3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten für die integrierte Gesundheitsberichterstattung werden Statistiken basierend auf Einzeldaten insbesondere zu folgenden Bereichen erstellt:
Personenbezogene Daten dürfen nur in pseudonymisierter Form übermittelt werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Art der Erhebungen, den Umfang der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die Berichtszeiträume oder -zeitpunkte und die Periodizität dieser Statistiken durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, gelten die Regelungen des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes.
§ 6 Sozialindikative Gesundheitsplanung 20
(1) Die sozialindikative Gesundheitsplanung umfasst die Bestands- und Bedarfsanalyse, die Entwicklung von fachlichen Zielvorstellungen für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und deren Weiterentwicklung auf der Grundlage der integrierten Gesundheitsberichterstattung.
(2) Zu den Planungsaufgaben gehören insbesondere das Aufzeigen von Schwachstellen und Problemfeldern in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung sowie die Definition von Schnittstellen einschließlich des Koordinierungs- und Vernetzungsbedarfs zwischen den verschiedenen Handlungsträgern und Planungsbereichen.
Abschnitt III
Gesundheitsförderung und Prävention
§ 7 Gesundheitsförderung und Prävention
(1) Im Sinne eines umfassenden Verständnisses von Gesundheit wirkt der öffentliche Gesundheitsdienst in enger Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet Tätigen an der Förderung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen mit. Er fördert die persönliche Kompetenz der Menschen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit sowie die Übernahme sozialer Verantwortung für sich selbst und andere. Er wirkt darauf hin, dass sich auch andere Institutionen an gesundheitsförderlichen Werten und Prinzipien orientieren. Durch Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsbildung trägt er zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren bei, insbesondere von Zivilisationskrankheiten, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen sowie Süchten. Weiterhin trägt er mit geeigneten Maßnahmen zur Verzögerung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit bei.
(2) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind insbesondere die Sicherstellung des Zusammenwirkens der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften, die Initiierung, Unterstützung, Förderung, Auswertung und Bewertung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder Aktivitäten sowie von Selbsthilfegruppen und die Durchführung von Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention.
Abschnitt IV
Gesundheitshilfe
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst richtet seine Angebote zur Gesundheitshilfe unter sozialkompensatorischen Kriterien speziell an Menschen, die aus gesundheitlichen, sozialen, sprachlichen, kulturellen oder finanziellen Gründen keinen ausreichenden oder rechtzeitigen Zugang zu den Hilfesystemen finden oder deren komplexer Hilfebedarf besondere Koordinierung und Betreuung erforderlich macht.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben der Beratung, der psychosozialen Unterstützung und der Hilfevermittlung insbesondere für folgende Zielgruppen wahr, soweit sie nicht durch Dritte gewährleistet werden:
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt sozialpsychiatrische gemeindebezogene Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und des Betreuungsgesetzes wahr. Er wirkt an der Planung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstruktur mit, insbesondere durch Beratung und Betreuung von psychisch erkrankten Personen und abhängigkeitskranken Menschen sowie von auf Grund solcher Erkrankungen behinderten Menschen einschließlich derer, die durch eine solche Krankheit gefährdet oder bedroht sind, und stellt die Behandlung sicher. Er trifft die notwendigen Maßnahmen der Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten.
(4) Im Rahmen der individuellen Gesundheitshilfe kann eine dringend notwendige Behandlung nur durchgeführt werden, sofern diese ohne Eingreifen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht stattfinden würde.
Abschnitt V
Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben des vorsorgenden und abwehrenden Infektionsschutzes wahr. Dazu gehören insbesondere Aufklärung, Beratung, Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von auf den Menschen übertragbaren Erkrankungen, Epidemien und Pandemien.
(2) Zur Feststellung der Verbreitung und zur Verhinderung des Neuauftretens von übertragbaren Krankheiten ermittelt der öffentliche Gesundheitsdienst Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung. Er stellt notwendige Impfangebote für Kinder und Jugendliche und eine ausreichende Impfberatung sicher.
§ 9a Datenverarbeitung im Rahmen des Infektionsschutzes 20
Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke dürfen die zur Ermittlung von Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere personenidentifizierende Angaben und der Impfstatus der nach der Ständigen Impfkommission öffentlich empfohlenen Impfungen gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts, insbesondere Art, Anzahl und Zeitpunkt der Impfung von betroffenen Personen.
(1) Zum Zwecke der Abrechnung durchgeführter Impfungen dürfen die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke die von ihnen nach § 9a erhobenen Daten an die Krankenversicherungen der geimpften Personen übermitteln. Zu diesem Zweck dürfen sie über die in § 9a genannten Daten hinaus auch Daten zum Versichertenstatus und zur Krankenversicherung der geimpften Personen verarbeiten. Die in Satz 1 genannten Ämter der Bezirke können vereinbaren, dass die Übermittlung durch eines oder mehrere dieser Ämter zentral für alle oder mehrere dieser Ämter erfolgt. Die Übermittlung an die Krankenversicherungen kann auch über Verbände von Krankenversicherungen erfolgen.
(2) Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke übermitteln die Daten der von ihnen durchgeführten Impfungen in anonymisierter und aggregierter Form einmal jährlich dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erstellt aus den nach Satz 1 übermittelten Daten einmal jährlich epidemiologische Auswertungen
§ 10 Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin
(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes im umweltbezogenen Gesundheitsschutz ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsbeeinträchtigenden und krank machenden Umwelteinflüssen. Aufgaben des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes sind die Abwehr umweltbedingter Gesundheitsgefahren, die vorsorgende Umwelthygiene und die krankheitsorientierte Umweltmedizin.
(2) Die umweltmedizinischen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Umweltvorsorge beziehen sich insbesondere auf
Die Regelungen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz bleiben unberührt.
§ 11 Katastrophenschutz
Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt im Katastrophenfall und bei vorbeugenden Maßnahmen für den Katastrophenfall mit und berät den Katastrophenschutzdienst.
§ 12 Hygienische und gesundheitliche Überwachung
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Einrichtungen daraufhin zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene und die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingehalten werden:
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung, wenn epidemiologische oder hygienische Gründe dies erfordern, und stellt in diesem Zusammenhang die gesundheitliche Gefahrenabwehr sicher.
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst überwacht, dass im Leichen- und Bestattungswesen die Anforderungen der Hygiene und die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingehalten werden. Dabei wirkt er insbesondere auf die ordnungsgemäße Durchführung der ärztlichen Leichenschau sowie das richtige Ausfüllen des Leichenschauscheines hin.
Abschnitt VI
Gesundheitsaufsicht
§ 13 Aufsicht über die Einrichtungen des Gesundheitswesens
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt darauf hin, dass eine ausreichende Zahl von Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung steht. Er überwacht diese Einrichtungen im Rahmen der Aufgaben nach § 1 ordnungsbehördlich.
(2) Der Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen insbesondere:
(3) Das Anbieten oder Erbringen von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 kann untersagt werden, wenn dem öffentlichen Gesundheitsdienst Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Anbieters ergibt.
(4) Der öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken.
§ 14 Anzeigepflichten der Berufe des Gesundheitswesens 20
(1) Wer selbständig einen staatlich geregelten Beruf des Gesundheitswesens oder einen anderen staatlich geregelten Pflegeberuf ausüben will, hat unbeschadet weitergehender rechtlicher Verpflichtungen dem öffentlichen Gesundheitsdienst den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit unter Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die zuständige Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer oder die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benachrichtigt wird.
(2) Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung sowie Beginn und Ende der Tätigkeit unverzüglich dem öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen.
(3) Wer Angehörige der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens oder anderer staatlich anerkannter Pflegeberufe in Krankenhäusern oder in Einrichtungen, die Krankenpflege betreiben, beschäftigt, hat die Zahl dieser Beschäftigten dem öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer von ihm benannten Stelle einmal jährlich anzuzeigen.
(4) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt die Aufsicht über die Ausbildung und Berufsausübung der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und wirkt darauf hin, dass eine ausreichende Zahl von Angehörigen dieser Berufe zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung steht.
(5) Der öffentliche Gesundheitsdienst überprüft die Eignung der Antragsteller für eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, und erteilt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702).
(6) Wer als Verband oder sonstiger Träger Krankenpflege nicht gewerblich betreibt, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung sowie Beginn und Ende der Tätigkeit unverzüglich dem öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen.
§ 14a Datenverarbeitung im Rahmen der Anzeigepflichten 20
(1) Im Rahmen der Anzeigepflichten nach § 14 Absatz 1 bis 3 dürfen von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle folgende Daten der Anzeigepflichtigen verarbeitet werden:
(2) Zum Zwecke der Erstellung eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises gemäß § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf die für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständige Stelle folgende Daten an die gemäß § 291a Absatz 5a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Stelle übermitteln:
(3) Abweichend von § 4d Absatz 1 sind die nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten spätestens ein Jahr nach der Meldung über die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit zu löschen.
§ 14b Übermittlungsbefugnis 20
(1) Die Daten der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger nach § 14a Absatz 1 werden von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle quartalsweise an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Übermittelt werden nur im Quartal erfolgte Änderungen wie Neu- und Abmeldungen und Anschriftenwechsel.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten ausschließlich zur Kontrolle der Meldepflicht freiberuflich tätiger Hebammen und Entbindungspfleger nach § 8 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 9. November 2010 (GVBl. S. 518), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwenden und die meldepflichtigen Personen zu diesem Zweck kontaktieren.
(3) Den Zeitpunkt der Datenübermittlung nach Absatz 1 bestimmt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Unmittelbar nach Abmeldung der freiberuflichen Tätigkeit einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers sind, abweichend von § 4d Absatz 1, die Daten nach Absatz 1 zu löschen.
Abschnitt VII
Gesundheitlicher Verbraucherschutz; Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln
§ 15 Gesundheitlicher Verbraucherschutz
(1) Dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt es, durch geeignete Maßnahmen die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen sowie vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und sonstigen Bedarfsgegenständen zu schützen.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst trifft geeignete amtstierärztliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und zur Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestands an Nutztieren.
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst trifft geeignete amtstierärztliche Maßnahmen zur Überwachung des Tierschutzes.
(4) Dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt die Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln, Tierarzneimitteln sowie mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.
(5) Der öffentliche Gesundheitsdienst trifft geeignete amtstierärztliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen.
(6) Im Rahmen dieser Überwachungsaufgaben trifft der öffentliche Gesundheitsdienst die ordnungsbehördlichen Anordnungen und sichert deren Vollzug im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes gegenüber den Gewerbetreibenden sowie Personen, die Tiere halten, und sonstigen Betroffenen.
§ 16 Arznei- und Betäubungsmittel, Heilmittelwerbung
Der öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung, zum Großhandel und zur Einfuhr von Arzneimitteln sowie Ausfuhrzertifikate und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, die Durchführung der klinischen Prüfung sowie die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.
Abschnitt VIII
Sonstige Bestimmungen
§ 17 Überwachungsmaßnahmen
(1) Soweit außerhalb des Bereichs übertragbarer Krankheiten
eine Überwachung nach den dafür geltenden Vorschriften zulässig und zur Verhütung dringender Gefahren erforderlich ist, sind die Beauftragten des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit die Grundstücke, Betriebsräume und Anlagen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume zu betreten und Proben für Untersuchungen zu fordern und zu entnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 18 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten 20
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere im Rahmen der amtsärztlichen, amtstierärztlichen, vertrauens- und gerichtsärztlichen Tätigkeit, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln amtliche Bescheinigungen und Bescheide sowie Zeugnisse aus und stellt die Erstellung amtlicher Gutachten sicher, sofern keine dazu ermächtigten anderen Fachkräfte die Aufgaben übernehmen können.
(2) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist der öffentliche Gesundheitsdienst befugt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, der zu begutachtenden Person zu verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 können auch bei Dritten innerhalb und außerhalb der Verwaltung erhoben werden, sofern ein Erheben bei der betroffenen Person nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die betroffene Person ist über die Datenerhebung bei Dritten zu informieren.
(3) Das Ergebnis des Gutachtens darf der jeweiligen Auftraggeberin oder dem jeweiligen Auftraggeber übermittelt werden. Das vollständige Gutachten oder wesentliche Teile hieraus, die nicht allein die Beantwortung der Gutachtenfrage darstellen, dürfen nur übermittelt werden, wenn hierfür ein besonderer Bedarf im Einzelfall besteht. Der besondere Bedarf ist von der das Gutachten erstattenden Stelle zu dokumentieren.
§ 19 Straf- und Bußgeldvorschriften 20
(1) Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 6 Einzelangaben mit anderen Angaben zur Herstellung eines Personenbezuges zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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