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Änderungstext

Berliner E-Government-Gesetz
- Berlin -

Vom 30. Mai 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 09.06.2016 S. 282)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

Artikel 1
EGovG Bln -
E-Government-Gesetz Berlin - Gesetz zur Förderung des E-Government

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst :

altneu
"(4) Festlegungen zur Informations- und Kommunikationstechnik, soweit diese zwingend notwendig sind." "(4) Festlegungen gemäß dem Abschnitt 3 des E-Government-Gesetzes Berlin."

2. Nummer 4 Absatz 8

"(8) Zentrales Personalüberhangmanagement einschließlich der Vermittlung, Fortbildung und Umschulung der Personalüberhangkräfte sowie der Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist; Dienstbehörde und Personalstelle für die dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zugeordneten Dienstkräfte."

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin

Das Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt :

"Die politischen und strategischen Ziele des Landes Berlin bei der Steuerung und bei dem Einsatz von E-Government und Informationstechnik sind mit den wirtschaftlichen Interessen der Anstalt in einen angemessenen Ausgleich zu bringen."

2. § 2 wird wie folgt geändert :

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst :

"(1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Landes Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT.

(2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstechnik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt :

"(6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzuführen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonderer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen."

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "sowie die Verwendung des Jahresergebnisses" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 84 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt :

"Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden."

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt :

"Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch oder in Schriftform geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf."

3. Absatz 4

"(4) Teilakten und Nebenakten können vollständig oder in Teilen elektronisch geführt werden. Soweit Teilakten und Nebenakten nicht vollständig elektronisch oder in Schriftform geführt werden, legt die personalverwaltende Behörde jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 4 auf."

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 5
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Dem § 59 werden folgende Sätze angefügt :

"Die Personalräte und Gesamtpersonalräte können dem Hauptpersonalrat mit dessen Zustimmung ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse übertragen; dies gilt nicht für Einzelpersonalangelegenheiten, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 50 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

2. § 99c

" § 99c Sondervorschriften für das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) während des Abwicklungszeitraums

(1) Bei der Versetzung und bei der Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten in neue Beschäftigungseinsätze von Personalüberhangkräften des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) zu anderen Dienststellen bestimmt der Übergangspersonalrat gemäß § 6 Absatz 1 des Stellenpoolauflösungsgesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) nach Maßgabe des Absatzes 2 mit.

(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 gilt ein abgekürztes Mitbestimmungsverfahren; grundsätzlich ist eine Fristverlängerung nicht möglich. Die Dienststelle unterrichtet den Übergangspersonalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Beschluss des Übergangspersonalrats ist innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Antrags der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. Der Übergangspersonalrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch Beschluss auf einen Ausschuss übertragen, der aus mindestens drei Mitgliedern des Übergangspersonalrats besteht, die vom Übergangspersonalrat benannt werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Übergangspersonalrat oder der Ausschuss nach Satz 4 innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist innerhalb von einer Woche eine besondere Einigungsstelle anzurufen. Sie besteht aus zwei Beisitzern und dem nach § 82 Absatz 2 bestellten unparteiischen Vorsitzenden. Je ein Beisitzer ist dem nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 1. Alternative und Nummer 2, 1. Alternative bestellten Personenkreis zu entnehmen. Kommt hier eine Einigung innerhalb von zwei Wochen nicht zustande, so entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen. In diesen Fällen findet eine Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 81 nicht statt.

(3) Die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle wirkt bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 mit. Die Mitwirkung soll zeitgleich mit der Beteiligung durch den Übergangspersonalrat erfolgen."

wird aufgehoben.

3. Nummer 10 der Anlage zu § 5 Absatz 1 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Angabe zu § 17a wie folgt gefasst : " § 17a (weggefallen)".

2. § 4 wird wie folgt geändert :

a) Absatz 4

"(4) Im Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) sind durch die besonderen Aufgaben und Strukturen Ausnahmen von den Vorgaben der Absätze 2 und 3 zulässig."

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 4 bis 8.

3. Die § § 17a

" § 17a Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)

Im Falle eines neuen Beschäftigungseinsatzes der Personalüberhangkraft nach § 4 des Stellenpoolauflösungsgesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354), der bis zu zwölf Monate dauert, hat die Beteiligung der Frauenvertreterin spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zu erfolgen; die Maßnahme kann vorläufig angeordnet werden.Wird die Maßnahme innerhalb der Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 2 beanstandet, so ist sie unverzüglich auszusetzen."

und 18 Absatz 3 Satz 3 werden aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

In § 13 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" durch die Wörter "mündlich, schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

Das Berliner Datenschutzgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "17" ein Komma und die Angabe "18a" eingefügt.

2. § 15 wird wie folgt gefasst :

altneu
" § 15 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte darf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nur eingerichtet werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zuläßt. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(2) Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren fest. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(3) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden ; dieses gilt nicht für den Betroffenen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind auf die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden."

 " § 15 Gemeinsame Verfahren und automatisierte Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren datenverarbeitenden Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsame Verfahren) oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf (automatisierte Abrufverfahren) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall, insbesondere über die Zweckbindung und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, bleiben unberührt. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorab zu unterrichten.

(2) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 19 Absatz 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,

  1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist,
  2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich ist und
  3. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens zu treffen sind.

Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, deren Datenschutzbeauftragter oder Datenschutzbeauftragte eine Kopie der von den beteiligten Stellen nach § 19 jeweils zu erstellenden Beschreibungen verwahrt, diese zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 zur Einsicht nach § 19a Absatz 1 Satz 5 bereithält und die Datenschutzbeauftragten der übrigen verantwortlichen Stellen entsprechend informiert. § 19a Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gegenüber jeder der an dem gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene oder die Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 16 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

(4) Die an einem automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
  2. die Empfänger und Empfängerinnen der Daten,
  3. die Art der zu übermittelnden Daten sowie
  4. die nach § 5 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger oder die Empfängerin der Daten. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Nichtöffentliche Stellen können sich an gemeinsamen Verfahren und automatisierten Abrufverfahren beteiligen, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt und sie sich insoweit den Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen.

(7) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren für verschiedene Zwecke innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

(9) Die Absätze 1, 4, 6 und 8 sind auf die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden."

Artikel 9
Weitere Änderungen

(1) Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 10), das zuletzt durch Artikel II Nummer 1 des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 4, 7 bis 17 und 19 bis 21

§ 1 Zweck

(1) Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind entscheidende Prämissen die Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz. die Ziel- und Wirkungsorientierung, einschließlich Gender Mainstreaming, die interkulturelle Öffnung sowie die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung.

(2) Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Dem Rechnungshof, dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrensabläufe daran zu orientieren.

§ 2 Binnenstruktur

(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung ("Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde, in Abteilungen. Ämter oder entsprechende Einheiten, in eine oder mehrere Serviceeinheiten und in den Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilung, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet.

(2) Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt. Ihnen werden die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt.

(3) Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.

(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt seine Aufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen. Steuerungsdienste oder bei Übertragung auf eine andere Organisationseinheit diejenigen, die die Steuerungsaufgaben wahrnehmen, sind der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.

(5) Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Servicevereinbarungen festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzziele mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn noch keine Zielvereinbarung vorliegt.

§ 2a Ziel- und Projektvereinbarungen

(1) Zielvereinbarungen sind in allen Behörden zwischen der Leitung und den Organisationseinheiten abzuschließen. Sie legen qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für fünf Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen.

(2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen.

§ 3 Bürgerorientierung

(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus.

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren, die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind, werden regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen). Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen. Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

(3) Von den nach diesem Gesetz vorgegebenen Organisationsregelungen kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern.

(4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt, soweit sie nicht selbst entsprechende Öffnungs- und Sprechzeiten anbieten.

§ 4 Wettbewerb

(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen berücksichtigt.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.

§ 7 Qualitätsmanagement

Die Behörden betreiben ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet. Die Ergebnisse von Kundenbefragungen und des Ideenmanagements werden in das Qualitätsmanagement einbezogen.

(§§ 8 bis 16 Änderungsvorschriften)

§ 17 Funktionsbezeichnungen

Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

  § 19 Neubekanntmachung des Bezirksverwaltungsgesetzes 16

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Neufassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 20 Berichte

Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines von dem für Verwaltungsreform zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs.

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Vorschriften der §§ 2 und 4 und die durch § 8 geänderten Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes sind spätestens mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin anzuwenden, in den nach dem Gebietsreformgesetz zusammengelegten Bezirken spätestens zum 1. Januar 2001; die §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes bleiben unberührt. Für die Polizeibehörde sind die §§ 2, 4 und 5 vom 1. Januar 2001 an anzuwenden.

werden aufgehoben.


2. Die §§ 5 und 6

§ 5 Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,
  2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,
  3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit.

(2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt.

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen; dies gilt nicht für Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

§ 6 Personalmanagement

(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung.

(2) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren Aufgabengebieten ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes.

(3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren nach Absatz 4.

(4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zu Auswahlverfahren für Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 soll auch eine fachkundige Person hinzugezogen werden, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist.

(5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen oder Binnendifferenzierungen sind zulässig.

(6) Mitarbeiterbefragungen und Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1 mindestens jedes Jahr. Befragungen der Beschäftigten zum Führungskräfteverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt.

(7) Führungskräfte sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

(8) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

werden aufgehoben.

(2) In § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, werden die Wörter "Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171) gilt" durch die Wörter "Die §§ 5 und 6 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes gelten" ersetzt.

(3) § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) § 5 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1971 (GVBl. S. 2097), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(5) § 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 10. September 2004 (GVBl. S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(6) § 3 des Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 2. Oktober 1980 (GVBl. S. 2196), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 10. September 2004 (GVBl. S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 1 § 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 sowie § 5 tritt ein Jahr nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(3) Artikel 1 § 17 tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 4 Absatz 6 sowie § 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(5) Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 tritt am 1. September 2016 in Kraft. Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 160906

ENDE