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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Berlin und zur Änderung weiterer Gesetze
- Berlin -

Vom 8. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 56 vom 17.12.2022 S. 719; ber. S. 4)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Berlin

Das Justizgesetz Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
Alternativer Befähigungsnachweis"Alternativer Befähigungsnachweis, gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie".

b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verzicht und Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung"Befristung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf".

2. § 22 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bei Bedarf können mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben geeignet sind."Mit nicht den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, vorbehaltenen Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch Justizbeschäftigte, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare oder Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes betraut werden, wenn diese auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Ausbildung zu Justizfachangestellten vermittelt einen gleichwertigen Wissens- und Leistungsstand. Im Übrigen treffen die Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstands nach Satz 2 die jeweiligen Gerichts- oder Behördenleitungen."

3. § 24 Absatz 4 bis 6 wird

(4) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner führen, zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben vor deren Durchführung bei der zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Erkenntnisse über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft der Schuldnerin oder des Schuldners vorliegen. Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der Schuldnerin oder des Schuldners übermitteln.

(5) Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff führen, sind insbesondere Verhaftungen, Räumungen von Wohnraum, die Vollstreckung von Titeln zur Sperrung der Energieversorgung, Wohnungsdurchsuchungen auf Grund richterlicher Anordnung, der Vollzug einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und der Vollzug von Entscheidungen auf Herausgabe einer Person.

(6) Die auf die Anfrage nach Absatz 4 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme die Sicherheit der an ihr beteiligten Personen zu gewährleisten. Sie ist gesondert und verschlossen aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme gemäß Absatz 4 Satz 1 gegen die Schuldnerin oder den Schuldner zu vernichten.

aufgehoben.

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Sprachkenntnisse" durch die Wörter "Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher
    1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder
    2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleichwertig anerkannte Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung;
  2. als Übersetzerin oder Übersetzer
    1. im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder
    2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleichwertig anerkannte Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung.
"(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher
    1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 Buchstabe a anerkannt wurde;
  2. als Übersetzerin oder Übersetzer
    1. im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerinnen- oder Übersetzerberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt wurde.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Nummer 2 Buchstabe a und b nachgewiesen werden."

c) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort "Sprachkenntnisse" durch das Wort "Fachkenntnisse" ersetzt.

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Alternativer Befähigungsnachweis" § 42 Alternativer Befähigungsnachweis, gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "Sprachkenntnisse" durch das Wort "Fachkenntnisse" und die Wörter "Prüfung nach § 41 Absatz 2" durch die Wörter "bestandenen Prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule" durch die Wörter "keine Prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "die jeweilige Sprache" durch die Wörter "eine nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten:
  1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Sprachstudium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
  2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeugnis über einen vergleichbaren Schulabschluss, sofern die Schulbildung weitestgehend in der Fremdsprache erfolgt ist, oder
  4. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Wird für die jeweilige Sprache keine Prüfung nach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Überprüfung der Kenntnisse der Sprache angeboten, so soll die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle neben den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfahrens verlangen.

"(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
  1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
  2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sind die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "ist die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Anforderungen nur teilweise gleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen."Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind."

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Verzicht und Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung" § 44 Befristung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft sie oder er sich auf diesen Eid, besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, besteht die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle fort."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:

altneu
3. gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat oder

4. nicht im Abstand von jeweils fünf Jahren durch Vorlage aktueller Unterlagen nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erneut nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 weiterhin vorliegen.

"3. gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat."

7. In § 45 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

8. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Für sie beginnt die Frist nach § 44 Absatz 2 Nummer 4 erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen. Über § 44 Absatz 2 Nummer 4 hinaus sind die fortgeltenden Beeidigungen und Ermächtigungen zu widerrufen, wenn die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler innerhalb dieser erstmaligen Frist nicht durch Unterlagen im Sinne von § 41 Absatz 3 Nummer 5 nachgewiesen haben, über die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 6 zu verfügen.
"Für sie beginnt die Frist nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2023 zu laufen. Anträgen auf Verlängerung einer nach Satz 1 fortgeltenden Beeidigung oder Ermächtigung sind abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 3 sämtliche Unterlagen zum Nachweis nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 beizufügen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin

Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 2

1. treten § 21 Nummer 3 und die §§ 39 bis 49 des Artikels 1 an dem Tag in Kraft, an dem das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) in seiner jeweils geltenden Fassung in Kraft tritt und

2. gelten bis zum Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282, 288) geändert worden ist, und die Verordnung zur Regelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 27. Januar 2010 (GVBl. S. 31) fort und werden mit Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes aufgehoben.

Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

"(3) Abweichend von Absatz 2

1. treten § 21 Nummer 3 und die §§ 39 bis 49 des Artikels 1 am 1. Januar 2023 in Kraft und

2. gelten bis zum 31. Dezember 2022 § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, und die Verordnung zur Regelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 27. Januar 2010 (GVBl. S. 31) fort und werden zum 1. Januar 2023 aufgehoben."

Artikel 3
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Berlin

Die Anlage zu § 1 Absatz 2 (Gebührenverzeichnis) des Justizverwaltungskostengesetzes Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anmerkung zu Nummer 2.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
"Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Auskunft zur Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird."

2. In Nummer 4.1 werden die Wörter " (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 43 des Justizgesetzes Berlin)" ersetzt.

3. In Nummer 4.2 werden nach den Wörtern "die in einer fremden Sprache abgefasst wurden" die Wörter " (§ 43 des Justizgesetzes Berlin)" eingefügt.

4. Nach Nummer 4.3 werden die folgenden Nummern 4.4 bis 4.6 eingefügt:

"4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von sonstigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin70 Euro
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 Euro
4.5Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden, nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin70 Euro
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 Euro
4.6Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben."25 Euro"

5. Die Erläuterung zum 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anmerkung:

Die Gebühren nach den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden.
Die Gebühren nach den Nummern 4.4 und 4.5 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.4 bis 4.6 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 95 Euro nicht überschritten werden.
Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen und Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen oder Übersetzer ist gebührenfrei."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 222706

ENDE