Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit und zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vom 13. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 62)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit
(ProdSZuVO - Produktsicherheits Zuständigkeitsverordnung)
Artikel 2
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 2011 (GBl. S. 125, 130), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind. | ≫ § 39 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Produktsicherheitsgesetzes,≪. |
bb) In Nummer 59 wird die Angabe ≫ § 19 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 des Geräte- und≪ durch die Angabe ≫ § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 17 des≪ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort ≫sowie≪ gestrichen und nach dem Wort ≫Bundesberggesetz≪ der Halbsatz ≫sowie nach dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist≪ eingefügt.
(sinngemäß angepasst geändert in Absatz 6)
6. dem Gesetz über den Ladenschluss, soweit nicht nach § 6 Abs. 4 des Heilberufe Kammergesetzes der Vorstand der Landesapothekerkammer oder nach § 2 die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind,
wird aufgehoben.
§ 6 Zentralstelle der Länder für SicherheitstechnikDie Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nr. 6b in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Satz 2 und mit § 17 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produktesicherheitsgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Januar 2005 (GBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 332), außer Kraft.