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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 2. Juli 2024
(GBl. Nr. 54 vom 08.07.2024)



Der Landtag hat am 19. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 29, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Rechtsweg

Abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet."

2. § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 58) geändert worden ist, sofern die diesbezügliche Entscheidung nach den §§ 56, 57 oder 58 IfSG bis zum 31. Dezember 2025 erlassen wird."

Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

§ 15 Absatz 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,

(6) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 58) geändert worden ist, sofern die diesbezügliche Entscheidung nach den §§ 56, 57 oder 58 IfSG bis zum 31. Dezember 2025 erlassen wird.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

§ 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 436), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Wörter "im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums" werden gestrichen und das Wort "Abschluß" wird durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

2. Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln."

Artikel 4
Übergangsregelung

In den Fällen des Artikels 1 Nummer 2 ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 1 bekannt gegeben wurde.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 241612


ENDE