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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin - Richteranklage
- Berlin -

Vom 29. April 2024
(GVBl. Nr. 16 vom 11.05.2024 S.128)



Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschrift des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verfassung von Berlin

Nach Artikel 82 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 457) geändert worden ist, wird folgender Artikel 83 eingefügt:

"Artikel 83

(1) Verstößt ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag des Abgeordnetenhauses anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(2) Der Beschluss, den Antrag zu stellen, bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 241089

ENDE