Regelwerk |
DVO LKrO - Verordnung zur Durchführung der Landkreisordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2000
(GBl. 2001 S. 5; 28.10.2015 S. 870 15)
Gl.-Nr.: 2804
Auf Grund von § 60 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289) wird verordnet:
Zu § 3:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen 15
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im einzelnen durch Satzung zu bestimmen.
(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse des Landkreises anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landratsamts oder der kreisangehörigen Gemeinden während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite des Landkreises so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich des Kreisrechts erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Landkreises betriebenen Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.
(3) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten des Landkreises zu bringen.
(4) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass
(5) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.
Zu § 5:
§ 2 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
(1) Der Landkreis hat seinem Antrag auf Verleihung des Rechts zur Führung eines Wappens drei farbige Zeichnungen des Wappenentwurfs und eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Archivbehörde beizufügen.
(2) Das Recht zur Führung einer Flagge darf nur den Landkreisen verliehen werden, die ein Wappen führen. Die Flagge darf nicht mehr als zwei Farben haben. Die Farben der Flagge sollen den Wappenfarben entsprechen.
(3) Das Dienstsiegel des Landkreises ist für den urkundlichen Verkehr in allen Angelegenheiten des Landkreises einschließlich der Weisungsaufgaben bestimmt.
(4) Das Dienstsiegel wird in kreisrunder Form als Prägesiegel mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm hergestellt. Beim Prägesiegel werden Wappen und Umschrift in erhabener Prägung und beim Farbdruckstempel in dunklem Flachdruck dargestellt.
(5) Die Zahl der zu beschaffenden Dienstsiegel ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Dienstsiegel sind zur Sicherung gegen missbräuchliche Verwendung von den zur Verwendung des Siegels ermächtigten Bediensteten unter Verschluss zu halten; sie sind außerhalb der Dienststunden so aufzubewahren, dass Missbrauch und Verlust durch Diebstahl soweit wie möglich ausgeschlossen sind.
§ 3 Ordnungsgeld
(1) Das Ordnungsgeld nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 4 der Landkreisordnung beträgt mindestens 50 Euro .
(2) Das Ordnungsgeld ist schriftlich in bestimmter Höhe aufzuerlegen. Dabei ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen und auf die Möglichkeit der Beitreibung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hinzuweisen.
Zu § 35:
§ 4 Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse
(1) Für die Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse nach § 35 Abs. 2 der Landkreisordnung kann jeder Kreisrat einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, hat er vor der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistags gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er als Bewerber auftreten will.
(2) Jeder Kreisrat hat bei Verhältniswahl eine Stimme, bei Mehrheitswahl soviel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.
(3) Bei Verhältniswahl gelten für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend; für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind Stellvertreter. Der Kreistag regelt die Stellvertretung.
(4) Der Kreistag entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
(5) Tritt ein gewähltes Mitglied nicht ein oder scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, rückt bei Verhältniswahl der nach der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag nächste Bewerber, bei Mehrheitswahl der nach der Stimmenzahl nächste Bewerber nach.
Zu § 37:
§ 5 Amtsantritt des Landrats
Der Landrat hat nach seiner ersten Wahl im Landkreis der Rechtsaufsichtsbehörde den Tag seines Amtsantritts unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 39:
§ 6 Ausschreibung der Stelle des Landrats
(1) Die Stelle des Landrats ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
(3) Der Nachweis über die Ausschreibung ist zu den Wahlakten zu nehmen.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 13. Februar 1976 (GBl. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), außer Kraft.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt die Mindestsumme des Ordnungsgeldes bis zum 31. Dezember 2001 100 DM.
(3) § 4 Abs. 3 und 5 findet nur für nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführende Wahlen von Mitgliedern beschließender Ausschüsse Anwendung.
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1) Verkündet am 30.1.2001.
ENDE |