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LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 31. August 1995
(GBl. Nr. vom 27 27.09.1995 S. 685; 1997 S. 278; 2001 S. 60519.11.2002 S. 428; 01.07.2004 S. 469, 522; 13.12.2005 S. 745 05; 14.10.2008 S. 313 08; 14.10.2008 S. 367 08a; 10.11.2009 S. 645 09; 03.12.2013 S. 449 13; 29.07.2014 S. 378 14; 23.06.2015 S. 585 15; 29.06.2018 S. 223 18; 21.05.2019 S. 161 19; 07.02.2023 S. 26 23; 15.10.2024 Nr. 85 24)
Gl.-Nr.: 790 45
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze,
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(S) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Baden-Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis 91 entsprechend.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Zweiter Teil,
Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes
1. Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern
§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung 08a
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur kann eine forstliche Rahmenplanung durchgeführt werden mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung 23
Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
Die forstliche Rahmenplanung soll den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen berücksichtigen.
§ 7 Forstliche Rahmenpläne; Programme 08a 19
(1) Forstliche Rahmenpläne können für das ganze Land oder für Teile des Landes ausgearbeitet und fortgeschrieben werden. Sie sind bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen.
(2) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
(3) Forstliche Rahmenpläne können ganz oder teilweise als fachliche Entwicklungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt werden. Der raumbedeutsame Inhalt forstlicher Rahmenpläne, die nicht als fachliche Entwicklungspläne aufgestellt sind, wird unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan und in die Regionalpläne aufgenommen.
(4) Als Grundlagen sind
zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die neuartigen Waldschäden und die Auswirkungen der Stoffeinträge in die Waldökosysteme sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erfassen und zu überwachen. Forstliche Entwicklungsziele können auch in Form von Einzelprogrammen dargestellt werden.
(5) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 ist die oberste Forstbehörde.
(6) Der forstliche Beitrag zur Landschaftsplanung bleibt unberührt.
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben von Behörden und Planungsträgern
Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
2. Abschnitt
Erhaltung des Waldes
§ 9 Erhaltung des Waldes 04 05 15 18 19 24
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei Umwandlungen ab zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Umwandlungen von mehr als fünf Hektar bis weniger als zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Umwandlung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes kann insbesondere bestimmt werden, daß
(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist seitens der eine Umwandlungsgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragenden Person eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Umweltministerium und dem Wirtschaftsministerium die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung. Die Höhe ist an den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren naturalen Ausgleichsmaßnahme zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden. § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 15 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) bleiben
(5) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht begonnen ist.
(6) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird, Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.
(7) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen einschließlich Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr.4) sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe der Genehmigung der Forstbehörde.
§ 10 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald
(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 8, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 9 vorliegen.
(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die höhere Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.
(3) Die Umwandlung nach § 9 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.
§ 11 Befristete Umwandlung von Wald 23
(1) Die höhere Forstbehörde kann die Beseitigung des Baumbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn
(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen des Vorhabens sowie der Wiederaufforstung vorzulegen. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.
(3) Soll für eine Waldfläche, die befristet umgewandelt ist, eine weitere vorübergehende Nutzung zum Zweck des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erfolgen, ist in der Abwägung für die erforderliche Genehmigung dem Ausbau der Erneuerbaren Energien grundsätzlich Vorrang einzuräumen.
Dritter Teil
Pflege und Bewirtschaftung des Waldes
1. Abschnitt
Bewirtschaftung des Waldes
§ 12 Grundpflichten
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 13), pfleglich (§§ 14 bis 19), planmäßig (§ 20) und sachkundig (§ 21) zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge (§ 22) zu berücksichtigen,
§ 13 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes
Der Wald ist so zu bewirtschaften, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).
§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes 19
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, daß die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.
§ 15 Beschränkung von Kahlhieben
(1) Als Kahlhiebe gelten
(2) Durch einen Kahlhieb dürfen
(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(5) Durch Bedingungen und Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, daß
(6) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Forstbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages keinen Bescheid erteilt.
(7) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,
(8) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.
§ 16 Schutz hiebsunreifer Bestände
(1) Kahlhiebe von
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 vorliegen,
(3) Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
§ 17 Wiederaufforstung
(1) Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind nach anerkannten forstlichen Grundsätzen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Die Wiederaufforstung erfolgt durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist oder wenn im Verlängerungszeitraum ein biologisch gesunder, standortgerechter Wald im Rahmen der Naturverjüngung zu erwarten ist.
§ 18 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse
(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse kann die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind. Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der ihnen durch die Schutzmaßnahmen entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen.
(3) Ist eine zur Verhütung von Waldbränden angeordnete oder von der Forstbehörde durchgeführte Maßnahme vorwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten, so trägt die Kosten das Land.
§ 19 Bau und Unterhaltung von Waldwegen
(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher. Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über das Betreten des Waldes sowie sonstige Vorschriften über die Benutzung der Waldwege.
(2) Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Naturhaushalt möglichst geschont werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Skiabfahrten, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen,
§ 20 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes 19
(1) Staatswald und Körperschaftswald sind nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind nach periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.
(2) Für Privatwald kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für Forstbetriebe von 30 bis 100 Hektar periodische Betriebsgutachten und für Forstbetriebe über 100 Hektar periodische Betriebspläne aufzustellen sind.
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes 04 19
(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.
(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes.
(3) Mit der Aufgabe
kann nur betraut werden, wer die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR nachweist. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann mit der Ausarbeitung und Fortschreibung forstlicher Rahmenpläne nach § 7 Absatz 1 sowie der Aufstellung von periodischen Betriebsplänen auch betraut werden, wer den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nachweist.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Staats- oder Körperschaftswald kann nur bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR nachweist. Davon unberührt ist der Erwerb der forstlichen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsverordnung Absatz 5 Nummer 2 möglich.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Qualifizierung und Prüfung
§ 22 Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes 19
(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf naturschutzrechtliche Anforderungen in Schutzgebieten, beispielsweise Natura 2000 Gebieten, auf die Anforderungen des besonderen Artenschutzes sowie auf die Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. Der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten, beispielsweise durch Belassen von Totholz; die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.
(3) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.
(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes und insbesondere bei der Erstellung der Betriebspläne die in Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen berücksichtigt werden.
§ 23 Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen 23
(1) Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Satz 1 Nummer 5 auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken; der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind angemessen zu berücksichtigen. § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.
§ 24 Teilung von Waldgrundstücken
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Waldgrundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint.
(3) Die Teilung bedarf keiner Genehmigung,
(4) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absätzen 1 bis 3 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmigung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
(5) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, so kann die Genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
(6) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene Eintragung einer Grundstücksteilung ein .fahr, so gilt der Rechtsvorgang als genehmigt, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.
§ 25 Vorkaufsrecht 05 14 15 19
(1) Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient, Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück
Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ergeht im Benehmen mit Forst Baden-Württemberg.
(3) Das Vorkaufsrecht nach § 53 NatSchG geht vor. Im übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Absatz 1, § 471, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 469 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.
§ 26 Forstnutzungsrechte
(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Personen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Gewährleistung der Funktionen des Waldes, erforderlich ist. Einzelheiten über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 27 Nachbarpflichten; Nachbarschutz
(1) Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen und die räumliche Ordnung zu sichern.
(2) Will ein Waldbesitzer auf einer Waldfläche, die an einen fremden Waldbestand angrenzt, einen Kahlhieb vornehmen, so hat er dies der Forstbehörde spätestens zwei Monate vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde hat auf eine Abstimmung der Maßnahme mit der Bewirtschaftung der benachbarten Waldflächen hinzuwirken. Sind erhebliche Schäden zu befürchten, so kann die Forstbehörde die geplante Nutzung ganz oder teilweise untersagen.
§ 28 Benutzung fremder Grundstücke; Duldung von Wegen
(1) Sind forstbetriebliche Maßnahmen ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand durchführbar, so kann die Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Antrag des Waldbesitzers verpflichten, die Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Berechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden, die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten für den Bau und die Unterhaltung herangezogen werden.
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