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Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Juli 1998
(GBl. S. 436; 28.06.2000 S. 470; 25.04.2007 S. 252; 13.12.2011 S. 545; 25.01.2012 S. 65; 02.07.2024 Nr. 54 24)
Der Landtag hat am 16. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater 1, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
(2) Stellen sind als geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur anzusehen, wenn sie
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c liegt in der Regel nach dreijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. Sofern in der Stelle keine Person tätig ist, die die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt, muss die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen Rechtsanwalt.
(3) Die von einer in einem anderen Bundesland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 2 geeigneten Stelle gleich.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbrauerinsolvenzverfahren im Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu informieren und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. Die Bescheinigung muss die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Die Person oder Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Stellung des Antrags nach § 305 InsO sowie bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind.
§ 3 Förderung der geeigneten Stellen 24
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans den nach § 1 Abs. 2 geeigneten Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg Fallpauschalen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für den Abschluss eines zur Restschuldbefreiung des Schuldners führenden außergerichtlichen Vergleichs.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft.
ENDE