Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Februar 2006
(GBl. Nr. 2 vom 17.02.2006 S. 21)



Der Landtag hat am 1. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S.504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), wird wie folgt geändert:

1. § 65 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 65 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Justizministerium.

 ≫ § 65 Dienstaufsicht

Die unmittelbare Dienstaufsicht führen der Präsident des Landgerichts Karlsruhe über das Dienstgericht und der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das Justizministerium.≪

2. § § 66 und 67 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 66 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist dabei an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 67 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

§ 67 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die ständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden; die Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die in Absatz 1 genannten Präsidien aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden.

 ≫ § 66 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mit.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist bei der Bestimmung der richterlichen Mitglieder an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(4) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

(5) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

§ 67 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Auswahl und Berufung der anwaltlichen Mitglieder erfolgt nach Maßgabe von § 77 Abs. 4 Satz 2 bis 8 des Deutschen Richtergesetzes sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben. Die von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufgestellten Vorschlagslisten müssen mindestens das Doppelte der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden; die richterlichen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen. ≪

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. ≫(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen Beisitzer.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ≫ständigen≪ das Wort ≫richterlichen≪ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe ≫ § 66 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 66 Abs. 4≪ ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. ≫(3) Der richterliche Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört. Dies gilt nicht, wenn bereits der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist der richterliche Beisitzer ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört.≪

d) Absatz 4

(4) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird nach dem Wort ≫alle≪ das Wort ≫richterlichen≪ eingefügt.

4. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern. ≫(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen Beisitzer, einem ständigen anwaltlichen Beisitzer und zwei nichtständigen richterlichen Beisitzern.≪

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ≫ständigen≪ das Wort ≫richterlichen≪ eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Ein ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. Der andere ständige Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an. (3) Der ständige richterliche Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. Ein nichtständiger richterlicher Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an. Der andere nichtständige richterliche Beisitzer gehört dem Gerichtszweig an, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.≪

d) Absatz 4

(4) Für die beiden nichtständigen Beisitzer gilt § 68 Abs. 4 entsprechend.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe ≫ § 68 Abs. 5≪ wird durch die Angabe ≫ § 68 Abs. 4≪ ersetzt.

5. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird nach dem Wort ≫Das≪ das Wort ≫richterliche≪ eingefügt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

≫(2) Das anwaltliche Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer des Verbotes sein Amt nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.≪

6. § 71 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 71 Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter aus dem Gerichtszweig, für den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
  4. der Richter nach § 32 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

 ≫ § 71 Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter aus dem Gerichtszweig, für den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird oder
  4. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

Die Rechte und die Pflichten als richterliches Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

(2) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
  2. der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer, für die er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

§ 70 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.≪

7. § 72 wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Die ehrenamtlichen Richter wirken an sämtlichen Entscheidungen mit; sie können nicht zu Berichterstattern bestimmt werden.≪

8. § 79 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ≫ § 72 Satz 2 gilt entsprechend.≪

9. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ≫vier≪ durch die Angabe ≫fünf≪ ersetzt.

Artikel 2
Schlussvorschriften

§ 1 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2 Übergangsvorschriften

Die Besetzung der Richterdienstgerichte richtet sich bis zum ersten Tage des neunten auf die Verkündung folgenden Monats nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmten Mitglieder der Richterdienstgerichte endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde.

ENDE