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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen
- Berlin -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 70 vom 24.09.2021 S. 1079)



Artikel 1
Änderung des Berliner Strafvollzugsgesetzes

Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen" § 11 Trennungsgrundsätze"

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen" § 11 Trennungsgrundsätze"

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Weibliche Gefangene werden von männlichen Gefangenen getrennt in einer gesonderten Anstalt untergebracht."Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Gefangene

  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden."

3. In § 58 Satz 4 werden die Wörter "männlichen und weiblichen" gestrichen.

4. In § 86 Absatz 6 werden nach dem Wort "versuchen" ein Komma und die Wörter "und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist" eingefügt.

5. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, wenn ihre oder seine Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei jeder Fixierung die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

6. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder fixiert" und "und in der Folge möglichst täglich" werden gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sind die Gefangenen fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen."

7. In § 111 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von Frauen und Männern" durch die Wörter "der Geschlechter" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Trennung von männlichen und weiblichen Jugendstrafgefangenen" § 13 Trennungsgrundsätze"

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Trennung von männlichen und weiblichen Jugendstrafgefangenen" § 13 Trennungsgrundsätze"

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Weibliche Jugendstrafgefangene werden von männlichen Jugendstrafgefangenen getrennt in einer gesonderten Anstalt untergebracht."Jugendstrafgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendstrafgefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Jugendstrafgefangene

  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden."

3. In § 60 Satz 4 werden die Wörter "männlichen und weiblichen" gestrichen.

4. In § 88 Absatz 6 werden nach dem Wort "versuchen" ein Komma und die Wörter "und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist" eingefügt.

5. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung gemäß § 88 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei jeder Fixierung die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind die Jugendstrafgefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

6. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder fixiert" und "und in der Folge möglichst täglich" werden gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sind die Jugendstrafgefangenen fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen."

7. In § 114 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von Frauen und Männern" durch die Wörter "der Geschlechter" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen."(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind zu trennen. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untergebrachte
  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden."

2. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "männlichen und weiblichen" gestrichen.

3. In § 83 Absatz 6 werden nach dem Wort "versuchen" ein Komma und die Wörter "und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist" eingefügt.

4. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung ist durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung oder von ihr oder ihm dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Einrichtung eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei jeder Fixierung die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind die Untergebrachten unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

5. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder fixiert" und "und in der Folge möglichst täglich" werden gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sind die Untergebrachten fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen."

6. In § 109 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von Frauen und Männern" durch die Wörter "der Geschlechter" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Mit Untersuchungsgefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur gemeinsam untergebracht werden, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit Untersuchungsgefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und auf die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 ausnahmsweise die ergänzenden Bestimmungen des Elften Abschnitts Anwendung finden, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur untergebracht werden, wenn dies dem Kindeswohl dient."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene werden getrennt untergebracht."(3) Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untersuchungsgefangene
  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden."

2. In § 18 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "männlichen und weiblichen" gestrichen.

3. In § 49 Absatz 2 werden nach dem Wort "versuchen" ein Komma und die Wörter "und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist" eingefügt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und § 49 Absatz 2 nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei jeder Fixierung die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind die Untersuchungsgefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

5. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder fixiert" und "und in der Folge möglichst täglich" werden gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sind Untersuchungsgefangene fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen."

6. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "Satz 1 und 2" eingefügt.

7. In § 85 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von Frauen und Männern" durch die Wörter "der Geschlechter" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 212093

ENDE