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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetze und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 30. Juli 2009
(GBl. Nr. 14 vom 07.08.2009 S. 363)
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat am 29. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S.195, 199), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. | ≫(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840) in der jeweils geltenden Fassung Rechtsdienstleistungen erbringen.≪ |
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. | ≫Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.≪ |
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
≫(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unter-lagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.≪
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. | ≫Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.≪ |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben."
4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
≫ § 42a Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der voll-ständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 bekannt zu geben wäre, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.≪
5. Teil V Abschnitt 1a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren § 71a Anwendbarkeit Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die §§ 71b bis 71e Anwendung. § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann. § 71c Beratung und Auskunft (1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektronisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint. (2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,
Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden. (3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist. § 71d Sternverfahren (1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren). (2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. § 71e Antragskonferenz Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen. | ≫Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 71a Anwendbarkeit (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71 b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet. § 71b Verfahren (1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter. (2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unter-lagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde ein-gegangen. Vom Antragsteller oder Anzeigepflichtigen einzuhaltende Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt. (3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen. (4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen. (5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben wer-den. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben. (6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. § 10 Abs. 3 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes findet keine Anwendung. § 71c Informationspflichten (1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist. (2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben. § 71d Gegenseitige Unterstützung Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen und sonstigen Behörden des Bundes und anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung. § 71e Elektronisches Verfahren Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.≪ |
6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes
Das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 293) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
≫ § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.≪
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2
Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
wird gestrichen.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. | ≫(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl.1 S. 876) in der jeweils gelten-den Fassung zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.≪ |
c) Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
≫(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis >Zustellung gegen Empfangsbekenntnis< einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurück-zusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.≪
3. § 10 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zum Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr.4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 5 Satz 3. | ≫Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr.4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5.≪ |
4. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Nummer 1 wird das Wort ≫oder≪ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
≫2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder≪.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S.219, ber. S.404), zu-letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.367, 369), wird wie folgt geändert:
§ 108 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind die §§ 71a bis 71e, 72, 73, § 74 Abs. l bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. | ≫Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind die §§ 72, 73, § 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden.≪ |
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 457), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten ≫Teile einer Dienststelle≪ die Worte ≫nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 3 zusammengefassten Dienststelle≪ sowie nach dem Wort ≫Hauptdienststelle≪ die Worte ≫oder der zusammengefassten Dienststelle≪ eingefügt.
2. Absatz 3 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
" ; eine Verselbständigung nach Absatz 2 Satz 1 gilt dadurch als aufgehoben≪.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
____________
1) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).
ENDE