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JustG Bln - Justizgesetz Berlin
Gesetz über die Justiz im Land Berlin

- Berlin -

Vom 22. Januar 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 04.02.2021 S. 75; 14.09.2021 S. 1076 21; 08.12.2022 S. 719 22; 09.02.2023 S. 38 23; 11.07.2023 S. 261 23a; 20.12.2023 S. 459 23b)



Kapitel 1
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

§ 1 Kammergericht

Das Kammergericht ist als Oberlandesgericht zuständig für das Land Berlin. Es hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg.

§ 2 Landgerichte 23

(1) Es gibt im Land Berlin zwei Landgerichte.

(2) Das Landgericht Berlin I hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten.

(3) Das Landgericht Berlin II hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Mitte.

(4) Die Gerichtsbezirke der Landgerichte werden durch die nachstehend aufgeführten Amtsgerichtsbezirke gebildet:

  1. der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin I durch den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten und
  2. der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II durch alle übrigen im Land Berlin gemäß § 3 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin gebildeten Gerichtsbezirke mit Ausnahme desjenigen des Amtsgerichts Tiergarten.

§ 3 Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte sind für die nachfolgend festgelegten Gerichtsbezirke zuständig:

  1. das Amtsgericht Charlottenburg für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
  2. das Amtsgericht Köpenick für den Bezirk Treptow-Köpenick,
  3. das Amtsgericht Kreuzberg für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und den ehemaligen Bezirk Tempelhof,
  4. das Amtsgericht Lichtenberg für die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf,
  5. das Amtsgericht Mitte für die ehemaligen Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg,
  6. das Amtsgericht Neukölln für den Bezirk Neukölln,
  7. das Amtsgericht Pankow für den Bezirk Pankow ohne den ehemaligen Bezirk Prenzlauer Berg,
  8. das Amtsgericht Schöneberg für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf und den Bezirk Tempelhof-Schöneberg ohne den ehemaligen Bezirk Tempelhof,
  9. das Amtsgericht Spandau für den Bezirk Spandau,
  10. das Amtsgericht Tiergarten für den ehemaligen Bezirk Tiergarten,
  11. das Amtsgericht Wedding für den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding.

Die Amtsgerichte haben ihren Sitz jeweils innerhalb ihres Gerichtsbezirks.

(2) Soweit dies für die Abgrenzung der Gerichtsbezirke notwendig ist, bestimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die Grenzen der ehemaligen Bezirke im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung.

(3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Zuweisung amtsgerichtlicher Geschäfte für die Gerichtsbezirke mehrerer Amtsgerichte an eines von ihnen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4 Staatsanwaltschaften 23

(1) Bei dem Kammergericht besteht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und bei dem Landgericht Berlin I die Staatsanwaltschaft Berlin. Es besteht eine Amtsanwaltschaft.

(2) Bei dem Kammergericht und dem Landgericht Berlin I wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgeübt. Bei den Amtsgerichten wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeübt.

(3) Näheres über die Einrichtung, die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt 2
Fachgerichtsbarkeit

§ 5 Verwaltungsgerichte

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Verwaltungsgericht Berlin ausgeübt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.

§ 6 Sozialgerichte

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin ausgeübt. Das Sozialgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.

§ 7 Finanzgericht

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder ausgeübt.

§ 8 Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Arbeitsgericht Berlin ausgeübt. Das Arbeitsgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.

Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Errichtung und Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die Errichtung und die Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch Gesetz bestimmt.

§ 10 Gerichtstage

Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden.

§ 11 Amtstracht

Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung bestimmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Amtstracht der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der mit deren Aufgaben betrauten Personen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Eildienst

Die Präsidien derjenigen Gerichte, die über die Entziehung der Freiheit zu entscheiden oder sonst unaufschiebbare richterliche Handlungen vorzunehmen haben, regeln den Eildienst für Tages- und Nachtzeiten und an dienstfreien Tagen.

§ 13a Ausstattung der Gerichte für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung schafft für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die Voraussetzungen dafür, dass Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführbar sind.

(2) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung schafft die Voraussetzungen dafür, dass jedes der in Absatz 1 genannten Gerichte mit mindestens einem Gerichtssaal ausgestattet wird, in dem mit den Prozessbeteiligten sowohl in Präsenzverhandlungen wie auch im Wege der Bild- und Tonübertragung verhandelt werden kann.

Kapitel 3
Justizverwaltung

§ 14 Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Jedes Gericht wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.

(2) Die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft obliegt der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Berlin, die Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin der Leitenden Oberstaatsanwältin in Berlin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Berlin und die Leitung der Amtsanwaltschaft Berlin der Leiterin der Amtsanwaltschaft Berlin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Berlin.

§ 15 Vertretung der Leitung

(1) Die bei den Gerichten ernannten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitere Richterinnen und Richter als ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestellen.

(2) Die Vertretung nach Absatz 1 umfasst auch die Verwaltungsgeschäfte.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern die eigenverantwortliche Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen.

(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestellt jeweils eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter für die jeweiligen Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften. Sie kann weitere ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestellen.

§ 16 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter steht der Geschäftsstelle vor. Sie oder er und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Leitung des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft bestellt. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts, bei der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. Kann kein Einvernehmen nach Satz 2 erzielt werden, entscheidet die für Justiz zuständige Senatsverwaltung über die Bestellung. Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgt die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

§ 17 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften 23

(1) Für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper staatsvertraglich geregelt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts bestimmt die Zahl der Spruchkörper dieses Gerichts. Ihr oder ihm können hierfür Weisungen im Wege der Dienstaufsicht erteilt werden. Satz 1 gilt nicht für die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin II und für das Arbeitsgericht Berlin.

(3) Die jeweilige Behördenleitung bestimmt die Zahl der Hauptabteilungen und Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften. Ihr können hierfür Weisungen im Wege der Dienstaufsicht erteilt werden.

(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung stellt über ein zentrales Portal im Internet sämtliche die Justiz betreffende wichtige Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Es ist zu gewährleisten, dass das Portal barrierefrei nutzbar ist.

§ 18 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

Die Leitungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen gegenüber der für Justiz und der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen Stellung zu Angelegenheiten der Rechtspflege, der Justizverwaltung und der Gesetzgebung. Sie können mit den Aufgaben nach Satz 1 Bedienstete im Sinne von § 19 Absatz 4 Satz 2 betrauen.

§ 19 Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die ordentlichen Gerichte, die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Sozialgericht und die Richterdienstgerichte ist die für Justiz zuständige Senatsverwaltung. Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte für Arbeitssachen ist die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts ist obere Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist obere Dienstaufsichtsbehörde für das Dienstgericht. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist obere Dienstaufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin.

(3) Die jeweiligen Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften üben die Dienstaufsicht über ihr Gericht oder ihre Behörde aus. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übt die Dienstaufsicht über den Dienstgerichtshof und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts die Dienstaufsicht über das Dienstgericht aus.

(4) Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf sämtliche dort beschäftigten Bediensteten.

(5) Bundes- oder sonstige landesrechtliche Regelungen über die Dienstaufsicht bleiben unberührt.

§ 20 Beschwerden

Über Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Wege der Dienstaufsicht entschieden, soweit nicht der Rechtsweg eröffnet ist.

§ 21 Beglaubigungen 23a

Für die Beglaubigung zur Verwendung im Ausland sind zuständig:

  1. die Leitungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, sofern das jeweilige Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Urkunde ausgestellt hat; wird ein Gericht gemäß § 9 aufgehoben oder ist ein Gericht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aufgehoben worden, so ist die Leitung des dessen Aufgaben übernehmenden Gerichts zuständig,
  2. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II für die Beglaubigung der Unterschriften der Notarinnen und Notare Berlins,
  3. die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 bestimmte Stelle für die Beglaubigung der nach § 43 Absatz 5 erteilten Bescheinigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern und
  4. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung für die Beglaubigung
    von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz.

Kapitel 4
Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 22 Geschäftsstelle 22

Die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind. Mit nicht den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, vorbehaltenen Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch Justizbeschäftigte, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare oder Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes betraut werden, wenn diese auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Ausbildung zu Justizfachangestellten vermittelt einen gleichwertigen Wissens- und Leistungsstand. Im Übrigen treffen die Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstands nach Satz 2 die jeweiligen Gerichts- oder Behördenleitungen. Das Nähere zur Besetzung einer Geschäftsstelle regeln die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift.

§ 23 Besorgnis der Befangenheit im Amt der Staatsanwaltschaft

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so hat, wer das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzen zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Leiterin oder den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Dienstaufsichtsbehörde, sofern sich die Leiterin oder der Leiter der Behörde nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Ein Grund nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. selbst durch die zu verfolgende Straftat verletzt ist oder der Tat verdächtigt wird,
  2. Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Vormundin oder Vormund oder Betreuerin oder Betreuer der beschuldigten oder verletzten Person ist oder gewesen ist,
  3. mit der beschuldigten oder verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war oder
  4. in der Sache als Richterin oder Richter, Polizeibeamtin oder Polizeibeamter oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist.

§ 24 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 22

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen auch zuständig,

  1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
  3. Vermögensverzeichnisse aufzunehmen,
  4. öffentliche Verpachtungen an die Meistbietende oder den Meistbietenden im Auftrage des Gerichts vorzunehmen und
  5. Zeuginnen und Zeugen auf Anordnung des Gerichts zwangsweise vorzuführen.

(2) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den Fällen des Absatz 1 entsprechend.

§ 25 Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

Den Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes obliegen insbesondere die Aufgaben des Vorführdienstes, der Bewachung Gefangener, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Dienstgebäuden und der Vollziehung gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen. Näheres können die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschriften bestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes die in Kapitel 5 dieses Gesetzes, insbesondere gemäß §§ 27 bis 29, vorgesehenen Befugnisse.

Kapitel 5
Sicherheit und Ordnung

§ 26 Hausrecht

(1) In den jeweils von ihnen genutzten Dienstgebäuden haben die Leitungen der für Justiz und der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung, der Gerichte und Staatsanwaltschaften das Hausrecht inne. Bei gemeinschaftlich genutzten Dienstgebäuden kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, wer ganz oder teilweise das Hausrecht innehat.

(2) Dienstgebäude im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Behörden- oder Gerichtsgebäude einschließlich der dazugehörigen eingefriedeten Außenflächen.

(3) Die Leitungen der für Justiz und der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltungen und die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall teilweise oder ganz übertragen.

§ 27 Befugnisse der Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts und des Justizwachtmeisterdienstes 23b

(1) Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung, vor allem zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere

  1. Einlasskontrollen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind, durchführen, wobei bei der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung von Personen sowie ihrer mitgeführten Sachen die §§ 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3, 34 Absatz 4, 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung finden,
  2. Dienstgebäude und unmittelbar angrenzende Außenbereiche mit optischelektronischen Einrichtungen beobachten (Videoüberwachung); für die Kennzeichnung der videoüberwachten Bereiche, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken und deren unverzügliche Löschung gilt § 20 Absatz 2, 3 und 5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend,
  3. die Identität einer Person auch außerhalb einer Einlasskontrolle nach Nummer 1 feststellen und die dazu erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 21 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes treffen,
  4. eine Person im Fall erheblicher Störungen des Dienstgebäudes verweisen und ihr das erneute Betreten des Dienstgebäudes im Wege eines Hausverbotes verbieten,
  5. Durchsuchungen von Personen und Sachen auch außerhalb einer Einlasskontrolle nach Nummer 1 vornehmen, wobei die §§ 34 Absatz 4, 35 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes entsprechend Anwendung finden,
  6. Sachen sicherstellen, die geeignet sind, die Sicherheit oder die Ordnung, insbesondere erheblich den Dienstbetrieb, zu stören, wobei eine sichergestellte Sache unverzüglich der Polizei zu übergeben ist, sofern sie nicht noch am Tag der Sicherstellung wieder herausgegeben werden soll und zwischenzeitlich entsprechend § 39 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes verwahrt wird, und
  7. Personen entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Gewahrsam nehmen, wobei die in Gewahrsam genommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben ist, sofern die Aufhebung des Gewahrsams nicht unmittelbar bevorsteht.

(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann mit der Durchsetzung der nach §§ 176 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, beauftragt werden. Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes sind befugt, Personen auf Grund gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in behördlichen Gewahrsam zu nehmen.

§ 28 Befugnisse gegenüber Gefangenen sowie Untergebrachten

Gegenüber Straf-, Untersuchungs- und Jugendstrafgefangenen sowie Untergebrachten stehen dem Justizwachtmeisterdienst sowie den Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, auch

  1. das Recht auf Absuchung und Durchsuchung einschließlich der
    von ihnen mitgeführten Sachen sowie der Vorführzellen entsprechend § 83 Absatz 1 und 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. das Festnahmerecht entsprechend § 85 des Berliner Strafvollzugsgesetzes und
  3. das Recht auf Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen entsprechend §§ 86 bis 87 des Berliner Strafvollzugsgesetzes

zu. Fliehen Straf-, Untersuchungs- oder Jugendstrafgefangene oder Untergebrachte in einem Dienstgebäude gemäß § 26 Absatz 2 oder werden sie darin befreit, so können Maßnahmen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 auch gegen Dritte gerichtet werden, sofern und solange eine Ingewahrsamnahme der entwichenen Person im Dienstgebäude noch möglich erscheint.

§ 29 Anwendung unmittelbaren Zwangs

Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes sowie die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, sind befugt, unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 30 Verhältnismäßigkeit, anwendbare Vorschriften, Einschränkung von Grundrechten

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die die Einzelne oder den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(2) Die Regelungen der §§ 176 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes auf Grund anderer Vorschriften sowie die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugs bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels unberührt.

(3) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden durch die §§ 27 bis 29 eingeschränkt.

§ 31 Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe gegen Anordnungen und Maßnahmen nach den §§ 27 bis 29 haben keine aufschiebende Wirkung.

Kapitel 6
Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften gelten die besonderen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Verfahrensordnungen und der Gerichtsverfassung; regeln diese einen Sachverhalt nicht oder nicht abschließend, gilt das Berliner Datenschutzgesetz, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Kapitels keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dabei berücksichtigen die Gerichte und Staatsanwaltschaften die schutzwürdigen Belange von Zeuginnen und Zeugen in besonderem Maße und prüfen in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen, ob durch die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Gefahr für sie entstehen kann.

(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren auch ohne Kenntnis der betroffenen Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Erledigung der Verfahren sowie zur Vorgangsverwaltung oder zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist. Dabei prüfen die Gerichte und Staatsanwaltschaften nach den geltenden besonderen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Verfahrensordnungen und der Gerichtsverfassung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen, ob Versagungsgründe hinsichtlich der ganzen oder teilweisen Herausgabe der darin enthaltenen personenbezogenen Daten an Dritte vorliegen.

(3) Die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten. Die dienstaufsichtsführenden Stellen treffen die hierzu notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(4) Sofern Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) einsetzen dürfen, haben die dienstaufsichtsführenden Stellen die Einhaltung der Grundsätze der IKT-Sicherheit in der Weise sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen für die Einhaltung der Anforderungen der Informationssicherheit nach den Standards des Bundesamtes für Informationssicherheit festgelegt werden. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist ein beabsichtigter Einsatz der Geräte durch die Bediensteten anzuzeigen. Die Geräte dürfen nur zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten laufender Verfahren genutzt werden. Nach Abschluss der Verfahren sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Soweit der Einsatz der Geräte nicht in den Diensträumen erfolgt, sind die Bediensteten besonders auf die Verpflichtung hinzuweisen, den Datenzugriff Unbefugter zu verhindern. Die dienstaufsichtsführende Stelle hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls notwendige Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Sinne von § 26 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Sie kann von der Dienstkraft besondere Sicherungsmaßnahmen verlangen. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus regelmäßig zum Umfang des Einsatzes eigener IKT-Geräte durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Unterstützung ihrer Tätigkeit und der Einhaltung der Anforderungen der Informationssicherheit und des Datenschutzes dabei. Ein erstmaliger Bericht erfolgt im zweiten Quartal des Jahres 2021 und sodann jährlich bis zum Jahr 2025.

§ 33 Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, dürfen Akten der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder Rechtsvorschriften oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Namensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend in der Justizverwaltung mit Ausnahme der obersten Landesbehörde.

§ 34 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt - soweit die Akten der Arbeitsgerichtsbarkeit betroffen sind, im Einvernehmen mit der für jene zuständigen Senatsverwaltung - durch Rechtsverordnung das Nähere über die bei der Aufbewahrung und Speicherung nach § 33 zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung nach Absatz 1 haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. das Interesse der betroffenen Person daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt oder gespeichert werden,
  2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
  3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
  4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

(4) Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 35 Akteneinsicht und Auskünfte für öffentliche Stellen, Datenübermittlung in Gnadensachen

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen Akteneinsicht gewähren und Auskünfte über personenbezogene Daten an öffentliche

Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erteilen, wenn

  1. eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  3. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis dieses Zwecks ihre Zustimmung verweigern würde.

(2) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege oder der Justizverwaltung erforderlich ist.

(3) Die für Gnadensachen zuständige Stelle kann bei Anträgen auf eine Gnadenentscheidung die für die Gnadenentscheidung relevanten Gerichts- und Verwaltungsakten beiziehen. Die für Gnadensachen zuständige Stelle kann, soweit sie es für erforderlich hält, Gutachterinnen oder Gutachter beauftragen und ihnen den Zugang zu den Akten ermöglichen.

§ 36 Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie selbst oder eine Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs für die Information Betroffener über bestimmte verdeckte Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einheitlich zuständig ist, auch wenn verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durch oder für eine andere Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs durchgeführt wurden.

(2) Ist für die Entscheidung über eine Benachrichtigung über eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme das Interesse Betroffener an der Benachrichtigung von Belang, so darf die für die Benachrichtigung zuständige Stelle Interessenbekundungen interessierter Personen einholen und verarbeiten, soweit dies für die Entscheidung über zukünftige Benachrichtigungen sachdienlich ist. Sie darf außerdem Einwilligungen interessierter Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Sinne des § 51 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einholen und verarbeiten, soweit die Datenverarbeitung

  1. zum Zwecke der Entscheidung über Benachrichtigungen,
  2. für die technische Abwicklung von Benachrichtigungen oder
  3. für die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

erforderlich ist.

(3) Öffentliche Stellen des Landes Berlin, die für Stellen im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung personenbezogene Daten aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen verarbeiten, haben der für die Benachrichtigung zuständigen Stelle auf deren Anforderung personenbezogene Daten aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu übermitteln, soweit dies für die Information Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit personenbezogene Daten von Personen betroffen sind, die nicht benachrichtigt werden sollen. Die personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit dies möglich ist, ohne den Zweck der Übermittlung zu beeinträchtigen. Anforderung und Übermittlung können auch automatisiert erfolgen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt die anfordernde Stelle.

(4) Die für die Benachrichtigung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zuständige Stelle darf personenbezogene Daten aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nur insoweit verarbeiten, als dies

  1. zum Zwecke der Entscheidung über Benachrichtigungen,
  2. für die technische Abwicklung von Benachrichtigungen oder
  3. für die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

erforderlich ist. Ihr übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Verarbeitung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich ist.

§ 37 Statistische Erhebungen

Die dienstaufsichtsführenden Stellen können statistische Erhebungen anordnen, wenn diese als Grundlage für die Gesetzgebung, zur Erteilung von Auskünften gegenüber dem Abgeordnetenhaus und anderen öffentlichen Stellen, für die Justizverwaltung, zur Öffentlichkeitsarbeit oder zu Forschungszwecken erforderlich sind. Die erhobenen Daten können zur weiteren Verarbeitung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt werden.

§ 38 Justizielle Tätigkeit und Kontrollbefugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten

(1) Soweit gemäß § 32 Absatz 1 das Berliner Datenschutzgesetz im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Gerichte Anwendung findet, tritt der zuständige Spruchkörper des jeweiligen Gerichts anstelle der in § 23 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Leitung und der oder des in § 24 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Leiterin oder Leiters.

(2) Soweit Bedienstete, die der Kontrollbefugnis der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Diensträume zu dienstlichen Zwecken einsetzen, kann die oder der Datenschutzbeauftragte zur Ausübung ihres oder seines Kontrollrechts die umgehende Bereitstellung aller Datenträger sowie der Datenverarbeitungsanlage in den Diensträumen verlangen, wenn ihm eine Überprüfung in den Privaträumen versagt wird. Eine datenschutzrechtliche Überprüfung in den Privaträumen der Bediensteten ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor, der eine datenschutzrechtliche Überprüfung erforderlich macht, und wird die Zustimmung zur Überprüfung in den Privaträumen nicht erteilt, kann die weitere Benutzung eigener Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik für dienstliche Zwecke untersagt werden. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeit eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einsetzen, unterliegen uneingeschränkt der Kontrollbefugnis der oder des Datenschutzbeauftragten.

Kapitel 7
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

§ 39 Tätigkeit der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche und notarielle Zwecke werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(2) Für gerichtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher gilt das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124). Nach den Vorschriften dieses Kapitels werden die sonstigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, insbesondere diejenigen zur Sprachübertragung für notarielle Zwecke, allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt.

(3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten entsprechend für anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Blindenschrift.

§ 40 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

(1) Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach diesem Kapitel regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. Die in § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) in der jeweils geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung wird auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung übertragen.

(2) Die durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

(3) Die Verfahren nach diesem Kapitel können, abgesehen von der Vornahme der allgemeinen Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung, über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere auch elektronisch, abgewickelt werden.

§ 41 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung 22

(1) Von der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer

  1. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
  2. volljährig ist,
  3. geeignet ist,
  4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  5. zuverlässig ist und
  6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher
    1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 Buchstabe a anerkannt wurde;
  2. als Übersetzerin oder Übersetzer
    1. im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerinnen- oder Übersetzerberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt wurde.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Nummer 2 Buchstabe a und b nachgewiesen werden.

(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängt worden ist,
  4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
  5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

(4) Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.

(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

§ 42 Alternativer Befähigungsnachweis, gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 22

(1) Die nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung besteht und

  1. für die jeweilige Sprache im Inland keine Prüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a angeboten wird oder
  2. es für eine nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gibt.

(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
  2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.

(3) Bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.

§ 43 Beeidigung, Ermächtigung und Bezeichnung

(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass sie oder er treu und gewissenhaft übertragen werde. Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

(2) Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist es untersagt, Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten. Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren.

(3) Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist

  1. eine Niederschrift zu fertigen und
  2. der jeweiligen Sprachmittlerin oder dem jeweiligen Sprachmittler ihre oder seine Urkunde auszuhändigen.

(4) Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigter Dolmetscher", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist. Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigte Übersetzerin" oder "nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigter Übersetzer", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.

(5) Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Bescheinigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) erteilt werden. In der Bescheinigung ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Es ist auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinzuweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt.

§ 44 Befristung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf 22

(1) Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft sie oder er sich auf diesen Eid, besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, besteht die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle fort.

(2) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.

(3) Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung können widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler

  1. die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
  2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat,
  3. gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

§ 45 Verlust und Rückgabe der Urkunde 22

(1) Der Verlust der gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2 erteilten Urkunde ist der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Urkunde ist der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung

  1. unwirksam geworden ist (§ 44 Absatz 2),
  2. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
  3. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
  4. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

§ 46 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung nach den §§ 41, 42, 44 und 45 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören insbesondere der Name, die Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist; diese personenbezogenen Daten dürfen in einem automatisierten Verfahren auf Abruf verarbeitet werden. Mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers können weitere personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(2) Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle darf die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf Anfrage den Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die personenbezogenen Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten oder ermächtigten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.

(3) Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung einer betroffenen Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers werden die in Absatz 1 Satz 2 genannten und in einem automatisierten Verfahren auf Abruf geführten personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht.

(5) Die Eintragung im automatisierten Verfahren auf Abruf gemäß Absatz 1 Satz 2 und im Internet gemäß Absatz 4 ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

§ 47 Anzeigepflichten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle unverzüglich die Änderung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 46 Absatz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

§ 48 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigter Dolmetscher" oder "nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigte Übersetzerin" oder "nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigter Übersetzer" nach § 43 Absatz 4 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle.

§ 49 Kosten

Für Verfahren nach diesem Kapitel werden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

Kapitel 8
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

§ 50 Schöffinnen und Schöffen 23

(1) Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz wird bei dem Amtsgericht Tiergarten für jeden Bezirk der Berliner Verwaltung ein Schöffenwahlausschuss gebildet.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin I bestimmt für jeden Bezirk der Berliner Verwaltung die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen sowie Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern. Die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten bestimmt die für jeden Bezirk der Berliner Verwaltung erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen sowie Haupt- und Hilfsschöffen bei den Schöffengerichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei dem Vorschlag und der Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nach dem Jugendgerichtsgesetz entsprechend.

§ 51 Handelsrichterinnen und Handelsrichter 23

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II ist für die Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzerinnen oder Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) einschließlich ihrer Ernennung zuständig.

(2) Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereidigt. Wird eine Handelsrichterin oder ein Handelsrichter vor Ablauf der Amtsperiode für eine sich unmittelbar anschließende Amtsperiode ernannt, so bedarf es keiner erneuten Vereidigung.

§ 52 Vorschlags- und Ergänzungslisten in Landwirtschaftssachen

(1) Die für Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts und des Kammergerichts nach Maßgabe des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, und der folgenden Vorschriften auf.

(2) Für jede zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagene Person sind anzugeben

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift und
  3. Geburtsdatum.

Sind die Vorgeschlagenen Verpächterinnen, Verpächter, Pächterinnen oder Pächter, so ist dies ebenfalls anzugeben.

(3) Bedienstete der für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Behörden des Landes Berlin sind nicht vorzuschlagen.

(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

(5) Die für Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat vor der Aufstellung der Vorschlagslisten die anerkannten landwirtschaftlichen Berufsvertretungen zu hören.

(6) Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste unter Angabe der erforderlichen Zahl der weiteren ehrenamtlichen Richterinnen und Richter anfordern. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 auch für die Ergänzungslisten.

§ 53 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter des Sozialgerichts

Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und beruft sie in ihr Amt.

Kapitel 9
Ausführungsbestimmungen zu verfahrensrechtlichen Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 54 Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, sind Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 55 Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte

(1) Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Auszug) eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 31013, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Grunddienstbarkeiten, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.

§ 56 Verteilung im Rahmen der Zwangsverwaltung

Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.

Abschnitt 2
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 57 Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 58 Mitwirkung der Geschäftsstelle

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für Handlungen einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Mitwirkung einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgerechten Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

§ 59 Rechtsmittel

Entscheidungen des Kammergerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, sind unanfechtbar.

§ 60 Ausfertigungen

Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. § 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 61 Mitteilung an das Nachlassgericht

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so sollen die Behörden, die von dem Todesfall Kenntnis erlangen, dies unverzüglich dem Nachlassgericht mitteilen.

Kapitel 10
Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung

§ 62 Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

(1) Die Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

§ 62a Normenkontrollverfahren 21

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

§ 63 Wegfall der aufschiebenden Wirkung, Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens

(1) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

(2) Das Widerspruchsverfahren entfällt bei Entscheidungen der Behörden des Landes Berlin,

  1. die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach ausländerrechtlichen Bestimmungen ablehnen und eine Ausreisepflicht begründen oder bestätigen,
  2. die als Ausweisungen und sonstige Verwaltungsakte die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden,
  3. die als Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage von ausländerrechtlichen Bestimmungen erfolgen oder
  4. die Einreise- und Aufenthaltsverbote und deren Befristung sowohl bei der Ausweisung als auch bei der Abschiebung von Ausländerinnen und Ausländern regeln.

§ 64 Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beruht.

Kapitel 11
Ausführungsbestimmungen zur Finanzgerichtsordnung

§ 65 Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden.

Kapitel 12
Justizgebühren- und Justizkostenrecht

§ 66 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, sind von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 gilt nicht für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronisch geführten Registern. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 67 Stundung und Erlass von Kosten

(1) Die für Justiz zuständige Senatorin oder der für Justiz zuständige Senator und die für Arbeit zuständige Senatorin oder der für Arbeit zuständige Senator sind zuständig für die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu treffende Entscheidung über die Stundung und den Erlass von

  1. Gerichtskosten,
  2. auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  3. Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

die bei den jeweiligen Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen. Sie können diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Zahlungen an die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Berlin sind durch die Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit zu gewährleisten. Für die Nutzung des Zahlungsweges werden keine Gebühren erhoben.

Kapitel 13
Schlussbestimmung

§ 68 Übergangsvorschrift 22

Vor dem 1. Januar 2023 vorgenommene Beeidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern gelten zunächst als solche nach diesem Gesetz fort. Für sie beginnt die Frist nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2023 zu laufen. Anträgen auf Verlängerung einer nach Satz 1 fortgeltenden Beeidigung oder Ermächtigung sind abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 3 sämtliche Unterlagen zum Nachweis nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 beizufügen.

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