Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 5. Juni 2018
(GVBl. Nr. 74 vom 21.06.2018 S. 405)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 883) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 1012 werden die Wörter " § 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" und die Angabe " § 16h" durch die Wörter "den einschlägigen Bestimmungen" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 5015 werden zwischen den Ziffern 2b und 2c das Wort "und" eingefügt und in der Ziffer 2c nach dem Wort "Aquifer" die Wörter "je angefangene 1.000 m3" angefügt.
3. In der Tarifstelle 5049 werden nach dem Wort "gemäß" die Wörter " § 100 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit" eingefügt und die Wörter "in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" gestrichen.
4. Die Tarifstelle 5072 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anordnungen zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes | "a) Anordnungen von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 Wasserhaushaltsgeset 80 - 1.000
b) Anordnung einer Nachprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz 80 - 1 000" |
5. Die Tarifstelle 5081 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 75 - 2.500 |
e) Nachtrag oder Neufassung von Eignungsfeststellungen | 25 - 2.500 |
f) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung | 25 - 2.500 |
g) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
h) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 62 Absatz 4 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 5.000 |
i) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung | 10 % der für die zugrunde liegenden Amtshandlung festzusetzenden
Gebühr |
j) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 500 - 2.500 |
k) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen | nach Zeitaufwand |
l) Anordnung einer Prüfung nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 19 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 |
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes | 25 - 250 |
n) Anordnung nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 25 - 250 |
o) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 |
p) Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 1.000 |
|
"a) Anordnung nach § 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
b) Erteilung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 750 |
c) Befreiung in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach § 49 Absatz 4 oder § 50 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 750 |
d) Entscheidung zur Selbsteinstufung von Gemischen nach § 9 oder § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 500 |
e) Entscheidung über die Art der Rückhaltung nach § 19 Absatz 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 300 |
f) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz für Anlagen, Anlageteile oder Schutzvorkehrungen (je nach Aufwand) | 500 - 5.000 |
g) Untersagung oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb für Anlagen ohne Eignungsfeststellung nach § 41 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
h) Ausnahmeentscheidung nach § 41 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Absehen von der Eignungsfeststellung) | 50 - 750 |
i) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz | 150 - 2.500 |
j) Zulassung des vorzeitigen Einbaus nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Wasserhaushaltsgesetz oder die nachträgliche Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zu dieser Zulassung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz | 150 - 750 |
k) Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 46 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 150 - 750 |
l) Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO) nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 500 - 5.000 |
m) Anerkennung von Güte- oder Überwachungsgemeinschaften (GÜG) nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 500 - 5.000 |
n) Zustimmung für die Abweichung von den Anforderungen für Sachverständige für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 150 - 500 |
o) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung | 250 - 2.500 |
p) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 54 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz | 250 - 2.500 |
q) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz | 250 - 2.500 |
r) Befristete erneute Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | 20 |
s) Befristete erneute Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | 20 |
t) Anordnung zur Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen nach § 55 Nr. 1 c) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 250 |
u) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften | nach Zeitaufwand |
v) Anordnung von regelmäßigen Prüfungen nach § 46 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, Anordnung von Prüfungen nach Mängelbeseitigung nach § 46 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie Anordnung einer einmaligen Prüfung oder wiederkehrender Prüfungen nach § 46 Absatz 4 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 500 |
w) Anordnung zur Vorlage des Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 50 - 150 |
x) Anordnung zur Mängelbeseitigung oder Außerbetriebnahme nach § 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 100 - 1.000 |
y) Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende Anlagen nach § 68 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 68 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
z) Festlegung von Anforderungen für bestehende Anlagen nach § 69 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1 000" |
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 181045
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