Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege |
PolG - Polizeigesetz
- Baden-Wüttemberg -
Vom 13. Januar 1992
(GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155; 01.07.2004 S. 469; 14.10.2008 S. 313 08; 18.11.2008 S. 390 08a; 04.05.2009 S. 195 09; 20.11.2012 S. 625 12 ; 04.12.2012 S. 657; 23.07.2013 S. 233 13; 25.02.2014 S. 77 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 18.10.2016 S. 569 16; 28.11.2017 S. 624 17; 28.11.2017 S. 631 17a; 26.03.2019 S. 93 19; 06.10.2020 S. 735 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2050
(Entscheidung BVerfG vom 22.02.2019 siehe =>)
Erster Teil
Das Recht der Polizei
Erster Abschnitt
Aufgaben der Polizei
§ 1 Allgemeines
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
§ 2 Tätigwerden für andere Stellen
(1) Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen der Polizei
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 3 Polizeiliche Maßnahmen
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.
§ 4 Einschränkung von Grundrechten 08a
Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
§ 5 Art der Maßnahmen
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 6 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
(2) Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber demjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen.
(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.
§ 7 Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
§ 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den § § 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den § § 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungzwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 9 Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
(1) Gegenüber anderen als den in den § § 6 und 7 bezeichneten Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den § § 6 bis 8 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 9a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger 08a 12 17
(1) Maßnahmen nach § § 20 bis 27, 29 bis 33, 35 und 36, die sich gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist. Dies gilt nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung sowie für einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.
Zweiter Unterabschnitt
Polizeiverordnungen
§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
(1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz ausdrücklich zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt.
§ 10a Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote 17a
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtschaftungsflächen von Gewerbebetrieben, für die eine Erlaubnis oder Gestattung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorliegt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn
(2) Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.
(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.
§ 11 Inhalt
Polizeiverordnungen dürfen nicht mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden in Widerspruch stehen.
(1) Polizeiverordnungen müssen
(2) Polizeiverordnungen sollen
(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
Polizeiverordnungen nach § 10 werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.
§ 14 Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde 17a
Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 15 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 64) zu erlassen. Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 10a.
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.
(2) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
§ 16 Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 11, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
§ 17 Außerkrafttreten
(1) Polizeiverordnungen treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25.000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Dritter Unterabschnitt
Datenerhebung
§ 19 Allgemeine Regeln der Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten sind, soweit sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis des Betroffenen oder bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.
(3) Werden personenbezogene Daten offen erhoben, ist der Betroffene bei schriftlicher Erhebung stets, sonst auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage, auf eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Gegenüber Dritten unterbleibt der Hinweis, wenn hierdurch erkennbar schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
§ 20 Befragung und Datenerhebung 08a 17
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Dient die Befragung der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu machen. § 9a bleibt unberührt. Zur Verweigerung der Auskunft ist eine Person in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 und 2 und § 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 5 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ihr ein solches Recht zusteht. Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht, dürfen die aus der Befragung gewonnenen Auskünfte nur zur Abwehr der in Satz 6 genannten Gefahren weiter verarbeitet werden. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses ist zuvor in bestimmter Höhe anzudrohen. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Die Polizei kann Daten der in den § § 6 oder 7 genannten Personen sowie anderer Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Befugnisse der Polizei nicht anderweitig geregelt sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten über
erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Die Polizei kann Daten von Personen
erheben, soweit dies für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Angaben sollen sich auf Namen, Vornamen, Anschriften und alle Informationen über die Erreichbarkeit sowie auf die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen beschränken. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.
(5) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn dies zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2) oder zur Vollzugshilfe (§ 60 Absatz 5) erforderlich ist.
(6) Die Polizei kann Daten von Personen erheben, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 21 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung 08a 16 17
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren anfertigen. Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 angefertigten Bildaufzeichnungen auch automatisch auswerten. Die automatische Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten.
(5) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte erheben. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(6) Die Speicherung der nach Absatz 5 erlangten Daten für eine Dauer von mehr als 60 Sekunden ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenerhebung nach Absatz 1 bis 4 und 7 bleibt unberührt.
(7) Der Polizeivollzugsdienst kann in Gewahrsam genommene Personen offen mittels Bildübertragung beobachten, soweit dies zu ihrem oder zum Schutz des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist.
(8) Auf die Beobachtung mittels Bildübertragung und die Bild- und Tonaufzeichnung sowie die automatisierte Auswertung ist, sofern diese nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise hinzuweisen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt.
(9) Für die erhobenen Daten nach Absatz 5 gilt Absatz 8 mit der Maßgabe, dass diese spätestens nach 60 Sekunden automatisch zu löschen sind und jede über das Erheben hinausgehende Verarbeitung ausgeschlossen ist, sofern nicht zuvor die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.
§ 22 Besondere Mittel der Datenerhebung 08a 12 13 Inkrafttreten
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen von den in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder von den in § 20 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 genannten Personen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch besondere Mittel der Datenerhebung
erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde.
(4) Daten dürfen auch dann nach Absatz 2 oder 3 erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(5) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind
(6) Der Einsatz von Mitteln nach Absatz 1 ausgenommen der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Nummer 2 bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(7) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich die nicht in Absatz 2 und 3 genannten Personen betreffen, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
(8) Der Betroffene ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch die weitere Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Leben oder Gesundheit einer Person gefährdet würde, sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt oder seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind.
§ 22a Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme 08a
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
§ 23 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen 08a
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn andernfalls die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gefährdet oder erheblich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der Person enthalten, gegen die sich die Maßnahme richtet. In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme schriftlich zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die Anordnung ist mit Gründen zu versehen. § 31 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme von einer der in § 22 Abs. 6 genannten Personen angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung des in Satz 1 genannten Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.
(4) Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen verwendet werden; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung erhobene Daten, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Gericht mitzuteilen.
(6) Die Betroffenen sind von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der bei dem polizeilichen Einsatz eingesetzten Personen geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
Über die Zustimmung entscheidet das in Absatz 3 genannte Gericht. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, die die Maßnahme angeordnet hat.
(7) Nach Absatz 1 und 4 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Nach Absatz 1 und 4 erlangte personenbezogene Daten dürfen für den Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden, für den sie erhoben wurden. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies
erforderlich ist. Die anderweitige Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, die aus einer Maßnahme nach Absatz 4 erlangt worden sind, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Satz 4 genannten Zwecken erforderlich ist und wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten aus einer Maßnahme nach Absatz 4 oder solche, die ausschließlich in Absatz 1 Satz 2 genannte Personen betreffen, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.
(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
§ 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation 08a 12 13 14
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes über die in den § § 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder eine gemeine Gefahr vorliegt. Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Auf gabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Diese können die Antragsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird oder eine Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Telemediennutzung. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf eine Maß nahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizid gefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(4) Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Amtsgericht und den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.
(5) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 2 oder 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch zukünftige Verkehrsdaten und Nutzungsdaten umfasst. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sowie dem Telemediengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um
zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) § 23 Abs. 6 und 7 Satz 1 bis 3 gelten für durch Maßnahmen nach Absatz 1, 6 und 7 erlangte personenbezogene Daten entsprechend. Für gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist
(9) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Daten im Sinne der § § 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und der § § 14 und 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes über die in § § 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Auskunft nach Satz 1 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft zur Abwehr der in Satz 2 genannten Gefahren nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die betroffenen Personen sind von Maßnahmen nach Satz 2 und 3 zu unterrichten, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Maßnahme nicht vereitelt wird. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen oder wenn seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind. Wird die Unterrichtung zurückgestellt oder von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(10) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.
§ 23b Überwachung der Telekommunikation 17
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von ihr genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen.
(5) Im Antrag sind anzugeben
(6) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 mit der Maßgabe, dass in der Anordnung die Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes zu bestimmen ist. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(7) Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. In diesem Fall ist die Bestätigung des in Absatz 4 genannten Gerichts unverzüglich herbeizuführen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(8) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(9) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Bis zur Entscheidung durch das Gericht dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach Absatz 13 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Unterrichtung nach Absatz 10 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 11 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(10) Die betroffenen Personen sind von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter möglich ist. Ist wegen des zugrundliegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. Die Zurückstellung ist mit Begründung zu dokumentieren. Erfolgt die zurückgestellte Unterrichtung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung des in Absatz 4 genannten Gerichtes. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Unterrichtung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Unterrichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn
In den in Satz 7 genannten Fällen ist das Absehen von einer Unterrichtung mit Begründung zu dokumentieren.
(11) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zu protokollieren
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach Absatz 10 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zu dem Abschluss der Kontrolle nach Absatz 13 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 2 genannten Zwecke noch erforderlich sind.
(12) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind wie folgt zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 erfolgt ist. Bei Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.
(13) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt bezüglich der Datenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durch.
(14) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.
§ 24 Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler
(1) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines Verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
§ 25 Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen 08a
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen oder der gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) begehen wird und die Mitteilung über das Antreffen oder die gezielte Kontrolle zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Wird eine nach Satz 1 ausgeschriebene Person oder ein nach Satz 1 ausgeschriebenes Kennzeichen bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen
an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Person oder das Fahrzeug nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl. II S. 1010) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Die Ausschreibung muss vom Leiter oder einem von ihm besonders beauftragten Polizeibeamten des höheren Dienstes des Landeskriminalamtes angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen sie ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Verlängerungen bis zu jeweils 12 Monaten sind zulässig; hierzu bedarf es jeweils einer neuen Anordnung.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(4) Nach Beendigung der Maßnahme ist der Betroffene zu unterrichten. § 22 Abs. 8 gilt entsprechend.
Vierter Unterabschnitt
Einzelmaßnahmen
§ 26 Personenfeststellung 08a 13
(Entscheidung BVerfG vom 22.02.2019 siehe =>)
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
(1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies
(4) Für die Entschädigung eines auf Vorladung erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
§ 27a Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot 08a
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annähme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht., kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
§ 27b Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten 17
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können, einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straf tat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine solche Straftat begehen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Polizeivollzugsdienst zur Verhütung von Straftaten nach Absatz 1 einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. § 31 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. Diese Anordnung bedarf der Bestätigung des in Satz 1 genannten Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.
(4) Im Antrag sind anzugeben
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(6) Aufenthaltsvorgaben nach Absatz 1 und Kontaktverbote nach Absatz 2 sind auf den zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 oder das Kontaktverbot nach Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 27c Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten 17
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.
(2) Der Polizeivollzugsdienst verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen, und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Für die Kennzeichnung der Daten gilt § 23b Absatz 12 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolle müssen es ermöglichen, das Datum, die Uhrzeit und, so weit wie möglich, die Identität der Person festzustellen, die die personenbezogenen Daten abgerufen hat. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann bei den zuständigen Polizeien des Bundes und der Länder, sonstigen öffentlichen Stellen sowie anderen Stellen im Rahmen der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Polizeidienststelle
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. § 31 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. Diese Anordnung bedarf der Bestätigung des in Satz 1 genannten Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.
(6) Im Antrag sind anzugeben
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. In der Entscheidung nach Satz 3 ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; diese darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Ist eine richterliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.
§ 29 Durchsuchung von Personen 08
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint
§ 30 Durchsuchung von Sachen 08a
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
§ 31 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen 09
(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
(3) Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.
(4) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Eine die Durchsuchung anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.
(6) Arbeits- , Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits- , Betriebs oder Geschäftszeit betreten werden.
(7) Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.
(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
§ 32 Sicherstellung
(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.
(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
§ 34 Einziehung
(1) Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen.
(2) Die eingezogenen Sachen werden im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) verwertet. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. Der Erlös ist dem Betroffenen herauszugeben.
(3) Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
(4) Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last; sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 35 Vernehmung
(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.
(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die § § 68a, 136a und § 69 Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 36 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 08a
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. § 38 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter Unterabschnitt
Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
§ 37 Allgemeine Regeln der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten 08a 12
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Speicherung in Dateien muss erkennbar sein, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Ebenso muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die der Speicherung zugrundeliegenden Unterlagen geführt werden.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte. Die Polizei sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können gespeicherte personenbezogene Daten auch zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen.
(3) Die Polizei sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den Polizeitvollzugsdienst können gespeicherte personenbezogene Daten auch zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zu anonymisieren. Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn sie dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Erstellung polizeilicher Statistiken, zur zeitlich befristeten Dokumentation und zur Vorgangsverwaltung speichern und nutzen.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre Verarbeitung die vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§ 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst 08a 12
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5). Die Daten sind zu löschen wenn die Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind.
(2) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(4) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Folgende Fristen dürfen nicht überschritten werden:
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei
zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.
(5) Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.
(6) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten von Personen nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 bis 5, auch wenn sie ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) erforderlich ist. Die Speicherungsdauer beträgt höchstens zwei Jahre. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der in § 22 Abs. 6 genannten Personen um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten der in §§ 6 und 7 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien oder Dateien, für die er eine Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen. Daten anderer Personen kann der Polizeivollzugsdienst nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst kann ferner im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann der Betroffene angehalten werden.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
§ 40 Besondere Formen des Datenabgleichs 08a 12
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Datum und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Der Abgleich darf nur durch die in § 22 Abs. 6 genannten Personen mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Datenabgleichs nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber zu unterrichten, sobald dies
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