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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
- Berlin -
Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 05.04.2016 S. 114)
Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Bezirk ihren Wohnsitz haben. | "Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und im Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr Wohnsitz in Berlin seit mindestens drei Monaten besteht." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft
ENDE |