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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung 1
Vom 9. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 27.03.2010 S. 140, ber. S. 247)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Grundwasserschutz" die Wörter "sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung" eingefügt.
2. In § 3 Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt."
3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) erhält die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebende Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Umweltgebührenordnung | Anlage zu § 1 Abs. 1 |
Vorbemerkungen
Tarifstellen | ||
I. | Allgemeines | ab 1000 |
II. | Immissionsschutz | ab 2000 |
III. | Abfallentsorgung | ab 3000 |
IV. | Strahlenschutz | ab 4000 |
V. | Gewässerschutz | ab 5000 |
VI. | Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen | ab 6000 |
VII. | Boden- und Grundwasserschutz | ab 7000 |
Vorbemerkungen
Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
I. Allgemeines | ||
1000 | Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer | |
bis 25.000 Euro | 0,5 v.H. der Kosten | |
über 25.000 Euro | 125 zuzüglich 0,2 v.H. des 25.000 Euro übersteigenden Betrages | |
mindestens | 34 | |
höchstens | 1.463 | |
1010 | Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung | zusätzlich 30 v.H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilli- gung |
Anmerkung:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
1011 | Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann | 10 v.H. der Verwal- tungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis /Bewilli- gung |
mindestens | 550 | |
1012 | Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes | 20 v.H. der Verwal- tungsgebühr für eine Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilli- gung |
mindestens | 550 | |
Anmerkung:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen. | ||
1030 | Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes | 100 - 2.000 |
1040 | Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben | |
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes | 37 | |
b) des gehobenen Dienstes | 29 | |
c) des mittleren und einfachen Dienstes | 24 | |
Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz | ||
1050 |
Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen und Ausnahmen vom Monitoring-Konzept nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes | 250 - 25.000 |
1060 | Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 | 40 - 185 |
1061 | Prüfung eines Berichtes nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 | 40 - 400 |
II. Immissionsschutz
Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen Allgemeines | ||
2000 | Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) | 180 - 3.600 |
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen | ||
2010 | Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten | 50 - 600 |
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
2020 | Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 95 - 1.530 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 300 | |
2021 | Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 60 - 1.200 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2022 | Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 45 - 275 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2023 | Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | |
a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung | 200 - 4.000 | |
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung | 40 - 800 | |
2024 | Änderung von Zulassung oder Genehmigung | |
a) geringfügige Änderung | 10 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
b) wesentliche Änderung | 50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
2025 | Rücknahme oder Widerruf von Zulassung oder Genehmigung | 50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
mindestens | 50 | |
2026 | Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen | 95 - 1.530 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 300 | |
Maßnahmen zur Luftreinhaltung | ||
2030 | Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen | 95 - 1.900 |
2031 | Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen | je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141 |
2032 | Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten | 50 - 600 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. | ||
2050 | Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) | |
pro Tonne | 0,01 | |
mindestens | 154 | |
2051 | Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | 100 - 2.000 |
2052 |
| 400 |
2053 | Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung | 750 |
jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich | 160 | |
Anmerkung:
Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben. | ||
2055 | Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente | 260 |
2056 | Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen | |
je Komponentengruppe | 130 | |
2057 | Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe | 260 |
2058 | Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) | 130 |
2059 | Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe | 130 |
2060 | Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen
Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro. | 50 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
2061 | Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften | |
a) bei Gasen | 510 | |
im Wiederholungsfall | 260 | |
b) bei Stäuben | 260 | |
im Wiederholungsfall | 130 | |
Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen | ||
2062 | Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
1. Erstbekanntgabe | ||
a) Grundgebühr | 256 | |
b) Gebühr je Prüfbereich (persönlich vertretene Fachgebiete) | 103 | |
c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben | 50 - 250 | |
mindestens | 256 | |
höchstens | 2.557 | |
2. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüf- bereichen) | 256 | |
2070 | Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils | |
a) bis zu 50.000 Euro = 275 + 0,009 x K | ||
b) bis zu 500.000 Euro = 725 + 0,009 x (K - 50.000) | ||
c) bis zu 5.000 000 Euro = 4.775 + 0,007 x (K - 500.000) | ||
d) bis zu 50.000 000 Euro = 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000) | ||
e) bis zu 150.000 000 Euro = 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000) | ||
f) über 150.000 000 Euro = 561.275 + 0,0025 x (K - 150.000 000) | ||
Anmerkungen:
| ||
2071 | a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 |
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist | 10 - 30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
d) Prüfung von Betriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 100 - 2.500 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
2072 | Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 | zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 |
2073 | Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | 10 v H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071 |
mindestens | 60 | |
2073a | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 250 |
2073b | Erlass einer nachträglichen, eine Änderungsgenehmigung ersetzenden Anordnung nach § 17 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 150 - 3.000 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen. | ||
2075 | Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen | 125 - 1.250 | |
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 55 - 550 | |
2076 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 500 - 10.000 |
2080 | Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
je Ausnahme | 323 | |
2080a | Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
je Probe | 80 | |
2081 | Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | 55 - 550 |
2082 | Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) | |
je Probe | 105 | |
2083 | Probenahme von Flüssiggaskraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe | 150 | |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Gesamtschwefelgehalt | 50 | |
b) Korrosionswirkung auf Kupfer | 45 | |
c) Dampfdruck | 30 | |
d) Gesamtgehalt an Dienen | 60 | |
e) Klopffestigkeit, MOZ | 60 | |
2084 | Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) | |
1. Ottokraftstoffe | 50 | |
je Probe | ||
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Benzol | 62 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
b) Xylol | 52 | |
c) Aromaten | 65 | |
d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) | 100 | |
e) Schwefel | 55 | |
f) Dichte | 13 | |
g) Dampfdruck | 35 | |
h) Klopffestigkeit | 65 | |
i) Bioethanol | 75 | |
j) ETBE (Ethyl-tert-butyl-Ether) | 100 | |
2. Dieselkraftstoffe je Probe | 50 | |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Schwefel | 55 | |
b) Dichte | 13 | |
c) Cetanzahl | 100 | |
d) Kälteverhalten (CFPP) | 30 | |
e) Siedeverlauf | 30 | |
f) Flammpunkt | 30 | |
g) Polyaromaten | 125 | |
h) Biodiesel | 75 | |
2085 | Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) | |
je Probe | 50 | |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Brom | 100 | |
b) Chlor | 100 | |
2086 | Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe | 150 | |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Methan | 100 | |
b) BETX | 80 | |
c) Schwefel | 70 | |
d) Stickstoff | 50 | |
2087 | Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) | |
je Probe | 150 | |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Oxidationsstabilität | 80 | |
b) Glycerin/Glyceride | 110 | |
c) Gesamtverschmutzung | 50 | |
d) Flammpunkt | 35 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
2088 | Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 275 |
2089 | Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 550 |
2090 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 375 |
2091 | Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 375 |
2092 | Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 165 |
2094 | Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 330 |
2095 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | 55 - 550 |
2110 | Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | 40 - 185 |
2111 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | 125 - 500 |
2120 | Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | |
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung | 165 - 275 | |
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung | 120 - 2.400 | |
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen | 260 - 1.250 | |
2123 | Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) | |
pro Tonne | 0,01 | |
mindestens jedoch | 154 | |
2124 | Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | 150 - 3.000 |
2131 | Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) | 5 |
2132 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) je Fahrzeug | 25 - 1.000 |
2140 | Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) | 325 - 9.350 |
2142 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) | 200 - 4.000 |
2151 | Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) | 55 - 550 |
2152 | Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | 55 - 500 |
2155 | Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes | |
je Probe | 140 | |
2157 | Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 60 - 600 |
2157a | Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 50 - 250 |
2157b | Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | |
1. Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV | 100 - 2.000 | |
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV | 55 - 550 | |
2158 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55 - 550 | |
2159 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 derGeräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist | |
a) für gewerbliche Zwecke | 95 - 1.530 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2160 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist | |
a) für gewerbliche Zwecke | 60 - 1.200 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2161 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 60 - 1.200 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung | ||
2200 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung | 100 - 1.000 |
2201 | Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung | 50 - 500 |
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung | ||
2210 | Verlängerung der Frist zum Einhalten von Grenzwerten für den Kältemittelverlust nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung | 100 - 700 |
2211 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung | 100 - 1.000 |
2212 | Zertifizierung von Betrieben; Erteilung einer Bescheinigung für Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten | 100 - 700 |
III. Abfallentsorgung Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz | ||
3000 | Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils | |
a) bis zu 50.000 Euro = 275 + 0,009 x K | ||
b) bis zu 500.000 Euro = 725 + 0,009 x (K - 50.000) | ||
c) bis zu 5.000 000 Euro = 4.775 + 0,007 x (K - 500.000) |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
d) bis zu 50.000 000 Euro = 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000) | ||
e) über 50.000 000 Euro = 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000) | ||
höchstens | 800.000 | |
Anmerkungen:
| ||
3001 | Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils | |
a) bis zu 50.000 Euro = 275 + 0,005 x K | ||
b) bis zu 500.000 Euro = 525 + 0,005 x (K - 50.000) | ||
c) bis zu 5.000 000 Euro = 2.775 + 0,004 x (K - 500.000) | ||
d) bis zu 50.000 000 Euro = 20.775 + 0,003 x (K - 5.000 000) | ||
e) über 50.000 000 Euro = 155.775 + 0,002 x (K - 50.000 000) | ||
Anmerkungen:
1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. | ||
3001a | Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes | 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001 |
3002 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren | 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001 |
3003 | Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 | zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 |
3004 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 - 375 |
3005 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 - 375 |
3006 | Ausnahmezulassung nach § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 250 - 2.500 |
3007 | Ausnahmezulassung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 35 - 180 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:
Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben. | ||
3008 | Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007 | 60 - 600 |
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen. | ||
3010 | Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) | |
Einzelanalyse | 8 - 75 | |
Gesamtanalyse | 75 - 750 | |
3011 | Vollzug der Verpackungsverordnung | |
1. Prüfung der Unterlagen zum Nachweis von sogenannten Branchenlösungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung | 100 - 500 | |
2. Schriftliche Abstimmung des Sammelsystems auf das vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung | 100 - 1.500 | |
3. Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung | 300 - 1.000 | |
4. Widerruf einer Systemfeststellung gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung | 500 - 1.500 | |
5. Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verpackungsverordnung zum Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsanforderungen entsprechend Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung | 300 - 1.000 | |
6. Anordnungen zu §§ 4 bis 10 und §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung | 100 - 1.000 | |
3012 | Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 des Batteriegesetzes | 270 - 1.800 |
3012a | Prüfung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes | 180 - 450 |
3013 | Gebühren zu den §§ 3 und 6 der Transportgenehmigungsverordnung | |
1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger | 600 | |
2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger | 600 | |
3013a | Entscheidung im Zusammenhang mit gewerbsmäßigen Abfalltransporten nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder nach der Transportgenehmigungsverordnung | |
1. Freistellung von der Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 250 | |
2. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung | 250 - 5.000 | |
3. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Genehmigung erheblichen Umstände | 50 - 5.000 | |
4. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) | 50 - 5.000 | |
5. Änderung bereits bestehender Freistellungen - ohne Änderung der Abfallarten | 25 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr | |
3013b | Notifizierungsverfahren und Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz | |
1. Bearbeitung einer Notifizierung | 300 - 3.000 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
2. Änderung eines Zustimmungsbescheides | 50 - 150 | |
3. Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 12 des Abfallverbringungsgesetzes, wenn eine Anordnung nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes geboten ist oder nicht erfüllt wurde | 50 - 600 | |
4. Durchführung von Analysen | ||
a) Entnahme von Proben der beförderten Abfälle | 100 - 500 | |
b) Untersuchung der Proben | ||
- wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt | 500 - 2.500 | |
- wenn die Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt | 150 - 500 | |
5. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes | ||
a) Anordnungen der Rücknahme von Abfällen aus nicht abgeschlossener Verbringung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 | 500 - 3.000 | |
b) Anordnungen der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 | 800 - 4.000 | |
c) Sonstige Anordnungen | 100 - 2.000 | |
3014 | Gebühren zu § 28 Absatz 1 und 2 der Nachweisverordnung | |
a) Vergabe einer Erzeuger- oder Beförderernummer | 25 | |
b) Vergabe einer Entsorgernummer | 50 | |
c) Vergabe einer Freistellungsnummer | 50 | |
3015 | Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Nachweisverordnung) | |
a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung | ||
bis einschließlich 5 | 128 | |
bis einschließlich 10 | 154 | |
bis einschließlich 25 | 205 | |
bis einschließlich 50 | 256 | |
bis einschließlich 100 | 307 | |
bis einschließlich 250 | 384 | |
bis einschließlich 500 | 435 | |
bis einschließlich 1.000 | 486 | |
bis einschließlich 2.000 | 563 | |
bis einschließlich 5.000 | 665 | |
über 5.000 | 767 | |
b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung | ||
bis einschließlich 5 | 256 | |
bis einschließlich 25 | 640 | |
bis einschließlich 50 | 895 | |
bis einschließlich 100 | 1.279 | |
bis einschließlich 500 | 2.557 | |
bis einschließlich 1.000 | 3.068 | |
bis einschließlich 2.000 | 3.579 | |
bis einschließlich 5.000 | 4.346 | |
über 5.000 | 5.113 | |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
c) bei Nichtbestätigung | 50 v.H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr | |
3016 | Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015
a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht | die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr |
mindestens | 52 | |
b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt | 52 - 103 | |
3017 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Absatz 1 der Nachweisverordnung | 13 |
3018 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3), § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 25 |
3019 | Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
1. Erteilung einer Genehmigung | 500 - 5.000 |
2. Änderung einer Genehmigung | 50 - 5.000 | |
3. Widerruf einer Genehmigung | 50 - 500 | |
3020 | Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 2.000 |
3021 | Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | |
a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) | 150 - 5.000 | |
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) | 2.500 - 40.000 | |
c) Änderungs- und Nachtragsbescheide | 150 | |
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 | |
3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 | |
4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 | |
5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 | |
6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 105 | |
3021a | Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 150 - 600 |
3022 | Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | |
1 a) Anerkennung gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 2.500 - 40.000 | |
1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides | 500 - 2.000 | |
1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes | 150 - 250 | |
2. Widerruf nach § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 2.500 | |
3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 105 | |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
3023 | a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 der Nachweisverordnung | 300 - 800 |
b) Änderung eines Freistellungsbescheides | 50 - 150 | |
c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung | 250 - 800 | |
Anmerkung: | ||
Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben. | ||
3024 | a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung | |
je Nachweiserklärung | 25 - 500 | |
b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung | 50 - 5.000 | |
3025 | Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf einen Dritten gemäß § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 5.000 |
3026 | Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf die Verbände gemäß § 17 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 5.000 |
3027 | Übertragung der Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 5.000 |
3028 | a) Bestätigungen zu § 43 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 500 |
b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 25 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 500 | |
c) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung | 150 - 500 | |
d) Anordnungen gemäß § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 500 | |
e) Anordnungen gemäß § 26 Absatz 2 der Nachweisverordnung | 150 - 500 | |
3029 | Anordnungen gemäß § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 2.000 |
3030 | Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeug-Verordnung 1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit | 50 - 600 |
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung 3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Absatz 4 der Altfahrzeug-Verordnung | 150 - 3.000 150 - 3.000 | |
3031 | Gebühren nach der Bioabfallverordnung | |
1 a) Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
1 b) Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 a) Genehmigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 b) Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 c) Anordnungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 d) Anzeige nach § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 e) Anzeige nach § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 f) Anzeige nach § 4 Absatz 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3 a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3 b) Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3 c) Ausnahme nach § 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung | 90 - 450 | |
4 a) Anzeige nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
4 b) Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 |
Tarifstelle | Gegenstand
5 a) Zulassung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung | Gebühr EUR
50 - 1.000 |
5 b) Befreiung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 1 1 Absatz 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
6 b) Befreiung nach § 1 1 Absatz 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3032 | Gebühren nach der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | |
1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
1 b) Anordnung nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
2 b) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
2 d) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
3 b) Anordnung nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts | 50 - 1.000 | |
3033 | Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung | |
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 500 | |
3. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 5.000 | |
4. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 5.000 | |
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 500 | |
3034 | Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 600 |
3035 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 15 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind | 55 |
3036 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 55 |
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen | ||
3041 | Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 50 - 500 |
3042 | Entscheidung nach § 13 Absatz 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 50 - 500 |
3043 | Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 50 - 500 |
Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz | ||
3050 | Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenreinigungsgesetzes | 50 - 2.500 |
3051 | Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes | 34 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
zusätzlich | ||
a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag | 3 | |
b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag | 5 | |
c) Erstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis je | 10 | |
Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz | ||
3060 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes | 55 |
Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. IV. Strahlenschutz Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung | ||
4000 | Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms
daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschattenkassette mit Befestigungszubehör | 4,10 |
4001 | a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters | 5 |
b) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters | 5 - 7 | |
Anmerkung zu a) und b):
Zusätzlich werden die Anschaffungskosten eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht. | ||
c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-Dosimeters | 6 - 10 | |
Anmerkung:
Zusätzlich werden gegebenenfalls die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings geltend gemacht. Die Kosten für einen nicht wieder verwendbaren Sondenträger sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
4002 | Auswertung eines Albedodosimeters
Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben: | 8 |
Leihgebühr für ein Albedodosimeter | ||
je Leihvorgang | 10 | |
4004 | Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle) | 100 - 150 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004
- Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben. - Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 Euro erhoben. - Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 Euro erhoben. - Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht. - Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung. | ||
4005 | Sonderauswertungen | 22 - 88 |
4006 | Auskünfte aus der Personendosisdatenbank | nach Zeitaufwand |
4007 | Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrie | je Seite 0,51 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
4010 | Probenahmen | nach Zeitaufwand |
4020 | Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter | nach Zeitaufwand |
4030 | Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems | 20 - 50 |
4032 | Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven Dosimeters | Gebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosis- feststellung mit entsprechendem Dosimeter |
Radiochemische Untersuchungen | ||
4040 | Sonstige Bestimmung der Radioaktivität | 22 - 440 |
4042 | Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung | je Bestimmung 155 |
4043 | Alphaspektrometrische Bestimmung | je Bestimmung 654, für mehrere Bestim- mungen an der gleichen Probe 1.007 |
4044 | Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung | 386 |
4045 | Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden | erstes Nuklid 670, jedes weitere Nuklid in der gleichen Probe 372 |
4046 | Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab. | nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046:
1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig. 2. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen. 3. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter | ||
a) des höheren Dienstes je halbe Stunde | 37 | |
b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde | 29 | |
c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde | 24 | |
V. Gewässerschutz | ||
5000 | Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände | 40 - 800 |
5010 | Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten | 60 - 1.200 |
Anmerkung:
Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben. | ||
5011 | Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin | 20 - 200 |
Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften | ||
5015 | Bewilligung oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3 | 18 | |
oder
2. für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser | ||
a) Menge der eingeleiteten Stoffe | ||
- je angefangene 100 m3 - | 153 | |
und | ||
b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) | ||
- je angefangene 1.000 m3 - | 410 | |
Anmerkungen: | ||
| ||
5016 | Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren | 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 |
mindestens | 50 | |
5017 | a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen | 250 - 5.000 |
b) Erteilung von Zwangsrechten | 1 v.H. der
Vorhabenkosten | |
mindestens | 500 | |
höchstens | 20.000 | |
c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K) | ||
bis zu 50.000 Euro | 0,04 x K | |
über 50.000 Euro | 2.000 + 0,007
x (K - 50.000) | |
d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach Buchstabe c) | 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe c) | |
5018 | nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungs- festsetzung) | 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 - 5017 |
mindestens | 50 | |
5020 | Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen | 150 - 300 |
5021 | Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den §§ 2, 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren | |
a) direkte Einleitung | 0,04 je m2 abfluss- wirksame Fläche (ohne Dachflächen) | |
b) mittelbare Einleitung | 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) | |
mindestens | 50 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
5021a | Genehmigung nach § 29 des Berliner Wassergesetzes für die mittelbare Einleitung von Abwasser | |
eingeleitete Menge, je angefangene 100 m3 | 153 | |
5022 | Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsver- fahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren) | 50 - 970 |
Anmerkung:
Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen. | ||
5023 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 90 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes | 25 v.H. der Verwal- tungsgebühr für die Genehmigung/Plan- feststellung/Erlaubnis/ Bewilligung |
5025 | Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K) | |
a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K | ||
b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) | ||
mindestens | 128 | |
höchstens | 61.355 | |
5026 | Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten | 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5017 |
mindestens | 50 | |
5027 | Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr | 50 - 770 |
5028 | Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) | 50 - 770 |
5029 | Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltungspflicht | 50 - 140 |
5030 | Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten | 50 - 770 |
5031 | Durchführung einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme | 90 - 710 |
5032 | Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie | |
a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie | 85 | |
b) für jeden weiteren Meter | 3 | |
5033 | Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke | 90 - 1.150 |
5034 | Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage | 10 v.H. der Gebühr für die Inbetriebnah- me nach Tarifstelle 5017 c) |
mindestens | 50 | |
5035 | Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger | 50 - 140 |
5036 | Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden | 20 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr |
mindestens | 50 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
5037 | Eintragung in das Wasserbuch | 50 - 160 |
5038 | Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde | 2 v.H. der Baukosten der geprüften Anlage |
mindestens | 50 | |
höchstens | 2.813 | |
5039 | Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnach- folger oder sonstigen Dritten | 25 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr |
mindestens | 50 | |
5040 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | |
a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr | 20 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr | |
b) sonstige Fälle | 50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
5041 | Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | 30 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr |
mindestens | 50 | |
Anmerkung: | ||
Diese Gebühr wird nur geltend gemacht, wenn die Amtshandlung nicht nach anderen Tarifstellen gebührenpflichtig ist. | ||
5042 | Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung | 50 - 165 |
5043 | Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit | 282 |
5044 | Erlaubnis nach den §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes von | |
a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte | ||
bis 50 m Länge | 113 | |
je weitere angefangene 10 m Länge | 20 | |
je Sickerschacht | 113 | |
b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken | ||
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche | 60 | |
je weitere angefangene 100 m2 Fläche | 10 | |
c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken | ||
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche | 120 | |
je weitere angefangene 100 m2 Fläche | 20 | |
d) Feuerlöschbrunnen | 113 | |
e) Erdwärmenutzungsanlagen bis 30 kW | 250 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
je weitere 50 kW | 300 | |
höchstens | 102.550 | |
5045 | Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungs- anlagen | 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 128 |
5046 | Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Veränderung von | |
a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist | 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 | |
b) Brunnen oder andere Anlagen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben | 52 je Brunnen oder
Anlage | |
c) Brunnen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser | 0,025 x der Kosten je Brunnen, mindestens 128 | |
d) Abwasseranlagen | 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 | |
5047 | Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes | |
a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist (beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes) | jeweils 40 | |
b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen | jeweils 40 | |
5048 | Anordnung zum Rückbau eines Brunnens oder einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser | 0,025 x Kosten je Brunnen oder Anlage, mindestens 128 |
5049 | Sonstige Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 67 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Grundwasserbenutzung | 50 - 5.000 |
5060 | Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten auf Grund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Absatz 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes | |
a) wasserbehördliche Entscheidungen | 0,2 v.H. der Herstellungskosten | |
mindestens | 128 | |
höchstens | 61.355 | |
b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten | 128 - 5.000 | |
5061 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes oder nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 29a Satz 2 Halbsatz 2 des Berliner Wassergesetzes und § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 50 - 2.500 |
5070 | Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung | 200 - 4.000 |
5071 | a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 500 - 5.000 |
b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung | 10 v.H. der Erstgebühr | |
mindestens | 50 | |
5072 | Anordnungen nach § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes | 50 - 1.000 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
5080 | Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von | |
a) bis zu 50.000 Euro = 0,004 x K | ||
b) bis zu 500.000 Euro = 200 + 0,002 x (K - 50.000) | ||
c) über 500.000 Euro = 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000) | ||
5081 | a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 75 - 2.500 | |
e) Bauartzulassung nach § 19h Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 10.000 | |
f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen | 25 - 2.500 | |
g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung | 25 - 2.500 | |
h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 5.000 | |
j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung | 10 v.H. der für die zugrunde liegenden Amtshandlung festzu- setzenden Gebühr | |
k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 500 - 2.500 | |
l) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen | nach Zeitaufwand | |
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes | 25 - 250 | |
o) Anordnung nach § 19i Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes | 25 - 250 | |
p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
q) Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 1.000 | |
5097 | Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre | 27 | |
b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr | 18 | |
c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines | 10 | |
d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines | 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c) | |
e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes | 260 | |
5098 | a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) | |
1. im Wert ab 5 Euro | ||
1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück | 4 | |
1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück | 3 | |
1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
2. im Wert unter 5 Euro | ||
2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück | 3 | |
2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück | 2 | |
2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
b) Zweitausfertigung von Angelkarten | 5 | |
c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 300 - 900 | |
d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch | ||
1. für die erste Ausfertigung | ||
1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten | 9 | |
1.2 je weitere Seite des Auszugs | 2 | |
2. je weitere Ausfertigung | 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1 | |
e) Genehmigung der Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 50 - 325 | |
f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen | 155 | |
g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend | 25 - 125 | |
h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes | 40 - 200 | |
i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 400 - 600 | |
5099 | Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes | |
a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung | 6 | |
b) Prüfung | 26 | |
c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses | 11 | |
d) Ersatzausfertigung | 11 | |
5100 | Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
nach dem Wert der Anlage (K) | ||
a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K | ||
mindestens | 500 | |
b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) | ||
5101 | Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen | 75 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 |
5102 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 |
5103 | Gewährung einer Fristverlängerung | |
a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung | 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 | |
mindestens | 100 | |
b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung | 100 - 500 | |
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz | ||
6000 | Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes | |
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind | 46 - 462 | |
b) in den übrigen Fällen | 20 - 192 | |
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht | ||
6010 | Entscheidungen nach § 15 des Berliner Naturschutzgesetzes | 114 - 2.280 |
6011 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22 sowie §§ 26a, 26b und 29 des Berliner Naturschutzgesetzes und auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen) | |
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen | 72 - 1.440 | |
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche | 72 - 1.440 | |
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten | 46 - 460 | |
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen | ||
1. bei vollständigen Anlagen | 30 - 600 | |
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen | ||
je
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern | 18
72 - 1.440 | |
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben | 72 - 1.440 | |
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen | 46 - 230 | |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art | 20 - 230 | |
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveran- staltungen | 10 - 100 | |
j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 45 - 760 | |
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 45 - 380 | |
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume | 45 - 285 | |
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 | 50 v.H. der Gebühren nach Nummer 1 bis 3 | |
k) in anderen Fällen | 72 - 1.440 | |
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) | 50 v.H. der Gebühren nach Buchstabe k) | |
6012 | Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen nach § 32 oder nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen nach § 55 Absatz 2 des Berliner Naturschutzgesetzes | |
a) in Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind | 72 - 500 | |
b) in anderen Fällen | 20 - 144 | |
6013 | Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes | 50 - 300 |
6014 | a) Gewähren von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes | 72 - 1.440 |
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) | 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) | |
Gebührenfrei: Alle Vorhaben, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach den §§ 19 bis 22 des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen dienen. | ||
6015 | Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes | 17 - 330 |
6016 | Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 32a des Berliner Naturschutzgesetzes | 72 - 1.000 |
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht | ||
6020 | Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit | |
1. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1808/2001 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr | ||
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden | 13 | |
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 16 | |
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang | 3 | |
2. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für die Vermarktung | ||
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden | 16 | |
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 21 | |
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang | 3 | |
3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für den Transport | ||
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden | 13 | |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 16 | |
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang | 3 | |
Anmerkungen:
Soweit Bescheinigungen für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zu 100 Euro beantragt werden, beträgt die Gebühr 8 Euro. | ||
Die nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens ist gebührenfrei. | ||
6023 | Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren | 10 - 100 |
6024 | Ausgabe von Etiketten an die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen | 14 |
6026 | Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von der Buchführungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung | 17 - 330 |
6027 | Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Haltung, die Kennzeichnung oder die Meldung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten gemäß §§ 7, 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung | 13 - 260 |
6029 | Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung | 17 - 330 |
6030 | a) Gewähren von Befreiungen im Bereich des Artenschutzes nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes | 72 - 1.440 |
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) | 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) | |
Anmerkung: Gebührenfrei: Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6020 bis 6030 für artenschutzdienliche Vorhaben sowie Amtshandlungen nach Tarifstelle 6030, sofern die Befreiung für das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten gewährt wird. | ||
Jagdrechtliche Amtshandlungen | ||
6040 | Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung | |
a) Falknerprüfung | 90 | |
b) Jägerprüfung | 154 | |
c) eingeschränkte Jägerprüfung | 120 | |
d) Wiederholung der Schießprüfung | 75 | |
e) Nachholung eines Prüfungsabschnitts | 40 | |
Anmerkung:
Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. | ||
6041 | Ausstellung eines Ersatzdokuments | 15 |
6060 | Ausstellung von Jagdscheinen | |
a) Ausstellung eines Jahresscheins | 48 | |
1. Ausstellung für zwei Jahre | 87 | |
2. Ausstellung für drei Jahre | 123 | |
Anmerkung: Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v.H. | ||
b) Ausstellung eines Jahres-Falkner-Scheins | 13 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
1. Ausstellung für zwei Jahre | 22 | |
2. Ausstellung für drei Jahre | 31 | |
c) Ausstellung eines Jahres-Jugend-Scheins | 24 | |
d) Ausstellung eines Tagesscheins | 13 | |
6061 | Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung | 13 |
6062 | Eintragung einer Pachtfläche | 14 |
Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz | ||
6070 | a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart | 115 - 2.330 |
b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) | 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) | |
6071 | Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes | 115 - 2.230 |
6072 | Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes | |
a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 38 - 760 | |
b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 38 - 380 | |
c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen | 38 - 285 | |
d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c) | 50 v.H. der Gebühren nach Buchstaben a) bis c) | |
6073 | Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes | 75 - 1.500 |
6074 | Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes | 200 |
6075 | Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes | 20 |
6076 | Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes | 200 |
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften | ||
6080 | Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt/Qualifiziert/Geprüft" auf Antrag nach § 4 Absatz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes | 50 bis 100 |
6081 | Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" auf Antrag nach § 4 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes | 50 bis 100 |
6082 | Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes | 50 |
Anmerkung:
Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registriernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, sind gebührenfrei. | ||
6083 | Ausstellung von Stammzertifikaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nach § 16 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes | 50 |
6084 | vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes | 250 bis 400 |
6085 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes | 150 bis 300 |
6086 | Gestattung der Ernte außerhalb der Zeiten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin | 50 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
VII. Boden- und Grundwasserschutz Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin | ||
7000 | Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 400 - 1.300 |
Anmerkung:
Die Auslagen und Kosten für die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen. | ||
7001 | Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 150 |
7002 | Übernahme einer Zulassung von Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 250 |
Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin | ||
7010 | Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) | 116 |
7011 | Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu drei Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) | 365 |
7012 | Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis drei Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung | 265 |
7013 | Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) | |
jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort | 40 | |
7014 | Begutachtung der antragstellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor-Ort-Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten) | 730 |
Anmerkung:
Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird. Zusätzlich werden Reisekosten für Vor-Ort-Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben. | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014:
Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet. | ||
7015 | Übernahme einer Zulassung von Sachverständigen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 250 |
7016 | Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 100 |
7017 | Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) | 365 |
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).
ENDE
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