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JArrG - Jugendarrestgesetz
Gesetz über die Gestaltung und Durchführung des Jugendarrestes in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 582; 21.05.2019 S. 189 19)




Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Auftrag

(1) Dieses Gesetz regelt die Gestaltung und Durchführung (Vollzug) des Jugendarrestes in Jugendarrestanstalten des Landes Baden-Württemberg (Einrichtungen für soziales Training).

(2) Im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gesetzten Ordnung leistet der Jugendarrest einen Beitrag, junge Menschen zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorzubereiten und zu einem Leben in sozialer Verantwortung zu befähigen.

§ 2 Ziel

(1) Im Jugendarrest soll dem jungen Menschen das von ihm begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit dem Ziel, sein Verantwortungsbewusstsein und sein Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit schützen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hsat die Einrichtung das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

§ 3 Gestaltung

(1) Im Jugendarrest ist der junge Mensch unter Achtung seiner Kinder- und Menschenrechte zu behandeln. Die Einrichtung schützt seine körperliche und psychische Unversehrtheit, fördert sein Wohlergehen und achtet seine Privatsphäre.

(2) Der Jugendarrest ist pädagogisch auszugestalten. Er ist auf die Förderung der jungen Menschen auszurichten und orientiert sich an stationären Einrichtungen der Jugendhilfe.

(3) Das Leben in der Einrichtung ist den positiven Aspekten des Lebens in der Gesellschaft so weit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der junge Mensch ist vor Übergriffen zu schützen.

(4) Im Jugendarrest soll dem jungen Menschen ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu übernehmen, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen.

(5) Bei der Gestaltung des Jugendarrestes und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der jungen Menschen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Reifegrad und Gesundheit sowie Herkunft und Glauben. Auf Menschen mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.

(6) Der Jugendarrest ist so auszugestalten, dass eine zeitnahe Durchführung nach Rechtskraft der Anordnung gewährleistet wird.

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Alle im Jugendarrest tätigen Personen arbeiten vertrauensvoll zusammen und bilden eine pädagogische Einheit. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige Besprechungen gefördert werden.

(2) Die Einrichtung arbeitet auch mit dem Jugendamt und anderen staatlichen Stellen sowie mit sonstigen Organisationen und Personen, die förderliche soziale Hilfe leisten können, zusammen. Im Falle einer Bewährungsunterstellung ist frühzeitig die Bewährungshilfe einzubinden.

(3) Die Einbeziehung geeigneter Ehrenamtlicher ist besonders zu fördern.

Abschnitt 2
Fördermaßnahmen

§ 5 Soziales Training

(1) Tragendes Element der pädagogischen Gestaltung ist die Förderung durch soziales Training. Es dient der Stärkung der Sozialkompetenz des jungen Menschen, insbesondere dem Erlernen und Einüben angemessener Handlungsformen in Konfliktsituationen.

(2) In Gruppenarbeit und begleitenden Einzelgesprächen sollen soziales Wissen, soziale Einstellungen und soziales Verhalten vermittelt werden. Schwerpunkte bilden die Auseinandersetzung mit begangenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen sowie die Erarbeitung von Zukunftsperspektiven. In geeigneten Fällen soll das Bemühen des jungen Menschen um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) gefördert werden.

(3) Das soziale Training ist auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren. Es ist auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und kontinuierlich fortzuentwickeln.

§ 6 Beratung und Unterstützung

(1) Im Rahmen des sozialen Trainings berät und unterstützt die Einrichtung den jungen Menschen auch bei der Bewältigung persönlicher und sozialer Schwierigkeiten. Der junge Mensch soll motiviert und angeleitet werden, seine Angelegenheiten zunehmend selbst zu ordnen und zu regeln.

(2) Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere die Vermittlung von Kontakten zu anderen staatlichen Stellen sowie sonstigen Organisationen und Personen, die den jungen Menschen nach der Entlassung betreuen und förderliche soziale Hilfe leisten können. Der junge Mensch ist dazu anzuhalten, frühzeitig den Kontakt zu den ihm vermittelten Stellen, Organisationen und Personen herzustellen.

§ 7 Information und Bildung

(1) Begleitend zum sozialen Training werden regelmäßig Informationsveranstaltungen durchgeführt, insbesondere zu den Themen Gewalt, Sucht, Schulden und Medien. Zudem ermöglicht die Einrichtung dem jungen Menschen den Zugang zu tagesaktuellen Informationen und zu diesem Zweck auch die Teilnahme am Rundfunkempfang.

(2) Die Einrichtung bietet dem jungen Menschen auch Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Förderung an. Bei Bedarf ist seine Sprachkompetenz zu fördern. Sofern der junge Mensch in der Vergangenheit seine Schulpflicht nicht oder nur unzureichend erfüllt hat, ist er dahingehend zu motivieren, in Zukunft seiner Schulpflicht nachzukommen.

§ 8 Beschäftigung

(1) Neben dem sozialen Training soll der junge Mensch nach Möglichkeit zu Hausarbeiten innerhalb der Einrichtung sowie zu gemeinnütziger Arbeit innerhalb oder außerhalb der Einrichtung herangezogen werden.

(2) Die Einrichtung kann dem jungen Menschen darüber hinaus eine pädagogisch sinnvolle Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen, sofern dadurch die Teilnahme am sozialen Training nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht. Im Falle einer Beschäftigung nach Absatz 2 erhält der junge Mensch für seine Mitarbeit eine Anerkennung, deren Art und Umfang dem Grunde nach von der Aufsichtsbehörde und im Einzelfall von der Einrichtung festgesetzt wird.

§ 9 Freizeit und Sport

(1) Im Jugendarrest soll der junge Mensch dazu motiviert und angeleitet werden, freie Zeit sinnvoll zu gestalten. Dazu bietet die Einrichtung ein ausgewogenes Freizeit- und Sportprogramm an, das auf die Bedürfnisse und Interessen junger Menschen Rücksicht nimmt und Beschäftigung in der Gruppe ermöglicht. Die Einrichtung stellt eine Bücherei zur Verfügung.

(2) Im Jugendarrest wird regelmäßig Sport getrieben. Insbesondere durch Mannschaftssport soll der junge Mensch lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf Andere zu nehmen. Der junge Mensch ist zur Teilnahme am Sport zu motivieren und sportpädagogisch anzuleiten.

Abschnitt 3
Aufnahme und Planung

§ 10 Aufnahme

(1) Bei der Aufnahme in die Einrichtung ist der junge Mensch in einer für ihn verständlichen Form und Sprache über seine Rechte und Pflichten sowie über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. Ihm ist die Hausordnung und dieses Gesetz zugänglich zu machen.

(2) Im Rahmen der Aufnahme wird mit dem jungen Menschen einzeln ein Zugangsgespräch geführt, in dem seine gegenwärtige Lebenssituation und seine persönliche Verfassung erörtert sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen wird. Ihm sind bestimmte Personen aus dem Kreis der Bediensteten als Ansprechpersonen zu benennen. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren.

(3) Im Zuge der Aufnahme oder alsbald danach wird der junge Mensch einzeln ärztlich untersucht. Festgestellte Verletzungen oder Krankheiten sind zu dokumentieren.

(4) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unverzüglich über die Aufnahme unterrichtet. Im Falle einer Bewährungsunterstellung gilt dies auch für die Bewährungshilfe.

§ 11 Planung

(1) Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Lebensverhältnisse und den Förderbedarf. Dabei berücksichtigt sie auch weitere Informationen, insbesondere der Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe, sofern diese Informationen bereits vorliegen.

(2) Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für den jungen Menschen ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält und nach Möglichkeit Fähigkeiten und Begabungen des jungen Menschen berücksichtigt. Anregungen und Vorschläge des jungen Menschen sollen berücksichtigt werden, soweit sie pädagogisch sinnvoll sind. Der Förderplan ist gegebenenfalls fortzuschreiben.

(3) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die dem jungen Menschen und seiner Familie von anderen staatlichen Stellen oder sonstigen Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können.

(4) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Planung des Jugendarrestes anzubringen. Diese sollen, soweit sie mit dem Ziel und der Gestaltung des Jugendarrestes vereinbar sind, berücksichtigt werden.

(5) Der junge Mensch ist berechtigt und verpflichtet, an den im Förderplan vorgesehenen Fördermaßnahmen mitzuwirken. Er ist entsprechend zu motivieren. Bereitschaft, Mitwirkung und Fortschritte des jungen Menschen sollen anerkannt und nach Möglichkeit belohnt werden.

Abschnitt 4
Unterbringung und Versorgung

§ 12 Unterbringung

(1) Während der Ruhezeit wird der junge Mensch einzeln in einem Arrestraum untergebracht. Weibliche Personen werden getrennt von männlichen Personen untergebracht.

(2) Die gemeinsame Unterbringung höchstens zweier Personen gleichen Geschlechts ist zulässig, wenn beide zustimmen und pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Außerhalb der Ruhezeit hält sich der junge Mensch grundsätzlich in Gemeinschaft auf; eine Trennung nach Geschlechtern ist nicht erforderlich. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus pädagogischen Gründen eingeschränkt werden.

§ 13 Gewahrsam

(1) Im Jugendarrest darf der junge Mensch nur Gegenstände in Gewahrsam haben, die ihm mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.

(2) Der Besitz von Büchern sowie von Zeitungen und Zeitschriften ist zu gestatten, sofern pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Besitz und Betrieb eigener Mobilfunkendgeräte sowie eigener Geräte der Unterhaltungselektronik auf dem Einrichtungsgelände ist dem jungen Menschen grundsätzlich untersagt. Die Einrichtung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Eingebrachte Gegenstände, die der junge Mensch nicht in Gewahrsam haben darf, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

§ 14 Kleidung

(1) Im Jugendarrest trägt der junge Mensch eigene Kleidung. Sofern er nicht über geeignete oder angemessene eigene Kleidung verfügt, wird er damit von der Einrichtung ausgestattet.

(2) Für die Reinigung eigener Kleidung hat der junge Mensch selbst Sorge zu tragen.

§ 15 Verpflegung

(1) Der junge Mensch nimmt an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen. Auf ärztliche Anordnung wird eine besondere Verpflegung gewährt. Die Befolgung religiöser Speisevorschriften ist ebenso zu ermöglichen wie eine vegetarische Ernährung.

(2) Der Einkauf aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot kann gestattet werden.

Abschnitt 5
Gesundheit und Seelsorge

§ 16 Gesundheit

(1) Die Einrichtung vermittelt dem jungen Menschen die Bedeutung einer gesunden Lebensführung und unter- stützt ihn bei der Erhaltung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Ihm wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

(2) Der junge Mensch hat Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. Im Einzelfall können Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum durchgeführt werden, sofern diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.

(3) Der junge Mensch wird im Jugendarrest ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Ist er nicht krankenversichert, hat er einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.

(4) In der Einrichtung darf nicht geraucht werden. Volljährigen Personen kann das Rauchen in bestimmten Einrichtungsbereichen gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass minderjährige Personen nicht zugegen sind und Nichtraucher nicht belästigt werden.

§ 17 Seelsorge

(1) Dem jungen Menschen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Er hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.

(2) Der junge Mensch darf grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese Schriften oder Gegenstände dürfen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 6
Außenkontakte

§ 18 Post

(1) Im Jugendarrest darf der junge Mensch unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für ausgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn der junge Mensch dazu nicht in der Lage ist.

(2) Eine inhaltliche Kontrolle der Schreiben findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben dürfen von der Einrichtung in Anwesenheit des jungen Menschen geöffnet und auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden.

(3) Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf den jungen Menschen zu befürchten ist oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Empfang von Paketen gestattet werden. Der Inhalt der Pakete darf kontrolliert werden.

§ 19 Besuche und Telefonate

(1) Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf den jungen Menschen erwartet werden kann, wird gefördert. Zu diesem Zweck können Besuche und Telefonate gestattet werden.

(2) Bei Dauerarrest von über zwei Wochen darf der junge Mensch ab der dritten Woche Besuch von ihm nahestehenden Personen empfangen, sofern die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet würde.

(3) Umfang und Ausgestaltung der Besuche und Telefonate regelt die Einrichtung unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchsperson durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lässt. Besuche dürfen optisch überwacht werden, auch mit technischen Hilfsmitteln. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf den jungen Menschen zu befürchten ist oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Einrichtung übergeben werden.

(4) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer den jungen Menschen betreffenden Rechtssache sind ebenso zu gestatten wie Besuche von Erziehungsbeiständen, von Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern sowie von Vertreterinnen und Vertretern des Jugendamtes und der Bewährungshilfe. Dies gilt für Telefonate entsprechend. Besuche und Telefonate mit diesen Personen werden nicht überwacht.

§ 20 Ausgang

(1) Im Rahmen der im Förderplan vorgesehenen Maßnahmen kann dem jungen Menschen Ausgang gewährt werden, insbesondere zur Teilnahme an externen Hilfs-, Beratungs- und Bildungsangeboten. Im Übrigen kann Ausgang zur medizinischen Behandlung, zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur Erfüllung von Weisungen und Auflagen, zur Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen sowie aus anderem wichtigen Anlass gewährt werden.

(2) Ausgang darf nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich der junge Mensch dem Arrest entzieht oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbraucht.

(3) Für den Ausgang können Weisungen erteilt werden. Der junge Mensch wird durch eine Bezugsperson begleitet oder durch Bedienstete ständig und unmittelbar beaufsichtigt, wenn dies erforderlich ist.

(4) Durch die Gewährung von Ausgang wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen.

Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung

§ 21 Verhalten

(1) Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines sozialverträglichen Miteinanders im Jugendarrest. Der junge Mensch trägt dazu bei, dass in der Einrichtung ein von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gewaltfreies Klima herrscht. Sein Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.

(2) Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen dem jungen Menschen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den jungen Menschen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Der junge Mensch hat sich nach dem Tagesablauf der Einrichtung zu richten und Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung sowie der Bediensteten zu befolgen. Seinen Arrestraum, die Gemeinschaftsräume und die ihm von der Einrichtung überlassenen Gegenstände hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, hat der junge Mensch unverzüglich zu melden.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die Rechte und Pflichten der jungen Menschen sowie die Abläufe in der Einrichtung beschreibt. Sie ist so zu verfassen, dass die jungen Menschen Sinn und Zweck der Regeln verstehen können.

§ 22 Pflichtverstöße

(1) Verstößt der junge Mensch schuldhaft gegen eine Pflicht, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt ist, werden Ursachen und Auswirkungen des Pflichtverstoßes in einem Gespräch mit dem jungen Menschen erörtert und pädagogisch aufgearbeitet.

(2) In geeigneten Fällen ist eine einvernehmliche Streitbeilegung anzustreben. Mit den betroffenen Personen können Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Entschuldigung, die Schadenswiedergutmachung, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und den vorübergehenden Verbleib im Arrestraum vorsehen. Die getroffenen Vereinbarungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Wenn Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zur Einwirkung auf den jungen Menschen nicht ausreichen, können beschränkende Maßnahmen angeordnet werden, namentlich

  1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
  2. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung,
  3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Tage und
  4. der Verbleib im Arrestraum bis zu zwei Tage mit Ausnahme des Aufenthalts im Freien.

Die Anordnung beschränkender Maßnahmen ist aktenkundig zu machen.

§ 23 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dürfen der junge Mensch, seine Sachen und sein Arrestraum durchsucht und mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung seiner Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

(2) Nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung im Einzelfall oder bei Gefahr im Verzug ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist einzeln in einem geschlossenen Raum durchzuführen und darf nur in Gegenwart von Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

§ 24 Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen den jungen Menschen können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. die Absonderung von den anderen jungen Menschen,
  4. die vorübergehende Fesselung,
  5. die Unterbringung in einem sicheren Raum.

(3) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr unerlässlich ist. Eine Absonderung von mehr als einer Woche Dauer bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die abgesonderte Person ist besonders zu betreuen.

(4) Die vorübergehende Fesselung und die Unterbringung in einem sicheren Raum sind nur zulässig, wenn sie zur Abwendung einer konkreten Gefahr der Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung unerlässlich sind. Die betroffene Person ist ständig zu beobachten und besonders zu betreuen. Es ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine Unterbringung in einem sicheren Raum von mehr als 24 Stunden Dauer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Sicherungsmaßnahmen werden durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Einrichtung eine vorläufige Anordnung treffen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist aktenkundig zu machen.

(6) Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

§ 25 Zwangsmaßnahmen

(1) Bedienstete der Einrichtung dürfen rechtmäßige Maß nahmen mit unmittelbarem Zwang durchsetzen, wenn der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

(2) Gegen andere Personen als junge Menschen im Arrest darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, junge Menschen im Arrest zu befreien oder in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind nur Fesseln zulässig.

(4) Unter mehreren möglichen und geeigneten Zwangsmaßnahmen sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(5) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

(6) Das Recht zur Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

Abschnitt 8
Beendigung

§ 26 Schlussbericht

(1) Zum Ende der Arrestzeit wird ein Schlussbericht über den Arrestverlauf erstellt. Dieser enthält insbesondere Angaben zur Persönlichkeit des jungen Menschen sowie zu den durchgeführten Fördermaßnahmen und zum weiteren Förderbedarf. Sofern erteilte Weisungen, Auflagen oder Anordnungen erfüllt wurden, ist dies im Schlussbericht zu vermerken.

(2) Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und im Falle einer Bewährungsunterstellung auch der Bewährungshilfe zuzuleiten. Auf Wunsch erhalten auch der junge Mensch und die Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung.

§ 27 Entlassung

(1) Vor der Entlassung wird mit dem jungen Menschen einzeln ein Schlussgespräch geführt, in dem auch der Inhalt des Schlussberichts erläutert wird.

(2) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden möglichst frühzeitig über die bevorstehende Entlassung unterrichtet. Im Falle einer Bewährungsunterstellung gilt dies auch für die Bewährungshilfe.

(3) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn der junge Mensch aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. Soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, erhält der junge Mensch von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel.

§ 28 Verbleib und Wiederaufnahme

(1) Ein zu entlassender oder bereits entlassener junger Mensch kann bei einer dringenden Gefahr für sein Wohl auf seinen Antrag vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn nachsorgende Maßnahmen noch nicht eingeleitet wurden oder noch nicht beginnen können und eine anderweitige geeignete Unterbringung nicht oder noch nicht möglich ist.

(2) Die Unterbringung kann jederzeit beendet werden, insbesondere bei störendem Verhalten des verbliebenen oder wieder aufgenommenen jungen Menschen. Auf seinen Antrag ist er unverzüglich zu entlassen.

(3) Gegen einen verbliebenen oder wieder aufgenommenen jungen Menschen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 25 Absatz 2 und 6 bleibt unberührt.

Abschnitt 9
Besondere Arrestformen

§ 29 Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Für den Jugendarrest neben Jugendstrafe gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gestaltung und Durchführung an den Anordnungsgründen des § 16a JGG zu orientieren hat.

(2) Jugendarrest neben Jugendstrafe dient auch dem Ziel, den jungen Menschen auf die Bewährungszeit vorzubereiten. Zu diesem Zweck wird frühzeitig die Bewährungshilfe in die Förderplanung einbezogen. Die Planung und Einleitung nachsorgender Maßnahmen obliegt in erster Linie der Bewährungshilfe.

§ 30 Freizeit- und Kurzarrest

(1) Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt.

(2) Die ärztliche Untersuchung nach § 10 Absatz 3 kann entfallen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Krankheiten oder Verletzungen vor.

(3) Der Förderplan und der Schlussbericht können in abgekürzter Form erstellt werden.

(4) Besuche, Telefonate und Ausgänge sind auf dringende Fälle zu beschränken. § 19 Absatz 4 findet uneingeschränkt Anwendung.

§ 31 Nichtbefolgungsarrest

(1) Für den Arrest wegen Nichtbefolgung von Weisungen, Auflagen oder Anordnungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Im Nichtbefolgungsarrest sollen mit dem jungen Menschen die Gründe für die Nichtbefolgung der erteilten Weisungen, Auflagen oder Anordnungen erörtert werden. Er soll dazu motiviert werden, die ihm erteilten Weisungen, Auflagen oder Anordnungen zu befolgen. Nach Möglichkeit soll ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden.

Abschnitt 10
Organisation

§ 32 Einrichtungen

(1) Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Justizministerium. Es führt die Aufsicht über die Einrichtungen und setzt die Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung der jungen Menschen gewährleistet ist und die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt werden können. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen wird nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan geregelt.

(3) Die Einrichtungen werden mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der jungen Menschen sind sicherzustellen. Die Erledigung von nichthoheitlichen Aufgaben kann freien Trägern und privaten Dienstleistern übertragen werden.

(4) Bei der Ausstattung der Einrichtungen ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Anzahl zweckdienlich und jugendgerecht ausgestatteter Räume für die Durchführung des sozialen Trainings und der ergänzenden Fördermaßnahmen zur Verfügung steht.

§ 33 Leitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Einrichtung und trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Entscheidungen. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann bestimmte Aufgaben und Entscheidungen auch einzelnen oder mehreren Bediensteten der Einrichtung übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Einrichtung der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Ist dort keine Jugendrichterin oder kein Jugendrichter tätig oder sind dort mehrere tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Leiterin oder zum Leiter der Einrichtung.

§ 34 Bedienstete

(1) Die Aufgaben der Einrichtung werden grundsätzlich von beamteten Bediensteten wahrgenommen. Sie können anderen Bediensteten sowie nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Die im Jugendarrest tätigen Personen tragen Zivilkleidung.

(2) Die Bediensteten müssen für die pädagogische Arbeit mit jungen Menschen geeignet und qualifiziert sein. Ihnen werden regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen angeboten.

(3) Die Bediensteten haben wichtige Wahrnehmungen in Bezug auf die jungen Menschen unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zu melden.

Abschnitt 11
Sonstige Bestimmungen

§ 35 Beschwerden

(1) Der junge Mensch kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von gemeinsamem Interesse sind, an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung wenden.

(2) Er hat ferner das Recht, sich an die Strafvollzugsbeauftragten des Landtags von Baden-Württemberg (§ 56 des Buches 1 des Justizvollzugsgesetzbuches - JVollzGB I) oder an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde und des gerichtlichen Rechtsschutzes bleibt unberührt.

§ 36 Forschung

Die Gestaltung und Durchführung des Jugendarrestes wird wissenschaftlich begleitet und erforscht. Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist der Jugendarrest kontinuierlich fortzuentwickeln.

§ 37 Videobeobachtung und Datenschutz 19

Die §§ 23 sowie 27 bis 36, 38 bis 51 und 53 bis 92 JVollzGB I gelten entsprechend.

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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