![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
- Berlin -
Vom 27. August 2021
(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 982)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "tätiger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "die" gestrichen.
(3) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind.
wird aufgehoben.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Fraktionen
(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind. Die Fraktionszugehörigkeit eines Mitglieds der Bezirksverordnetenversammlung zur bisherigen Fraktion entfällt bei Eintritt in eine andere in der Bezirksverordnetenversammlung mit einer Fraktion bereits vertretene Partei oder Wählergemeinschaft.
(2) Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion einer Partei- oder Wählergemeinschaft, die bereits bis zum Ende der abgelaufenen Wahlperiode eine Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet hat, ist die neue Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion, wenn ihre Mitglieder innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher die Rechtsnachfolge erklären. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Frist nach Satz 1 verlängern.
(3) Die Fraktionen wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Bezirksverordnetenversammlung mit; sie dürfen ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Fraktionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Vorsitz" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Bezirksverordnetenvorsteherin oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe " § 7" die Wörter "Bezirksverordnetenvorsteherin oder" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstands. | "(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte die Bezirksverordnetenvorsteherin oder den Bezirksverordnetenvorsteher, ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. Er verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten; er selbst wird von seinem Stellvertreter verpflichtet. | "(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. Sie oder er verpflichtet die Bezirksverordneten, die Bürgerdeputierten und, soweit erforderlich, die beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sie oder er selbst wird von ihrer oder seiner Stellvertretung verpflichtet." |
d) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der" ersetzt.
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher
(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher bilden den Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher.
(2) Dem Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher ist Gelegenheit zu geben, im Rat der Bürgermeister (§§ 14 - 19 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen, soweit sie den Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betreffen. Dies gilt nicht für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.
(3) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher kann eine Geschäftsstelle einrichten.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "deren" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Bezirksverordnetenversammlung kann beschließen, dass von ihren Sitzungen Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Bezirksverordneten, die Mitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts können verlangen, dass Aufnahmen ihrer Person und ihrer Redebeiträge und deren Veröffentlichung unterbleiben. Aufnahmen von anderen Personen dürfen nicht ohne deren vorherige Einwilligung angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Absatz 6 Satz 2 und 3 und die Regelungen der Bezirksverordnetenversammlung zur Protokollierung bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 4 wird vor dem Wort "Ausschüsse" das Wort "weiteren" gestrichen und das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Größe der weiteren Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 13 Bezirksverordnete, bei Zuwahl von Bürgerdeputierten auf höchstens elf Bezirksverordnete begrenzt werden. | "Die Größe der Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 17 Mitglieder begrenzt werden." |
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse kann durch Beschluss des Ausschusses zugelassen werden."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Bezirksverordnetenvorsteherin oder" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Jeder Bezirksverordnete" durch die Wörter "Jedes Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung" ersetzt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Ausschüsse können beschließen, dass von ihren Sitzungen Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Ausschussmitglieder, die Mitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts können verlangen, dass Aufnahmen ihrer Person und ihrer Redebeiträge und deren Veröffentlichung unterbleiben. Aufnahmen von anderen Personen dürfen nicht ohne deren vorherige Einwilligung angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Absatz 3 Satz 2 und die Regelungen der Bezirksverordnetenversammlung zur Anfertigung von Protokollen bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung."
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Verbot der Entlassung
Die Entlassung eines Beamten oder die Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters wegen der Tätigkeit als Bezirksverordneter ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in einer Bezirksverordnetenversammlung unzulässig. | " § 10 Verbot der Entlassung
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Tätigkeit als Bezirksverordnete oder Bezirksverordneter ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in einer Bezirksverordnetenversammlung unzulässig." |
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jedes Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten.
Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten.
(2) Jedem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. § 17 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, bei dem ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3 vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden. | "(1) Jedes Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen, Anfragen an das Bezirksamt zu richten und Einsicht in die Akten des Bezirksamts zu nehmen. § 17 Absatz 2 bleibt unberührt. Kleine Anfragen sind durch das Bezirksamt spätestens innerhalb von fünf Wochen schriftlich zu beantworten und dürfen nicht allein wegen ihres Umfangs zurückgewiesen werden.
Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Bezirksverordnetenversammlungen.
(2) Das Bezirksamt darf die Beantwortung von Anfragen und die Einsicht in die Akten verweigern, soweit schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch eine Beantwortung oder Akteneinsicht unter Maßgaben der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann. Das Bezirksamt hat eine ablehnende Entscheidung oder Maßgaben der Geheimhaltung schriftlich zu begründen. Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Absatz 4 dürfen Anfragen nicht beantwortet und die Akteneinsicht nicht gewährt werden." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Bezirksverordneten haben über die ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Mandats bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, soweit eine Geheimhaltung angeordnet wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung kann das Bezirksamt ein Ordnungsgeld bis 500 Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bürgerdeputierten und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und es wird folgender Satz angefügt:
"Nicht unter Satz 1 fallen Wahlen nach § 16 Absatz 1 Buchstabe a)."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:
"9. die bezirkliche Anmeldung zur Städtebauförderung;
10. die bezirkliche Kitaentwicklungsplanung, bezirkliche Schulentwicklungsplanung, bezirkliche soziale Infrastrukturkonzepte, bezirklicher Fußverkehrsplan, bezirklicher Radverkehrsplan;"
b) In der bisherigen Nummer 10 werden nach dem Wort "andere" die Wörter "Trägerinnen und" eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 11 bis 13.
13. In § 13 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Bei Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung prüft das Bezirksamt auch, ob alternative Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Erreichung des Gegenstandes des Ersuchens in Betracht kommen und teilt der Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis mit. Soweit das Bezirksamt alternative Maßnahmen ablehnt, teilt es der Bezirksverordnetenversammlung die Gründe dafür mit."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Bezirksbürgermeister oder sein Vertreter" durch die Wörter "Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister oder ihre oder seine Vertretung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Mitglieder des Bezirksamts unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt des Bezirksverordnetenvorstehers oder des Vorsitzenden des Ausschusses. | "(4) Die Mitglieder des Bezirksamts unterstehen in den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung der Ordnungsgewalt der Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Bezirksverordnetenvorstehers und in den Sitzungen der Ausschüsse der Ordnungsgewalt der oder des Ausschussvorsitzenden." |
15. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort "Servicevereinbarungen" die Wörter "sowie die Arbeit im Rat der Bürgermeister und seinen Fachausschüssen" eingefügt.
16. In § 16 werden die Absätze 1 und 2 jeweils wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c) werden nach dem Wort "tätigen" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.
b) In Buchstabe d) werden die Wörter "die Vertreter und deren" durch die Wörter "die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und" ersetzt.
c) In Buchstabe e) wird das Wort "den" durch die Wörter "die Patientenfürsprecherinnen und" ersetzt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme verweigern, wenn es durch Beschluss feststellt, dass das Bekanntwerden der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten würde; es hat dies vor dem Ausschuss schlüssig zu begründen. | "Das Bezirksamt darf die Auskunft und die Einsichtnahme verweigern, wenn der Auskunft oder der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch Maßgaben der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann. Das Bezirksamt hat eine ablehnende Entscheidung oder Maßgaben der Geheimhaltung gegenüber dem Ausschuss zu begründen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Buchstabe a) wird das Wort "den" durch die Wörter "die Petentinnen und" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "unterrichtet die" die Wörter "Petentinnen und" eingefügt.
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "soviel" durch die Wörter "so viele Bewerberinnen und" ersetzt.
b) In Satz 4 werden dem Wort "Stellvertreter" die Wörter "Stellvertreterinnen und" vorangestellt.
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an seine Stelle der nächste Stellvertreter. | "Scheidet eine Bürgerdeputierte oder ein Bürgerdeputierter aus, tritt an ihre oder seine Stelle die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter." |
d) In Satz 6 werden vor dem Wort "Unterzeichner" die Wörter "Unterzeichnerinnen und" eingefügt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a) wird das Wort "Bürgerdeputierter" durch die Wörter "Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie deren Stellvertreterin" ersetzt.
b) In Buchstabe b) werden die Wörter "ihre oder" vorangestellt.
c) Die Buchstaben d) und e) werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist,
e) nicht Mitglied oder Prüfer des Rechnungshofs ist. | "d) nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist,
e) weder Mitglied noch Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist." |
20. In § 23 werden nach dem Wort "ihre" die Wörter "Stellvertreterinnen und" eingefügt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "als" die Wörter "Bürgerdeputierte oder" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a) werden die Wörter "Bürgerdeputierter oder" durch die Wörter "Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie Stellvertreterin oder" ersetzt.
bb) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen ein Wahlberechtigter vom Wahlrecht ausgeschlossen wäre, | "b) mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländerinnen und Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen eine wahlberechtigte Person vom Wahlrecht ausgeschlossen wäre," |
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Bürgerdeputierte oder" und nach dem Wort "Bürgerdeputierter" die Wörter "sowie Stellvertreterin" eingefügt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "einen Bürgerdeputierten oder Stellvertreter" durch die Wörter "Bürgerdeputierte und stellvertretende Bürgerdeputierte" ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Amt" die Wörter "einer oder" und nach den Wörtern "Bürgerdeputierten oder" die Wörter "einer Stellvertreterin oder eines" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 steht dem Betroffenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. | "(2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 ist für die Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet." |
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten, von denen einer zugleich zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird. Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamtes beginnt, sobald der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Bezirksamtsmitglieder gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen. | "(1) Das Bezirksamt besteht aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten, von denen eine oder einer zugleich zur stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird; sie bilden die Mitglieder des Bezirksamts. Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamts beginnt, sobald die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Mitglieder des Bezirksamts gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen der Leiter des Rechtsamts oder sein Stellvertreter und der Leiter des Steuerungsdienstes oder sein Stellvertreter mit beratender Stimme teil. | "An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen die Leiterin oder der Leiter des Rechtsamts und die Leiterin oder der Leiter des Steuerungsdienstes oder die jeweilige Stellvertretung mit beratender Stimme teil." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Vertreterin oder der" ersetzt.
24. In § 35 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "der Bezirksbürgermeisterin oder" eingefügt.
25. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d) werden nach den Wörtern "Abberufung von" die Wörter "Vertreterinnen und" und nach dem Wort "Vertretern" die Wörter "sowie ihren Stellvertreterinnen und" eingefügt.
b) Buchstabe i) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bezirks; die Stellungnahme zur Versetzung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt; | "i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten und der Personalstelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung; die Stellungnahme zur Versetzung von Dienstkräften von der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;" |
c) In Buchstabe k) werden die Wörter "die Mitglieder" durch die Wörter "den Mitgliedern" ersetzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung abweichend von der Anlage zu Satz 1 zu regeln" durch die Wörter "in der Anlage zu Satz 1 durch Rechtsverordnung zu ändern" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.
aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" ein Komma und das Wort "Existenzgründerinnen" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Unternehmen" ein Komma und das Wort "Investorinnen" eingefügt.
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1
1. von den zuständigen bezirklichen Stellen die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerledigung erforderlich ist,
wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
d) Absatz 6
(6) Das Bezirksamt bildet aus den Fachämtern und Serviceeinheiten fünf Geschäftsbereiche (Abteilungen), denen auch die sonstigen Organisationseinheiten und Beauftragten zugeordnet werden. Der Steuerungsdienst und das Rechtsamt werden dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.
wird aufgehoben.
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und nach dem Wort "Zielvereinbarungen" werden die Wörter "mit Stellen innerhalb des Bezirks" eingefügt.
27. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister leitet einen eigenständigen Geschäftsbereich, dem insbesondere der Steuerungsdienst, das Rechtsamt und die Serviceeinheiten Finanzen und Personal zugeordnet sind."
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der Bezirksbürgermeisterin oder" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirksbürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gibt" die Wörter "ihre oder" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Bezirksbürgermeister übt die Dienstaufsicht über die Bezirksstadträte aus. | "(2) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister übt die Dienstaufsicht über die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte aus." |
d) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirksbürgermeisterin oder der" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Bezirksbürgermeisterin oder" eingefügt.
29. In § 39a Absatz 1 werden nach dem Wort "deren" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
30. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung."
b) Der neue Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. | "Eine Pflicht zur Beantwortung von Einwohnerfragen besteht jedoch nicht, wenn die Fragestellenden in der Sitzung ohne wichtigen Grund abwesend sind. Die Fragestellenden haben keinen Anspruch auf Anonymisierung ihres Namens im Sitzungsprotokoll." |
31. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Trägerinnen und Träger des Begehrens sind von der Bezirksverordnetenversammlung oder den zuständigen Ausschüssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzuhören. Im Anschluss können die Vertrauenspersonen Änderungen vornehmen, sofern diese zu keiner wesentlichen Veränderung des Begehrens führen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "von Wahlscheinen, die" die Wörter "Bezirkswahlleiterinnen und" eingefügt.
32. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "für" die Wörter "Diplomjuristinnen und" eingefügt.
b) Dem Wort "Diplomjuristen" werden die Wörter "Diplomjuristinnen und" vorangestellt und die Wörter "Aufgaben des Leiters des Rechtsamts oder dessen Stellvertreters" werden durch die Wörter "Leitung des Rechtsamts oder die stellvertretende Leitung des Rechtsamts" ersetzt.
§ 49 ÜbergangsregelungAuf Bürgerbegehren, die bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58) beantragt worden sind, ist das Bezirksverwaltungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
wird aufgehoben.
35. Die Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bezirksamt gliedert sich unterhalb der Ebene der Geschäftsbereiche (Abteilungen) in die nachfolgend genannten Organisationseinheiten.
I. Fachämter: 1. 'Amt für Bürgerdienste' mit den Aufgabenstellungen:
2. 'Jugendamt' mit den Aufgabenstellungen:
3. 'Amt für Soziales' mit den Aufgabenstellungen:
4. ' Amt für Weiterbildung und Kultur` mit den Aufgabenstellungen:
5. 'Stadtentwicklungsamt' mit den Aufgabenstellungen:
6. 'Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt' mit den Aufgabenstellungen:
7. 'Ordnungsamt' mit den Aufgabenstellungen:
8. 'Gesundheitsamt' mit den Aufgabenstellungen:
9. 'Umwelt- und Naturschutzamt' mit den Aufgabenstellungen:
10. 'Schul- und Sportamt' mit den Aufgabenstellungen:
II. Serviceeinheiten: 1. 'Serviceeinheit Finanzen' mit den Aufgabenstellungen:
2. 'Serviceeinheit Personal' mit den Aufgabenstellungen:
3. 'Serviceeinheit Facility Management' mit den Aufgabenstellungen:
III. Sonstige Organisationseinheiten: 1. 'Rechtsamt' 2. 'Steuerungsdienst' 3. 'Sozialraumorientierte Planungskoordination' 4. 'Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination des öffentlichen Gesundheitsdienstes' 5. 'Pressestelle' 6. 'Wirtschaftsförderung' nach § 37 Absatz 3 IV. Beauftragte: 1. 'Datenschutzbeauftragte' oder 'Datenschutzbeauftragter' 2. 'Behindertenbeauftragte' oder 'Behindertenbeauftragter' 3. 'Bezirksbeauftragte für Partizipation und Integration' oder 'Bezirksbeauftragter für Partizipation und Integration' 4. 'Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte' 5. 'EU-Beauftragte' oder 'EU-Beauftragter' 6. 'Beauftragte für Partnerschaften' oder 'Beauftragter für Partnerschaften' | "Das Bezirksamt gliedert sich wie folgt:
I. Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister
II. Geschäftsbereich Schul- und Sportamt mit den Aufgabenstellungen: III. Geschäftsbereich Ordnungsamt mit den Aufgabenstellungen: IV. Geschäftsbereich Stadtentwicklungsamt mit den Aufgabenstellungen: V. Geschäftsbereich Amt für Soziales mit den Aufgabenstellungen: VI. Geschäftsbereich Jugendamt mit den Aufgabenstellungen: Es werden folgende weitere Gliederungseinheiten gebildet:
Die Zuordnung der weiteren Gliederungseinheiten erfolgt durch Beschluss des Bezirksamts. Die Gliederungseinheiten 2 und 3 sowie die Gliederungseinheiten 6 und 7 werden jeweils zu einer Einheit zusammengefasst." |
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Änderung der" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen ergeben sich vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats, der auch für die Organisationseinheiten der Bezirksämter eine jeweils führende Senatsverwaltung bestimmt."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen
(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister kann mit den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern Zielvereinbarungen zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abschließen (politische Zielvereinbarungen). Diese Zielvereinbarungen sollen die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter.
(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann mit den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern in Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse fachliche Zielvereinbarungen abschließen. Diese Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber der Stadtgesellschaft, zum Zeitplan und zur Kontrolle der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Sie bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder.
(3) Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform. Die Geltungsdauer der politischen Zielvereinbarungen soll der Dauer der Legislaturperiode entsprechen. Fachliche Zielvereinbarungen sollen für die Geltungsdauer einer Haushaltsperiode abgeschlossen werden."
3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a) werden nach dem Wort "kann" die Wörter "die oder der" eingefügt.
b) In Buchstabe c) wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgender Buchstabe d) wird angefügt:
"d) die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" und die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Entschlußkraft" durch das Wort "Entschlusskraft" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 11 bis 13, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden."
5. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne dass nach § 9 Absatz 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. | "Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs dringende Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem bezirklichen Organ keine Verständigung zu erzielen ist. Ist die Ausübung des Eingriffs nach Satz 1 aus zwingenden Gründen unaufschiebbar, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich nachträglich zu informieren." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) der Bezirke, soweit diese die einheitliche IKT-Steuerung, das E-Government oder die Informationssicherheit der Berliner Landesverwaltung betreffen."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Befugnisse der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 bleiben unberührt."
b) Absatz 3
(3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Mißt die Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluß des Senats hin. | "(3) Die Bezirksaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei Eingriffsentscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird." |
d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Der Senat ist von Eingriffen nach den Absätzen 1 und 2 in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, soweit ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat oder die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Die Kosten für die Ausübung des Eingriffsrechts nach den Absätzen 1 und 2, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen Organ auferlegt werden."
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus dem Regierenden Bürgermeister, dem Bürgermeister und den Bezirksbürgermeistern.
(2) Die Bezirksbürgermeister können sich im Einzelfall durch die stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen. | "(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.
(2) Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister können sich im Einzelfall durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nach § 7a des Bezirksverwaltungsgesetzes ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister teilzunehmen, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist."
7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Fachausschüsse
(1) Der Rat der Bürgermeister setzt Ausschüsse für einzelne Fachbereiche ein (Fachausschüsse).
(2) Die Zuständigkeiten der Fachausschüsse sollen den Geschäftsbereichen der Bezirksämter nach der Anlage zu § 37 des Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen. Soweit den Bezirksämtern nach Satz 3 bis 8 dieser Anlage die Zuordnung von Gliederungseinheiten zu einzelnen Geschäftsbereichen obliegt, soll die Zuständigkeit der Fachausschüsse nach den von den Bezirksämtern überwiegend gewählten Zuordnungen festgelegt werden.
(3) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
8. Der Wortlaut des § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats und von jedem Bezirksbürgermeister eingebracht werden. | "Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden." |
9. In Nummer 10 Absatz 11 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes werden nach dem Wort "Sportbootsstege" ein Komma und das Wort "Landesbrunnen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
§ 10 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter "Einer Information der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "Der Herstellung des Benehmens mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlichtätiger Personen
§ 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden dem Wort "Vorsteher" die Wörter "Vorsteherinnen und" vorangestellt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe der Hälfte des Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2." |
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Bezirks verordneten" durch das Wort "Bezirksverordneten" ersetzt
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Wird der Fraktionsvorsitz durch zwei Mitglieder der Fraktion ausgeübt, dann erhalten beide Fraktionsvorsitzende jeweils die Hälfte der zusätzlichen Grundentschädigung."
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 35 "V. Geschäftsbereich Amt für Soziales" mit der Aufgabenstellung "Teilhabeamt" und Artikel 2 Nummer 9 treten jeweils zum 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung veranlasst die Bekanntmachung des Tages des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(4) Zugleich tritt die Verordnung über die Gliederung des Bezirksamtes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 216), die durch Verordnung vom 19. März 2019 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 211995
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓