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LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Februar 1996
(GBl. Nr. vom 06.03.1996 S. 159; 11.10.2005 S. 661 05; 18.12.2018 S. 1552 18; 11.02.2020 S. 25 20; 03.02.2021 S. 53 21; 18.10.2022 S. 517 22)
Überschrift geändert 20
Der Landtag hat am 8. Februar 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 05 20 20
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen) oder einer im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen politischen Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen. Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen oder einer besonders gefahrenträchtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(4) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung erheblich gefährden kann. Besonders gefahrenträchtig sind solche Einrichtungen, deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen oder einer besonders gefahrenträchtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Schutzgüter ausgeht.
(5) Verpflichten sich Stellen des Landes Baden-Württemberg gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder ihn sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.
§ 2 Betroffener Personenkreis 20
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die betroffene Person ist zuvor über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die beteiligten Stellen sowie über die Folgen der Verweigerung der Zustimmung zu unterrichten. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 soll einbezogen werden:
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die schriftliche Zustimmung dieser Person erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während der Sicherheitsüberprüfung oder erst danach ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit des Ehegatten oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine fachkundige überprüfte Person ständig begleitet wird.
(5) Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung
(2) Die obersten Landesbehörden sind zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen; die Sicherheitsüberprüfung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten obliegt dem Innenministerium.
(3) Das Innenministerium ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der obersten Landesbehörden und deren Stellvertreter.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Landräte, ihrer ständigen allgemeinen Stellvertreter (Ersten Landesbeamten), der Bürgermeister sowie sonstiger Leiter öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der Landratsämter, der Gemeinden und der öffentlichen Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht, und ihrer Stellvertreter.
(5) Für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten der unteren Sonderbehörden sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter sind die Behörden zuständig, denen jeweils die Fachaufsicht obliegt.
(6) Die Verwaltung des Landtags ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen.
(7) Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die zuständige oberste Landesbehörde, falls sie nicht ohnehin zuständig ist, die Sicherheitsüberprüfung selbst übernehmen oder einer ihr unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist für Bewerber sowie für Mitarbeiter des eigenen Dienstes zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Es wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an.
(9) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, dem Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(10) Die Zuständigkeit für die Wiederholungsüberprüfung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung.
(11) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes.
§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte 20
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Leitung der Dienststelle die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte sorgt in seiner Dienststelle für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 34a.
§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen 20 20
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Landes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
(3) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder in sonstiger Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
(4) Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 34a zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse 20
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen. Übt die betroffene Person bereits eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, stellt auch der Umstand, daß die eingeleitete Wiederholungsüberprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil eine erforderliche Zustimmung hierzu nicht erteilt wird, ein Sicherheitsrisiko dar.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Person 20
(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person Anhaltspunkte nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung 20
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung angezeigt erscheinen lassen, kann die zuständige Stelle mit schriftlicher oder elektronischer Zustimmung der betroffenen Person und mit schriftlicher Zustimmung der mitbetroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung 05 20
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung 20
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen 20
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
§ 11 Befugnis zur Datenerhebung 18 20
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Datenerhebung notwendig ist und dadurch keine überwiegenden schützenswerten Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen und der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungszeitraum 05 20 22
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
Eine Anfrage nach Satz 1 Nummer 5 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
Das schutzwürdige Interesse der betroffenen oder der mitbetroffenen Person überwiegt insbesondere, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im angefragten Staat nicht gewährleistet ist. Wird eine Anfrage aus den in Satz 4 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen und die betroffene Person kann auch selbst befragt werden.
(4) Die zuständige Steile fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesarchiv an, wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes auch dann Anfragen an das Bundesarchiv richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung. § 9 Absatz 4 Landesverfassungsschutzgesetz bleibt unberührt.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vor sehen, bleiben unberührt.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 13 Sicherheitserklärung 20 22
(1) Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hat die betroffene Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
Der Erklärung ist ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Im Fall der elektronischen Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung ist der Erklärung eine Unterschriftenprobe der betroffenen Person beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 18 und die Pflicht, eine Unterschriftenprobe beizubringen; die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu treffen sind. Zur Person des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4. 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 18.
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Nummer 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben. Sofern die Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 in elektronischer Form erteilt wird, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die zuständige Stelle prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Überprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.
(7) Angaben zur mitbetroffenen Person können von dieser auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden, Absatz 5, 6 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 20
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung mit. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt auch eine nachrichtliche Mitteilung an die zuständige oberste Landesbehörde.
(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, so teilt sie dies der zuständigen Stelle unter Darlegung der Gründe mit. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten. Entscheidet die zuständige Stelle, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht, teilt sie dies der mitwirkenden Behörde schriftlich oder elektronisch mit.
(4) Die zuständige Stelle teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt.
§ 15 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit 20
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 16 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle 20 22
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
§ 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 20
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die mitbetroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 bleibt unberührt.
§ 18 Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung 20
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und der schriftlichen Zustimmung der mitbetroffenen Person. § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Verweigert die betroffene oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, darf die betroffene Person nicht weiter mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte 20 22
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Dazu zählen insbesondere:
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte an die neue Beschäftigungsstelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 7 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Fristen. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten Absatz 1 bis 4 und 8, § 20 und § 23 Absatz 1 zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 21 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte mittels automatisierter Verarbeitung nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Löschung dieser Daten unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Satz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.
§ 20 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen 20
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Im Fall des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
§ 21 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien 20 22
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 19 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 22 Übermittlung und Zweckbindung 18 20 21
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung sonst erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Absatz 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur für den Zweck gespeichert, genutzt, verändert und übermittelt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
§ 23 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten 18 20
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in Akten zu vermerken oder in Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich in diesen Fällen jeweils gegenseitig zu unterrichten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich in diesem Falle jeweils gegenseitig zu unterrichten.
(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich von der Einschränkung der Verarbeitung gegenseitig zu unterrichten.
§ 24 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Fünfter Abschnitt 20
Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen
(1) Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt. Für sie gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.
(2) Sofern betroffene Personen nichtöffentlicher Stellen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von betroffenen Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bei einer am Erwerbsleben teilnehmenden nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, ist die für die Fachaufsicht über die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf eine ihr nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
Für den Sicherheitsbevollmächtigten sowie den Sabotageschutzbeauftragten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen.
(3) § 3 Absatz 9 gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 9 zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
(1) Abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet werden, für die die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) Ist gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 eine Ausnahme von § 3 Absatz 9 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die zuständige Stelle prüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.
(3) Angaben zur mitbetroffenen Person können von dieser auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 29 gelten entsprechend.
§ 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse 20
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden. Sie dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die mitbetroffene Person bekannt werden.
§ 29 Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung 20
Abweichend von § 18 Absatz 1 leitet die nichtöffentliche Stelle der betroffenen Person ihre Sicherheitserklärung auf Anforderung der zuständigen Stelle zu und prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 18 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse 20 22
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständige Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.
§ 31 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle nicht abgegeben wird, wenn die betroffene Person zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.
§ 32 Datenverarbeitung und -berichtigung in automatisierten Dateien
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Der Zugriff ist auf die Organisationseinheit der nicht-öffentlichen Stelle beschränkt, die die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz wahrnimmt. § 23 findet entsprechende Anwendung.
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 33 Reisebeschränkungen und Anzeigepflicht 20
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § § 9 und 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in oder durch die Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 34 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen 20
(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkende Behörde um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschrift zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, daß die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
§ 34a Allgemeine Verwaltungsvorschriften 05
Das Innenministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 35 Ermächtigung zur Rechtsverordnung 05
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind, welche oberste Landesbehörde für die nicht-öffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr.4 wahrnehmen.
§ 36 Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes 18
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten trifft, findet das Landesverfassungsschutzgesetz entsprechende Anwendung
§ 37 Unabhängige Datenschutzkontrolle 18
Der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung nicht, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten widersprochen hat. Die speichernde Stelle hat die betroffene Person im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch ist gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2009 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 1. März 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. März 2025 § 18 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.
ENDE |