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§ 63 Wahl- und Amtszeit 09 24

(1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Im Übrigen gelten § 16 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Satz 1, §§ 21 und 22 über die Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 2 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 15. April bis zum 31. Mai statt. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet. § 23 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Satz 3 und Absatz 4 und die §§ 25 bis 28 gelten sinngemäß.

(3) Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni des Jahres, in dem nach Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden.

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 64 Freistellungen

(1) Auf Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 150 bis 600 wahlberechtigten Dienstkräften (§ 61 Abs. 1) ein Mitglied, über 600 wahlberechtigten Dienstkräften zwei Mitglieder.

An Stelle von Vollfreistellungen können im entsprechenden zeitlichen Umfang auch Teilfreistellungen vorgenommen werden.

(2) Freistellungen können nur für Mitglieder vorgenommen werden, die sich nicht mehr in der Ausbildung oder in der Einführung befinden. Im übrigen dürfen Freistellungen von Beamten in der Probezeit nur vorgenommen werden, soweit nicht die Gefahr besteht, dass der Zweck der Probezeit dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Auf Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weitere Freistellungen vorgenommen werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich ist; die Entscheidung trifft die Dienstbehörde (§ 7), außerhalb der Bezirksverwaltungen im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde (§ 8).

(4) § 43 Abs. 1 Satz 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 65 Aufgaben 23a

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, gemeinsam mit dem Personalrat zu beantragen;
  2. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden;
  3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften, insbesondere bezüglich ihrer Belange als jugendliche weibliche Beschäftigte und in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, gemeinsam mit dem Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat betroffene jugendliche und auszubildende Dienstkräfte über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 30 Abs. 3, §§ 34 und 35. Sie bezieht sich auf die in §§ 85 bis 88 und § 90 genannten Angelegenheiten, soweit sie jugendliche und auszubildende Dienstkräfte betreffen.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat und gemeinsam mit dem Personalrat durch die Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze begehen. Dem Personalrat ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Begehung zu geben.

(5) Der Personalrat hat ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen dem Vertreter der Dienststelle und dem Personalrat nach § 70 Abs. 1 beizuziehen; soweit Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche und auszubildende Dienstkräfte betreffen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.

(6) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 30 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 66 Geschäftsführung

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 32, 39 bis 42 und 44 sinngemäß, § 44 jedoch nicht für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die sich in der Ausbildung oder in der Probezeit befinden.

§ 67 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, mindestens eine weitere, nicht auf Wunsch der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit einzuberufen.

§ 68 Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 08

Für die Bildung von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten § 50, § 51 Abs. 2, die §§ 60 bis 62 und § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen finden § 54 und die §§ 64 bis 66 entsprechende Anwendung, § 64 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei über 500 wahlberechtigten Dienstkräften ein Mitglied freizustellen ist.

§ 69 Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 24

(1) Die in § 60 genannten Dienstkräfte der Behörden, der Gerichte und der nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wählen eine Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. Im Übrigen gelten für die Wahl, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 56 Abs. 1, § 59, § 61, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 und die §§ 64 bis 66 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Amtszeit nach § 63 Abs. 2 Satz 1 beginnt am 15. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren.
  2. Die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 freizustellende Anzahl von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte drei Mitglieder.

Abschnitt VI
Beteiligung der Personalvertretung

1. Allgemeines

§ 70 Grundsätze 08

(1) Die Vertreter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen, an denen auch die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin teilnehmen können, zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Dienstkräfte wesentlich berühren. Der Vertreter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Dienststelle und Personalrat dürfen andere Stellen erst anrufen, nachdem eine Einigung nicht erzielt worden ist; § 2 bleibt unberührt.

§ 71 Neutralitätsgebot

(1) Dienststelle, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalvertretungen haben darüber zu wachen, dass alle Dienstkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen Geschlecht, sexueller Identität, Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahender politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung unterbleibt.

(2) Dienstkräfte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt; dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Dienstkräfte in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(3) Die Personalvertretungen haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Dienstkräfte einzusetzen.

§ 72 Allgemeine Aufgaben 21b

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
  5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
  6. darüber zu wachen, dass Pläne zur Förderung von Personen mit Migrationshintergrund nach § 9 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) erstellt und durchgeführt werden und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationsgeschichte in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,
  7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte eng zusammenzuarbeiten,
  8. die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten und den entsprechenden Organen von Einrichtungen des Landes Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften zu vertreten,
  9. darüber zu wachen, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden,
  10. die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zu fördern und darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von weiblichen und männlichen Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.

(2) Der Personalrat ist an Prüfungen der Dienstkräfte zu beteiligen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

§ 73 Informationsrecht 08 20a

(1) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Die Personalvertretung ist auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten.

(2) Die Vorschriften über die Behandlung von Verschlusssachen bleiben unberührt.

§ 74 Dienstvereinbarungen 08 17

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden von der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Sie sind, sofern sie für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zu schließen. Dienstvereinbarungen, die für einen über eine oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, schließt die für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat. Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung mit dem Hauptpersonalrat.

(3) Besteht für den Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, ein Gesamtpersonalrat, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats oder des Hauptpersonalrats. Im Geschäftsbereich der Polizeibehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.

§ 75 Ausschluss von Dienstvereinbarungen

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

§ 76 Krankenhausbetriebe

In den Krankenhausbetrieben hat die Personalvertretung die Krankenhausleitung in der Erfüllung der Betriebszwecke durch Beratung und Mitarbeit zu unterstützen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht der Personalvertretung das Recht auf Auskunft und laufende Berichterstattung über die Betriebsvorgänge und die Entwicklung des Betriebes sowie auf Vorlage der erläuterten Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu.

§ 77 Arbeitsschutz

(1) Die Personalvertretung hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat der Personalvertretung unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen von der Personalvertretung beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil.

(4) Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung von der Personalvertretung zu unterschreibenden Unfallanzeige oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu fertigenden Niederschrift oder Unfallanzeige auszuhändigen.

(6) Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes für betriebsärztliche Aufgaben, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Personalvertretung zu hören.

§ 78 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen die Personalvertretung beteiligt war, führt je nach Zuständigkeit die Dienststelle, die Dienstbehörde oder die oberste Dienstbehörde durch, es sei denn, dass im Einzelfall mit der Personalvertretung etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Personalvertretung darf nicht einseitig in den Dienstbetrieb eingreifen.

2. Mitbestimmung und Mitwirkung

§ 79 Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bedarf sie ihrer vorherigen Zustimmung.

(2) Die Dienststelle unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss der Personalvertretung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche seit Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat die Personalvertretung bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.

(3) Verweigert die Personalvertretung die Zustimmung und trägt sie dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vor, die für eine Dienstkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, hat die Dienststelle der Dienstkraft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist auf Antrag der Dienstkraft aktenkundig zu machen.

(4) Beantragt die Personalvertretung eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliegt, so hat sie sie schriftlich der Dienststelle vorzuschlagen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, so hat die Dienststelle der Personalvertretung innerhalb zweier Wochen ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ist eine Entscheidung innerhalb zweier Wochen nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(5) Als Dienststelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten auch die Dienstbehörden und obersten Dienstbehörden.

§ 80 Verfahren bei Nichteinigung 09

(1) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Bereich

  1. der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde;
  2. der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der Präsident des Abgeordnetenhauses;
  3. des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs;
  4. a) des Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit;
  5. der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,

im Bereich der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: nach Maßgabe des Landeskrankenhausgesetzes die Krankenhauskonferenz oder die Krankenhausleitung.

Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind dem Hauptpersonalrat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinigung zu übersenden. Die Verhandlung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat stattfinden; die Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Die Entscheidung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Abschluss der Verhandlung getroffen werden.

(2) In den Dienstbereichen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 an Stelle eines Personalrats entschieden hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.

(3) Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 2 das zuständige Organ.

§ 81 Einigungsstelle 08

(1) Gegen die Entscheidung nach § 80 kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht der Hauptpersonalrat von der Anrufung der Einigungsstelle ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats die zuständige Personalvertretung.

(2) In den in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8 bis 10, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Angelegenheiten, in den in § 87 Nr. 1 und 8 genannten Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die in ihrer Tätigkeit zeitlich überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ausüben, sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, für den Rechnungshof und für den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet anstelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 82 Zusammensetzung 08 17

(1) Die Einigungsstelle wird bei der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung gebildet und führt die Bezeichnung "Einigungsstelle für Personalvertretungssachen". Sie besteht aus sechs Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

(2) Der Vorsitzende und drei Vertreter werden von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung nach Einigung mit dem Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines Vertreters eine Einigung über die Person nicht zu Stande, so bestellt sie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

(3) Die Beisitzer werden von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte

  1. von den obersten Dienstbehörden des Landes Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und
  2. von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von deren Personalrat

vorgeschlagen sein. Unter den von den Personalvertretungen vorgeschlagenen Beisitzern sollen die in den betroffenen Dienststellen vorhandenen Gruppen (§ 3 Abs. 2) vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so sollen die in Satz 2 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören.

§ 83 Verfahren vor der Einigungsstelle 08 21 23a

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann Verhandlungen und Beschlussfassungen mittels Videokonferenz durchführen lassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und
  2. nicht mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder einer der Beteiligten binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zugang der Ladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle schriftlich widerspricht.

Eine über ein schriftliches Sitzungsprotokoll hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle sowie die Beteiligten und sonstigen Berechtigten, die mittels Videokonferenz an Verhandlungen und Beschlussfassungen teilnehmen, gelten als anwesend. Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die Anwesenheit vor Beginn der Verhandlung oder Beschlussfassung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

(4) Der Beschluss soll binnen zwei Monaten gefasst werden; dies gilt auch dann, wenn die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluss ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Absatz 2 auch der obersten Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Absatz 2 bleibt unberührt. Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen jedoch nicht dem Senat von Berlin entzogen werden.

§ 84 Mitwirkung

(1) Soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern.

(2) Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 79 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist die Entscheidung der Personalvertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe anzugeben, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen.

(4) Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, können bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen getroffen werden. Die Personalvertretung ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(5) § 79 Abs. 4 gilt entsprechend.

3. Mitbestimmungsangelegenheiten

§ 85 Allgemeine Angelegenheiten 08 09

(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,
  3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte,
  4. Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes,
  5. Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Arbeitnehmern,
  6. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte,
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  8. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen,
  9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
  10. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
  11. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  12. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  13. Einführung und Anwendung
    a) technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen,
    b) sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.
  14. im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und
  15. bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über

  1. allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte,
  2. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  3. Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugskräfte handelt,
  4. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  5. Inhalt von Personalfragebogen,
  6. Beurteilungsrichtlinien,
  7. Erlass von Trageordnungen für Dienstkleidung,
  8. Einführung und Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie die Änderung oder Erweiterung dieser Verarbeitung, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt,
  9. Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind,
  10. Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind.

§ 86 Gemeinsame Angelegenheiten 09

(1) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat mit bei

  1. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  2. Gewährung von Vorschüssen,
  3. Verschickung von Dienstkräften,
  4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,
  5. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, außer im Bereich der Polizeibehörde, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  6. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 obliegt die Mitbestimmung nicht dem gesamten Personalrat, sondern dem Vorstand.

(3) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit bei

  1. Versetzung,
  2. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
  3. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald die Abordnung diese Dauer überschreitet, soweit es sich nicht um in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
  4. a) Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als 3 Monaten,
  5. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  6. Anordnungen, welche die freie Wahl der Wohnung beschränken,
  7. Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie bei Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben.

Im Falle der Versetzung bestimmen beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mit. Als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Änderung der Geschäftsverteilung, wenn die Dienstkraft damit den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt. Der Wechsel von einer Schule zur anderen gilt nicht als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes; er stellt auch keine Abordnung dar.

§ 87 Arbeitnehmer 08

In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei

  1. Einstellung,
  2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
  3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,
  4. Höhergruppierung,
  5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  6. Herabgruppierung,
  7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. Kündigung.

§ 88 Beamte 09 11a Inkrafttreten 20b

In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

  1. Einstellung,
  2. Verlängerung der Probezeit,
  3. (aufgehoben)
  4. Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an die Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,
  5. Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes),
  6. Laufbahnwechsel und Wechsel des Laufbahnzweiges (§ 16 des Laufbahngesetzes),
  7. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,
  8. Ablehnung von Anträgen nach den §§ 54, 54a, 54b, 54c, 54d und 55 des Landesbeamtengesetzes,
  9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  10. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,
  11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,
  12. Rücknahme der Ernennung eines Beamten.

§ 89 Besonderheiten für bestimmte Dienstkräfte 08

(1) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit betreffen, tritt an die Stelle des Mitbestimmungsrechts das Mitwirkungsrecht.

(2) Das Mitbestimmungsrecht entfällt mit Ausnahme des Schuldienstes an der Berliner Schule für Stellen ab Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A und für Arbeitsgebiete der Vergütungsgruppe I des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder vergleichbare Arbeitsgebiete. Es entfällt ferner für personalrechtliche Entscheidungen, die Schulaufsichtsbeamte, Dirigierende Ärzte (Chefärzte) sowie die Arbeitnehmer an Bühnen betreffen, mit denen ein festes Gehalt (Gage) auf Grund eines Normalvertrages vereinbart ist.

(3) Das Mitbestimmungsrecht entfällt für Stellen der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Dienstkräfte.

4. Mitwirkungsangelegenheiten

§ 90 Die Personalvertretung wirkt mit bei 08

  1. Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
  2. Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,
  3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
  4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,
  6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,
  7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
  8. Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte,
  9. Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von bis zu neun Monaten,
  10. Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten.

Abschnitt VII
Rechtsweg

§ 91 Zuständigkeit

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über

  1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

§ 92 Fachkammer und Fachsenat 08 17

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Berlin ist eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ein Fachsenat zu bilden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Dienstkräfte der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, Gerichte oder nichtrechtsfähigen Anstalten sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. des Hauptpersonalrats und
  2. der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten

von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht und am Landesarbeitsgericht entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Arbeitnehmer und ein Beamter befinden. Betrifft eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so müssen die nach Absatz 2 Nr. 1 berufenen ehrenamtlichen Richter der betroffenen Gruppe angehören.

(4) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

Abschnitt VIII
Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde

§ 92a Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde 17 23a

(1) Der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten nach Abschnitt VI insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Er hat für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zu Stande kommt. Für die Mitglieder des Ausschusses gelten Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Ausschusses keine Anwendung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung) und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(3) Im Verfahren nach § 80 gelten für den Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend. § 83 Abs. 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zu Stande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf Vorschlag des Hauptpersonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er soll Dienstkraft der für den Verfassungsschutz zuständigen Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat, dem Hauptpersonalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(6) Der Leiter der Dienststelle kann bestimmen, dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgabe dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 93

Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 69 widersprechen, treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen, die diesem Gesetz widersprechende Regelungen der Zuständigkeit und Befugnisse der Personalvertretungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 94 09

Die in diesem Gesetz für die Gewerkschaften vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten auch für die nach § 83 des Landesbeamtengesetzes bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände.

§ 95

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

§ 96

Soweit in anderen Gesetzen für die in § 1 Abs. 1 genannten Bereiche den Betriebsräten Aufgaben oder Befugnisse übertragen sind, gelten diese als Aufgaben oder Befugnisse der nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen.

§ 97 21

Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.

§ 98 17

(1) Zur Regelung der in den §§ 12 bis 19, § 51, § 56, § 63, §§ 68 und 69 bezeichneten Wahlen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung.

§ 99

(1) Das Personalvertretungsgesetz (PersVG) vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), tritt außer Kraft.

(2) Für Dienststellen im Bereich der Polizeibehörde, die beim In-Kraft-Treten des Neunten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466) bestanden haben und noch bestehen, gilt bis zu ihrer Auflösung Nummer 5 der Anlage zu § 5 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Neunten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiter. Artikel V §§ 2 und 3 des Neunten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes bleibt unberührt, § 3 jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 47 und 48 des in Absatz 1 genannten Gesetzes die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes treten.

(3) Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 und 4 des in Absatz 1 genannten Gesetzes werden durch dessen Außer-Kraft-Treten nicht berührt.

(4) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die nach Absatz 1 nicht mehr gelten, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 99a Übergangsregelung hinsichtlich des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg 08 11

Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) amtierende Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz vertritt für die Dauer seiner Amtszeit (§§ 52, 23) auch die Amtsanwälte.

§ 99b Unfall in Wahrnehmung dieses Gesetzes 08 24

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 99c Übergangsregelung hinsichtlich § 57 Nr. 3 und § 69 Abs. 2 Nr. 1 08 12 16b 24

(1) § 57 Nr. 3 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Hauptpersonalratswahlen 2024. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum in § 23 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.

(2) § 69 Abs. 2 Nr. 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen 2026. Die am 28. Februar 2026 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum in § 63 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.

§ 99d Sondervorschriften für Schulen 08

(1) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin findet eine unverzügliche Unterrichtung des Personalrates statt.

(2) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin gilt ein abgekürztes Mitbestimmungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9. Die Aufgaben des Leiters der Dienststelle nimmt insoweit die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Beschluss des Personalrates ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Der zuständige Personalrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch einstimmigen Beschluss auf einen Ausschuss übertragen, der aus mindestens drei Mitgliedern des Personalrates besteht, die vom Personalrat benannt werden. Lehnt der zuständige Personalrat Einstellungen ab, ist innerhalb von einem Arbeitstag eine besondere Einigungsstelle anzurufen. Sie besteht aus zwei Beisitzern und dem nach § 82 Abs. 2 bestellten unparteiischen Vorsitzenden. Je ein Beisitzer ist dem nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11. Alternative und Nr. 2 1. Alternative bestellten Personenkreis zu entnehmen. Kommt hier eine Einigung innerhalb von einem Arbeitstag nicht zustande, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. In diesen Fällen findet eine Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 81 nicht statt.

(3) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

§ 100

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und 4 und § 43 am 15. Dezember 1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des in § 99 Abs. 1 genannten Gesetzes weiter.

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Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1Anlage 08 09 10 12 16 16a 16b 18 19 20
  1. Jede Senatsverwaltung mit den ihr nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Senatskanzlei,
  3. die Verwaltung des Abgeordnetenhauses,
  4. der Rechnungshof,
  5. a) der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  6. bei der Polizeibehörde
    1. das Polizeipräsidium,
    2. jede Direktion, das Landeskriminalamt und
    3. die Polizeiakademie
  7. jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,
  8. die Sozialen Dienste der Justiz,
  9. jede Justizvollzugsanstalt,
  10. jedes Finanzamt,
  11. (aufgehoben),
  12. die Feuerwehr,
  13. bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung:
    1. in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Erzieher, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte,
    2. die Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen,
    3. die Studienreferendare und Lehreranwärter,
  14. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,
  15. in den Bezirken die gesamte Bezirksverwaltung, jedoch ohne die Krankenhausbetriebe,
  16. jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt,
  17. jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts, jedoch ohne Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,
  18. der Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung,
  19. die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres,
  20. jeder Eigenbetrieb,
  21. bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin:
    1. die Medizinische Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin,
    2. das Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin,
    3. der Translationsforschungsbereich,
  22. (aufgehoben)
  23. das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
  24. das Landesverwaltungsamt Berlin,
  25. das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten.
  26. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat),
  27. das Landesamt für Einwanderung.
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