Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 390; 20.11.2012 S. 625 12)
Der Landtag hat am 6. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
1a. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
(1) Maßnahmen nach §§ 20 bis 23, 25 bis 27, 29 bis 33, 35 und 36, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Maßnahmen, durch die eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 bis 3 b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.".
2. In § 12 Abs. 3 werden die Worte "amtlich bekanntgemacht" durch das Wort "verkündet" ersetzt.
3. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro", die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5.000 Euro", das Wort "Landesbehörden" durch das Wort "Landespolizeibehörden" und die Angabe "50.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Tag" durch das Wort "Datum" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Dient die Befragung der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu machen. § 9a bleibt unberührt. Zur Verweigerung der Auskunft ist eine Person in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 und 2 und § 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 5 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ihr ein solches Recht zusteht. Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht, dürfen die aus der Befragung gewonnenen Auskünfte nur zur Abwehr der in Satz 6 genannten Gefahren weiter verarbeitet werden. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses ist zuvor in bestimmter Höhe anzudrohen.".
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die für öffentliche Veranstaltungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, verantwortlich sind,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 3 und 4.
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Polizei kann Daten von Personen erheben, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.".
5. § 21 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dabei Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Bedeutung oder Straftaten begehen werden. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. (3) Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. | " § 21 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren anfertigen. Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. (3) Der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. (4) Der Polizeivollzugsdienst kann in Gewahrsam genommene Personen offen mittels Bildübertragung beobachten, soweit dies zu ihrem oder zum Schutz des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. (5) Auf die Beobachtung mittels Bildübertragung und die Bild- und Tonaufzeichnung ist, sofern diese nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise hinzuweisen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt.". |
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache,".
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch eine längerfristige Observation, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur selbsttätigen Bildaufzeichnung sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger oder durch den Einsatz Verdeckter Ermittler von den in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte oder von den in § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. | "(3) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene ]Daten durch eine längerfristige Observation, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur selbsttätigen Bildaufzeichnung sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde.". |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Regierungspräsidenten" und "Polizeipräsidiums" jeweils das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Worte "oder eines Abschnittes" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Regierungspräsidenten" die Worte ", der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart" eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "hierdurch" die Worte "ein Verdeckter Ermittler oder seine weitere Verwendung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 gefährdet würde" durch die Worte "die weitere Verwendung des Verdeckten Ermittlers für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 oder Leben oder Gesundheit einer Person gefährdet würde" ersetzt.
6a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
7. § 23 erhält folgende Fassung:
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§ 23 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 von den in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 22 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. Sie ist zu befristen. § 131 Abs. 5 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme von einer der in § 22 Abs. 6 genannten Person angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung des Amtsgerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen. (3) Einer Anordnung durch das Amtsgericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person verwendet werden; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dessen Beendigung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. (4) § 22 Abs. 8 gilt entsprechend. (5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. | " § 23 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 22 Abs. 1 Nr.2 über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn andernfalls die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gefährdet oder erheblich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der Person enthalten, gegen die sich die Maßnahme richtet. In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme schriftlich zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die Anordnung ist mit Gründen zu versehen. § 31 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme von einer der in § 22 Abs. 6 genannten Personen angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung des in Satz 1 genannten Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen. (4) Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen verwendet werden; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. (5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung erhobene Daten, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Gericht mitzuteilen. (6) Die Betroffenen sind von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der bei dem polizeilichen Einsatz eingesetzten Personen geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
Über die Zustimmung entscheidet das in Absatz 3 genannte Gericht. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, die die Maßnahme angeordnet hat. (7) Nach Absatz 1 und 4 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Nach Absatz 1 und 4 erlangte personenbezogene Daten dürfen für den Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden, für den sie erhoben wurden. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies
erforderlich ist. Die anderweitige Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, die aus einer Maßnahme nach Absatz 4 erlangt worden sind, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Satz 4 genannten Zwecken erforderlich ist und wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten aus einer Maßnahme nach Absatz 4 oder solche, die ausschließlich in Absatz 1 Satz 2 genannte Personen betreffen, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. (8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.". |
8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes erheben
soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten erforderlich ist.
Maßnahmen nach Satz 1 Nr.2 dürfen nur bei Telekommunikationsanschlüssen oder Endgeräten der in Satz 1 Nr.2 genannten Personen erfolgen. Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Schwerwiegende Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgend aufgeführten Straftaten unter der Voraussetzung, dass die Tat im Einzelfall schwer wiegt und außerdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem Bereich der terroristischen, der organisierten oder der Bandenkriminalität zuzurechnen ist:
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch einen Regierungspräsidenten oder durch den Leiter des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Regierungspräsidenten, der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart und der Leiter des Landeskriminalamtes können die Befugnis, einen Antrag nach Satz 2 zu stellen, auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Amtsgericht und den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.
(5) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch zukünftige Verkehrsdaten umfasst. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um
zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) § 23 Abs.6 und 7 Satz 1 bis 3 gelten für durch Maßnahmen nach Absatz 1, 6 und 7 erlangte personenbezogene Daten entsprechend. Für gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist
die Erhebung von Verkehrsdaten rechtfertigen.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.".
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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§ 25 Mitteilung über das Antreffen von Personen | " § 25 Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn
dass die Person künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) begehen wird und die Mitteilung über das Antreffen zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Auf Grund der Ausschreibung können die anlässlich einer polizeilichen Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse insbesondere über das Antreffen der Person, über Kontakt- und Begleitpersonen sowie über mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. | "(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen oder der gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) begehen wird und die Mitteilung über das Antreffen oder die gezielte Kontrolle zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Wird eine nach Satz 1 ausgeschriebene Person oder ein nach Satz 1 ausgeschriebenes Kennzeichen bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen
an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Person oder das Fahrzeug nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl. II S. 1010) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.". |
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte "sich an einem Ort aufhält" durch die Worte "an einem Ort angetroffen wird" und die Worte "erforderliche Aufenthaltserlaubnis" durch die Worte "erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden das Wort "sich" gestrichen und das Wort "aufhält" durch die Worte "angetroffen wird" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden in Satz 1 das Wort "sich" gestrichen und das Wort "aufhält" durch die Worte "angetroffen wird" ersetzt sowie in Satz 2 die Worte "einer Landespolizeidirektion" durch die Worte "einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "und" die Worte "seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.".
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Eine über § 20 Abs. 1 hinausgehende Auskunftspflicht besteht nur in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1. Zur Verweigerung der Auskunft ist ein Betroffener in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 §§ 53, 53a und 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit er durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden oder ihm auf Grund seines Berufes ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. § 20 Abs. 1 bleibt unberührt.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
b) Im neuen Absatz 4 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
12. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annähme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht., kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.".
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c) wird das Wort "Selbstmord" durch das Wort "Selbsttötung" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde.".
c) In Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Eine den Gewahrsam anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen.".
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Angabe "30 DM" durch die Angabe "15 Euro", die Angabe "5 DM" durch die Angabe "3 Euro" und die Angabe "200 DM" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Angabe "30 DM" durch die Angabe "15 Euro" und die Angabe "10 DM" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.
14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3
3. dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,
wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
b) In der neuen Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. sie nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.".
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.".
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.".
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 das Wort "Verlagen" durch das Wort "Verlangen" ersetzt.
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.".
17. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. | "(3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. § 38 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.". |
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die anderweitige Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten, die aus einer Maßnahme nach § 23 Abs. 3 erlangt worden sind, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. | "Die Polizei sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können gespeicherte personenbezogene Daten auch zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen.". |
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. | "Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5).". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.".
c) Der bisherige Absatz 2 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Die Fristen dürfen
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei
zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nr. 2 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen. | "(3) Eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird.
Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben.
Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(4) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Folgende Fristen dürfen nicht überschritten werden:
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei
zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.". |
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6. Im neuen Absatz 6 wird in Satz 3 die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von Daten bestimmter, in automatisierten Dateien gespeicherter Personengruppen zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) erforderlich ist. | "Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist.". |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Tag" durch das Wort "Datum" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Datenabgleichs nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber zu unterrichten, sobald dies
21. In § 41 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 29 Abs. 2" durch die Angabe " § 34 Abs. 2" ersetzt.
22. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.".
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei" durch die Worte "Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Angabe "Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 und 2" und die Angabe " § 8 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.
23. In § 45 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 23" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 18 und 20" durch die Angabe " §§ 22 und 24" ersetzt.
25. § 47
§ 47 VerzeichnisDer Polizeivollzugsdienst hat für Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung in dem nach § 10 des Landesdatenschutzgesetzes zu führenden Verzeichnis zusätzlich
- die Art der Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten und
- die Voraussetzungen, die Empfänger und das Verfahren der Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten
festzulegen.
wird aufgehoben.
26. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
" § 48a Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Landeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
(2) Für die Speicherung personenbezogener Daten in der gemeinsamen Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherung nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Speicherung ist ferner nur zulässig, wenn die speichernde Behörde die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf.
(3) Im Rahmen der gemeinsamen Datei obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten den Stellen, die die Daten speichern. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Behörde. Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen. Für die Änderung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten durch die speichernde Behörde gelten die jeweiligen, für diese Behörde anwendbaren Vorschriften entsprechend. Hat eine beteiligte Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der speichernden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede beteiligte Behörde weitere Daten ergänzend speichern. Das Landeskriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung der gemeinsamen Datei zu überwachen. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die verantwortliche Stelle zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Landeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes.
(4) Dem Betroffenen ist nach Maßgabe des § 21 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Zuständig ist das Landeskriminalamt, das im Einvernehmen mit der Stelle entscheidet, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 3 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(5) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(6) Das Landeskriminalamt hat für eine gemeinsame Datei ein Verfahrensverzeichnis nach § 11 des Landesdatenschutzgesetzes zu führen sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz die jeweiligen Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Speicherung und zum Abruf befugt sind. Das Verfahrensverzeichnis bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.".
26a. In § 52 Abs. 4 werden die Angaben " § 31 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5" durch die Angaben " § 31 Abs.1, 2, 4 und 6" ersetzt.
27. In § 54 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a wird die Angabe " (§ 66 des Strafgesetzbuchs)" durch die Angabe " (§§ 66 und 66 b des Strafgesetzbuchs)" ersetzt.
28. In § 55 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Dies gilt nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz seiner Person oder seines Vermögens getroffen worden ist. | "Bei der Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden sind. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hängt der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.". |
29. § 60 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann in eigener Zuständigkeit polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, soweit es sich um Maßnahmen nach § 20 Abs. 1,2,4 und 5, § 26 bis 33, § 37, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 sowie nach § 15 des Landesdatenschutzgesetzes handelt. | "(3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 26, 27, 28 bis 33, 37, 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 dieses Gesetzes sowie nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes.". |
30. § 70 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei. | "2. die Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen.". |
31. § 73 Abs. 1 Nr. 5 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 60 Abs. 3 ist die Fachaufsicht der Kreispolizeibehörden ausgeschlossen, wenn der Polizeivollzugsdienst dort genannte Maßnahmen bereits in eigener Zuständigkeit getroffen hat.".
32. § 76 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Bundesautobahnen sowie auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen kann das Innenministerium die Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart abweichend von Satz 1 nach den polizeilichen Bedürfnissen bestimmen. | "Für die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben, die die Dienstbezirke mehrerer der in Satz 1 genannten Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, sowie auf den Bundesautobahnen und auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen kann das Innenministerium die Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart abweichend von Satz 1 nach den polizeilichen Bedürfnissen bestimmen.". |
33. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Text wird Satz 1. In diesem Satz 1 werden nach den Worten "Polizeibeamte des Bundes" die Worte "und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist," eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Innenministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.".
b) Absatz 4
(4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen.
wird aufgehoben.
34. In § 79 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten" eingefügt.
35. In § 81 wird das Wort "Hilfsbeamte" jeweils in der Überschrift und im Text durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
36. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
" § 83a Zurückhehaltungsbefugnis
Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Abs. l, § 32 Abs.1, § 33 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.".
37. In § 84 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " (§ 38 Abs. 2)" durch die Angabe " (§ 38 Abs. 4)" ersetzt.
38. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
" § 84a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annäherungsverbot nach § 27a zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 27a getroffen hat. Ist die Anordnung vom Polizeivollzugsdienst getroffen worden, ist Verwaltungsbehörde die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde.".
39. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Polizeigesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(2) Durch Artikel 1 Nr. 6 wird das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Durch Artikel 1 Nr. 7 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Durch Artikel 1 Nr. 8 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(5) Durch Artikel 1 Nr. 12 und 38 werden die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(6) Durch Artikel 1 Nr. 16 wird das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(7) Durch Artikel 1 Nr. 19 werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(8) Durch Artikel 1 Nr. 26 werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(9) Durch Artikel 1 Nr. 36 wird das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten ist spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.
ENDE