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Änderungstext
Gesetz über die Einbindung der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung bei der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen
- Berlin -
Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1119)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 8 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Umlegung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen für die Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben; vereinfachte Umlegungen im Bereich von Grundstücken, die den Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind; | "a) Umlegungen und vereinfachte Umlegungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die von der Hauptverwaltung aufgestellt, geändert oder ergänzt worden sind; vereinfachte Umlegungen im Bereich von Grundstücken, die den Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind;" |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
§ 19 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Bezirke können zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Bezirke sind, durch Beschluss des Bezirksamts die Umlegung anordnen; deren Durchführung kann mit der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung einem bei ihr eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen werden."
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs
Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 407), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Durchführung von Umlegungen bildet das Bezirksamt einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Sind die Umlegungen Aufgabe der Hauptverwaltung, bildet die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung einen oder mehrere Umlegungsausschüsse.
(2) Ist ein Umlegungsausschuss gebildet, so führt er auch vereinfachte Umlegungen (§§ 80 bis 84 Baugesetzbuch) durch. | "(1) Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung bildet zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Hauptverwaltung sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse.
(2) Das Bezirksamt kann zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe des Bezirkes sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse bilden. Das Bezirksamt kann die Durchführung der Umlegung einem bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen, soweit die Senatsverwaltung der Übertragung zustimmt." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied werden vom Bezirksamt für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren berufen. § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend. | "(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Umlegungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.
Die Berufung erfolgt im Falle des Absatzes 1 durch das für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats.
Im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 werden
§ 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend." |
c) Absatz 6 Satz 2
Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bezirksamt, im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung, ordnet die Umlegung an (§ 46 Absatz 1 Baugesetzbuch). | "(1) Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses). Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Geschäftsstelle bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet. | "(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Auflösung des Umlegungsausschusses
Das Bezirksamt kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn
Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung den Umlegungsausschuss auflösen. | " § 4 Auflösung des Umlegungsausschusses
Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn
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4. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 4
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) der Umlegungsausschüsse und des Gutachterausschusses nach der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 407), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 212149
ENDE |