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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 667)
Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 22. Oktober 1991 (GBl. S. 639), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
≫4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,≪.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫Nummern 1 bis 3≪ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
≫3. bei technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes,≪.
bb) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6 und 7 eingefügt:
≫6. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Ausländern im Rahmen der Bestimmungen des Ausländerrechts,
7. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht,≪.
cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 8 bis 10.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫Soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 8 und 13 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 14 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes. ≪
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫Abweichend hiervon ist es jedoch berechtigt, die Polizei in eilbedürftigen Fällen außerhalb der regulären Dienstzeiten des Kraftfahrtbundesamtes um eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt im automatisierten Verfahren zu ersuchen.≪
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
≫ § 5a Einholen von Auskünften bei nicht-öffentlichen Stellen
(1) Wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die dort genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall unentgeltlich Auskünfte zu
einholen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S.2298) bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. l des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
(4) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Innenministerium.
(5) Das Innenministerium unterrichtet die Kommission nach § 2 Abs.2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr in Verzug kann das Innenministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; in diesem Fall ist die Kommission unverzüglich zu unterrichten. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Informationen und personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben.
(6) Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(7) Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden.
(8) Für die Mitteilung an den Betroffenen findet § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(9) Das Innenministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Gremium nach § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(10) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.≪
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
≫(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, sofern die dort genannten Bestrebungen durch Anwendung von Gewalt oder darauf ausgerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maß-
nahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5a Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend.≪
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ≫Absätze 2 und 3≪ durch die Angabe ≫Absätze 2 bis 4≪ und die Angabe ≫ § 9 Abs. 4≪ durch die Angabe ≫ § 9 Abs. 3≪ ersetzt.
d) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:
≫(6) Bei Erhebungen nach den Absätzen 3 und 4 und solchen nach Absatz 2, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) gleichkommen, ist der Eingriff nach seiner Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. § 12 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe von § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz findet entsprechende Anwendung.≪
e) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.≪
5. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
≫(3) Die nach Absatz 1 Nr.3 und Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für die dort genannten Zwecke sowie für Zwecke verwendet werden, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich sind.≪
6. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
≫(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 7 personenbezogene Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zulässig.≪
7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
≫(1) Die Behörden des Landes und die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs.2 erforderlich sind.≪
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ≫den Absätzen 1 und 2≪ durch die Angabe ≫Absatz 1≪ ersetzt.
d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten anderer öffentlicher Stellen und amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und vorbehaltlich der in § 11 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies
erforderlich ist und die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahme gefährden oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dazu gehören auch personenbezogene Daten und sonstige Informationen aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz des Betroffenen dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Über die Einsichtnahme nach Satz 1 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.≪
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe ≫Absätze 1, 2 und 4≪ durch die Angabe ≫Absätze 1 und 3≪ und die Angabe ≫ § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫ § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 4 des Artikel 10-Gesetzes≪ ersetzt.
f) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
≫(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Unterlagen zu vernichten oder, sofern diese elektronisch gespeichert sind, zu löschen. Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.≪
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Sicherheit≪ die Worte ≫einschließlich der Strafverfolgung≪ eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
≫(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen des Landes von sich aus die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, die in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder in den §§ 74a oder 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannt sind oder bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr.10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.≪
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zum Zwecke einer erforderlichen und zulässigen Datenerhebung durch das Landesamt für Verfassungsschutz unabdingbar ist und dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus an andere als öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter oder zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- oder verteidigungswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.3 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine sonstige Einrichtung oder Unternehmung, insbesondere der Wissenschaft und Forschung, des Sicherheitsgewerbes oder der Kredit- und Finanzwirtschaft, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Einrichtung oder Unternehmung erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Innenminister oder im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 entsprechend. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.≪
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
≫(6) Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.≪
9. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe ≫16.Lebensjahres≪ durch die Angabe ≫14. Lebensjahres≪ ersetzt.
10. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
≫(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, die ihre Ziele durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgen, sowie über Bestrebungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 sind spätestens nach fünfzehn Jahren, im Übrigen spätestens nach zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 oder 2 beginnt mit der letzten gespeicherten relevanten Information.≪
11. § 15 wird aufgehoben.
12. In § 16 Abs. 4 wird die Angabe ≫Artikel 10 des Grundgesetzes≪ durch die Angabe ≫dem Artikel 10-Gesetz≪ ersetzt.
13. § 17 erhält folgende Fassung: ≫ § 17 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.≪
14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz
Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. Mai 1969 (GBl. S.79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1979 (GBl. S.293), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
≫Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)≪.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
≫ § 1
Oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S. 2298) ist das Innenministerium.≪
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz≪ durch die Worte ≫Artikel 10-Gesetzes≪ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ≫ § 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes≪ ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate.≪
cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
≫Von einer Mitteilung kann endgültig abgesehen werden, wenn die Kommission fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme einstimmig festgestellt hat, dass
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
≫(4) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
Die Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.≪
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:
≫ § 3
Die Kontrolle der Verarbeitung nach dem Artikel 10-Gesetz erlangter personenbezogener Daten erfolgt durch die Kommission nach § 2 Abs. 2. Dies gilt auch für Daten nach dem Artikel 10-Gesetz, die dem Landesamt für Verfassungsschutz von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder des Bundes übermittelt worden sind.≪
5. Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel 3
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S.159) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die neuen Absätze 3 und 4 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird die Nummer 4 angefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die obersten Landesbehörden sind zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und deren Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen; die Sicherheitsüberprüfung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten obliegt dem Innenministerium. | ≫(2) Die obersten Landesbehörden sind zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten sowie deren jeweilige Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen; die Sicherheitsüberprüfung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten obliegt dem Innenministerium.≪ |
c) Nach Absatz 2 wird der neue Absatz 3 eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden Absätze 4 bis 11.
e) Im neuen Absatz 5 werden die Worte ≫und deren≪ durch die Worte ≫, der Geheimschutzbeauftragten sowie deren jeweilige≪ ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird das Wort ≫oder≪ angefügt.
b) Es wird die Nummer 3 angefügt.
4. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Bundeszentralregister≪ die Worte ≫und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister≪ angefügt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, an das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste des Bundes. | ≫3. Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person unter Beteiligung des Landeskriminalamtes, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, sowie an die Grenzschutzdirektion, das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste des Bundes.≪ |
5. § 25 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt, wenn die Weitergabe von Verschlußsachen durch eine öffentliche Stelle des Landes an die nicht-öffentliche Stelle die Ermächtigung erforderlich macht. | ≫Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle
werden nach diesem Gesetz durchgeführt.≪ |
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ≫Tätigkeit≪ die Worte ≫im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3≪ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. Nach § 34 wird der § 34a eingefügt.
8. § 35 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 4 wahrnehmen. | ≫ § 35 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind, welche oberste Landesbehörde für die nicht-öffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr.4 wahrnehmen.≪ |
9. Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 3 wird die Angabe ≫ § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
Das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags vom 3. März 1976 (GBl. S.194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Oktober 1993 (GBl. S.605), wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ≫Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen≪ durch die Worte ≫Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz≪ ersetzt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landesverfassungsschutzgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE