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Änderungstext

Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
- Berlin -

Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 05.04.2016 S. 114)



Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Bezirk ihren Wohnsitz haben."Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und im Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr Wohnsitz in Berlin seit mindestens drei Monaten besteht."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft

ENDE