Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Vom 28. Oktober 2015
(GBl. Nr. 19 vom 30.10.2015 S. 870)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

(gültig ab 01.12.2015)

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

≫(4) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.≪

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

c) Im neuen Absatz 7 wird die Zahl ≫5≪ durch die Zahl ≫6≪ ersetzt.

2. § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Gibt die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt, ist den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Der Gemeinderat regelt in einem Redaktionsstatut für das Amtsblatt das Nähere, insbesondere den angemessenen Umfang der Beiträge der Fraktionen. Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen.≪

3. § 20a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Sätze 3 und 7 wird das Wort ≫Bürgerversammlungen≪ jeweils durch das Wort ≫Einwohnerversammlungen≪ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Gemeinderat hat eine Bürgerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Bürgerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung; der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Bürgerversammlung waren. Er muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden

mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern
von 1.250 Bürgern,

mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern
von 2.500 Bürgern,

mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern
von 5.000 Bürgern,

mit mehr als 200.000 Einwohnern
von 10.000 Bürgern;

das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Antrag zulässig, muss die Bürgerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden. Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften; für die erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der dort wohnenden Bürger und Einwohner maßgebend; die zu erörternden Angelegenheiten müssen sich auf den Ortsteil, Gemeindebezirk oder die Ortschaft beziehen.

  ≫(2) Der Gemeinderat hat eine Einwohnerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) keine Anwendung; der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Er muss in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern von mindestens 5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, höchstens jedoch von 350 Einwohnern unterzeichnet sein. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss er von mindestens 2,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, mindestens jedoch von 350 Einwohnern und höchstens von 2.500 Einwohnern unterzeichnet sein. Er soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden. Sätze 1 bis 10 gelten entsprechend für Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften; für die erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der dort wohnenden Einwohner maßgebend; die zu erörternden Angelegenheiten müssen sich auf den Ortsteil, Gemeindebezirk oder die Ortschaft beziehen.≪

c) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Sätze 2, 4, 5, Absätze 3 und 4 wird das Wort ≫Bürgerversammlung≪ jeweils durch das Wort ≫Einwohnerversammlung≪ ersetzt.

4. § 20b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20b Bürgerantrag 04a

(1) Die Bürgerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist, und in denen innerhalb des letzten Jahres nicht bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. Ein Bürgerantrag ist in den in § 21 Abs. 2 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen; das Gleiche gilt bei Angelegenheiten, über die der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren beschlossen hat.

(2) Der Bürgerantrag muss schriftlich eingereicht werden; richtet er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der Bürgerantrag muss hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Er muss mindestens von 30 vom Hundert der nach § 21 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Anzahl von Bürgern unterzeichnet sein; das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.

(3) über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, hat der Gemeinderat oder der zuständige beschließende Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in einer Ortschaft für eine Behandlung im Ortschaftsrat. Für die erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der in der Ortschaft wohnenden Bürger und Einwohner maßgebend. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Ortschaftsrat. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeindebezirke in Gemeinden mit Bezirksverfassung.

 ≫ § 20b Einwohnerantrag

(1) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 21 Absatz 2 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen; das Gleiche gilt bei Angelegenheiten, über die der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahrens beschlossen hat.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; richtet er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. § 3a LVwVfG findet keine Anwendung. Der Einwohnerantrag muss hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Er muss in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern von mindestens 3 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, höchstens jedoch von 200 Einwohnern unterzeichnet sein. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss er von mindestens 1,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, mindestens jedoch von 200 Einwohnern und höchstens von 2.500 Einwohnern unterzeichnet sein. Er soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat der Gemeinderat oder der zuständige beschließende Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; er hat hierbei die Vertrauenspersonen des Einwohnerantrags zu hören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in einer Ortschaft für eine Behandlung im Ortschaftsrat. Für die erforderliche Zahl der Unterschriften ist in diesem Fall die Zahl der in der Ortschaft wohnenden Einwohner maßgebend. Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Ortschaftsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeindebezirke in Gemeinden mit Bezirksverfassung.≪

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort ≫Bauvorschriften≪ die Wörter ≫mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses≪ eingefügt.

b) Die Absätze 3 bis 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden

mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern
von 2.500 Bürgern,

mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern
von 5.000 Bürgern,

mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern
von 10.000 Bürgern,

mit mehr als 200.000 Einwohnern
von 20.000 Bürgern.

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(8) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.

  ≫(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a LVwVfG keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20.000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.

(6) Der Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.≪

c) Es wird folgender Absatz angefügt:

≫(9) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.≪

6. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.  ≫(3) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.≪

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4

(2) Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) Wer mit einem Gemeinderat in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Gemeinderat eintreten.

(4) Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, können nicht in den Gemeinderat eintreten. Gemeinderäte haben auszuscheiden, wenn ein solches Verhältnis zwischen ihnen und dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten entsteht.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter ≫den Absätzen 1 bis 4≪ durch die Wörter ≫Absatz 1≪ ersetzt.

8. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ≫Monats, in≪ durch die Wörter ≫Tages, an≪ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.≪

9. § 31 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2

§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend

wird gestrichen.

10. In § 32 Absatz 5 wird das Wort ≫wirtschaftlichen≪ gestrichen.

11. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

≫ § 32a Fraktionen

(1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit gewähren. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zuführen.≪

12. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫rechtzeitig≪ die Wörter ≫ , in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag,≪ eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Wörter ≫eines Viertels≪ durch die Wörter ≫einer Fraktion oder eines Sechstels≪ ersetzt.

13. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Wort ≫bekannt≪ die Wörter ≫im Wortlaut≪ eingefügt und das Wort ≫sofern≪ durch das Wort ≫soweit≪ ersetzt.

14. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes≪ durch die Angabe ≫LVwVfG≪ ersetzt.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫eines Fünftels≪ durch die Wörter ≫einer Fraktion oder eines Sechstels≪ ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich.≫Vorberatungen nach Absatz 4 können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 muss nichtöffentlich verhandelt werden.≪ 

16. § 41a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41a Beteiligung von Jugendlichen 05

(1) Die Gemeinde kann Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Sie kann einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Durch die Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden.

 ≫ § 41a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss

in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnernvon 20,
in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnernvon 50,
in Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnernvon 150,
in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnernvon 250

in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.

(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.≪

17. Nach § 41a wird folgender § 41b eingefügt:
(gültig ab 30.10.2016)

≫ § 41b Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.

(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.

(6) Die Beachtung der Absätze 1 bis 5 ist nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und Leitung der Sitzung.

18. In § 46 Absatz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe ≫65. Lebensjahr≪ durch die Angabe ≫68. Lebensjahr≪ ersetzt.
(gültig ab 01.02.2016)

19. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(gültig ab 01.02.2016)

≫(1a) Zum Beigeordneten kann bestellt werden, wer am Tag der Wahl das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.≪

20. In § 55 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern ≫mit mehr als 30.000≪ das Wort ≫Einwohnern≪ eingefügt.

21. In § 64 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern≪ durch die Wörter ≫in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten≪ ersetzt.

22. § 72 wird folgender Satz angefügt:

≫ § 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.≪

23. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

(gültig ab 01.12.2015)

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

≫(4) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.≪

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

c) Im neuen Absatz 7 wird die Zahl ≫5≪ durch die Zahl ≫6≪ ersetzt.

2. § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Gibt der Landkreis ein eigenes Amtsblatt heraus, das er zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkreises nutzt, ist den Fraktionen des Kreistags Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten des Landkreises im Amtsblatt darzulegen. Der Kreistag regelt in einem Redaktionsstatut für das Amtsblatt das Nähere, insbesondere den angemessenen Umfang der Beiträge der Fraktionen. Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen.≪

3. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ein Viertel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. ≫(3) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Ein Viertel der Kreisräte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Kreistag oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.≪

4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ≫Monats, in≪ durch die Wörter ≫Tages, an≪ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags aufgeschoben werden können, bleiben dem neugewählten Kreistag vorbehalten.≪

5. In § 26 Absatz 5 wird das Wort ≫wirtschaftlichen≪ gestrichen und die Angabe ≫ § 105≪ durch die Angabe ≫ § 104≪ ersetzt.

6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

≫ § 26a Fraktionen

(1) Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistags mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit gewähren. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.≪

7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ≫spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag ein und teilt rechtzeitig≪ durch die Wörter ≫mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag,≪ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter ≫eines Viertels≪ durch die Wörter ≫einer Fraktion oder eines Sechstels≪ ersetzt.

8. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Wort ≫bekanntzugeben≪ die Wörter ≫im Wortlaut≪ eingefügt.

9. § 34 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nicht-öffentlich. ≫Vorberatungen nach Absatz 4 können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 2 muss nichtöffentlich verhandelt werden.≪

10. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
(gültig ab 30.10.2016)

≫ § 36a Veröffentlichung von Informationen

(1) Der Landkreis veröffentlicht auf seiner Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite des Landkreises zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Kreistags zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.

(4) Die Mitglieder des Kreistags dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.

(5) Die in öffentlicher Sitzung des Kreistags oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite des Landkreises zu veröffentlichen.

(6) Die Beachtung der Absätze 1 bis 5 ist nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und Leitung der Sitzung.≪

11. In § 38 Satz 1 wird die Angabe ≫65. Lebensjahr≪ durch die Angabe ≫68. Lebensjahr≪ ersetzt.
(gültig ab 01.02.2016)

12. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Der Kreistag bestimmt den Wahltag.≪

b) Es wird folgender letzter Satz angefügt:

≫Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen; § 10 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.≪

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

(gültig ab 01.12.2015)

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter ≫Bürgerversammlung, den Bürgerantrag≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag≪ ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫Bürgerversammlung, Bürgerantrag≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag≪ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Antrag auf eine Bürgerversammlung, der Bürgerantrag und das Bürgerbegehren können nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind. ≫(1) Der Antrag auf eine Einwohnerversammlung und der Einwohnerantrag können nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.≪

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Bürgerversammlung, eines Bürgerantrags≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags≪ ersetzt.

3. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 werden die Wörter ≫Bürgerversammlung, den Bürgerantrag≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag≪ ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

(gültig ab 01.12.2015)

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 282, 283), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ≫Monats, in≪ durch die Wörter ≫Tages, an≪ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten der neugewählten Regionalversammlung aufgeschoben werden können, bleiben der neugewählten Regionalversammlung vorbehalten.≪

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

≫ § 13a Fraktionen

§ 32a der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.≪

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

≫ § 15a Veröffentlichung von Informationen

§ 41b der Gemeindeordnung findet für öffentliche Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechende Anwendung.≪

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung

(gültig ab 01.12.2015)

Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 2), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 327), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung oder, ≫2. durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung,≪.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

≫3. durch Bereitstellung im Internet oder≪.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse der Gemeinde anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich des Ortsrechts erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite erfolgen; sie darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kosten pflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.≪

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Im neuen Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter ≫Absätzen 1 bis 3≪ durch die Wörter ≫Absätzen 1 bis 4≪ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 3 Satz 1≪ durch die Wörter ≫ § 11 Absatz 2 Satz 1≪ und die Angabe ≫ § 11 Abs. 3 Satz 2≪ durch die Wörter ≫ § 11 Absatz 2 Satz 2≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 3 Satz 1≪ durch die Wörter ≫ § 11 Absatz 2 Satz 1≪ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Landkreisordnung

(gültig ab 01.12.2015)

§ 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 5) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das eigene Amtsblatt oder durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung durchgeführt werden. ≫Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
  1. durch Einrücken in das eigene Amtsblatt des Landkreises,
  2. durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung oder
  3. durch Bereitstellung im Internet.≪

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse des Landkreises anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landratsamts oder der kreisangehörigen Gemeinden während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite des Landkreises so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich des Kreisrechts erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Landkreises betriebenen Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.≪

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Im neuen Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter ≫Absätzen 1 bis 3≪ durch die Wörter ≫Absätzen 1 bis 4≪ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Kommunalwahlordnung

(gültig ab 01.12.2015)

Die Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983 (GBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323), wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫Bürgerversammlung, Bürgerantrag≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag≪ ersetzt.

b) Absatz 1 Sätze 1 und 2

Im Antrag auf eine Bürgerversammlung, im Bürgerantrag sowie im Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute.

werden aufgehoben.

c) Absatz 2

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 56 Absätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter ≫Bürgerversammlung, Bürgeranträge≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, Einwohneranträge≪ ersetzt.

3. In § 57 Absatz 4 werden die Wörter ≫Bürgerversammlung, den Bürgerantrag≪ durch die Wörter ≫Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag≪ ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 8
Änderung des Landesplanungsgesetzes

(gültig ab 01.12.2015)

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird jeweils das Wort ≫Naturschutzvereine≪ durch das Wort ≫Naturschutzvereinigungen≪ ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 3≪ durch die Wörter ≫ § 30 Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4≪ ersetzt.

b) In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
(gültig ab 30.10.2016)

≫ § 41b der Gemeindeordnung findet für öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechende Anwendung.≪

Artikel 9
Änderung des Landesbeamtengesetzes

(gültig ab 01.02.2016)

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 330), wird wie folgt geändert:

In § 36 Absatz 4 und § 41 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ≫68. Lebensjahr≪ durch die Angabe ≫73. Lebensjahr≪ ersetzt.

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

(gültig ab 01.12.2015)

§ 1 Veröffentlichung von Informationen
(gültig ab 30.10.2016)

§ 41b Absatz 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung und § 36a Absatz 1, 2 und 5 der Landkreisordnung finden keine Anwendung auf Gemeinden und Landkreise, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte beziehungsweise Kreisräte existiert.

§ 2 Ruhestandseintritt und Verabschiedung von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
(gültig ab 01.02.2016)

(1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Beigeordnete sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung und § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.

§ 3 Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
(gültig ab 01.02.2016)

(1) Für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 11 Absatz 3) stattfinden, finden § 46 Absatz 1 und § 50 der Gemeindeordnung und § 38 der Landkreisordnung in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 11 Absatz 4) ausgeschrieben ist.

(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, findet § 46 Absatz 1 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.

§ 4 Hinderungsgründe

Für die auf Grund der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 gewählten Gemeinderäte und Ortschaftsräte und festgestellten Ersatzpersonen für den Gemeinderat und den Ortschaftsrat finden bis zum Ende der laufenden Amtszeit § 29 Absätze 2 bis 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des übernächsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 17, Artikel 2 Nummer 10, Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 10 § 1 treten ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummern 18 und 19, Artikel 2 Nummer 11, Artikel 9 und Artikel 10 § 2 und § 3 Absatz 2 treten am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(4) Artikel 10 § 3 Absatz 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID 151472

ENDE