Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung 1

Vom 9. März 2010

(GVBl Nr. 9 vom 27.03.2010 S. 140, ber. S. 247)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Grundwasserschutz" die Wörter "sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung" eingefügt.

2. In § 3 Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt."

3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) erhält die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebende Fassung.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.


Umweltgebührenordnung
Anlage
zu § 1 Abs. 1

Vorbemerkungen

  Tarifstellen
I.Allgemeinesab 1000
II.Immissionsschutzab 2000
III.Abfallentsorgungab 3000
IV.Strahlenschutzab 4000
V.Gewässerschutzab 5000
VI.Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesenab 6000
VII.Boden- und Grundwasserschutzab 7000

Vorbemerkungen

Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.

  1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweiligen Amtshandlungen enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
  2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 I. Allgemeines
1000Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer 
bis 25.000 Euro0,5 v.H. der Kosten
über 25.000 Euro125 zuzüglich
0,2 v.H. des 25.000 Euro
übersteigenden
Betrages
mindestens34
höchstens1.463
1010Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungzusätzlich 30 v.H. der
Verwaltungsgebühr
für die Genehmigung/
Planfeststellung/
Erlaubnis/Bewilli-
gung
 Anmerkung:

Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben.


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
1011Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann10 v.H. der Verwal-
tungsgebühr für die
Genehmigung/
Planfeststellung/
Erlaubnis /Bewilli-
gung
mindestens550
1012Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes20 v.H. der Verwal-
tungsgebühr für eine
Genehmigung/
Planfeststellung/
Erlaubnis/Bewilli-
gung
mindestens550
 Anmerkung:

Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen.

1030Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes100 - 2.000
1040Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben 
je angefangene halbe Arbeitsstunde

a) des höheren Dienstes

37
b) des gehobenen Dienstes29
c) des mittleren und einfachen Dienstes24
 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
1050 

Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen und Ausnahmen vom Monitoring-Konzept nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

250 - 25.000
1060Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/200640 - 185
1061Prüfung eines Berichtes nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/200640 - 400
 II. Immissionsschutz

Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen

Allgemeines

2000Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen)180 - 3.600
 Anmerkung:

Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen

 
2010Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten50 - 600
 Anmerkung:

Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.

 


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2020Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) 
a) für gewerbliche Zwecke95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen35 - 300
2021Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) 
a) für gewerbliche Zwecke60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen35 - 180
2022Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) 
a) für gewerbliche Zwecke45 - 275
b) in den übrigen Fällen35 - 180
2023Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 
a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung200 - 4.000
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung40 - 800
2024Änderung von Zulassung oder Genehmigung 
a) geringfügige Änderung10 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens50
b) wesentliche Änderung50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens50
2025Rücknahme oder Widerruf von Zulassung oder Genehmigung50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
 mindestens50
2026Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen35 - 300
 Maßnahmen zur Luftreinhaltung
2030Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen95 - 1.900
2031Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationenje angefangene
Stunde Einsatz der
Messstation 141
2032Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten50 - 600


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 Anmerkung:

Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.

 
2050Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) 
pro Tonne0,01
mindestens154
2051Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)100 - 2.000
2052
  • Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • oder nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
  • oder nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
  • oder nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
  • oder nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
  • oder nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
  • oder nach § 8 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
  • oder nach Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
  • oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft


Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort

400
2053Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung750
jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich160
 Anmerkung:

Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben.

2055Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente260
2056Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen 
je Komponentengruppe130
2057Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe260
2058Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane)130
2059Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe130
2060Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen

Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro.

50


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2061Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften 
 a) bei Gasen510
 im Wiederholungsfall260
 b) bei Stäuben260
 im Wiederholungsfall130
 Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen
2062Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
 1. Erstbekanntgabe 
 a) Grundgebühr256
 b) Gebühr je Prüfbereich (persönlich vertretene Fachgebiete)103
 c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben50 - 250
 mindestens256
 höchstens2.557
 2. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüf- bereichen)256
2070Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils 
 a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K
 
 b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)
 
 c) bis zu 5.000 000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)
 
 d) bis zu 50.000 000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000)
 
 e) bis zu 150.000 000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000)
 
 f) über 150.000 000 Euro
= 561.275 + 0,0025 x (K - 150.000 000)
 
 Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 v.H. der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen.
  1. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
 
2071a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
 b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
 c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist10 - 30 v.H. der
Gebühr nach
Tarifstelle 2070
 d) Prüfung von Betriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes100 - 2.500


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2072Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070
2073Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)10 v H. der Gebühr
nach der Tarifstelle
2070 oder 2071
mindestens60
2073aEntscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes250
2073bErlass einer nachträglichen, eine Änderungsgenehmigung ersetzenden Anordnung nach § 17 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes150 - 3.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen. 
2075Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen125 - 1.250
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes55 - 550
2076Prüfung einer Anzeige nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes500 - 10.000
2080Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 
je Ausnahme323
2080aProbenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 
je Probe80
2081Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)55 - 550
2082Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) 
je Probe105
2083Probenahme von Flüssiggaskraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 
 je Probe150
 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe 
 a) Gesamtschwefelgehalt50
 b) Korrosionswirkung auf Kupfer45
 c) Dampfdruck30
 d) Gesamtgehalt an Dienen60
 e) Klopffestigkeit, MOZ60
2084Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 
 1. Ottokraftstoffe50
 je Probe 
 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe 
 a) Benzol62


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 b) Xylol52
 c) Aromaten65
 d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)100
 e) Schwefel55
 f) Dichte13
 g) Dampfdruck35
 h) Klopffestigkeit65
 i) Bioethanol75
 j) ETBE (Ethyl-tert-butyl-Ether)100
 2. Dieselkraftstoffe je Probe50
 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe 
 a) Schwefel55
 b) Dichte13
 c) Cetanzahl100
 d) Kälteverhalten (CFPP)30
 e) Siedeverlauf30
 f) Flammpunkt30
 g) Polyaromaten125
 h) Biodiesel75
2085Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) 
je Probe50
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe 
a) Brom100
b) Chlor100
2086Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 
je Probe150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe 
a) Methan100
b) BETX80
c) Schwefel70
d) Stickstoff50
2087Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 
je Probe150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe 
a) Oxidationsstabilität80
b) Glycerin/Glyceride110
c) Gesamtverschmutzung50
d) Flammpunkt35


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
2088Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)55 - 275
2089Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)55 - 550
2090Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)55 - 375
2091Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)55 - 375
2092Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)55 - 165
2094Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)55 - 330
2095Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)55 - 550
2110Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)40 - 185
2111Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)125 - 500
2120Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung165 - 275
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung120 - 2.400
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen260 - 1.250
2123Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) 
pro Tonne0,01
mindestens jedoch154
2124Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)150 - 3.000
2131Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)5
2132Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) je Fahrzeug25 - 1.000
2140Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)325 - 9.350
2142Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)200 - 4.000
2151Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)55 - 550
2152Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)55 - 500
2155Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes 
je Probe140
2157Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)60 - 600
2157aPrüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 50 - 250
2157bAmtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 
 1. Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV100 - 2.000
 2. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV55 - 550
2158Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55 - 550 
2159Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 derGeräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist 
 a) für gewerbliche Zwecke95 - 1.530
 b) in den übrigen Fällen35 - 180
2160Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist 
 a) für gewerbliche Zwecke60 - 1.200
 b) in den übrigen Fällen35 - 180
2161Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

 
 a) für gewerbliche Zwecke60 - 1.200
 b) in den übrigen Fällen35 - 180
 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 
2200Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung100 - 1.000
2201Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung50 - 500
 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 
2210Verlängerung der Frist zum Einhalten von Grenzwerten für den Kältemittelverlust nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung100 - 700
2211Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung100 - 1.000
2212Zertifizierung von Betrieben; Erteilung einer Bescheinigung für Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten100 - 700
 III. Abfallentsorgung
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz
 
3000Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils 
 a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K
 
 b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)
 
 c) bis zu 5.000 000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)
 


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 d) bis zu 50.000 000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000)
 
 e) über 50.000 000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000)
 
 höchstens800.000
 Anmerkungen:
  1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorausgegangen, sind 50 v.H. der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen.
  2. .Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
 
3001Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils 
 a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,005 x K
 
 b) bis zu 500.000 Euro
= 525 + 0,005 x (K - 50.000)
 
 c) bis zu 5.000 000 Euro
= 2.775 + 0,004 x (K - 500.000)
 
 d) bis zu 50.000 000 Euro
= 20.775 + 0,003 x (K - 5.000 000)
 
 e) über 50.000 000 Euro
= 155.775 + 0,002 x (K - 50.000 000)
 
 Anmerkungen:

1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen.

2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

 
3001aVerlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001
3002Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren50 v.H. der Gebühr
nach Tarifstelle 3000
bzw. 3001
3003Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000zusätzlich 25 v.H. der
Gebühr nach
Tarifstelle 3000
3004Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 - 375
3005Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 - 375
3006Ausnahmezulassung nach § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes250 - 2.500
3007Ausnahmezulassung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes35 - 180


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:

Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben.

 
3008Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 300760 - 600
 Anmerkung:

Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen.

 
3010Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) 
 Einzelanalyse8 - 75
 Gesamtanalyse75 - 750
3011Vollzug der Verpackungsverordnung 
 1. Prüfung der Unterlagen zum Nachweis von sogenannten Branchenlösungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung100 - 500
 2. Schriftliche Abstimmung des Sammelsystems auf das vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung100 - 1.500
 3. Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung300 - 1.000
 4. Widerruf einer Systemfeststellung gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung500 - 1.500
 5. Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verpackungsverordnung zum Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsanforderungen entsprechend Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung300 - 1.000
 6. Anordnungen zu §§ 4 bis 10 und §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung100 - 1.000
3012Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 des Batteriegesetzes270 - 1.800
3012aPrüfung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes180 - 450
3013Gebühren zu den §§ 3 und 6 der Transportgenehmigungsverordnung 
 1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger600
 2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger600
3013aEntscheidung im Zusammenhang mit gewerbsmäßigen Abfalltransporten nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder nach der Transportgenehmigungsverordnung 
 1. Freistellung von der Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes50 - 250
 2. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung250 - 5.000
 3. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Genehmigung erheblichen Umstände50 - 5.000
 4. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen)50 - 5.000
 5. Änderung bereits bestehender Freistellungen - ohne Änderung der Abfallarten25 v.H. der für die
zugrunde liegende
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
3013bNotifizierungsverfahren und Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz 
 1. Bearbeitung einer Notifizierung300 - 3.000


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 2. Änderung eines Zustimmungsbescheides50 - 150
 3. Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 12 des Abfallverbringungsgesetzes, wenn eine Anordnung nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes geboten ist oder nicht erfüllt wurde50 - 600
 4. Durchführung von Analysen 
 a) Entnahme von Proben der beförderten Abfälle100 - 500
 b) Untersuchung der Proben 
 - wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt500 - 2.500
 - wenn die Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt150 - 500
 5. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes 
 a) Anordnungen der Rücknahme von Abfällen aus nicht abgeschlossener Verbringung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006500 - 3.000
 b) Anordnungen der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006800 - 4.000
 c) Sonstige Anordnungen100 - 2.000
3014Gebühren zu § 28 Absatz 1 und 2 der Nachweisverordnung 
 a) Vergabe einer Erzeuger- oder Beförderernummer25
 b) Vergabe einer Entsorgernummer50
 c) Vergabe einer Freistellungsnummer50
3015Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Nachweisverordnung) 
 a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung 
 bis einschließlich 5128
 bis einschließlich 10154
 bis einschließlich 25205
 bis einschließlich 50256
 bis einschließlich 100307
 bis einschließlich 250384
 bis einschließlich 500435
 bis einschließlich 1.000486
 bis einschließlich 2.000563
 bis einschließlich 5.000665
 über 5.000767
 b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung 
 bis einschließlich 5256
 bis einschließlich 25640
 bis einschließlich 50895
 bis einschließlich 1001.279
 bis einschließlich 5002.557
 bis einschließlich 1.0003.068
 bis einschließlich 2.0003.579
 bis einschließlich 5.0004.346
 über 5.0005.113
   


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 c) bei Nichtbestätigung50 v.H. der nach
Buchstabe a) oder b)
festzusetzenden
Gebühr
3016Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015

a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht

die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
 mindestens52
 b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt52 - 103
3017Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Absatz 1 der Nachweisverordnung13
3018Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3), § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde25
3019Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

1. Erteilung einer Genehmigung

500 - 5.000
 2. Änderung einer Genehmigung50 - 5.000
 3. Widerruf einer Genehmigung50 - 500
3020Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes50 - 2.000
3021Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung

1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

 
 a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz)150 - 5.000
 b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz)2.500 - 40.000
 c) Änderungs- und Nachtragsbescheide150
 2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger600
 3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger600
 4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung525
 5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung525
 6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung105
3021aAnerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger150 - 600
3022Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 
 1 a) Anerkennung gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes2.500 - 40.000
 1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides500 - 2.000
 1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes150 - 250
 2. Widerruf nach § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie2.500
 3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie105
   


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
3023a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 der Nachweisverordnung300 - 800
 b) Änderung eines Freistellungsbescheides50 - 150
 c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung250 - 800
 Anmerkung: 
 Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben. 
3024a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung 
 je Nachweiserklärung25 - 500
 b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung50 - 5.000
3025Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf einen Dritten gemäß § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes150 - 5.000
3026Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf die Verbände gemäß § 17 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes150 - 5.000
3027Übertragung der Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes150 - 5.000
3028a) Bestätigungen zu § 43 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes50 - 500
 b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 25 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes150 - 500
 c) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung150 - 500
 d) Anordnungen gemäß § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes150 - 500
 e) Anordnungen gemäß § 26 Absatz 2 der Nachweisverordnung150 - 500
3029Anordnungen gemäß § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes50 - 2.000
3030Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeug-Verordnung 1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit50 - 600
 Anmerkung:

Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.

2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung

3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Absatz 4 der Altfahrzeug-Verordnung

150 - 3.000
150 - 3.000
3031Gebühren nach der Bioabfallverordnung 
 1 a) Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 1 b) Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 2 a) Genehmigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 2 b) Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 2 c) Anordnungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 2 d) Anzeige nach § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 2 e) Anzeige nach § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 2 f) Anzeige nach § 4 Absatz 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 3 a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 3 b) Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 3 c) Ausnahme nach § 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung90 - 450
 4 a) Anzeige nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 4 b) Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000


TarifstelleGegenstand

5 a) Zulassung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung

Gebühr EUR

50 - 1.000

 5 b) Befreiung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 1 1 Absatz 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
 6 b) Befreiung nach § 1 1 Absatz 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
3032Gebühren nach der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 
 1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 1 b) Anordnung nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 2 b) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 2 d) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
 3 b) Anordnung nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts50 - 1.000
3033Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung 
 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung50 - 1.000
 2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung50 - 500
 3. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung50 - 5.000
 4. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung50 - 5.000
 5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung50 - 500
3034Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes50 - 600
3035Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 15 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind55
3036Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes55
 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen 
3041Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin50 - 500
3042Entscheidung nach § 13 Absatz 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin50 - 500
3043Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin50 - 500
 Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz 
3050Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenreinigungsgesetzes50 - 2.500
3051Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes34


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 zusätzlich 
 a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag3
 b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag5
 c) Erstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis je10
 Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz 
3060Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes55
 Anmerkung:

Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.

IV. Strahlenschutz

Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung

 
4000Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms

daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschattenkassette mit Befestigungszubehör

4,10
4001a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters5
 b) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters5 - 7
 Anmerkung zu a) und b):

Zusätzlich werden die Anschaffungskosten eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht.

 
 c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-Dosimeters6 - 10
 Anmerkung:

Zusätzlich werden gegebenenfalls die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings geltend gemacht. Die Kosten für einen nicht wieder verwendbaren Sondenträger sind mit der Gebühr abgegolten.

 
4002Auswertung eines Albedodosimeters

Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben:

8
 Leihgebühr für ein Albedodosimeter 
 je Leihvorgang10
4004Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle)100 - 150
 Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004

- Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben.

- Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 Euro erhoben.

- Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 Euro erhoben.

- Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht.

- Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung.

 
4005Sonderauswertungen22 - 88
4006Auskünfte aus der Personendosisdatenbanknach Zeitaufwand
4007Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrieje Seite 0,51


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
4010Probenahmennach Zeitaufwand
4020Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeternach Zeitaufwand
4030Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems20 - 50
4032Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven DosimetersGebühr richtet sich
nach der Gebühr für
eine Personendosis-
feststellung mit
entsprechendem
Dosimeter
 Radiochemische Untersuchungen 
4040Sonstige Bestimmung der Radioaktivität22 - 440
4042Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmungje Bestimmung 155
4043Alphaspektrometrische Bestimmungje Bestimmung 654,
für mehrere Bestim-
mungen an der
gleichen Probe
1.007
4044Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung386
4045Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nuklidenerstes Nuklid 670,
jedes weitere Nuklid
in der gleichen Probe
372
4046Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab.nach Zeitaufwand
 Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046:

1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig.

2. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.

3. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter

 
 a) des höheren Dienstes je halbe Stunde37
 b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde29
 c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde24
 V. Gewässerschutz 
5000Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände40 - 800
5010Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten60 - 1.200
 Anmerkung:

Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben.

 
5011Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin20 - 200
 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften 
5015Bewilligung oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren 


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m318
 oder

2. für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser

 
 a) Menge der eingeleiteten Stoffe 
 - je angefangene 100 m3 -153
 und 
 b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) 
 - je angefangene 1.000 m3 -410
 Anmerkungen: 
 
  • Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen
    zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v.H.
  • Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt höchstens 100.000 Euro.
  • Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt.
 
5016Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015
 mindestens50
5017a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen250 - 5.000
 b) Erteilung von Zwangsrechten1 v.H. der

Vorhabenkosten

 mindestens500
 höchstens20.000
 c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K) 
 bis zu 50.000 Euro0,04 x K
 über 50.000 Euro2.000 + 0,007

x (K - 50.000)

 d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach Buchstabe c)50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe c)
5018nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungs- festsetzung)10 v.H. der Gebühr
nach Tarifstelle
5015 - 5017
 mindestens50
5020Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen150 - 300
5021Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den §§ 2, 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren 
 a) direkte Einleitung0,04 je m2 abfluss-
wirksame Fläche
(ohne Dachflächen)
 b) mittelbare Einleitung50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a)
 mindestens50


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
5021aGenehmigung nach § 29 des Berliner Wassergesetzes für die mittelbare Einleitung von Abwasser 
 eingeleitete Menge, je angefangene 100 m3153
5022Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsver- fahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren)50 - 970
 Anmerkung:

Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen.

 
5023Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 90 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes25 v.H. der Verwal-
tungsgebühr für die
Genehmigung/Plan-
feststellung/Erlaubnis/
Bewilligung
5025Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K) 
 a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K 
 b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) 
 mindestens128
 höchstens61.355
5026Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten10 v.H. der Gebühr
nach Tarifstelle 5015,
5016 oder 5017
 mindestens50
5027Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr50 - 770
5028Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung)50 - 770
5029Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltungspflicht50 - 140
5030Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten50 - 770
5031Durchführung einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme90 - 710
5032Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie 
 a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie85
 b) für jeden weiteren Meter3
5033Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke90 - 1.150
5034Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage10 v.H. der Gebühr
für die Inbetriebnah-
me nach Tarifstelle
5017 c)
 mindestens50
5035Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger50 - 140
5036Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden20 v.H. der für die
zugrunde liegende
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
 mindestens50


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
5037Eintragung in das Wasserbuch50 - 160
5038Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde2 v.H. der Baukosten
der geprüften Anlage
 mindestens50
 höchstens2.813
5039Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnach- folger oder sonstigen Dritten25 v.H. der für die
zugrunde liegende
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
 mindestens50
5040Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 
 a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr20 v.H. der für die
zugrunde liegende
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
 b) sonstige Fälle50 v.H. der für die
zugrunde liegende
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
 mindestens50
5041Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung30 v.H. der für die
zugrunde liegende
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
 mindestens50
 Anmerkung: 
 Diese Gebühr wird nur geltend gemacht, wenn die Amtshandlung nicht nach anderen Tarifstellen gebührenpflichtig ist. 
5042Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung50 - 165
5043Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit282
5044Erlaubnis nach den §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes von 
 a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte 
 bis 50 m Länge113
 je weitere angefangene 10 m Länge20
 je Sickerschacht113
 b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken 
 bis 100 m2 abflusswirksame Fläche60
 je weitere angefangene 100 m2 Fläche10
 c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken 
 bis 100 m2 abflusswirksame Fläche120
 je weitere angefangene 100 m2 Fläche20
 d) Feuerlöschbrunnen113
 e) Erdwärmenutzungsanlagen bis 30 kW250


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 je weitere 50 kW300
 höchstens102.550
5045Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungs- anlagen0,01 x Kosten der
Anlage,
mindestens 128
5046Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Veränderung von 
 a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist0,005 x der Kosten
der Anlage,
mindestens 128
 b) Brunnen oder andere Anlagen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben52 je Brunnen oder

Anlage

 c) Brunnen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser0,025 x der Kosten je
Brunnen, mindestens 128
 d) Abwasseranlagen0,005 x der Kosten
der Anlage,
mindestens 128
5047Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes 
 a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist (beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes)jeweils 40
 b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungenjeweils 40
5048Anordnung zum Rückbau eines Brunnens oder einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser0,025 x Kosten je
Brunnen oder Anlage,
mindestens 128
5049Sonstige Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 67 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Grundwasserbenutzung50 - 5.000
5060Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten auf Grund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Absatz 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes 
 a) wasserbehördliche Entscheidungen0,2 v.H. der Herstellungskosten
 mindestens128
 höchstens61.355
 b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten128 - 5.000
5061Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes oder nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 29a Satz 2 Halbsatz 2 des Berliner Wassergesetzes und § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung50 - 2.500
5070Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung200 - 4.000
5071a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung500 - 5.000
 b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung10 v.H. der
Erstgebühr
 mindestens50
5072Anordnungen nach § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes50 - 1.000


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
5080Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von 
 a) bis zu 50.000 Euro
= 0,004 x K
 
 b) bis zu 500.000 Euro
= 200 + 0,002 x (K - 50.000)
 
 c) über 500.000 Euro
= 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000)
 
5081a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe50 - 500
 b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe50 - 500
 c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe50 - 500
 d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe75 - 2.500
 e) Bauartzulassung nach § 19h Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe500 - 10.000
 f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen25 - 2.500
 g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung25 - 2.500
 h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe50 - 500
 i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe500 - 5.000
 j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung10 v.H. der für die
zugrunde liegenden
Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr
 k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung500 - 2.500
 l) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationennach Zeitaufwand
 m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe25 - 250
 n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes25 - 250
 o) Anordnung nach § 19i Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes25 - 250
 p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe25 - 250
 q) Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe50 - 1.000
5097Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz 


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre27
 b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr18
 c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines10
 d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines50 v.H. der Gebühr
nach Buchstabe a)
bzw. b) bzw. c)
 e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes260
5098a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) 
 1. im Wert ab 5 Euro 
 1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück4
 1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück3
 1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück1
 1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück1
 2. im Wert unter 5 Euro 
 2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück3
 2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück2
 2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück1
 2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück1
 b) Zweitausfertigung von Angelkarten5
 c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes300 - 900
 d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch 
 1. für die erste Ausfertigung 
 1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten9
 1.2 je weitere Seite des Auszugs2
 2. je weitere Ausfertigung50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1
 e) Genehmigung der Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes50 - 325
 f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen155
 g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend25 - 125
 h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes40 - 200
 i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes400 - 600
5099Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes 
 a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung6
 b) Prüfung26
 c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses11
 d) Ersatzausfertigung11
5100Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 nach dem Wert der Anlage (K) 
 a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K 
 mindestens500
 b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) 
5101Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen75 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100
5102Zulassung des vorzeitigen Beginns25 v.H. der Gebühr
nach Tarifstelle 5100
oder 5101
5103Gewährung einer Fristverlängerung 
 a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung10 v.H. der Gebühr
nach Tarifstelle 5100
oder 5101
 mindestens100
 b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung100 - 500
 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz 
6000Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes 
 a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind46 - 462
 b) in den übrigen Fällen20 - 192
 Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht 
6010Entscheidungen nach § 15 des Berliner Naturschutzgesetzes114 - 2.280
6011Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22 sowie §§ 26a, 26b und 29 des Berliner Naturschutzgesetzes und auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen) 
 a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen72 - 1.440
 b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche72 - 1.440
 c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten46 - 460
 d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 
 1. bei vollständigen Anlagen30 - 600
 2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen 
 je

e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern

18

72 - 1.440

 f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben72 - 1.440
 g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen46 - 230
   


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art20 - 230
 i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveran- staltungen10 - 100
 j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur45 - 760
 2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur45 - 380
 3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume45 - 285
 4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 350 v.H. der Gebühren
nach Nummer 1 bis 3
 k) in anderen Fällen72 - 1.440
 l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k)50 v.H. der Gebühren nach Buchstabe k)
6012Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen nach § 32 oder nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen nach § 55 Absatz 2 des Berliner Naturschutzgesetzes 
 a) in Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind72 - 500
 b) in anderen Fällen20 - 144
6013Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes50 - 300
6014a) Gewähren von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes72 - 1.440
 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a)50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a)
 Gebührenfrei:
Alle Vorhaben, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach den §§ 19 bis 22 des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen dienen.
 
6015Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes17 - 330
6016Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 32a des Berliner Naturschutzgesetzes72 - 1.000
 Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht 
6020Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit 
 1. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1808/2001 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr 
 a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden13
 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen16
 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang3
 2. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für die Vermarktung 
 a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden16
 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen21
 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang3
 3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für den Transport 
 a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden13
   


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen16
 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang3
 Anmerkungen:

Soweit Bescheinigungen für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zu 100 Euro beantragt werden, beträgt die Gebühr 8 Euro.

 
 Die nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens ist gebührenfrei. 
6023Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren10 - 100
6024Ausgabe von Etiketten an die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen14
6026Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von der Buchführungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung17 - 330
6027Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Haltung, die Kennzeichnung oder die Meldung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten gemäß §§ 7, 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung13 - 260
6029Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung17 - 330
6030a) Gewähren von Befreiungen im Bereich des Artenschutzes nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes72 - 1.440
 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a)50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a)
 Anmerkung:
Gebührenfrei:

Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6020 bis 6030 für artenschutzdienliche Vorhaben sowie Amtshandlungen nach Tarifstelle 6030, sofern die Befreiung für das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten gewährt wird.

 
 Jagdrechtliche Amtshandlungen 
6040Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung 
 a) Falknerprüfung90
 b) Jägerprüfung154
 c) eingeschränkte Jägerprüfung120
 d) Wiederholung der Schießprüfung75
 e) Nachholung eines Prüfungsabschnitts40
 Anmerkung:

Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.

 
6041Ausstellung eines Ersatzdokuments15
6060Ausstellung von Jagdscheinen 
 a) Ausstellung eines Jahresscheins48
 1. Ausstellung für zwei Jahre87
 2. Ausstellung für drei Jahre123
 Anmerkung:
Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v.H.
 
 b) Ausstellung eines Jahres-Falkner-Scheins13


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
 1. Ausstellung für zwei Jahre22
 2. Ausstellung für drei Jahre31
 c) Ausstellung eines Jahres-Jugend-Scheins24
 d) Ausstellung eines Tagesscheins13
6061Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung13
6062Eintragung einer Pachtfläche14
 Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz 
6070a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart115 - 2.330
 b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a)50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a)
6071Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes115 - 2.230
6072Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes 
 a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur38 - 760
 b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur38 - 380
 c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen38 - 285
 d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c)50 v.H. der Gebühren nach Buchstaben a) bis c)
6073Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes75 - 1.500
6074Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes200
6075Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes20
6076Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes200
 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften 
6080Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt/Qualifiziert/Geprüft" auf Antrag nach § 4 Absatz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes50 bis 100
6081Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" auf Antrag nach § 4 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes50 bis 100
6082Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes50
 Anmerkung:

Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registriernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, sind gebührenfrei.

 
6083Ausstellung von Stammzertifikaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nach § 16 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes50
6084vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes250 bis 400
6085Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes150 bis 300
6086Gestattung der Ernte außerhalb der Zeiten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin50


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
  

VII. Boden- und Grundwasserschutz

Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin

 
7000Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes400 - 1.300
 Anmerkung:

Die Auslagen und Kosten für die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen.

 
7001Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes150
7002Übernahme einer Zulassung von Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes250
 Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin 
7010Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe)116
7011Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu drei Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung)365
7012Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis drei Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung265
7013Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe)
jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort40
7014Begutachtung der antragstellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor-Ort-Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten)730
 Anmerkung:

Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird.

Zusätzlich werden Reisekosten für Vor-Ort-Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben.

 
 Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014:

Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet.

 
7015Übernahme einer Zulassung von Sachverständigen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes250
7016Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes100
7017Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)365

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

ENDE

...

X