umwelt-online: LRiG - Landesrichtergesetz BW (2)

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§ 43 Verfahren bei der Beteiligung 13 19 19a 20

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt in den Fällen des § 32 Absatz 1 die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt sechs Wochen; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Die oberste Dienstbehörde und der Vorsitzende des Präsidialrats können innerhalb der Frist nach Satz 2 vereinbaren, dass sich die Frist um weitere zwei Wochen verlängert. Äußert sich der Präsidialrat nicht fristgerecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Personalaktendaten dürfen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesem Gesetz und unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 und ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2), nur mit Zustimmung des Richters dem Präsidialrat übermittelt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.

(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 6 und 8 gilt die Zustimmung zur Übermittlung der Personalaktendaten als erteilt.

(4) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen sowie die Teildatenbestände für dienstliche Beurteilungen, mit Zustimmung der Bewerber auch ihre vollständigen Personal aktendaten, ferner die von der obersten Dienstbehörde etwa eingeholten Besetzungsvorschläge zu übermitteln. Satz 1 gilt auch bei einer Versetzung (§ 32 Absatz 1 Nummer 4), wenn die Vorauswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen

(5) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit zwischen dem für den Gerichtszweig zuständigen Minister oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung soll innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattfinden.

(6) Führt die mündliche Erörterung nach Absatz 5 zu keiner Einigung, so entscheidet über die Berufung in ein Richteramt (Anstellung, Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts) sowie über eine Versetzung, mit Ausnahme der Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und der Versetzung wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist unverzüglich herbeizuführen.

§ 44 Beschlussfassung 20a

(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Beschlussfähig ist der Präsidialrat

  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern,
  2. der übrigen Gerichtsbarkeiten bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

Für die Sitzungen des Präsidialrats gilt § 22 Absatz 2a entsprechend. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(3) Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 41 Nr.2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob diese Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Präsidialrat ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 45 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck in Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden.

Dritter Abschnitt
Richterwahlausschuss

§ 46 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. sechs Richtern als ständige Mitglieder,
  2. zwei Richtern des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständige Mitglieder,
  3. sechs Abgeordneten des Landtags und
  4. einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.

(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.

§ 47 Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl binnen eines Monats nach seinem Zusammentritt sechs Abgeordnete zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtags kann einen Wahlvorschlag einbringen, in dem für jedes vorgeschlagene Mitglied ein Vertreter benannt sein muss. Die als Mitglieder gewählten Abgeordneten werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) bestimmt; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 48 Wahl der richterlichen Mitglieder 07

(1) Die richterlichen Mitglieder sowie ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags geheim und unmittelbar von den Richtern gewählt.

(2) Wählbar sind Richter auf Lebenszeit im Landesdienst, ausgenommen Richter, die Mitglieder oder Ersatzmitglieder eines Präsidialrates sowie Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Wahlberechtigt sind Richter auf Lebenszeit, ausgenommen Richter, die am Wahltag an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die ständigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern im Landesdienst, die nichtständigen richterlichen Mitglieder von den wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweiges gewählt.

(4) Die Wahl der richterlichen Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Regeln der Mehrheitswahl. § 37 Abs.4 gilt entsprechend.

(5) Als Vertreter der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahlen gewählt.

§ 49 Anfechtung der Wahl

(1) Für die Anfechtung der Wahl von richterlichen Mitgliedern gilt § 38 entsprechend.

(2) Wird die Wahl aller oder einzelner richterlicher Mitglieder oder Vertreter für ungültig erklärt, so werden die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses für den Rest der Amtszeit neu gewählt. Von der Rechtskraft der Entscheidung bis zur Neuwahl wirken die richterlichen Mitglieder und Vertreter aus der vorangegangenen Amtsperiode im Richterwahlausschuss mit.

§ 50 Wahl des Vertreters der Rechtsanwaltschaft 07

Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag gewählt. Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht des Landes zugelassen sind. Jede Rechtsanwaltskammer des Landes kann eine Vorschlagsliste einreichen; sie muss mindestens die Namen von zwei wählbaren Rechtsanwälten enthalten.

§ 51 Fortführung der Geschäfte

Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist.

§ 52 Ausschließungsgründe

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr.2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des Richterwahlausschusses, des Vorsitzenden oder eines Bewerbers der Richterwahlausschuss ohne die Stimme des Betroffenen und seines Vertreters.

§ 53 Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss endet

  1. durch Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist,
  3. durch Verlust der Wählbarkeit zum Richterwahlausschuss.

(2) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht,

  1. solange ein Verfahren nach Artikel 66 Abs. 2 der Landesverfassung anhängig ist,
  2. solange er vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

(3) Die Mitgliedschaft des Vertreters der Rechtsanwaltschaft ruht, solange gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist.

§ 54 Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds, Vertretungsfälle

(1) Scheidet ein richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses vorzeitig aus, so wird der in der Reihenfolge erste Vertreter für den Rest der Amtszeit Mitglied. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Richterwahlausschuss vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist. Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden bei vorzeitigem Ausscheiden für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt sein Vertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

§ 55 Verpflichtung der Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Justizminister.

§ 56 Einberufung 20

(1) Der Vorsitzende beruft den Richterwahlausschuss unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch ein.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 57 Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere zu bestimmen ist, wie die Berichterstatter ausgewählt werden und inwieweit Bewerber oder andere Personen anzuhören sind. Einer der Berichterstatter muss Richter sein.

§ 58 Beschlussfassung 13 19a

(1) Für die nach § 43 Absatz 6 zu treffende Entscheidung hat der zuständige Minister das Vorschlagsrecht. Er legt dem Ausschuss neben den dem Präsidialrat nach § 43 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermittelnden Personalaktendaten die Personalunterlagen des Vorgeschlagenen und die weiteren Unterlagen, die zu seinem Vorschlag geführt haben, einschließlich der Personalunterlagen der Mitbewerber und der zu allen Bewerbungen abgegebenen Stellungnahmen sowie etwaige Gegenvorschläge des Präsidialrats mit einem Bericht vor. Sonstige Personalaktendaten dürfen unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 nur mit Zustimmung des Bewerbers übermittelt werden.

(2) Der Richterwahlausschuss hat zu prüfen, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene überhaupt und unter den Bewerbern die besten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Erhält der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Richterwahlausschuss einen der anderen Bewerber wählen.

(3) Der Richterwahlausschuss entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; das Gleiche gilt für Beschlüsse nach § 59 Abs. 1. Im Übrigen beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

§ 59 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags, den der zuständige Minister für ein Richteramt vorgeschlagen hat, nach § 58 Abs. 2 nicht gewählt, so hat der Richterwahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.

(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist der Richter zu entlassen (§ 22 Abs.2 Nr.2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 60 Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.

(2) Erreicht kein Bewerber im Richterwahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Präsidialrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.

§ 61 Entschädigung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder des Landtags für die Teilnahme an Sitzungen eines Landtagsausschusses.

(2) Mitglieder, die nicht Landtagsabgeordnete sind, erhalten außerdem Fahrkostenerstattung entsprechend § 5 des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge wird die für die Dienstreisen der Beamten in § 6 Abs. 1 und 3 des Landesreisekostengesetzes vorgesehene Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.

Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte

Erster Titel
Errichtung und Zuständigkeit

§ 62 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Karlsruhe, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet.

(3) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Justizministerium.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 63 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,
  4. bei Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. der Übertragung eines weiteren Richteramts gemäß § 11 dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    5. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
    6. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    7. einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den § § 7 bis 7b.

§ 64 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.

§ 65 Dienstaufsicht 06

Die unmittelbare Dienstaufsicht führen der Präsident des Landgerichts Karlsruhe über das Dienstgericht und der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das Justizministerium.

Zweiter Titel
Besetzung

§ 66 Mitglieder der Richterdienstgerichte 06

(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mit.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist bei der Bestimmung der richterlichen Mitglieder an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(4) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

(5) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

§ 67 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte 06

(1) Die Auswahl und Berufung der anwaltlichen Mitglieder erfolgt nach Maßgabe von § 77 Abs. 4 Satz 2 bis 8 des Deutschen Richtergesetzes sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben. Die von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufgestellten Vorschlagslisten müssen mindestens das Doppelte der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden; die richterlichen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

§ 68 Besetzung des Dienstgerichts 06

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen Beisitzer.

(2) Das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe bestimmt aus dem Kreis der ständigen richterlichen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit. Sie sind jeweils abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen. Im Falle des § 66 Abs. 4 ist der Nachfolger eines ausgeschiedenen Vorsitzenden oder Stellvertreters der Vorschlagsliste derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.

(3) Der richterliche Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört. Dies gilt nicht, wenn bereits der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist der richterliche Beisitzer ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört.

(4) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle richterlichen Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen.

§ 69 Besetzung des Dienstgerichtshofs 06

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen Beisitzer, einem ständigen anwaltlichen Beisitzer und zwei nichtständigen richterlichen Beisitzern.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmt aus dem Kreis der ständigen richterlichen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit. Sie sind abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen; § 68 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht oder Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof sein.

(3) Der ständige richterliche Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört. Ein nichtständiger richterlicher Beisitzer gehört der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit an. Der andere nichtständige richterliche Beisitzer gehört dem Gerichtszweig an, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.

(4) § 68 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 70 Verbot der Amtsausübung 06

(1) Das richterliche Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

(2) Das anwaltliche Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161 A der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer des Verbotes sein Amt nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

§ 71 Erlöschen und Ruhen des Amts 06

(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter aus dem Gerichtszweig, für den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird oder
  4. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

Die Rechte und die Pflichten als richterliches Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

(2) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
  2. der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer, für die er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

§ 70 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Dritter Titel 13
Disziplinarverfahren

§ 72 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes 13 19

In Disziplinarsachen (§ 63 Nummer 1) gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes (LDG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die ehrenamtlichen Richter wirken an sämtlichen Entscheidungen mit; sie können nicht zu Berichterstattern bestimmt werden.

§ 72a Zuständige Disziplinarbehörde 13

(1) Für die Richter des Landes ist

  1. untere Disziplinarbehörde der unmittelbare Dienstvorgesetzte,
  2. höhere Disziplinarbehörde der nächsthöhere Dienstvorgesetzte,
  3. oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde.

(2) Zuständige Behörde für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten einschließlich der Erhebung der Disziplinarklage ist die oberste Disziplinarbehörde.

§ 73 Disziplinarmaßnahmen 13

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter sind

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Bezüge,
  4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
  5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung),
  6. Entfernung aus dem Richterverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter im Ruhestand sind

  1. Kürzung des Ruhegehalts,
  2. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage der obersten Disziplinarbehörde durch eine dienstgerichtliche Entscheidung verhängt werden.

(4) Die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nummer 4 kann unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 LDG verhängt werden, wenn eine Zurückstufung nicht möglich ist oder die Maßnahme ausreichend ist, um den Richter zur Pflichterfüllung anzuhalten. Sie kann mit einer Kürzung der Bezüge verbunden werden. § 30 Absatz 2 und 3 LDG gelten entsprechend.

(5) Wird gegen den Richter eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 oder 5 verhängt, hat die oberste Disziplinarbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.

(6) Von der Möglichkeit, das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 37 Absatz 2 LDG einzustellen, kann die zuständige Disziplinarbehörde mit Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde bis zur Erhebung der Disziplinarklage Gebrauch machen.

§ 74 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Disziplinarbehörde 13

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Disziplinarbehörde durch Beschluss einem Richter vorläufig ein anderes Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen, wenn gegen ihn voraussichtlich eine Maßnahme nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 verhängt wird und eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. § 21 Satz 2 und 3 LDG gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss ist der obersten Disziplinarbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Für den daraufhin ergehenden Beschluss gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 75 Behördliches Disziplinarverfahren 13

(1) Der Leiter der Disziplinarbehörde kann einen dort beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit Ermittlungen beauftragen (Ermittlungsführer). Auf Antrag des Leiters der zuständigen Disziplinarbehörde kann die oberste Disziplinarbehörde einen an einer anderen Dienststelle beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit dessen Zustimmung beauftragen.

(2) Der Ermittlungsführer ist an die Weisungen der Disziplinarbehörde gebunden. Die Beauftragung kann durch die Stelle, die sie ausgesprochen hat, jederzeit wieder aufgehoben werden.

(3) Zum Vertreter (§ 16 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(4) In den Fällen des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 LDG tritt an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Dienstgericht.

(5) Hält die zuständige Disziplinarbehörde eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 74 Absatz 1 für erforderlich, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei. Deren Zuständigkeit für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten (§ 72a Absatz 2) lässt die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens im Übrigen unberührt.

(6) Stellt die zuständige Disziplinarbehörde nach der abschließenden Anhörung (§ 20 LDG) das Verfahren nicht ein und hält sie ihre Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt sie eine Disziplinarverfügung. Vor dem Erlass einer Abschlussverfügung nach Satz 1 ist die Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde einzuholen.

(7) Hält die zuständige Disziplinarbehörde ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei. Beabsichtigt diese, das Verfahren nicht einzustellen, gibt sie dem Richter Gelegenheit, sein Antragsrecht nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 auszuüben. Danach und gegebenenfalls nach der Beteiligung des Präsidialrats stellt die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren entweder ein oder sie erhebt Disziplinarklage zum Dienstgericht.

(8) Ist das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, findet § 37 Absatz 3 LDG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Antrag an das Dienstgericht zu richten ist.

§ 76 Disziplinarklage 13

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Sie soll den persönlichen und beruflichen Werdegang des Richters, den Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darstellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung (§ 14 LDG) kann verwiesen werden.

(2) Zum Gegenstand der Entscheidungsfindung können nur die Handlungen gemacht werden, die dem Richter in der Klageschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Neue Handlungen, die nicht Gegenstand eines anhängigen Disziplinarverfahrens sind, können nur durch Stellung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Verfahren einbezogen werden. Teilt die oberste Disziplinarbehörde dem Dienstgericht mit, dass neue Handlungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen, hat das Ge- richt das Verfahren auszusetzen, bis die oberste Disziplinarbehörde nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Klageschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. § 37 Absatz 3 LDG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fortsetzt, wenn innerhalb der von ihm bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird.

(3) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde beschränken, indem es solche Handlungen durch unanfechtbaren Beschluss ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) § 14 LDG gilt im Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten entsprechend.

§ 76a Dienstgerichtliches Verfahren 13

(1) Für die Verfahren nach § 63 Nummer 1 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und die §§ 19 bis 21 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die Entscheidung über die Kosten findet ergänzend zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung § 39 Absatz 2 Satz 2 LDG entsprechende Anwendung.

(2) Über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet die oberste Disziplinarbehörde.

(3) Das Gericht kann auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung.

(4) § 37 Absatz 2 LDG gilt im gerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe entsprechend, dass der Richter und die oberste Disziplinarbehörde ihre Zustimmung erklären müssen. Die Einstellung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Dienstgerichts.

§ 76b Berufung 13

(1) Gegen das Urteil des Dienstgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof zu. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Dienstgericht einzulegen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, der zu begründen ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

§ 77 Revision 13

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 78 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags 13

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn ihm zur Last gelegt wird, eine Handlung begangen zu haben, die bei Richtern auf Lebenszeit mindestens eine Geldbuße zur Folge hätte, und aus diesem Grund gegen ihn zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Entlassung ermittelt wird. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren wird bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt, wenn Ermittlungen nach Satz 1 eingeleitet werden. Mit Ermittlungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entlassung ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter zu beauftragen.

(2) Für den Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gelten die für Richter auf Lebenszeit maßgeblichen Bestimmungen.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

Vierter Titel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 79 Allgemeine Verfahrensvorschriften 06

(1) Für das Verfahren nach § 63 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 63 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit. § 72 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 80 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die Anordnung des Dienstgerichts tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet ist.

§ 81 Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 63 Nr.2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 82 Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 63 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 63 Nr.4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 63 Nr.4 statt.

§ 83 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag 05

(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit dienstunfähig ist, und stellt er keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, leitet die oberste Dienstbehörde das Zurruhesetzungsverfahren ein.

(2) Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder stellt das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem dem Richter die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Weist das Gericht den Antrag zurück, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen.

(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Zurruhesetzungsverfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.

§ 84 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Falle des § 63 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück In den Fällen des § 63 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchst. a bis e und g hebe das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weise den Antrag zurück. In dem Fall des § 63 Nr.4 Buchst. i stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 85 Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von den Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bilde oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es der Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts ah eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 86 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.

Fünfter Titel 10a
Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

§ 86a Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld 10a

(1) Der Anspruch auf Altersgeld wird auf Antrag des Justizministeriums durch das Dienstgericht aberkannt, wenn der frühere Richter vor seiner Entlassung ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einem Richter nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Richterverhältnis zur Folge hätte. Ist bei Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses als Verfahren im Sinn des Satzes 1 weitergeführt.

(2) Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld sind die Vorschriften des Dritten Titels entsprechend anzuwenden, die in einem Disziplinarverfahren gelten, in dem die zuständige Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts anstrebt.


Fünfter Abschnitt
Staatsanwälte

Erster Titel 13
Allgemeine Vorschriften

§ 87 Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungen und Altersgrenze 13 15b

(1) Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die § § 5 und 8a entsprechend.

(2) Für das Erreichen der Altersgrenze sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.

Zweiter Titel
Vertretung der Staatsanwälte

§ 88 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats 15

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft oder selbstständigen Zweigstelle wird ein Staatsanwaltsrat, bei jeder Generalstaatsanwaltschaft wird ferner für den jeweiligen Geschäftsbereich ein Bezirksstaatsanwaltsrat gebildet. In den Angelegenheiten der Staatsanwälte hat der Staatsanwaltsrat die Aufgaben des Richterrats, der Bezirksstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Bezirksrichterrats.

(2) § 23a Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,
  3. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Beim Justizministerium wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet. Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Ungeachtet der Beteiligung der Staatsanwaltsvertretungen gilt für die Staatsanwälte § 19a entsprechend.

§ 89 Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats 15 19

(1) Die bei jeder Staatsanwaltschaft zu bildenden Staatsanwaltsräte bestehen bei Staatsanwaltschaften mit in der Regel

  1. drei bis 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person,
  2. 21 bis 50 wahlberechtigten Staatsanwälten aus drei Mitgliedern,
  3. über 50 wahlberechtigten Staatsanwälten aus fünf Mitgliedern.

Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Von den beiden staatsanwaltschaftlichen Mitgliedern des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats wird jeweils ein Mitglied und jeweils mindestens ein Ersatzmitglied von jedem Bezirksstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder unmittelbar und geheim gewählt. Ausgenommen bei Wahlen haben bei der Beschlussfassung innerhalb des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die beiden staatsanwaltschaftlichen Mitglieder jeweils doppeltes Stimmgewicht.

(3) Der beim Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf von den Staatsanwälten gewählten Mitgliedern.

(4) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für die Bezirksstaatsanwaltsräte die Vorschriften über den Bezirksrichterrat entsprechend. Für den Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hauptstaatsanwaltsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; wählbar ist jedes Mitglied.

(5) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auft rags.

Dritter Titel 13
Staatsanwaltswahlausschuss

§ 89a Anwendbare Vorschriften 13

Auf den Staatsanwaltswahlausschuss finden die Vorschriften über den Richterwahlausschuss entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Titel nichts anderes ergibt.

§ 89b Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses 13

(1) Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. acht Staatsanwälten als ständige Mitglieder,
  2. sechs Abgeordneten des Landtags und
  3. einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.

(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.

§ 89c Richter auf Probe und Beamte auf Probe 13

(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Beamter auf Probe, den der zuständige Minister für ein Staatsanwaltsamt vorgeschlagen hat, entsprechend § 58 Absatz 2 nicht gewählt, so hat der Staatsanwaltswahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.

(2) Lehnt der Staatsanwaltswahlausschuss die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab, kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlags treffen.

§ 89d Vollziehung der Entscheidung 13

(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.

(2) Erreicht kein Bewerber im Staatsanwaltswahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Hauptstaatsanwaltsrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben. Weitere Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlags kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe treffen.

Vierter Titel 10a 13
Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

§ 90 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 91 Bestellung der nichtständigen Beisitzer 06

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden für fünf Geschäftsjahre vom Justizministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

§ 92 Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

§ 93 Anwendbare Vorschriften 13

Die § § 72, 72a, 73 Absatz 3 und 6, § § 75 bis 77 finden auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entsprechende Anwendung. § 75 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.

§ 94 (aufgehoben) 21

§ 94a Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld 10a

Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld gilt § 86a entsprechend.

Fünfter Titel 10a 13
Laufbahnrechtliche Bestimmungen

§ 94b Laufbahnrechtliche Bestimmungen 10a

§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt
Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst
(Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe)

§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte 10

In Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand entscheiden die Richterdienstgerichte.

§ 96 Besetzung der Richterdienstgerichte 10

In den Fällen des § 95 entscheiden die Richterdienstgerichte in der für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Besetzung.

§ 97 Disziplinarmaßnahmen

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 98 Übergangsvorschrift 10 13

(1) Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer nach § 96 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

(2) Für die am 1. Januar 2018 anhängigen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand findet § 98 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die am 1. Januar 2018 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach § 96 besetzte Richterdienstgericht über. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2017 geschlossen wurde, muss wieder-eröffnet werden.

(3) Die am 1. Januar 2018 anhängigen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung, die aus dem Landesdienst ausscheiden, sind einzustellen. Soweit ein früherer Notar im Landesdienst, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, weiter im Landesdienst tätig ist, gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 98a Laufbahnrechtliche Bestimmungen 10a

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ist vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.

(2) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 99 Übertragene Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Leiters eines Gerichtsgefängnisses und einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Justizministeriums einem Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die 1Vlitwirkung in Disziplinarsachen gegen Studierende an einer wissenschaftlichen Hochschule können einem Richter übertragen werden.

§ 100 Erlass einer Wahlordnung 13 19

Die Landesregierung erlässt zur Regelung der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und der staatsanwaltlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses, zur Regelung der Wahl der von den Richtern zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats (§ 37 ) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Hauptstaatsanwaltsrats (§ 89 Abs. 3) sowie der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Richterräte und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Staatsanwaltsräte durch Rechtsverordnungen Vorschriften über

  1. die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung,
  2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere Aufstellung der Wählerlisten,
  3. die Frist für Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung,
  5. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  6. die Stimmabgabe,
  7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung,
  8. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 101 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium.

§ 102 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1964 in Kraft.*

Übergangsbestimmungen zum "Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes" vom 16. April 2013 (GBl. Nr. 5 vom 06.05.2013 S. 77)

*) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25.Februar 1964.

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