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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 1. Februar 2022

(GVBl. Nr. 10 vom 17.02.2022 S. 56)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GVBl. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "gleichartige" durch das Wort "gleichartig" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Tarifstelle 2140 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2140Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)325 - 9.350".

Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"2140Zulassung einer Ausnahme nach § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)325 - 9 350".

b) Die Tarifstellen 4000 bis 4007


TarifstelleGegenstandGebühr EUR
4000Bereitstellung und Auswertung eines Dosisfilms4,30
4001a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters7
b) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters5 - 7
Anmerkung zu a und b:
Zusätzlich werden die Anschaffungskosten eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht.
c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-Dosimeters6 - 10
Anmerkung:
Zusätzlich werden gegebenenfalls die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings geltend gemacht. Die Kosten für einen nicht wieder verwendbaren Sondenträger sind mit der Gebühr abgegolten.
4002Auswertung eines Albedodosimeters

Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben:

8
Leihgebühr für ein Albedodosimeter je Leihvorgang10
4003Bereitstellung und Auswertung eines OSL-Dosimeters4,30
4004Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle) Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004
  • die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben.
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 Euro erhoben.
  • Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen, wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 Euro erhoben.
  • Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht.
  • Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung
100 - 150
4005Sonderauswertungen22 - 88
4006Auskünfte aus der Personendosisdatenbanknach Zeitaufwand
4007Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrieje Seite 0,51


werden aufgehoben. Tarifstelle 4032 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"4032Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven DosimetersGebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosisfeststellung mit entsprechendem Dosimeter

Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
"4032Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit einer Sonde eines passiven Dosimeters2 - 20
(nach Aufwand)".

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 220297

ENDE

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