OWiGZuVO - Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Februar 1990
(GBl. S. 75, ber. S. 268 04.02.1997 S. 58; 27.05.1997 S. 278; 17.06.1997 S. 278; 19.09.1997 S. 408; 28.09.1998 S. 568; 05.03.1999 S. 155; 10.03.1999 S. 155; 25.05.1999 S. 232; 30.05.2000 S. 460; 17.10.2000 S. 694; 25.01.2001 S. 106; 19.03.2001 S. 376; 29.01.2002 S. 92; 15.04.2002 S. 190; 30.07.2002 S. 358; 26.09.2002 S. 384; 19.11.2002 S. 439; 10.05.2004 S. 343; 01.07.2004 S. 469; 23.11.2004 S. 799; 07.11.2004 S. 851; 18.01.2005 S. 102; 07.01.2005 S. 122; 06.12.2005 S. 854; 19.12.2005 S. 2006 10; 07.03.2006 S. 50; 14.02.2007 S. 108 07; 25.04.2007 S. 252; 19.07.2007 S. 329; 10.10.2007 S. 491 07; 11.12.2007 S. 581; 27.03.2008 S. 136; 10.06.2008 S. 169; 05.08.2008 S. 290 08; 14.10.2008 S. 313; 11.08.2008 S. 471; 11.05.2010 S. 406; 08.07.2010 S. 530 10b 08a; 07.02.2011 S. 43 11; 15.03.2011 S. 125 11a; 13.02.2012 S. 62 12; 25.01.2012 S. 65; 02.05.2012 S. 359 12a; 03.06.2013 S. 119 13; 03.12.2013 S. 389 13a; 17.12.2013 S. 498 13b; 08.07.2014 S. 341 14; 20.11.2014 S. 781 14a Übergangsregelungen; 25.11.2014 S. 621 14b; 28.01.2015 S. 96 15; 06.06.2015 S. 383 15a; 12.12.2017 S. 669 17; 12.06.2018 S. 173 18; 21.05.2019 S. 161 19; 09.07.2019 S. 332 19a; 29.05.2020 S. 368 20; 15.10.2020 S. 913 20a; 21.12.2021 S. 1 22; 16.02.2022 S. 79 22a; 10.05.2022 S. 275 22b; 06.12.2022 S. 617 22c; 06.12.2022 S. 622 22d; 28.02.2023 S. 65 23, 23a1; 14.03.2023 S. 97 23b; 25.07.2024 Nr. 60 24; 30.10.2024 Nr. 90 24a)
§ 1 Geltungsbereich 22a
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser Verordnung, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder durch Landesgesetz geregelt ist. Diese Verordnung bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit der nach den §§ 2 bis 10 sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden, soweit diese von der Regelung in § 37 OWiG abweicht.
§ 2 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden 07 08a 13a 22a
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(1a) Abweichend von § 37 OWiG ist das Landrats amt Freudenstadt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 12 und 13 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk des Landratsamtes Ortenaukreis zuständig.
Diese Übertragung bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des Nationalparkzentrums des Nationalparks Schwarzwald am Ruhestein.
Der genaue räumliche Bereich ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten
- in den in § 19 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Angelegenheiten, ausgenommen in den Angelegenheiten, in denen für Aufgaben des Immissionsschutzrechts und des Sprengstoffrechts nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden besteht,
- nach dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
- nach dem Bundesfernstraßengesetz mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten an Bundesstraßen nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 dieses Gesetzes,
- nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,
- nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt,
- nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung,
- nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen,
- nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz.
§ 2a Zuständigkeit bei falscher Namensangabe
Die Behörden, die nach Bundes- und Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 111 OWiG, sofern sie ihnen gegenüber begangen wurden.
§ 3 Zuständigkeit der Ministerien 07 11 17 22
(1) Das Wissenschaftsministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.
(2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Börsengesetz.
(3) Das Ministerium Ländlicher Raum ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz).
(4) Das Umweltministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
- dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), soweit es Aufsichtsbehörde ist,
- dem Energiewirtschaftsgesetz, soweit nicht nach § 4 Absatz 7 das Regierungspräsidium Freiburg zuständig ist.
(5) Das Ministerium für Sozialministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsbildung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung, soweit § 14 nichts anderes bestimmt.
§ 3a Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 22d
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, soweit nicht der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist.
§ 4 Zuständigkeit der Regierungspräsidien 07 08 11 11a 12 12a 13 13 13b 13b 13b 14 14a 14b 15 15a 17 18 19 19a 20 22 22 22b 22d 23 23a1 24
(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
- dem Gesetz über das Apothekenwesen, soweit nicht nach § 6 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes der Vorstand der Landesapothekerkammer zuständig ist,
- dem Arzneimittelgesetz und dem Tierarzneimittelgesetz,
- dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) und § 27 Absatz 1 Nummer 10 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
- dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
- dem Hebammengesetz und dem Orthoptistengesetz,
- dem Krankenpflegegesetz,
- dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
- dem Ergotherapeutengesetz und dem Rettungsassistentengesetz,
- dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,
- dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten,
- dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin,
- dem Diätassistentengesetz und dem Podologengesetz,
- dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter,
- dem Weingesetz, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz), soweit in § 5 Abs. 1 Nr. 7 nichts anderes bestimmt ist,
- dem Infektionsschutzgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz), soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes zuständig sind,
- (aufgehoben)
- § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes bei Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
- dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz - AuswSG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz),
- dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen,
- dem Aktiengesetz,
- §§ 3 und 4 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954), soweit es sich nicht um Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung handelt,
- dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz),
- § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- - 31. (gestrichen)
- der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion, soweit es sich um Aufgaben handelt, für welche die Regierungspräsidien zuständig sind,
- § 76 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, soweit das Ministerium Ländlicher Raum oder die Regierungspräsidien für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Tierschutzgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz),
- dem Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz),
-
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- dem Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz),
soweit es sich um Futtermittel handelt,
- dem Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz),
- dem Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz),
- dem Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz),
- (aufgehoben)
- dem Handelsklassengesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- dem Berufsbildungsgesetz, soweit in der Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass zuständig sind für die Ausbildungsberufe
- Tierwirt und Revierjäger das Regierungspräsidium Stuttgart,
- Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg
- Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- Fischwirt und Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg und
- Molkereifachmann und Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen,
- Hauswirtschafterin das Regierungspräsidium Tübingen.
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen,
- § 6 der Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV),
- dem Handelsgesetzbuch,
- dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Medizinprodukterecht,
- nach § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die unter den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Anlagen,
- dem Heimarbeitsgesetz,
- dem Mutterschutzgesetz, soweit sie nach § 1 Nr. 1 und 2 ArbZZuVO zuständig sind,
- dem Arbeitszeitgesetz, soweit sie nach § 1 Nr. 1 und 2 ArbZZuVO zuständig sind,
- dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soweit sie nach § 1 Nr. 1 und 2 ArbZZuVO zuständig sind,
- dem Arbeitsschutzgesetz, soweit sie nach § 2 Abs. 1 und § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Betriebsgelände zuständig sind,
- dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, soweit sie nach § 1 Nr. 1 und 2 ArbZZuVO zuständig sind,
- (aufgehoben)
- § 39 Absatz 1 Nummer 7, 8 und 14 bis 17 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Sprengstoffgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- (aufgehoben)
- dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Atomgesetz, der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung, soweit in Absatz 8 und in § 3 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist,
- (aufgehoben)
- § 147 der Gewerbeordnung, soweit sie nach § 1 Nr. 1 und 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO) zuständig sind,
- dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, soweit sie nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, soweit sie nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
- (aufgehoben)
(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Ordnungswidrigkeiten nach
- § § 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie auf Bundesautobahnen begangen oder entdeckt werden,
- dem Saatgutverkehrsgesetz sowie, soweit es nach § 1 Abs. 2 der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung (GenTZuVO) zuständig ist, dem Gentechnikgesetz,
- dem Versicherungsaufsichtsgesetz, soweit die Aufsicht dem Regierungspräsidium Karlsruhe übertragen ist,
- § 28 Absatz 1 Nummer 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes sowie § 11 Absatz 1 des Telemediengesetzes,
- dem Luftverkehrsgesetz und
- dem Personenbeförderungsgesetz, soweit die Regierungspräsidien für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
Es ist auch zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz, dem Öko-Kennzeichnungsgesetz und der Öko-Kennzeichenverordnung.
(3) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngemittelverordnung; für Ordnungswidrigkeiten nach der Düngeverordnung gilt § 2.
(4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem
- Transfusionsgesetz,
- Einheiten- und Zeitgesetz,
- Eichgesetz, soweit es sich nicht um die Verletzung von Vorschriften über die Mengenkennzeichnung und die Grundpreisangabe bei der Abgabe von Fertigpackungen und diesen gleichgestellten Packungen an Letztverbraucher handelt,
- (gestrichen)
- Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens,
- Tierzuchtgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- Gentechnikgesetz, soweit es nach § 1 Abs. 1 GenTZuVO zuständig ist, sowie für Verfahren nach § 38 Abs. 3 GenTG,
- Produktsicherheitsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Produktsicherheitsgesetzes,
- Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz,
- Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Benzinbleigesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Chemikaliengesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Sprengstoffgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Bauproduktengesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Batteriegesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz,
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz,
- Gasgerätedurchführungsgesetz,
- Textilkennzeichnungsgesetz,
- PSA-Durchführungsgesetz,
- Ausgangsstoffgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- nach der Biostoffverordnung, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
- Medizinprodukterecht, soweit es für den Vollzug der Medizinprodukteüberwachung im Handel bei Importeuren und Händlern sowie die Überwachung des Inverkehrbringens und Betreibens von Medizinprodukten mit Messfunktion und in medizinischen Laboratorien nach § 5 Absatz 3 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung zuständig ist und
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), soweit Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2, Nummern 7 bis 36 KCanG betroffen sind.
(5) Zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem
- Forstvermehrungsgutgesetz
- Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz,
- Forstschäden-Ausgleichsgesetz,
- Bundeswaldgesetz,
- dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsausbildung in der Forstwirtschaft
ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz für den Bereich der Forstwirtschaft und dem Forstvermehrungsgutgesetz.
(7) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz, soweit die technische Überwachung von Energieanlagen betroffen ist, nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen, soweit es für den Vollzug der Verordnung zuständige Behörde ist, nach dem Bundesberggesetz , nach dem Sprengstoffgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist, nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist, sowie nach dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.
(8) Das Regierungspräsidium Freiburg ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die seiner Aufsieht unterstehen, zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
- § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
- dem Betriebsverfassungsgesetz.
(9) Das Regierungspräsidium Freiburg ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 Satz 2 der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung.
(10) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, soweit es nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung jeweils für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.
§ 4a Zuständigkeit des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung 24a
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.
§ 5 Zuständigkeit der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften 11a 12 20a
(1) Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
- dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungesetz,
- dem Personalausweisgesetz,
- dem Paßgesetz,
- dem eID-Karte-Gesetz,
- der Gewerbeordnung, soweit sie für deren Vollzug zuständig sind,
- dem Gaststättengesetz, soweit sie für dessen Vollzug zuständig sind,
- § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständig sind.
- § 9 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit sie nach § 3 Abs. 4 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständig sind,
- dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, soweit sie als untere Baurechtsbehörde für den Vollzug zuständig sind.
- Sprengstoffgesetz, soweit sie nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zuständig sind
(2) Die Verwaltungsgemeinschaften sind für die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Gesetze zuständig sind.
(3) Die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Pflichtaufgaben nach Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§ 6 Zuständigkeit des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg 12 15a
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7 Zuständige Stelle bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) ist die Stelle der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle oder Aufsicht über die informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG ausübt.
§ 8 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften 22c
Die Staatsanwaltschaften sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten
- nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
- nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in bezug auf Gefangene in Justizvollzugsanstalten,
- nach § 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und
- nach § 15c des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
§ 8a Zuständigkeit der Präsidenten der Landgerichte 23b
(1) Die nach § 50 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde ist auch zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die von Notaren mit Amtssitz in ihrem Bezirk begangen werden. § 56 Absatz 5 Satz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
(2) Für am 31. März 2023 bereits eingeleitete Verfahren bleibt die untere Verwaltungsbehörde nach § 2 Absatz 1 zuständig.
§ 9 Zuständigkeit des Staatlichen Hafenamtes Mannheim
Das Staatliche Hafenamt Mannheim ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt, die im Hafen Mannheim begangen wurden.
§ 10 Zuständigkeit der Berufskammern
Für Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, die von Kammermitgliedern begangen werden, sind zuständig
- die Landesärztekammer für die Berufsbildung der Arzthelfer,
- die Landesapothekerkammer für die Berufsbildung der Apothekenhelfer,
- die Notarkammer für die Berufsbildung der Notargehilfen,
- die Rechtsanwaltskammer für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen,
- die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen,
- die Landeszahnärztekammer für die Berufsbildung der Zahnarzthelfer,
- die Landestierärztekammer für die Berufsbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen.
§ 11 Ermächtigung der Ministerien
Die durch § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes erteilten Ermächtigungen werden auf die fachlich zuständigen Ministerien übertragen.
Die Ministerien regeln die Zuständigkeit durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.
§ 12 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Innenministerium wird ermächtigt, diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts sowie der Paragraphen- und Nummernfolge beseitigen.
§ 13 Aufhebung von Zuständigkeitsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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Räumlicher Bereich der Zuständigkeit des Landratsamts Freudenstadt im Bereich des Nationalparkzentrums des Nationalparks Schwarzwald am Ruhestein | Anlage 22a (zu § 2 Absatz 1a) |
Das Landratsamt Freudenstadt ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 12 und 13 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk des Landratsamtes Ortenaukreis auf den nachfolgenden Streckenabschnitten zuständig:
- auf der Bundesstraße 500 von Station 0,000 im Abschnitt von Netzknoten 7415.016 nach Netzknoten 7415.002 bis Station 0,207 im Abschnitt von Netzknoten 7415.005 nach Netzknoten 7315.002,
- auf der Landesstraße 401 im gesamten Abschnitt von Netzknoten 7415.012 bis Netzknoten 7415.017 und
- auf der Kreisstraße 5370 von Station 6,680 bis Station 7,236 im Abschnitt von Netzknoten 7415.001 nach Netzknoten 7415.002.
| ENDE |
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