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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 367, ber. S. 411)



Siehe Fn.: *

Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S.428), geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

 ≫ § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme einschließlich deren Änderung,

  1. die in Anlage 3 aufgeführt sind,
  2. für die im Bereich Wasserhaushalt die Länder nach §§ 14d Abs.2 und 14 o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. J uni 2005 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), Regelungen treffen müssen.

(3) Dieses Gesetz gilt für nicht in Anlage 3 aufgeführte Pläne und Programme, die nach Landesrecht zu erstellen sind und zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, nur, soweit in entsprechender Anwendung der §§ 14b bis 14 d UVPG eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(4) Für die vom Land Baden-Württemberg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme, die nicht in Anlage 3 aufgeführt sind, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie landesrechtlich vorgesehene Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht in den Bereichen Raumordnung und Landschaftsplanung.≪

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Anforderungen und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung≫Anforderungen, Voraussetzungen und Verfahren der Umweltprüfungen sowie Überwachung≪.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
  1. § 1,
  2. § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1. Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. § 3a,
  4. § 3b; dabei gilt Abs. 3 Satz 1 für die in der Anlage 1 Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4.1 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht,
  5. § 3c Abs.1,
  6. § 3e Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine Vorprüfung nach Nr.2 entfällt, wenn die Änderung oder Erweiterung offenkundig keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen besorgen lässt, sowie nach Maßgabe der Anlage 1a,
  7. § 3f,
  8. §§ 5 bis 14 und 16,
  9. § 25 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass statt des Datums "3. August 2001" das Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 1 einzusetzen ist.

Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

 ≫(1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
  1. § 1,
  2. § 2 Abs.1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 4 und 6. Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. §§ 3a, 3b, 3c und 3e Abs. 1, §§ 3f, 5 bis 14 und 16 Abs. 2. § 3b Abs.3 Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4.1 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. § 3e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Vorprüfung nach Nummer 2 entfällt, wenn die Änderung oder Erweiterung offenkundig keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen besorgen lässt, sowie nach Maßgabe der Anlage 1 a. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 die in der Anlage 2 Nr.2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach §§ 7 bis 9a einleitet,
  4. für die in § 1 Abs. 2, 3 und 4 dieses Gesetzes aufgeführten Pläne und Programme §§ 14a bis 14c, 14d Abs. 1 und §§ 14f bis 14n. An Stelle der in Anlage 4 Nr.2.6 bezeichneten Gebiete sind die in Anlage 2 Nr. 2.3 zu diesem Gesetz aufgeführten Gebiete zu berücksichtigen. Bei von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Plänen und Programmen werden die nach § 14i Abs.2 Satz 1 und § 14l Abs.2 auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachung nach § 14i Abs. 1 und § 14l Abs. 1 erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und zusätzlich im Internet jeweils unter Hinweis auf die Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet. Die Auslegung nach § 14i Abs.2 und § 14l Abs.2 erfolgt bei der zuständigen Behörde. Weitere Auslegungsorte werden festgelegt, falls nicht eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet gewährleistet wird. §§ 14i und 14l bleiben im Übrigen unberührt,
  5. § 25 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass statt des Datums >3. August 2001< das Datum >1. Dezember 2002< einzusetzen ist, § 25 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass statt des Datums >29. Juni 2005< das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzusetzen ist, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 11 Satz 1 mit der Maßgabe, dass statt des Datums >15. Dezember 2006< das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzusetzen ist, und § 25 Abs. 11 Satz 2.

Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.≪

c) Absätze 2 und 3

(2) Bei Vorhaben der Anlage 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen.

  (3) Die zuständige Behörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach §§ 7 bis 9a UVPG einleitet. Sie kann weitere Unterlagen nur nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern bei der Bewertung nach § 12 UVPG unentbehrlich sind.

werden aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe ≫ §§ 8, 9a≪ durch die Angabe ≫ §§ 8, 9 a und 14 j Abs. 1 und 2≪ ersetzt.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles) aufgelisteten Kriterien durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

 ≫ § 3 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. weitere Vorhaben, Pläne und Programme, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, in die Anlagen 1 und 3 aufzunehmen,
  2. Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen 1 und 3 herauszunehmen,
  3. Festlegungen dieses Gesetzes einschließlich der Anlagen 1 a und 2 an Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften im Regelungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien anzupassen.≪

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Hinweis ≫(zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2)≪ wird durch den Hinweis ≫(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3)≪ ersetzt.

b) Die Erläuterungen vor der Tabelle erhalten folgende Fassung:

altneu
 Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3b UVPG. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3c Abs. 1 UVPG.
Legende:
Nr.=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG.
X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig (§ 3b UVPG)
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG)
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG)
Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3b UVPG. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3c UVPG.


Legende:
Nr.=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Satz 5 UVPG
X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig (§ 3b UVPG)
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG)
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG)

c) In Nummer 1.6.2 wird die Angabe ≫20000 m3 bis≪ gestrichen.

d) In den Nummern 2.5.3 und 2.6.2 wird jeweils die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes≪ ersetzt.

5. In Anlage 1a werden der Hinweis ≫(Zu § 2 Abs. 1 Nr.6)≪ durch den Hinweis ≫(zu § 2 Abs. 1 Nr.3 und § 3)≪ sowie nach Nummer 8 die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes≪ ersetzt.

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Hinweis ≫(Zu § 2 Abs. 2 und § 3)≪ wird durch den Hinweis ≫(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3)≪ ersetzt.

b) Der Überschrift werden nach dem Wort ≫Einzelfalls≪ die Worte ≫im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung≪ angefügt.

c) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe ≫ § 10 Abs.5 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes≪ ersetzt.

d) Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

altneu
2.3.2 Naturschutzgebiete gem. § 21 (Anm. jetzt § 26) des Naturschutzgesetzes ≫2.3.2 Naturschutzgebiete und Nationalparke nach §§ 26 und 27 des Naturschutzgesetzes sowie Kernzonen von Biosphärengebieten nach § 28 des Naturschutzgesetzes,≪.

e) In Nummer 2.3.4 wird die Angabe ≫ § 24a des Naturschutzgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 32 des Naturschutzgesetzes≪ ersetzt.

f) Nummer 2.3.5 erhält folgende Fassung:

altneu
2.3.5 Landschaftsschutzgebiete gem. § 22 (Anm. jetzt § 29) des Naturschutzgesetzes, ≫2.3.5 Entwicklungs- und Pflegezonen von Biosphärengebieten nach § 28 des Naturschutzgesetzes sowie Landschaftsschutzgebiete nach § 29 des Naturschutzgesetzes,≪.

g) In Nummer 2.3.6 wird die Angabe ≫ § 24 des Naturschutzgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 31 des Naturschutzgesetzes≪ ersetzt.

h) In Nummer 2.3.7 wird die Angabe ≫ § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes und §§ 77 und 79 Abs.4 des Wassergesetzes sowie nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2003 (GBl. 2004 S.1)≪ ersetzt.

i) In Nummer 2.3.8 werden ersetzt das Wort ≫Überschwemmungsschutzgebiete≪ durch das Wort ≫Überschwemmungsgebiete≪ sowie die Angabe ≫ § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes≪ und die Angabe ≫ § 77 des Wassergesetzes≪ durch die Angabe ≫ § 79 Abs. 3 des Wassergesetzes≪.

7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

≫Anlage 3
(zu § 1 Abs.2 Nr.1, § 2 Abs.! Nr.4 und § 3)

SUP-pflichlige Pläne und Programme

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms

Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms

Nr.Plan oder Programm
1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG
1.1Programme und Pläne nach § 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Abs. 1 Nr.4 in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG
2.1Vom Land Baden-Württemberg zu erstellende und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierte Pläne und Programme, die sich in den in Artikel 3 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) bezeichneten Sachbereichen auswirken können
2.2Nahverkehrspläne nach § 11 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.≪

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 2l 9, ber. S.404), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. § 3f erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3f Verbindlicherklärung des Bewirtschaftungsplans

Die baden-württembergischen Anteile der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau sowie deren Aktualisierung können durch Rechtsverordnung für öffentliche Stellen für verbindlich erklärt werden. Für die Verbindlicherklärung gelten §§ 5 und 10 des Landesplanungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Niederlegung beim Umweltministerium und den Flussgebietsbehörden erfolgt.

 ≫ § 3f Verbindlicherklärung der Maßnahmenprogramme

Die badenwürttembergischen Anteile der Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau sowie deren Aktualisierung können durch Rechtsverordnung für öffentliche Stellen für verbindlich erklärt werden. Für die Verbindlicherklärung gilt § 10 des Landesplanungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Niederlegung beim Umweltministerium, der zuständigen Flussgebietsbehörde und den höheren Wasserbehörden, deren Bezirk berührt ist, erfolgt.≪

2. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wer Arbeiten vornehmen will, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu überwachen sind, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibung) beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Der Unternehmer darf mit den Arbeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnen. ≫(2) Wer Erdarbeiten und Bohrungen vornimmt, die keiner behördlichen Zulassung bedürfen und die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen oder auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, hat diese der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Der Unternehmer darf mit den Arbeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnen, wenn die Wasserbehörde nicht einem früheren Beginn zustimmt.≪

3. § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.≪

4. § 45b Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, haben das Betreten des Grundstückes zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen nach Absatz 4 zu dulden. ≫(5) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.≪

5. In § 68b Abs. 6 Satz 1 wird das Wort ≫soll≪ durch das Wort ≫kann≪ ersetzt.

6. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

≫ § 80a Hochwasserschutzpläne

Soweit dies erforderlich ist, sind Hochwasserschutzpläne, die den Anforderungen des § 31d WHG entsprechen, aufzustellen und zu aktualisieren.≪

7. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:

≫ § 108b Strategische Umweltprüfung

(1) Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, bei deren Aufstellung oder Änderung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, gelten zusätzlich die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Strategischen Umweltprüfung.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 obliegen bei der Aufstellung oder Änderung von Maßnahmenprogrammen der Flussgebietsbehörde. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, sind von den nach § 96 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.≪

8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 3 I . August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) zu sichern. ≫(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern.≪

2. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Forstliche Rahmenpläne werden für das ganze Land oder für Teile des Landes ausgearbeitet und fortgeschrieben. ≫Forstliche Rahmenpläne können für das ganze Land oder für Teile des Landes ausgearbeitet und fortgeschrieben werden.≪

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Umweltministerium kann den Wortlaut des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

_____
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S.40). der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S.5). der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) sowie der Umsetzung von Artikel 3 Nr.1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr.LI56S.I7).

ENDE