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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs beruflich Qualifizierter und der Hochschulzulassung

Vom 15. Juni 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 422)



Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird folgender Teilsatz angefügt: ";sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften;".

b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt: "; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften".

2. § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen."

3. § 13 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2

; § 41 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt

wird gestrichen.

4. In § 38 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bachelor-Studiengängen" die Worte "und Staatsexamensstudiengängen" eingefügt.

5. § 49 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln."

6. Nach § 53 wird folgender § 54 eingefügt:

" § 54 Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika

Tätigkeiten und Leistungen der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen."

7. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Hochschulzugang für Berufstätige"Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung" werden durch die Worte "Beruflich Qualifizierte" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchst. d werden die Worte "nach § 14 des Schulgesetzes" durch die Worte "im Sinne von § 14 des Schulgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 werden die Worte "eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung" durch die Worte "ein Beratungsgespräch an einer Hochschule" ersetzt.

ddd) Die Worte "für ein Studium in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang" werden durch die Worte "für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge sowie die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr.1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind."Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Qualifikation für ein Studium in einem nicht ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang können Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch das Be-stehen einer besonderen Prüfung erwerben."Beruflich Qualifizierte, die
  1. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und
  2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,

können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden."

bb) In Satz 4 wird das Wort "über" durch die Worte ", insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge," ersetzt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Eignungsprüfung" die Worte "für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1" eingefügt und die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

8. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht."

9. § 70 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

" § 55 Abs. 1 gilt entsprechend."

10. In § 72 Abs. 1 werden nach der Angabe " § 70 Abs. 2" die Worte "und 6 Satz 3" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 511), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen nach Artikel 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen" durch die Worte "Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (zentrales Vergabeverfahren)" und die Worte "Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" durch die Worte "Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dienst" die Worte "sowie der Dualen Hochschule" angefügt.

2. In der Überschrift des 2. Abschnittes, in der Überschrift von § 2 a, in § 3 Satz 1, in der Überschrift des

3. Abschnittes sowie in § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "Verfahren der Zentralstelle" durch die Worte "zentrale Vergabeverfahren" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 15 des Staatsvertrages" durch die Angabe "Artikel 12 des Staatsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages" durch die Angabe "im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages" ersetzt.

4. In § 2 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 wird die Angabe "Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages" jeweils durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages" ersetzt.

5. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Stiftungsrat der "Stiftung für Hochschulzulassung"

Die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710). Der Vertreter des Landes im Stiftungsrat wird vom Wissenschaftsministerium bestimmt; die Vertreter der Hochschulen im Stiftungsrat werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des in Satz 2 genannten Gesetzes von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen bestellt. Vertretungskörperschaften im Sinne des Satzes 3 Halbsatz 2 sind die Rektorenkonferenzen der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg."

6. § 5 Abs. 4 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) In Studiengängen, in denen eine Zulassungszahl nach § 5 festgesetzt ist, wird die Studienplatzvergabe nach Maßgabe der Sätze 2 bis 8 vorgenommen. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquote) für
  1. Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
  3. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudium) und
  4. Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.

Bewerber nach Satz 2 Nr. 4 werden nach ihrer Eignung und Motivation für den gewählten Studien gang und den angestrebten Beruf entsprechend Absatz 2 ausgewählt. Die nach Abzug der Vorabquoten nach Satz 2 zur Verfügung stehenden Studienplätze werden

  1. zu 90 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens nach Absatz 2,
  2. zu 10 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit)

vergeben. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 vergeben. Wer den Quoten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden. Im Übrigen gelten Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 3 und 5, Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Staatsvertrages sowie § 2 b entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 5 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" jeweils durch die Angabe "Absatz 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. Motivationsschreiben,

7. schriftliche Abhandlung (Essay)."

cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In die Auswahlentscheidung sind mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 3 bis 7 einzubeziehen."

dd) In Satz 4 wird nach dem Wort "werden" folgender Halbsatz angefügt:

"; Ausnahmen sind mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums möglich, insbesondere wenn der Aufwand außer Verhältnis zur erreichbaren Auswahlwirkung steht".

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

8. In § 6 b wird die Angabe " § 6 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

9. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 8 Serviceverfahren

Die Hochschule kann die Stiftung für Hochschulzulassung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages zu unterstützen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts und einer Rechtsverordnung gemäß § 11 vertraglich festzulegen."

10. In § 9 Satz 2 werden die Worte "oder einer Stelle nach § 8 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

11. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages" durch die Angabe "Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.

bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. die Grundsätze des Serviceverfahrens und der Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach § 8."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr. 9 bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung durch Satzung zu treffen,
  2. das Rechenverfahren zur Anwendung der Normwerte zur Ermittlung der Aufnahmekapazität zu regeln,
  3. weitere kapazitätsbestimmende Kriterien nach § 5 Abs. 4 festzulegen,
  4. die Zulassungszahlen nach §§ 3 und 5 festzusetzen, soweit die Festsetzung durch Satzung nicht den Hochschulen überlassen worden ist."

Artikel 3
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Beteiligungen eines Universitätsklinikums an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Universitätsklinika."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Wissenschaftsministerium kann Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik nach den Absätzen 1 und 3 beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum, der Universität und dem Dritten. Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu treffen

  1. zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Beleihung;
  2. zur Sicherung der sachgerechten Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 und zur Sicherung eines angemessenen Einflusses des Universitätsklinikums und der Universität auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die Gegenstand der Beleihung sind;
  3. zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben des Beliehenen;
  4. zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Beleihung;
  5. zur Haftungsfreistellung des Universitätsklinikums, der Universität und des Landes für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Beliehener oder aus der Verwendung von auf die Universität oder das Universitätsklinikum hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeigneter und in der Höhe angemessener Versicherungen ist zu vereinbaren.
  6. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg getroffen. Die Erteilung der Zustimmung und der Beleihungsakt sind miteinander zu verbinden; sie können mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Die §§ 3 und 7 gelten für den Dritten, soweit er beliehen wurde, entsprechend; im Umfang seiner Beleihung gilt der Dritte als Teil des Universitätsklinikums. Der Beliehene finanziert sich durch eigene Mittel oder solche seiner Gesellschafter, ferner durch Entgelte, öffentliche Fördermittel und sonstige Zuwendungen; hierzu zählen auch Mittel für Forschung und Lehre. Die Finanzierung bestimmter Vorhaben, insbesondere Investitionen in die Infrastruktur, kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Satz 2 geregelt werden. Das Land trifft in Bezug auf den Beliehenen keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für das Universitätsklinikum und die Universität. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Satz 2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Beliehene sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Beliehene Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Studiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Die Ausbildungsbeteiligung des Beliehenen bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht, sofern sie ausschließlich der Verbesserung von Studium und Lehre dient, insbesondere durch Verbesserung von Betreuungsrelationen oder durch Erbringung von Zusatzangeboten. Werden im Zuge der Beleihung kapazitätsrelevante Ressourcen (Personal, Betten) vom Universitätsklinikum auf den Beliehenen verlagert, ist im Rahmen der Vereinbarung nach Satz 2 sicherzustellen, dass durch die Verlagerung keine Absenkung bestehender Kapazitäten eintritt. Die Beleihung, ihr Gegenstand, ihr Umfang sowie ihre Dauer werden vom Wissenschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht."

2. § 8 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; die Funktion der Hauptversammlung im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nimmt der Wissenschaftsminister wahr".

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Klinikumsvorstand" die Worte "mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums" eingefügt.

b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Mitglieder nach Nummer 1 können sich durch Angehörige des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen. Die Vertreter des Landes im Aufsichtsrat unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit nur der Amtsverschwiegenheitspflicht."

Artikel 4
Änderung des Akademiengesetzes

Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 355), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Hochschulreife" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Vorbildung" die Worte "oder der Qualifikation entsprechend § 59 Abs. 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes" eingefügt.

2. § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Eignungsprüfungen im Sinne von § 59 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes gilt § 16 Abs. 2 LHGebG entsprechend."

Artikel 5
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1. Die Verordnung der Landesregierung über die staatliche Prüfung im Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen vom 17. Februar 1986 (GBl. S. 38),

2. die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung einer Exportakademie der Fachhochschule Reutlingen - Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 1998 (GBl. S. 533).

Artikel 6
Neubekanntmachungsermächtigung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes und des Hochschulzulassungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 9, der mit Wirkung vom 6. Januar 2005 in Kraft tritt. Artikel 2 findet erstmalig zum Wintersemester 2010/2011 Anwendung mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der nach Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a dieses Gesetzes geltenden Fassung, der erstmalig zum Sommersemester 2011 Anwendung findet.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.