umwelt-online: Archivdatei - LHG 2005 - Landeshochschulgesetz (Baden-Württemberg) (3)


Regelwerkzurück Frame öffnen

Zur aktuellen Fassung

§ 60 Zulassung; Immatrikulation 07 08a 12

(1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn

  1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
  2. eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs.2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,
  3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
  4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist, gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend,
  5. die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt,
  6. die Person  für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr.1, 2 und 4 führt,nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahrens erbringt;das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder
  7. an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65c Absatz 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 kann versagt werden, wenn

  1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind
  2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,
  3. an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27c Abs.1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt.

(4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen ist oder nach Absatz 1 Satz 4 als zugelassen gilt und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, soweit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 vorausgeht.

(5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt werden, die

  1. als Doktorand nicht angenommen ist,
  2. fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat,
  3. eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,
  4. als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder
  5. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist,
  6. die Person nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Orientierungstest oder einem Orientierungsgespräch für den gewünschten Studiengang erbringt; dies gilt nicht, sofern die Person die Teilnahme an einem Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch im Sinne des § 58 Abs. 5 oder des § 6 des Hochschulzulassungsgesetzes nachweist; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Orientierungstests und des Orientierungsgesprächs regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt werden, die

  1. an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder
  2. eine Freiheitsstrafe verbüßt.

§ 61 Beurlaubung 08a

(1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

(2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen.

(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs.1, § 6 Abs.1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und Elternzeit entsprechend § 15 Abs.1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Nach Satz 1 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach Satz 1 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

§ 62 Exmatrikulation 07 08a 11

(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.

(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn

  1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
  2. die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 oder aus einem anderen Grund erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind,
  3. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,
  4. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der Dualen Hochschule rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, oder
  5. sie ihre Pflichten nach § 29 Abs. 6 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen.

(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn

  1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 nachträglich eintritt,
  2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist,
  3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist oder
  4. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.

(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

§ 63 Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende 07 12

(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62 nicht statt.

(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.

(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§§ 58 und 59), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

§ 64 Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen 12

(1) Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.

(2) Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

(3) Personen, die Kontaktstudienangebote der Hochschulen wahrnehmen, sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen.

§ 65 Studierenschaft 08a 12 Übergangsbestimmungen

(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:

  1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
  2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
  3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
  5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
  6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der

Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studentenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studentenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studentenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studentenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vor übergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

§ 65a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge 08a 12 Übergangsbestimmungen

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht der Vorstand der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.

(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grund sätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat einen Vorsitzenden, der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.

(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der Dualen Hochschule wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Dualen Hochschule.

(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.

(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maß gabe ihrer Organisationssatzung jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen, der beziehungsweise die an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.

(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 34 Absatz 4 entsprechend.

(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.

(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absatz 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließ lich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft

Dritter Abschnitt 08a
Ausbildungsstätten


§ 65b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht 12

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65a Absatz 3 Satz 3 bestellt einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; der Vorsitzende gilt als Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Aufsichtsrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Die Entlastung erteilt der Vorstand der Hochschule.

(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.

(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstands der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der Dualen Hochschule kann der Vorstand die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf den Rektor der Studienakademie übertragen.

(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule.

§ 65c Begriff Aufgabe; Zulassung 08a 12

(1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

(2) Die Mitgliedschaft in der Dualen Hochschule wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie erworben (§ 27c Abs.1 Satz 2 Nr. 3). Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten regelt der Senat in Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Studierender an der Dualen Hochschule immatrikuliert ist, der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.

(3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

Siebter Teil
Staatliche Mitwirkung, Aufsicht

§ 66 Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen

  1. gegen Rechtsvorschriften,
  2. gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder arideren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.

(4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Vorstand erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.

§ 67 Aufsicht

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.

(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen

  1. die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,
  3. das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,
  4. einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen.
  5. andere nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragene Aufgaben,
  6. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.

Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an den Vorstand zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

§ 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel 08a

(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.

(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.

(5) Soweit die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch den Vorstand bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

Achter Teil
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst

§ 69 08a 10 10a 10b 13

(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.

(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass

  1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,
  2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,
  3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,
  4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden,
  5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,
  6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs.2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden
  7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium. das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,
  8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden: dabei kann von § 44 Abs.1 und 2 abgewichen werden,
  9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht.

Ein Prorektor der Fachhochschule für Polizei, der nicht hauptamtliches Vorstandsmitglied ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Der Rektor oder Präsident und der Prorektor der Fachhochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absatz 4, Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 9 gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.

(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.

(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.

(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Hochschulen in freier Trägerschaft

§ 70 Staatliche Anerkennung 08a 09a 10 12

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr.1, 4 oder 5 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung sind untersagt; dies gilt nicht für kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen und deren Niederlassungen. die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Stelle abhängig gemacht werden, mit dem Ziel, damit die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller

(2) Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,
  2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,
  6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,
  7. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
  8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.

(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von -Absatz 2 Nr.3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe ≫staatlich anerkannte Hochschule≪, ≫staatlich anerkannte Fachhochschule≪ oder bei Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ≫staatlich anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung≪ enthalten muss.

(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.

(6) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.

(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Abs.2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 71 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
  2. ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
  3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

(4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbetriebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.

§ 72 Aufsicht 08a 10

(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 und 6 Satz 3.

(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Nr.5 und 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung ≫Professor≪ oder ≫Juniorprofessor≪. Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.

(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. §§ 12 sowie 68 finden entsprechende Anwendung.

(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

Zehnter Teil 11 11a
Schlussbestimmungen

§ 73 Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.

(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf.

§ 74 Kirchliche Rechte 08a

(1) Die Verträge mit den Kirchen sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt.

§ 75 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten 08a

(1) Die Bezeichnung ≫Universität≪, ≫Pädagogische Hochschule≪, ≫Kunsthochschule≪, ≫Musikhochschule≪, ≫Fachhochschule≪, ≫Duale Hochschule≪ oder ≫Studienakademie≪ allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung ≫Hochschule≪, ≫Duale Hochschule≪ oder ≫Fachhochschule≪ allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung ≫Universität≪ zu führen. Die Bezeichnung ≫Universität≪, ≫Pädagogische Hochschule≪, ≫Kunsthochschule≪, ≫Musikhochschule≪, ≫Fachhochschule≪, ≫Duale Hochschule≪ oder ≫Studienakademie≪ darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
  2. entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,
  3. entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,
  4. entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist,
  5. entgegen § 35 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.


§ 76 Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie 08a

Die Duale Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie beauftragen, in einzelnen Studiengängen die Aufgaben einer Studienakademie zu übernehmen und ihr in widerruflicher Weise das Recht zur Verleihung der in § 35 genannten Grade, welche die Duale Hochschule verleiht, zuerkennen, solange gewährleistet ist, dass Studium, Zulassungsvoraussetzungen, Lehrkörperstruktur und Prüfungen den Bedingungen der Dualen Hochschule entsprechen.

Elfter Teil 11 11a
(aufgehoben)

Erster Abschnitt 11 11a
(aufgehoben)

§ 77 (aufgehoben) 11a

Zweiter Abschnitt 11 11a
(aufgehoben)

§ 78 (aufgehoben) 11a

§ 79 (aufgehoben) 11a

§ 80 (aufgehoben) 11a

§ 81 (aufgehoben) 11a

§ 82 (aufgehoben) 11a

§ 83 (aufgehoben) 11a

§ 84 (aufgehoben) 11a

Dritter Abschnitt 11 11a
(aufgehoben)

§ 85 (aufgehoben) 11a

§ 86 (aufgehoben) 11a

§ 87 (aufgehoben) 11a

§ 88 (aufgehoben) 11a

§ 89 (aufgehoben) 11a

§ 90 (aufgehoben) 11a

§ 91 (aufgehoben) 11a

Vierter Abschnitt 11 11a
(aufgehoben)

§ 92 (aufgehoben) 11a

§ 93 (aufgehoben) 11a

§ 94 (aufgehoben) 11a

§ 95 (aufgehoben) 11a

§ 96 (aufgehoben) 11a

§ 97 (aufgehoben) 11a

§ 98 (aufgehoben) 11a

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen