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Änderungstext
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
- Berlin -
Vom 17. Mai 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 26.05.2021 S. 502)
Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung von Berlin
Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1478) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. | "(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und als solches Teil der Europäischen Union. Berlin bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Städte und Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Berlin arbeitet mit anderen europäischen Städten und Regionen zusammen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 211076
ENDE |