Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
DVO-BauGB - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs
- Berlin -
Vom 5. Juni 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 21.06 2018 S. 407; 15.12.2020 S. 1506 20; 27.09.2021 S. 1119 21)
Archiv: 1998
Auf Grund des § 46 Absatz 2, des § 80 Absatz 5, des § 199 Absatz 2 und des § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:
Erster Abschnitt
Bodenordnung
(1) Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung bildet zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Hauptverwaltung sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse.
(2) Das Bezirksamt kann zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe des Bezirkes sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse bilden. Das Bezirksamt kann die Durchführung der Umlegung einem bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen, soweit die Senatsverwaltung der Übertragung zustimmt.
(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern sowie deren Stellvertretenden.
(4) Von dem vorsitzenden und dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied muss eines die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst und das andere die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Laufbahnzweiges nichttechnischer Dienst haben. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muss in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges technischer Dienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen stellvertretende Mitglieder gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll das vertretende Mitglied die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das vertreten wird.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Umlegungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung erfolgt im Falle des Absatzes 1 durch das für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats. Im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 werden
§ 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend.
(6) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befasst sein.
(7) Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend.
§ 2 Verfahren des Umlegungsausschusses
Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.
(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.
§ 4 Auflösung des Umlegungsausschusses 21
Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn
Zweiter Abschnitt
Wertermittlung
§ 5 Gutachterausschuss
(1) Für Berlin wird gemäß § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuss gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin". Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, den stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.
(2) Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten und bei Zustandsfeststellungen grundsätzlich in der Besetzung mit einem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuss um ehrenamtliche weitere Mitglieder erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen erforderlichen Daten nach den §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit einem vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig.
§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss hat außer den durch § 193 Absatz 1, 2 und 5 des Baugesetzbuchs übertragenen Aufgaben
Der Gutachterausschuss erstellt die in § 198 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten überregionalen Auswertungen und Analysen und nimmt die länderübergreifende Zusammenarbeit wahr. Darüber hinaus kann der Gutachterausschuss nach Bedarf Mietwertübersichten erstellen.
(2) Der Gutachterausschuss wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Finanzgerichte. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 7 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die stellvertretend vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst haben und Bedienstete des Landes Berlin sein. Zwei ehrenamtliche weitere Mitglieder, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, können zu stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern berufen werden, ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 zu erfüllen. Zum vorsitzenden Mitglied soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
(3) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer
§ 8 Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln.
(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
(3) Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 entfallen oder ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat es dieses dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit 21
(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist nach Würdigung aller Umstände von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abzuberufen, wenn
(2) Die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder endet ohne Abberufung, wenn die in § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.
(3) Die Amtszeit eines stellvertretend vorsitzenden Mitglieds oder eines ehrenamtlichen weiteren Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt.
§ 10 Verfahrensgrundsätze
(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Ein mitwirkendes Mitglied kann verlangen, dass seine dargelegte abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
(2) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch das Mitglied vertreten, das im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses die Vertretung.
§ 11 Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses
Die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 12 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses hat
§ 13 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 20
(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen vorsitzenden Mitglieds.
(2) Die Geschäftsstelle hat
(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle
(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wirken die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit.
§ 14 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen
(1) Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.
(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen. Im Rahmen der Auswertung dürfen Fotos des Auswerteobjektes aufgenommen und in der Kaufpreissammlung zur internen Dokumentation erfasst werden.
§ 15 Kaufpreissammlung
(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 14 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.
(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Datei geführt, in der Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 14 Absatz 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 13 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 16 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 16 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 20
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:
Den in Nummer 1 bis 3 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.
(3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.
(4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur Erstellung von Verkehrswertgutachten (§ 194 Baugesetzbuch) begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Verfahren auf Abruf erteilt werden, um Rechercheergebnisse nach Absatz 3 selbst zu erstellen. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder berechtigten Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
(6) Auf das automatisierte Verfahren auf Abruf findet § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, Anwendung.
(7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von der Person, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu dokumentieren.
(8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass die empfangende Person, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müs sen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur die antragstellende Person die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.
§ 17 Bodenrichtwerte
(1) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln.
(2) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung
zum Abruf bereitgestellt.
§ 18 Immobilienmarktberichte
Über den Immobilienmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.
§ 19 Bekanntmachungen Im Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen
Dritter Abschnitt
Enteignungsbehörde
§ 20 Zuständigkeit
Enteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten 20
Der Umlegungsausschuss und der Gutachterausschuss sowie deren jeweilige Geschäftsstelle sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung 20
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Ausschüsse nach den § § 1 und 7 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, gelten als nach dieser Verordnung gebildet.
Merkmalsgruppen | Anlage (zu § 14 Absatz 2 Satz 1) |
Verwaltungsdaten der Auswertung
Grundstückslage
Vertragsdaten
Preisverhältnisse
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
Grundstücksdaten
Planungs- und baurechtliche Situation
Erbbaurechtsdaten
Bebauung
Wohnungs- und Teileigentum
Sachwert
Ertragsdaten
Mietensammlung
Schlagworte
Textinformationen
ENDE |