Regelwerk |
Änderungstext
UniMed-RüG - UniMed-Rückabwicklungsgesetz
Gesetz zur Rückabwicklung des Universitätsmedizingesetzes
Vom 22. November 2011
(GBl. Nr. 19 vom 28.11.2011 S. 501)
Der Landtag hat am 9. November 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47), wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Direktor" die Wörter "mit beratender Stimme" eingefügt und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 4
4. der Pflegedirektor mit beratender Stimme.
wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Wahl des Dekans der Medizinischen Fakultät erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den Fakultätsrat und bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann hauptamtlich tätig sein; die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität. | "(7) Der Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums." |
2. In § 48 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "mit Stimmrecht" durch das Wort "beratend" ersetzt.
3. In der Überschrift des Zehnten Teils werden die Wörter "Sonstige Bestimmungen" durch das Wort "Schlussbestimmungen" ersetzt.
4. Der Elfte Teil
Elfter Teil 11 11a
Universitätsmedizin Baden-WürttembergErster Abschnitt 11
Allgemeine Regelung§ 77 Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Fakultät; Körperschaften für Universitätsmedizin; Anwendbarkeit des Elften Teils 11
(1) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 den Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät zu einer Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Körperschaft für Universitätsmedizin ist Gliedkörperschaft der Universität und zugleich staatliche Einrichtung.
(2) Die Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach § 78 nach Maßgabe der Regelungen des Elften Teils und des Universitätsmedizin-Errichtungsgesetzes (Artikel 2); § 67 Abs. 1 und § 68 finden für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.
(3) In der Satzung nach § 95 kann für die Körperschaft für Universitätsmedizin ein von Absatz 1 Satz 1 abweichender Name festgelegt werden.
Zweiter Abschnitt 11
Die Körperschaften für Universitätsmedizin§ 78 Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) 11
(1) Die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) erfüllt als Gliedkörperschaft der Universität die Aufgabe
- der medizinischen Forschung,
- der Lehre, des Studiums und der Ausbildung in medizinischen Studiengängen und sonstigen medizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie
- der Krankenversorgung und der der KUM im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Pflichten
als einheitliche hoheitliche Aufgabe. Universität und KUM gewährleisten die Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung und erfüllen die in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Die Körperschaften für Universitätsmedizin können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Privaten zusammenwirken, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegen stehen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre ist die KUM Fakultät im Sinne des § 22; die Regelungen des Ersten bis Zehnten Teils dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Elften Teil nichts anderes bestimmt ist. Für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des Ersten bis Zehnten Teils nur anwendbar, soweit sie in diesem Elften Teil für anwendbar erklärt werden. Die KUM nimmt die in anderen Rechtsvorschriften als diesem Gesetz einem Universitätsklinikum oder einer Medizinischen Fakultät zugeordneten Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben wahr.
(3) Der KUM obliegt die Personalverwaltung des bei ihr tätigen Personals nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2. Sie bereitet insoweit erforderliche Beschlüsse der Organe der Universität und der KUM vor und vollzieht diese; sie unterliegt dabei den Weisungen des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und unterrichtet diesen regelmäßig und anlassbezogen.
(4) Die KUM hat ein Körperschaftsvermögen. Es besteht aus dem Vermögen des Universitätsklinikums und wird außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Vorstand verwaltet. Es darf nur für Zwecke der KUM verwendet werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus Rechtsgeschäften, die die KUM für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der KUM mit dem Zusatz "für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen. Das Vermögen der Medizinischen Fakultät ist Vermögen der KUM als staatliche Einrichtung.
§ 79 Vertretung; Mitgliedschaft 11
(1) Die KUM wird vom Vorsitzenden des Vorstands der KUM nach § 86 (KUM-Vorstand) vertreten, in Angelegenheiten von Forschung und Lehre unbeschadet des § 95 Abs. 1 Satz 4 gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.
(2) Für die Mitgliedschaft in der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 22 Abs. 3 entsprechend. Die Mitglieder der Körperschaft sind nach Maßgabe des § 9 zugleich Mitglieder der Universität. Sie üben ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung auf der zentralen Ebene nach Maßgabe der Vorschriften des Ersten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes aus; in der KUM wirken sie nach Maßgabe dieses Elften Teils mit.
(3) Hauptberuflich an der Universität oder der KUM tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben; obliegen ihnen keine Aufgaben in Forschung und Lehre, gehören sie zur Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
§ 80 Allgemeine Regelungen für das Personal in der KUM 11
(1) Für das in der KUM tätige wissenschaftliche Personal nach § 44 Abs. 1 und 2 ist das Land der Dienstherr oder der Arbeitgeber; § 11 findet insoweit Anwendung. Satz 1 gilt auch für das nichtwissenschaftliche Personal, das aus dem Zuschuss des Landes nach § 83 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt wird. Für das nicht unter Satz 1 oder 2 fallende, in der KUM tätige Personal ist die KUM der Dienstherr oder Arbeitgeber; insoweit hat sie das Recht, eigene Beamte oder eigene privatrechtlich Beschäftigte zu haben.
(2) Für die Beamten der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der Vorsitzende des KUM-Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Kaufmännische Vorstand oder das andere Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 4. Ist keines der Vorstandsmitglieder nach Satz 1 und 2 Beamter, so ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität zuständig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) Der Vorstandsvorsitzende der Universität nimmt für die Beamten der KUM die Aufgaben der Disziplinarbehörden im Sinne des Landesdisziplinargesetzes wahr. § 11 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Für die Arbeitnehmer der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der KUM-Vorstand und für den KUM-Vorstand der Aufsichtsrat der KUM nach § 89 (KUM-Aufsichtsrat) die Arbeitgeberfunktion wahr.
(5) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten vom Land zu einer KUM werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der KUM zurückgelegt worden wären. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel von einer KUM zum Land.
§ 81 Wissenschaftliches Personal in der KUM 11
(1) Für das wissenschaftliche Personal gelten die §§ 44 bis 57 , sofern in diesem Elften Teil des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das wissenschaftliche Personal ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, seine Aufgaben nach den §§ 44 bis 57 sowie in der Krankenversorgung und seine sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe in der KUM zu erfüllen.
(2) Für die Berufung von Professoren an der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 48 nach Maßgabe dieses Absatzes. Die Berufungskommission wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der KUM gebildet. Ein Mitglied des Vorstands der KUM oder eine von diesem beauftragte Person nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Berufungskommission teil. Der Vorschlag der Berufungskommission wird im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der KUM nach § 88 (KUM-Fakultätsrat) dem Vorstand der Universität zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Berufung bedarf des Einvernehmens des Vorstands der KUM, sofern der zu Berufende Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Im Übrigen nimmt die Befugnisse der Fakultät die KUM und die Befugnisse des Fakultätsrats der KUM-Fakultätsrat wahr. Eine Beteiligung des Senats aufgrund von Regelungen der Grundordnung bleibt unberührt.
(3) Für die Berufung von Juniorprofessuren und Dozenten gelten § 51 Abs. 4 bis 6 und § 51a Abs. 2 Satz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes. Die Auswahlkommission wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der KUM gebildet. Ein Mitglied des Vorstands der KUM oder eine von diesem beauftragte Person nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Auswahlkommission teil. Der Vorschlag der Auswahlkommission wird im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der KUM nach § 88 (KUM-Fakultätsrat) dem Vorstand der Universität zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Berufung bedarf des Einvernehmens des Vorstands der KUM, sofern der zu Berufende Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Im Übrigen nimmt die Befugnisse der Fakultät die KUM und die Befugnisse des Fakultätsrats der KUM-Fakultätsrat wahr. Eine Beteiligung des Senats aufgrund von Regelungen der Grundordnung bleibt unberührt.
§ 82 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 11
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Körperschaft für Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Beauftragter für den auf die Forschung und die Lehre bezogenen Teil des Haushalts der KUM ist der Wissenschaftliche Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), für den auf die Krankenversorgung bezogenen Teil der Kaufmännische Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Der Vorstand bestellt für jeden Haushaltsbeauftragten einen sachkundigen Vertreter. KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat können einvernehmlich vorsehen, dass der Kaufmännische Vorstand die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 . 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Finanzplan. Er muss zentrale Verfügungsmittel für den Vorstand der KUM und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die KUM bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan sowie die Anpassungen nach Satz 5 bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Regelfall mit der Zustimmung zum Beschlussvorschlag über die Feststellung des Wirtschaftsplans im KUM-Aufsichtsrat als erteilt gilt. Die KUM regelt das Nähere zu ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Sätze 1 bis 5 in einer Satzung, die der Zustimmung des Wissenschafts- und des Finanzministeriums bedarf.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt. Die Prüfung erfolgt auch entsprechend den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(4) Die KUM hat die Einhaltung ihres Wirtschaftsplanes durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach vom Wissenschaftsministerium festgelegten einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der für die Krankenversorgung geltenden Regelungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung durchzuführen. Über die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Wissenschaftsministerium zu berichten.
(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden dem Rechnungshof vorgelegt.
(6) Für die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen gilt § 2 Abs. 5, wenn das Unternehmen einer Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dient. Im Übrigen darf die KUM ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
- der Zweck des Unternehmens der Erfüllung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dient,
- das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der KUM steht,
- die KUM einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
- die Einlageverpflichtung und die Haftung der KUM auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Wirtschaftliche Unternehmen der KUM sind so zu führen, dass der gesetzliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Rechnungshof anzuzeigen, wenn die KUM die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der KUM die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligung der KUM an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 LHO entsprechend. Der Abschlussprüfer wird unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof vorgelegt. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der KUM.
§ 83 Finanzierung 11
(1) Als staatliche Einrichtung erhält die Körperschaft für Universitätsmedizin Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 . Ihre Kosten im Bereich der Krankenversorgung deckt die Körperschaft für Universitätsmedizin mit den für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen; für ihre Investitionen und ihre nicht entgeltfähigen betriebsnotwendigen Kosten erhält sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. Die zweckgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel weist die KUM in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung nach.
(2) Die KUM darf Kredite ausschließlich in ihrer Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf die KUM nur für das Körperschaftsvermögen und nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das Körperschaftsvermögen der KUM gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.
(3) Bei überwiegend von einer Körperschaft für Universitätsmedizin finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall dieser Körperschaft übertragen.
§ 84 Zusammenarbeit zwischen der KUM und der Gesamt-Universität 11
Die Universität berücksichtigt in ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 7 die besonderen Interessen der Körperschaft für Universitätsmedizin. Die die Körperschaft betreffenden Teile des Struktur- und Entwicklungsplans bedürfen des Einvernehmens der Körperschaft für Universitätsmedizin.
Dritter Abschnitt 11
Organe der Körperschaften für Universitätsmedizin§ 85 Organe 11
Organe der Körperschaft für Universitätsmedizin sind
- der KUM-Vorstand,
- der KUM-Fakultätsrat und
- der KUM-Aufsichtsrat.
Mitglieder des KUM-Fakultätsrats können nicht Mitglieder im KUM-Aufsichtsrat sein; ausgeschlossen ist ferner eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im KUM-Fakultätsrat.
§ 86 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands der Körperschaft für Universitätsmedizin 11
(1) Der kollegiale Vorstand leitet die KUM. Dem KUM-Vorstand gehören hauptamtlich an
- der Wissenschaftliche Vorstand (Dekan),
- der Ärztliche Vorstand für den Bereich Krankenversorgung (Leitender Ärztlicher Direktor),
- der Kaufmännische Vorstand (Kaufmännischer Direktor),
- der Vorstand für Patientenmanagement (Pflegedirektor) sowie
- ein weiteres Mitglied, sofern KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat dies in wechselseitigem Einvernehmen beschließen; dieser Beschluss legt auch den Geschäftsbereich und die Bezeichnung dieses Vorstandsmitglieds, die haupt- oder nebenamtliche Wahrnehmung sowie das Wahl- und das Bestätigungsgremium, sofern die Zuständigkeit bereichsübergreifend angelegt ist, fest (§ 87 Abs. 1 Satz 6 und 7).
Dem Vorstand gehört ferner ein nebenamtliches Mitglied an, das auch die Aufgaben des Studiendekans wahrnimmt. Der KUM-Aufsichtsrat überträgt den Vorstandsvorsitz mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums entweder dem Wissenschaftlichen Vorstand oder dem Ärztlichen Vorstand. Der KUM-Fakultätsrat kann für den Wissenschaftlichen Vorstand und der KUM-Aufsichtsrat für den Ärztlichen Vorstand vorsehen, dass deren Aufgabe nebenamtlich wahrgenommen werden kann, sofern das betroffene Vorstandsmitglied nicht auch den Vorstandsvorsitz inne hat. Bei Stimmengleichheit gibt in Fragen von Forschung und Lehre die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstands, in Fragen der Krankenversorgung die Stimme des Ärztlichen Vorstands den Ausschlag. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied bestellt der KUM-Aufsichtsrat einen Vertreter; das Nähere regelt die KUM-Satzung. Der KUM-Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des KUM-Vorstands können die in den Klammerzusätzen in Satz 2 vorgesehenen Bezeichnungen führen. Das nebenamtliche Vorstandsmitglied nach Satz 3 führt die Bezeichnung >Prodekan< oder >Studiendekan<.
(2) Der KUM-Vorstand ist zuständig für die Organisation und den Ablauf des Klinikumsbetriebs und für alle Angelegenheiten der KUM, die nach diesem Gesetz oder der KUM-Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er nimmt die Aufgaben eines Fakultätsvorstands (§ 23) wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der KUM-Vorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,
- die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben,
- die Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung.
Entscheidungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und dem vorstehenden Satz 3 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Billigung durch den Vorstand der Universität, bei Nr. 4 jedoch nur, wenn die Grundstücks- und Raumverteilung auch andere Fakultäten betrifft und bei Nr. 3 jeweils nur für den auf Forschung und Lehre bezogenen Teil. Bei der Entscheidung über die Billigung sind aus dem KUM-Vorstand der Vorsitzende und der Kaufmännische Vorstand mit beratender Stimme zu beteiligen.
(3) Dem Wissenschaftlichen Vorstand obliegen die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Dekans; § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Vorsitzende des KUM-Vorstands ist Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Er kann sich durch den Kaufmännischen Vorstand vertreten lassen.
§ 87 Wahl der Vorstandsmitglieder; Bestellungsvoraussetzung; Rechtsstellung 11
(1) Die Findung der Mitglieder des KUM-Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 obliegt einer Findungskommission, die der Vorsitzende des KUM-Aufsichtsrats bildet; zu den Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats in der Findungskommission gehören dessen Vorsitzender, der zugleich den Vorsitz führt, sowie der Vorstandsvorsitzende der Universität. Die Findungskommission erarbeitet einen Wahlvorschlag, der des Einvernehmens des KUM-Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden der Universität bedarf. Aus diesem Wahlvorschlag wählt der KUM-Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands der KUM nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4; die Wahl des Ärztlichen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat. Die Wahl des Kaufmännischen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat, wenn er die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 6). Die Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den KUM-Fakultätsrat; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den KUM-Aufsichtsrat. Die Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erfolgt durch den KUM-Fakultätsrat, sofern der Geschäftsbereich dieses Vorstandsmitglieds dem Bereich Forschung und Lehre zugeordnet ist; ist es dem Bereich Krankenversorgung zugeordnet, wählt es der KUM-Aufsichtsrat. Ist der Geschäftsbereich des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bereichsübergreifend angelegt, so bestimmt sich das Wahlgremium danach, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Geschäftsbereichs liegt; dem jeweils anderen Gremium obliegt die Bestätigung. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Wissenschaftsminister. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Entscheidung über die Amtszeit im Einzelfall trifft der KUM-Aufsichtsrat. § 24 Abs. 3 wird auf die Findung des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht angewandt.
(2) Wird eine nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 4 oder 5 Halbsatz 2 erforderliche Bestätigung verweigert und kann ein Einvernehmen zwischen dem KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat auch danach nicht hergestellt werden, so wird eine Gemeinsame Kommission gebildet. Sie besteht aus gleich vielen Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats wie des KUM-Fakultätsrats. Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des KUM-Aufsichtsrats. Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder und das Verfahren, regelt die KUM-Satzung. Der Gemeinsamen Kommission obliegt die Entscheidung über die Bestätigung. Eine Bestätigung kommt zustande, wenn neben der Mehrheit der der Gemeinsamen Kommission angehörenden Mitglieder auch die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Fakultätsrat und die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Aufsichtsrat für eine Bestätigung stimmen. Die Gemeinsame Kommission kann mit der Mehrheit der Mitglieder auch einen weiteren Kandidaten vorschlagen. Dieser Kandidat gilt als gewählt, wenn die Mehrheit des KUM-Fakultätsrats und des KUM-Aufsichtsrats dem Vorschlag der Gemeinsamen Kommission zustimmt. Kommt weder eine Bestätigung der Wahl des Kandidaten noch eine Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten zustande, entscheidet der Wissenschaftsminister über die Bestätigung oder die Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten. Der Wissenschaftsminister kann auch eine Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 anordnen.
(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer Medizinischen Fakultät als Professor (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) angehört und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Zum Ärztlichen Vorstand kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer KUM oder einer Medizinischen Fakultät als Professor angehört oder wer approbierter Arzt ist und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Für den Kaufmännischen Vorstand gilt § 17 Abs. 6 entsprechend.
(4) Mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern wird durch Vertrag ein befristetes Anstellungsverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter oder privatrechtlich Beschäftigter des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied der KUM, gilt § 17 Abs. 4 und 9 entsprechend.
(5) Das nebenamtliche Mitglied des Vorstands der KUM gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des KUM-Vorstands vom KUM-Fakultätsrat aus den Reihen der der KUM angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; Absatz 1 Satz 8 und 9, § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 7 sowie Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.
(6) Der KUM-Aufsichtsrat kann nach Anhörung des KUM-Fakultätsrats jedes Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und den Vorstandsvorsitzenden in dieser Eigenschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Abwahl bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums und bei der Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in dieser Eigenschaft auch des KUM-Fakultätsrats; mit der Erteilung des Einvernehmens gilt die Bestellung als widerrufen; bei der Anhörung des KUM-Fakultätsrats ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen; § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der KUM-Fakultätsrat kann das nebenamtliche Vorstandsmitglied gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 nach Anhörung des KUM-Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; mit der Abwahl gilt die Bestellung als widerrufen. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Übertragung des Vorstandsvorsitzes nach § 86 Abs. 1 Satz 4 bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; der Widerruf bedarf beim Wissenschaftlichen Vorstand, sofern er in dieser Eigenschaft abberufen werden soll, des Einvernehmens des KUM-Fakultätsrats.
(7) Für Amtspflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem Dritten trifft die Verantwortlichkeit die KUM; für den Rückgriffsanspruch der KUM gegen das Vorstandsmitglied gelten §§ 48 Beamtenstatusgesetz sowie § 59 Landesbeamtengesetz entsprechend. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche der KUM gegen ein Vorstandsmitglied § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 88 KUM-Fakultätsrat, Medizinische Fachschaft 11
(1) Der KUM-Fakultätsrat ist unbeschadet der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Universität das in der KUM zuständige Organ für alle grundsätzlichen Fragen von Forschung und Lehre. Er nimmt für die Körperschaft für Universitätsmedizin die in diesem Gesetz dem Fakultätsrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Der KUM-Fakultätsrat entscheidet im Einvernehmen mit dem KUM-Aufsichtsrat über Erlass und Änderungen der Satzung für die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Satzung). Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bedürfen der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats
- die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,
- der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts, jeweils für den die Forschung und Lehre betreffenden Teil.
(2) Dem KUM-Fakultätsrat gehören an
- aufgrund von Wahlen 28 stimmberechtigte Mitglieder, davon
- 14 hauptberufliche, an der KUM tätige Professoren, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinischtheoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,
- vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter, vier sonstige Mitarbeiter, von denen mindestens einer dem Kreis der Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Satz 2 und mindestens einer dem Kreis der Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Satz 3 angehören muss,
- sechs Studierende;
- kraft Amtes
- die Mitglieder des KUM-Vorstands,
- nach Maßgabe der KUM-Satzung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der KUM zugeordnet sind.
Die KUM-Satzung kann die Zahl der Mitglieder des KUM-Fakultätsrats abweichend von Satz 1 regeln; jede in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Mitgliedergruppe muss vertreten sein; bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 ist die dort vorgegebene Proportionalität zu wahren. Der Wissenschaftliche Vorstand ist Vorsitzender des KUM-Fakultätsrats. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung der Universität. § 10 Abs. 3 findet für die Entscheidungen des KUM- Fakultätsrats Anwendung; die KUM-Satzung trifft nähere Regelungen zur Wahrung der Rechte aus § 10 Abs. 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 findet für den KUM-Fakultätsrat Anwendung.
(3) An der Körperschaft für Universitätsmedizin wird eine Medizinische Fachschaft als studentischer Ausschuss gebildet; § 25 Abs. 4 gilt für die Medizinische Fachschaft entsprechend.
§ 89 Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Aufsichtsrat) 11
(1) Der KUM-Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Körperschaft für Universitätsmedizin. Er kann Maßnahmen vorschlagen, die der strukturellen Weiterentwicklung sowie der Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Körperschaft für Universitätsmedizin dienen. Der KUM-Aufsichtsrat überwacht und berät den Körperschaftsvorstand. Er entscheidet über
- das Einvernehmen zu den die Körperschaft für Universitätsmedizin betreffenden Teilen des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität,
- die Feststellung des Wirtschaftsplans der KUM und erneute Feststellung bei wesentlichen Änderungen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 5, jeweils für den die Krankenversorgung betreffenden Teil; der die Forschung und Lehre betreffende Teil gilt mit der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats nach § 88 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 als festgestellt,
- die Feststellung des Jahresabschlusses der KUM und ihrer wesentlichen Beteiligungen sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses, jeweils für den die Krankenversorgung betreffenden Teil; der die Forschung und Lehre betreffende Teil gilt mit der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats nach § 88 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 als festgestellt,
- die Bestellung des Abschlussprüfers,
- das Einvernehmen zur KUM-Satzung,
- die Entlastung des Vorstands.
(2) Der Zustimmung des KUM-Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,
- die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen,
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen.
(3) Dem KUM-Aufsichtsrat gehören an
- als Vorsitzender der Wissenschaftsminister,
- ein weiterer Vertreter des Wissenschaftsministeriums,
- ein Vertreter des Finanzministeriums,
- der Vorstandsvorsitzende der Universität als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats,
- ein Mitglied des Aufsichtsrats der Universität, das von diesem gewählt wird,
- vier Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft,
- ein Vertreter anderer Fakultäten sowie
- ein Vertreter des Personals; der Vertreter des Personals sowie ein Stellvertreter werden von den Beschäftigten der KUM gewählt; Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben in der KUM erfüllen, sind wählbar und wahlberechtigt.
Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 bis 8 jeweils ein Stellvertreter werden vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen, bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem KUM-Fakultätsrat; der Wissenschaftsminister kann allgemein oder im Einzelfall festlegen, welches Mitglied des Aufsichtsrats ihn im Verhinderungsfall im Vorsitz in den Sitzungen vertritt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 bis 8 beträgt vier Jahre. Die KUM-Satzung kann die Amtszeit eines nachbestellten Mitglieds regeln, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Bei Mitgliedern nach Nummer 6 und 7 ist eine einmalige Wiederbestellung möglich. § 20 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann einen Personalausschuss bilden.
(4) Die Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Vorstandsvorsitzende der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die Annahme der Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats begründet einen öffentlich-rechtlichen Mitgliedsstatus; § 48 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(5) Der KUM-Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrats geregelt werden. Diese kann eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied und die Zulässigkeit von Stimmbotschaften vorsehen.
§ 90 Ombudsperson 11
Auf Vorschlag des Vorstands bestellt der KUM-Aufsichtsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer von drei Jahren ein in der Krankenversorgung tätiges Mitglied der Körperschaft für Universitätsmedizin als Ombudsperson. Aufgabe der Ombudsperson ist es, in Angelegenheiten der Krankenversorgung den Mitarbeitern als Ansprechpartner zu dienen. Die Ombudsperson ist weisungsunabhängig, kann alle für den jeweiligen Fall erheblichen Unterlagen der KUM einsehen und berichtet dem KUM-Aufsichtsrat jährlich. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über die ihr in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Aufsichtsrat.
§ 91 Universitätsmedizin Baden-Württemberg 11
Die Körperschaften für Universitätsmedizin und die Universitätsklinika bilden den Verbund ≫Universitätsmedizin Baden-Württemberg≪ mit der Landeskonferenz der Universitätsmedizin als zentralem Gremium. Die Landeskonferenz dient der Abstimmung, der Koordination und dem Meinungsaustausch zwischen den Angehörigen des Verbunds ≫Universitätsmedizin Baden-Württemberg≪. Dies bezieht sich insbesondere auf die Themen Tarifverträge und -verhandlungen, Verhandlungen mit den Krankenkassen, Gestaltung von Einkaufsverbünden, Abstimmung der Entwicklungsplanung, übergreifende klinische Studien, vergleichende Untersuchungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung, Qualitätssicherung und Evaluation. Der Landeskonferenz gehören Vertreter der Körperschaften für Universitätsmedizin und der Universitätsklinika an. Die Landeskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vierter Abschnitt 11
Sonstige Regelungen§ 92 Weiterentwicklungsklausel 11
In dem Vertrag nach § 77 Abs. 1 können unbeschadet der §§ 3 und 10 Abs. 3 Abweichungen von den Vorschriften der §§ 78 Abs. 3 und 79 sowie der §§ 81 bis 91 vorgesehen werden, wenn diese der Weiterentwicklung der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Optimierung der Aufgabenerfüllung, der Organisation, der Zusammenarbeit zwischen der Körperschaft und der Universität oder anderen Gliederungen der Universität oder der Steigerung der Effizienz der Arbeit oder des Mitteleinsatzes dienen. Nach Errichtung der KUM kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der KUM und im Einvernehmen mit der Universität Abweichungen nach Satz 1 gestatten. Die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zu Abweichungen nach den Sätzen 1 und 2 bedarf des Einvernehmens des Finanzministeriums.
§ 93 Gewährträgerversammlung 11
(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus zwölf vom Landtag und vier von der Landesregierung bestimmten Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder dem Wissenschaftsministerium und je ein Mitglied dem Finanzministerium und dem Sozialministerium angehören; die von der Landesregierung bestimmten Vertreter führen jeweils drei Stimmen. Bei der Wahl der Vertreter des Landtags werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt. Der Wissenschaftsminister führt den Vorsitz; im Verhinderungsfall wird er im Vorsitz in den Sitzungen von einem Mitglied aus dem Kreis der vom Landtag bestimmten Mitglieder vertreten, das von diesen gewählt wird. Im Verhinderungsfall können die Mitglieder der Gewährträgerversammlung die Ausübung ihres Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wissenschaftsministers, im Verhinderungsfall desjenigen, dem er die Ausübung seines Stimmrechts nach Satz 4 übertragen hat. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt auf Vorschlag des Wissenschaftsministeriums eine mittelfristige, jährlich fortzuschreibende strategische Gesamtplanung für die Universitätsmedizin Baden-Württemberg. Der Zustimmung der Gewährträgerversammlung bedürfen folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen:
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten,
- die Gründung von und Beteiligung an Unternehmen; eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die KUM Alleingesellschafterin des zu gründenden Unternehmens ist und das Unternehmen lediglich Hilfsdienstleistungen für die Krankenversorgung der KUM leisten soll,
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen sowie
- die Beleihungsvereinbarung nach § 96.
Für die Maßnahmen nach Satz 2 legt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung Wertgrenzen fest, unterhalb derer die Zustimmung der Gewährträgerversammlung entbehrlich ist. Die Verordnung regelt auch die Zustimmungspflicht für den Fall, dass Einzelmaßnahmen die Wertgrenze nicht überschreiten, sie aber in der Summe über einen bestimmten Zeitraum überschritten wird. Maßnahmen nach Satz 2 bedürfen keiner Zustimmung der Gewährträgerversammlung, wenn sie in der von der Gewährträgerversammlung beschlossenen strategischen Gesamtplanung nach Satz 1 ausgewiesen sind.
(3) Das Wissenschaftsministerium berichtet der Gewährträgerversammlung jeweils zum 1. Oktober eines Jahres über die Situation der Universitätsmedizin, insbesondere über die Umsetzung der strategischen Gesamtplanung nach Absatz 2 Satz 1.
§ 94 Gewährträgerschaft, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Bezeichnung "Universitätsklinikum" 11
(1) Für die Verbindlichkeiten einer Körperschaft für Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Körperschaft nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(2) Die Körperschaften für Universitätsmedizin verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Die Körperschaften für Universitätsmedizin führen ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und ihrem Namen als Umschrift.
(4) Das Wissenschaftsministerium kann einem Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung >Universitätsklinikum< zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Körperschaft für Universitätsmedizin vergleichbaren Weise gewährleistet. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das Recht verleihen, die Bezeichnung >Universitätsklinik< zu führen.
§ 95 Satzungsrecht 11
(1) Näheres zu den Rechtsverhältnissen der jeweiligen Körperschaften für Universitätsmedizin wird im Rahmen dieses Gesetzes durch die KUM-Satzung geregelt. In der KUM-Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung der Körperschaft in wissenschaftliche, medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie die Grundsätze für Qualitäts- und Risikomanagementsysteme festzulegen. Einzelkliniken der KUM führen die Bezeichnung >Universitätsklinik< unter Beifügung eines in der KUM-Satzung festzulegenden fachlichen Zusatzes. Regelungen zur Vertretung der KUM in der KUM-Satzung werden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität getroffen. Dar über hinaus kann die KUM-Satzung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, Näheres bestimmen über
- Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organe der Körperschaft sowie
- Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung der der Körperschaft angehörenden Einrichtungen.
(2) Ferner regelt die KUM-Satzung die Grundsätze für eine transparente und effiziente Leitung, Steuerung und Überwachung der Tätigkeit der KUM. Hierzu sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand und
- den Informationsfluss zwischen den Organen.
Dabei darf der Standard des Public corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg nicht unterschritten werden.
(3) Die KUM-Satzung und deren Änderungen werden vom KUM-Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem KUM-Aufsichtsrat beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; § 66 gilt entsprechend. Die KUM-Satzung wird gemäß der von der Universität aufgrund von § 8 Abs. 6 getroffenen Regelung bekannt gemacht.
§ 96 Beleihung 11
(1) Das Wissenschaftsministerium kann Dritte mit der Wahrnehmung der einer Klinik einer Körperschaft für Universitätsmedizin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 obliegenden hoheitlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten und Befugnisse beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Universität und dem Dritten. Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu treffen
- zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Beleihung;
- zur Sicherung der sachgerechten Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 und zur Sicherung eines angemessenen Einflusses der Körperschaft für Universitätsmedizin und der Universität auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die Gegenstand der Beleihung sind;
- zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben des Beliehenen;
- zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Beleihung;
- zur Haftungsfreistellung der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Universität und des Landes für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Beliehener oder aus der Verwendung von auf die Universität oder die Körperschaft für Universitätsmedizin hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeigneter und in der Höhe angemessener Versicherungen ist zu vereinbaren.
(2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Erteilung der Zustimmung und der Beleihungsakt sind miteinander zu verbinden; sie können mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Der Dritte unterliegt, soweit er beliehen wurde, der staatlichen Aufsicht wie eine Körperschaft für Universitätsmedizin; im Umfang seiner Beleihung gilt der Dritte als Teil der Körperschaft für Universitätsmedizin.
(3) Der Beliehene finanziert sich durch eigene Mittel oder solche seiner Gesellschafter, ferner durch Entgelte, öffentliche Fördermittel und sonstige Zuwendungen; hierzu zählen auch Mittel für Forschung und Lehre. Die Finanzierung bestimmter Vorhaben, insbesondere Investitionen in die Infrastruktur, können in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 geregelt werden. Das Land trifft in Bezug auf den Beliehenen keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für die Körperschaft für Universitätsmedizin und die Universität.
(4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Beliehene sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Beliehene Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Studiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Die Ausbildungsbeteiligung des Beliehenen bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht, sofern sie ausschließlich der Verbesserung von Studium und Lehre dient, insbesondere durch Verbesserung von Betreuungsrelationen oder durch Erbringung von Zusatzangeboten. Werden im Zuge der Beleihung kapazitätsrelevante Ressourcen (Personal, Betten) von der Körperschaft für Universitätsmedizin auf den Beliehenen verlagert, ist im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen, dass durch die Verlagerung keine Absenkung bestehender Kapazitäten eintritt. Die Beleihung, ihr Gegenstand, ihr Umfang sowie ihre Dauer werden vom Wissenschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht.
§ 97 Errichtung einer KUM vor dem 1. Januar 2013 11
Wird eine KUM vor dem 1. Januar 2013 errichtet, so findet der Elfte Teil dieses Gesetzes Anwendung. Bei einer Errichtung der KUM vor dem 1. Januar 2013 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Funktionen
- der Medizinischen Fakultät im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5, des § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Halbsatz 2 sowie des § 20 Abs. 7 Satz 3 von der KUM,
- des Fakultätsvorstands im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Halbsatz 2 und von § 20 Abs. 7 Satz 3 vom KUM-Vorstand,
- des Dekans im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b vom Wissenschaftlichen Vorstand,
- des Leitenden Ärztlichen Direktors im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e vom Ärztlichen Vorstand der KUM,
- des Kaufmännischen Direktors im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e vom Kaufmännischen Vorstand der KUM und
- des Universitätsklinikums im Sinne von § 20 Abs. 7 Satz 3 und von § 46 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 von der Körperschaft für Universitätsmedizin
wahrgenommen. Vom Errichtungszeitpunkt der KUM bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 finden § 16 Abs. 4, §§ 27, 48 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 53 keine Anwendung. Das Universitätsklinika-Gesetz findet für die KUM keine Anwendung.
§ 98 Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Universitätsklinikum Mannheim 11
Die Vorschriften des Elften Teils finden keine Anwendung auf die Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg und das Universitätsklinikum Mannheim. Für sie gilt auch nach dem 31. Dezember 2012 der Erste bis Zehnte Teil des Landeshochschulgesetzes in der Fassung, die er durch Artikel 1 dieses Gesetzes erhält und das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung, die es durch Artikel 3 dieses Gesetzes erhält. Die Verleihung der Bezeichnung "Universitätsklinikum" nach § 1 Abs. 5 UKG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47, 60), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Das Universitätsklinikum darf Kredite ausschließlich in seiner Eigenschaft als rechtsfähige Anstalt aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Zuschüssen des Landes für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Kreditsicherheiten dürfen nur durch das eigenfinanzierte Anstaltsvermögen gegeben werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf das Universitätsklinikum nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das eigenfinanzierte Anstaltsvermögen des Universitätsklinikums gedeckt oder durch Dritte rück gedeckt ist." |
3. § 8 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit in diesem Gesetz und der Satzung des Universitätsklinikums nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76 bis 116 und 394 des Aktiengesetzes sinngemäß; die Funktion der Hauptversammlung im Sinne von § 84 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nimmt der Wissenschaftsminister wahr."
4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Klinikumsvorstand mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums auf höchstens fünf Jahre, überwacht und berät ihn; das gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Dem Aufsichtsrat gehören an
Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums hat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Wissenschaftsminister bestellt; für die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 3 steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 können sich durch Angehörige des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen." |
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nimmt der Leitende Ärztliche Direktor sein Amt hauptamtlich wahr, wird durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet." |
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
7. § 14 wird aufgehoben.
8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 14), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47, 63), wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder als Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) im Sinne des § 78 des Landeshochschulgesetzes" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47, 63), wird wie folgt geändert:
1. § 94a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "in einer Körperschaft für Universitätsmedizin" durch die Wörter "an einem Universitätsklinikum" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Beschäftigte der Körperschaft für Universitätsmedizin gelten auch
die Aufgaben in der Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllen oder an der Körperschaft für Universitätsmedizin ihre Dienste erbringen. | "Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Absatz 2 und 3, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, gelten auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums; entsprechende Beschäftigte sind auch Arbeitnehmer an Hochschulen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 4 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 24. November 1997 (GBl. S. 474) nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet wurden und ihre Dienste beim Universitätsklinikum erbringen." |
c) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "bei der Körperschaft für Universitätsmedizin" durch die Wörter "des Universitätsklinikums" ersetzt.
2. § 94b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Körperschaften für Universitätsmedizin" durch das Wort "Universitätsklinika" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Personalräte bei den Körperschaften für Universitätsmedizin können eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der aus jedem Personalrat bei der Körperschaft für Universitätsmedizin bis zu zwei Mitglieder angehören. | "Die Personalräte der Universitätsklinika können eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der aus jedem Universitätsklinikum bis zu zwei Mitglieder angehören." |
c) In Satz 3 werden die Wörter "jeder Körperschaft für Universitätsmedizin" durch die Wörter "jedem Universitätsklinikum" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Universitätsmedizingesetzes
Das Universitätsmedizingesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47, ber. S. 200) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die Nummern 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 Buchstaben a und c sowie Nummer 13 aufgehoben.
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 Buchst. a und c, und 13, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft treten" gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes und des Universitätsklinika-Gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit amtlicher Kurzbezeichnung, neuer Inhalts übersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 7
Übergangsbestimmung
Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Universitätsklinika-Gesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2011 bestellte Aufsichtsratsmitglieder eines Universitätsklinikums können ihr Aufsichtsratsmandat bis zum Ablauf ihrer regulären Amtszeit wahrnehmen. Damit kann sich die Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat vorübergehend erhöhen.
Artikel 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Universitätsmedizin-Errichtungsgesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47, 58) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.