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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
Vom 30. März 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.03.2011 S. 117; ber. 26.07.2011 S. 360 *)
*) Druckfehlerberichtigung
Auf Grund des § 15 Absatz 4, des § 21a Absatz 4 und des § 26 Absatz 2 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. für die Anmeldung nach § 15 Absatz 1a in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Meldegesetzes die von der Meldebehörde elektronisch im Internet zur Verfügung gestellten Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1a,"
b) In der Nummer 3 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe "und § 21 a" ersetzt.
2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland dürfen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben die folgenden Daten automatisiert aus dem Meldere gister abrufen, auch wenn sie nicht in Anlage 5 als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen festgelegt sind:
3. Anlage 1 zu § 2 Satz 1 Nummer 1 erhält die aus Anlage 1 zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. Anlage 1a zu § 2 Satz 1 Nummer 1a erhält die aus Anlage 1a zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
5. Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nummer 2 erhält die aus Anlage 2 zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
6. Anlage 3 zu § 2 Satz 1 Nummer 3 erhält die aus Anlage 3 zu Artikel I dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
7. Anlage 4 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 5 der laufenden Nummer 6 werden nach dem Wort "Entschädigungsrechts" die Wörter "und des § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes" eingefügt.
b) In Spalte 3 der laufenden Nummern 8 und 10 werden nach den Wörtern "Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer" die Wörter "und Seriennummer" eingefügt.
c) Die laufende Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt:
15 | Zentrale Stelle bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin | Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Personensorgeberechtigte (Vor- und Familiennamen, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung | Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 | Einladung von Kindern bis zur Voll endung des 6. Lebens jahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz jeweils zu folgenden Stichtagen: - 60. Lebenstag - 152. Lebenstag - 274. Lebenstag - 609. Lebenstag - 1004. Lebenstag - 1370. Lebenstag - 1795. Lebenstag |
neu:
"15 | Zentrale Stelle bei der Charité- Universitätsmedizin Berlin | Familiennamen,
Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor- grad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag | Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5
sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermitt- lung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod | Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem
Berliner Kinderschutzgesetz; bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zu folgenden Stichtagen: - 60. Lebenstag - 152. Lebenstag - 274. Lebenstag - 609. Lebenstag - 1004. Lebenstag - 1370. Lebenstag - 1795. Lebenstag" |
d) Nach der laufenden Nummer 15 wird folgende laufende Nummer 16 angefügt:
"16 | Bezirksämter von Berlin
- die für das Gesundheitswe- sen zuständigen Stellen - | Familiennamen,
Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor- grad, Anschrift, Tag der Geburt, Vor- und Familiennamen sowie Tag der Geburt von minderjährigen Kindern), Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren | Registrierung
- von Neugeburten - von minderjährigen Ein- wohnern: a) Zuzüge nach Berlin b) Umzüge in Berlin | Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes" |
8. Anlage 5 zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Die Bezirksämter von Berlin - jeweils zuständige Stellen - dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der den Bezirksämtern durch Rechtsvorschrift obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. | 2. Die Bezirksämter von Berlin dürfen abrufen
2.1 die für das Betreuungswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz erforderlich ist, 2.2 die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren sowie im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung sonstiger Staatsangehörigkeitsangelegenheiten erforderlich ist, 2.3 die für Wirtschaft zuständigen Stellen 2.4 die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, 2.5 die für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz, dem Infektionsschutzgesetz sowie für die Durchführung bestattungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist, 2.6 die für die Durchführung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz erforderlich ist, 2.7 die für Schulen zuständigen Stellen 2.8 die für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.9 die für Jugend und Familie zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 2.10 die für den Umweltschutz zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Ordnungsaufgaben im Rahmen des Immissionsschutzes, der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, des Gewässerschutzes und des Naturschutzes erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.11 die für das Friedhofswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Friedhofswesen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.12 die für das Kleingartenwesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Kleingartenwesen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.13 die für das Personenstandswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes, insbesondere zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise. 2.14 die für das Sozialwesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Leistung von Sozialhilfe oder für die Durchsetzung der Ansprüche des Sozialamtes erforderlich ist, |
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer" werden die Wörter "und Seriennummer", nach dem Wort "Übermittlungssperren," werden in einer neuen Zeile die Wörter "Person nach § 2 Absatz 3 des Meldegesetzes, die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt (Familiennamen, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummer)," eingefügt.
bb) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und beginnend mit einem neuen Absatz werden folgende Wörter angefügt:
"bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Schadensbearbeitung und für die Rückforderung von Dienstbezügen erforderlich ist,
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
Doktorgrad,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren,
Sterbetag."
c) In Nummer 10 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und beginnend mit einem neuen Absatz werden folgende Worte angefügt:
"bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Entgegennahme und Prüfung von Verpflichtungserklärungen für Einladungen zu Besuchszwecken (§§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes) erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren,
Sterbetag."
d) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern 14 bis 19 neu aufgenommen:
14. Die für den Berliner Verfassungsschutz zuständige Behörde darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verfassungsschutzgesetz Berlin erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren, Sterbetag.
15. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Enteignungsbehörde - darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren sowie Entschädigungsverfahren nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich ist,
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige Anschrift,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.
16. Die Senatsverwaltung für Justiz darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise,
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort.
17. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I - darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes I, insbesondere der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad), Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise.
18. Die Ordnungsämter im Inland dürfen abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis
der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist,
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.
19. Die Berliner Verkehrsbetriebe dürfen abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Identitätsüberprüfung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis erforderlich ist,
Familiennamen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gegenwärtige Anschrift."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.