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Änderungstext

VerfStudG - Verfasste- Studierendenschafts-Gesetz
Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung

Vom 10. Juli 2012
(GBl. Nr. 11 vom 13.07.2012 S. 11)


Der Landtag hat am 27. Juni 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Errichtung einer Verfassten Studierendenschaft

An den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes wird eine Verfasste Studierendenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichtet. Die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.

Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe " § 65 b" durch die Angabe " § 65 c" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 65 b" durch die Angabe " § 65 c" ersetzt.

3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Amtszeit der nichtstudentischen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre."Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen."Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist."

b) Absatz 4

(4) An den Fakultäten wird eine Fachschaft als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder gehören diesem als Amtsmitglieder an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die Grundordnung. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein Fachschaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) angehören. Der Vorsitzende des AStA beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertretung in den Gremien ergeben, und berät den AStA bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen.

wird aufgehoben.

5. In § 27c Absatz 3 wird die Angabe " § 65a Abs. 3" durch die Angabe " § 65a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

6. In § 27d Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe "Bereichsversammlung nach § 65a Abs. 2" durch die Angabe "Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die auf ersten Hochschulabschlüssen fachlich aufbauen, erworbene Kompetenzen erweitern oder unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrungen vertiefen."Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergrei fend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge)."

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Hochschulen legen durch Satzung weitere Voraussetzungen fest, insbesondere das Erfordernis überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse oder bestimmter Berufserfahrungen."Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden" durch das Wort "konsekutiven" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "Studiengänge, die in besonderen Studienformen, wie in Teilzeit, durchgeführt werden" durch die Wörter "Teilzeitstudiengänge nach Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Andere Studiengänge sollen grundsätzlich so organisiert werden, dass sie in Teilzeit studiert werden können."

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung entwickeln;"Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen Weiterbildungsangebote entwickeln;".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient auch dem Erwerb beruflicher Qualifikationen und der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses."

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von Studiengängen für Absolventen eines ersten Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) und Kontaktstudien durch."Die Hochschulen bieten wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien an."

dd) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmer anknüpfen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Postgraduale" durch das Wort "Weiterbildende" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Zulassung zu solchen Studiengängen gilt § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 entsprechend."Zugangsvoraussetzungen für diese Studiengänge sind ein erster Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im übrigen gilt § 29 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend."

cc) In Satz 3 wird das Wort "postgraduale" durch das Wort "weiterbildende" ersetzt.

dd) In Satz 6 wird das Wort "postgradualer" durch das Wort "weiterbildender" ersetzt und die Wörter " , die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 sind," gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Kontaktstudium wird privatrechtlich ausgestaltet; die Zulassungsvoraussetzungen regeln die Hochschulen."Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden."

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen und die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Ausgestaltung der Kontaktstudien regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung."

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an Berufsakademien werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind"Sonstige Studien- und Prüfungsleistungen und Studienzeiten an Hochschulen und Berufsakademien werden nach Maßgabe von § 36 a anerkannt".

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "können" durch das Wort "sind" und die Wörter "angerechnet werden" durch das Wort "anzurechnen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "ob," gestrichen.

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben wer den. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 4 entsprechend."

10. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

An Fachhochschulen sind die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen; die Fristüberschreitungen für die Zwischen- und Abschlussprüfung dürfen insgesamt nicht mehr als drei Semester betragen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 Die anderen Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Satz 2 Halbsatz 1 entsprechende Regelung vorsehen"Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen vorsehen, dass die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschluss prüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen sind."

11. § 35 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen."

12. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absatz 3 und 4 LBG bleibt unberührt.

(2) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

(3) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 29 Absatz 2 Satz 5 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor."

13. In § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "postgradualen" durch die Wörter "auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden" ersetzt.

14. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 9

Soweit Hochschullehrer Tätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch im Nebenamt wahrgenommen werden.

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Soweit Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden."

15. In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 46 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend."

16. In § 60 Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe " § 65b Abs. 2" durch die Angabe " § 65c Absatz 2" ersetzt.

17. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " ; minderjährige Studierende" angefügt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§§ 58 und 59), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen."

18. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " ; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen" angefügt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personen, die Kontaktstudienangebote der Hochschulen wahrnehmen, sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen."

19. § 65 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 65 Mitwirkung der Studierenden 08a

(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule vorbehaltlich des § 65a mit

  1. in fachlichen Angelegenheiten im Fakultätsrat und in der Fachschaft sowie in den Studienkommissionen,
  2. in hochschulpolitischen Angelegenheiten im Senat und
  3. bei Aufgaben nach Absatz 2 und nach § 2 Abs.3 im AStA und bei Aufgaben nach § 2 Abs. 3 und § 25 Abs. 4 in der Fachschaft und im Fachschaftsrat.

Die Amtszeit der Studierenden in Gremien wird in der Grundordnung festgelegt. Der AStA übernimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Aufgaben des Fachschaftsrats, wenn die Grundordnung die Bildung eines Fachschaftsrats nicht vorsieht.

(2) Über Aufgaben nach § 2 Abs. 3 beschließt der AStA. Er nimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Studienangelegenheiten der Studierenden wahr und fördert die überregionale und internationale studentische Zusammenarbeit. Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder die studentischen Senatsmitglieder kraft Amtes sowie mindestens vier und höchstens zwölf weitere Studierendenvertreter an. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses sind den Mitgliedern des Fachschaftsrats unverzüglich zuzuleiten. Sie werden vom Vorstand vollzogen.

(4) Beschlüsse und Wahlen in Vollversammlungen sowie Urabstimmungen sind unzulässig.

(5) Der Vorstandsvorsitzende führt die Aufsicht über den AStA und den Fachschaftsrat. Die Aufsicht über die Fachschaft führt der Dekan. Er hat insbesondere rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden und rechtswidrige Handlungen zu unterbinden.

" § 65 Studierendenschaft

(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:

  1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
  2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
  3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
  5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
  6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der

Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studentenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studentenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studentenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studentenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vor übergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule."

20. § 65a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 65a Mitwirkung der Studierenden an der Dualen Hochschule 08a 12

(1) Die Studierenden der Dualen Hochschule nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange und ihre geistigen, musischen und sportlichen Interessen in der Bereichsversammlung, in der Studierendenvertretung der Studienakademie und dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wahr. Sie werden dabei von der Dualen Hochschule unterstützt.

(2) Die Bereichsversammlung der Studienakademie wahrt die Belange der Studierenden eines Studienbereichs. Ihr gehören die Kurssprecher und deren Stellvertreter aus den Studiengängen an, die einen Studienbereich bilden. Sie werden zu Beginn der ersten Studienphase eines Studienjahres an der Studienakademie von den Studierenden der verschiedenen Studienjahrgänge je Studiengang gewählt. Die Bereichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bereichssprecher und bis zu drei Stellvertreter.

(3) Die Studierendenvertretung einer Studienakademie wird aus den Bereichssprechern und deren Stellvertretern gebildet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Studierendensprecher und seinen Stellvertreter. Die Studierendenvertretung, der Rektor, der Prorektor, der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt, der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiter der Studienakademie sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Studierenden zu besprechen.

(4) Der AStA der Dualen Hochschule wird aus den studentischen Mitgliedern des Senats und den Studierendensprechern der Studienakademien gebildet. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend für Vorstand und AStA.

(5) Die Amtszeiten der studentischen Vertreter in den Gremien mit Ausnahme des Akademischen Senats, des Hochschulrats und der studentischen Vertreter nach den Absätzen 2 bis 4 regelt die Grundordnung. Die Aufsicht über den AStA führt der Vorstandsvorsitzende, im Übrigen der Rektor der Studienakademie. § 65 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

" § 65a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht der Vorstand der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.

(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grund sätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat einen Vorsitzenden, der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.

(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der Dualen Hochschule wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Dualen Hochschule.

(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.

(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maß gabe ihrer Organisationssatzung jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen, der beziehungsweise die an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.

(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 34 Absatz 4 entsprechend.

(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.

(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absatz 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließ lich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft."

21. Nach § 65a wird folgender § 65 b eingefügt:

" § 65b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65a Absatz 3 Satz 3 bestellt einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; der Vorsitzende gilt als Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Aufsichtsrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Die Entlastung erteilt der Vorstand der Hochschule.

(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 Beamt StG entsprechend.

(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstands der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der Dualen Hochschule kann der Vorstand die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf den Rektor der Studienakademie übertragen.

(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule."

22. Der bisherige § 65b wird § 65 c.

23. § 70 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Stelle abhängig gemacht werden, mit dem Ziel, damit die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller."

24. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Gesetz über die Errichtung der Verfassten Studierendenschaft

§ 1 Organisationssatzung, Abstimmung; Konstituierung im Regelfall

(1) Die Organisationssatzung nach § 65a Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes ist in einer Abstimmung der immatrikulierten Studierenden (Studierende) zu beschließen. Die Abstimmung wird vom Vorstand der Hochschule durchgeführt. Studierende der Hochschule können ausgearbeitete und mit einer Erläuterung versehene Satzungsvorschläge beim Vorstand der Hochschule bis zu einem vom Vorstand festgelegten und veröffentlichten Termin einreichen. Die Satzungsvorschläge müssen dem geltenden Recht entsprechen und von einem Prozent der Studierenden, mindestens jedoch 30 und höchstens 150 Studierenden, unterzeichnet sein; § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorstand stellt fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; dabei erläutert und erörtert er das Ergebnis der rechtlichen Prüfung mit drei Studierenden, die vom Senat auf Vorschlag der studentischen Senatsmitglieder bestimmt werden. Bei rechtlichen Mängeln gibt der Vorstand der Hochschule die Satzungsvorschläge zur Überarbeitung innerhalb einer festzulegenden Frist zurück. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 4 gegeben sind, stellt der Vorstand die Satzungsvorschläge gemeinsam zur Abstimmung. Er legt den Termin für die Abstimmung fest und macht ihn öffentlich bekannt.

(2) Steht nur ein Satzungsvorschlag zur Abstimmung, wird über die Frage mit "Ja" oder "Nein" entschieden. Der Satzungsvorschlag ist beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden zustimmt. Ist der Satzungsvorschlag abgelehnt, können geänderte Satzungsvorschläge nach Maßgabe von Absatz 1 erneut zur Abstimmung gestellt werden.

(3) Stehen mehrere Satzungsvorschläge zur Abstimmung, so ist derjenige beschlossen, dem mindestens die Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden zustimmt. Erreicht kein Satzungsvorschlag diese Mehrheit, so setzt der Vorstand einen Termin für eine weitere Abstimmung fest, in der die beiden Satzungsvorschläge, die die meisten Stimmen erhielten, zur Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Termine und Fristen nach Absatz 1 bis 3 legt der Vorstand der Hochschule gemeinsam mit den studentischen Senatsmitgliedern fest.

(5) Den beschlossenen Satzungsvorschlag macht der Vorstand in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Organisationssatzung der Gliedkörperschaft bekannt. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Organisationssatzung setzt der Vorstand die für die Besetzung der Organe erforderlichen Wahlen an, führt sie durch und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Nach der Feststellung der Wahlergebnisse beruft das lebensälteste Mitglied des jeweiligen Organs dieses zur konstituierenden Sitzung ein. Die Gliedkörperschaft ist konstituiert, wenn sich das letzte Organ auf zentraler Ebene der Studierendenschaft konstituiert hat. Der Zeitpunkt der Konstituierung wird vom Vorstand festgestellt und bekanntgemacht.

(6) Wird die Gliedkörperschaft nicht bis spätestens 31. Dezember 2013 konstituiert, finden die §§ 2 und 3 Anwendung. Auch bei einer Konstituierung im besonderen Fall nach den §§ 2 und 3 können Studierende der Hochschule nach dem 31. Dezember 2013 jederzeit ausgearbeitete und mit einer Erläuterung versehene Organisationssatzungsvorschläge beim Vorstand der Hochschule einreichen. Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Der Vorstand der Hochschule ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Abstimmung über die eingereichten Satzungsvorschläge durchzuführen.

§ 2 Konstituierung im besonderen Fall; Wahlen

(1) Der Vorstand der Hochschule führt unverzüglich unmittelbare, freie, gleiche, allgemeine und geheime Wahlen zum Studierendenparlament durch und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Vertreter des Studierendenparlaments werden auf Grund von Listen in Verhältniswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber für ein Jahr gewählt; die Liste kann auch nur einen Bewerber aufweisen. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind; er kann einem Bewerber nur eine Stimme geben. Die Verteilung der Sitze auf die Listen erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren entsprechend der insgesamt auf die jeweiligen Listen entfallenden Stimmen. Innerhalb der einzelnen Listen sind jeweils die Bewerber beziehungsweise Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Verliert ein gewähltes Mitglied die Wählbarkeit, legt sein Amt nieder oder scheidet aus einem sonstigen Grund aus, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der Bewerber derselben Liste mit der höchsten Stimmenzahl, der keinen Sitz erhalten hat; ist die Liste erschöpft, tritt an seine Stelle der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl unabhängig von der Listenzugehörigkeit. Die studentischen Senatsmitglieder gehören dem Studierendenparlament als stimmberechtigte Amtsmitglieder an.

(2) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses beruft das lebensälteste Mitglied des Studierendenparlaments dieses zur konstituierenden Sitzung ein. Das Studierendenparlament beschließt unverzüglich durch Satzung eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses und wählt seine Mitglieder. Bei der Besetzung des Allgemeinen Studierendenausschusses werden die nach Absatz 1 Satz 3 vorgelegten Listen entsprechend der im Studierendenparlament erreichten Sitze berücksichtigt.

(3) Das Studierendenparlament beschließt eine Wahlordnung für die zukünftigen Wahlen zu den Vertretern des Studierendenparlaments. Die Wahlordnung soll eine Wahl nach Listen, eine Wahlperiode von einem Jahr und die gleichzeitige Wahl mit den studentischen Senatsmitgliedern vorsehen.

§ 3 Konstituierung im besonderen Fall; Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Einschließlich der studentischen Senatsmitglieder hat an Hochschulen mit bis zu 2000 Studierenden das Studierendenparlament zehn Mitglieder und der Allgemeine Studierendenausschuss drei Mitglieder, an Hochschulen mit bis zu 10.000 Studierenden hat das Studierendenparlament 20 Mitglieder und der Allgemeine Studierendenausschuss sieben Mitglieder und an Hochschulen mit mehr als 10.000 Studierenden hat das Studierendenparlament 30 Mitglieder und der Allgemeine Studierendenausschuss zehn Mitglieder. Für die Anzahl der Studierenden einer Hochschule ist der Stichtag 31. Dezember 2011 maßgeblich.

(2) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft und die Satzungen. Das Studierendenparlament kann durch Satzung die Bildung von Fraktionen und für zukünftige Wahlen eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Mitgliederzahl vorsehen; die Anzahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Studierendenparlaments betragen.

(3) Der Allgemeine Studierendenausschuss erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Er wählt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die Studierendenschaft.

(4) An der Dualen Hochschule werden durch Satzung nicht rechtsfähige Untergliederungen der Studierendenschaft an den örtlichen Studienakademien gebildet. Die Satzung enthält Regelungen zur Bestimmung der Studierenden im Hochschulrat nach § 27c Absatz 2 Nummer 10 LHG und im Akademischen Senat nach § 27d Absatz 2 Nummer 8 LHG.

(5) Die Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaft. An den Fakultäten wird eine Fachschaftsvertretung als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder gehören der Fachschaftsvertretung als Amtsmitglieder an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die Grundordnung der Hochschule. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaftsvertretung nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes auf Fakultätsebene wahr.

§ 4 Landesweite Vertretung der Studierendenschaft

Nach Konstituierung aller Studierendenschaften des Landes Baden-Württemberg beruft der Vorsitzende des exekutiven Organs der Studierendenschaft der Hochschule mit der landesweit höchsten Zahl der immatrikulierten Studierenden die Vertreter der Studierendenschaften aller Hochschulen zur konstituierenden Sitzung ein; § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In der kons titu ierenden Sitzung beschließt die landesweite Vertretung der Studierendenschaft eine Geschäftsordnung nach § 65a Absatz 8 Satz 2 LHG in der kons tituierenden Sitzung beschließt die landesweite Vertretung der Studierendenschaft eine Geschäftsordnung nach § 65a Absatz 8 Satz 2 LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes.

§ 5 Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst

Für die Fachhochschulen nach § 69 LHG finden § 25 Absatz 4 und § 65 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung; §§ 65, 65 a und 65 b LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes sowie §§ 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung. Die studentische Mitbestimmung kann durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

Artikel 4
Änderung des Qualitätssicherungsgesetzes

§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Qualitätssicherungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 566) wird wie folgt gefasst:

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 "Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; die dieser Vertretung angehörenden Studierenden werden entweder von der Verfassten Studierendenschaft bestellt oder entstammen dem Kreis der einem Organ der Hochschule oder der Fakultäten angehörenden studentischen Mitglieder oder werden von diesen bestellt."

Artikel 5
Änderung des KIT-Gesetzes

In § 20 Absatz 2 des KIT-Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327, 331), wird die Angabe "65" durch die Angabe "65 b" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Studentenwerksgesetzes

In § 6 Absatz 6 des Studentenwerksgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621) werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Entlassung des Geschäftsführers" die Wörter "sowie die Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

In § 14 des Landeshochschulgebührengesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), werden nach dem Wort "Entgelte" die Wörter "oder Gebühren" angefügt.

Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

§ 39 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

2. Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen."

Artikel 9
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 568), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Landeshochschulgebührengesetzes" wird das Wort "(LHGebG)" eingefügt.

b) Nach dem Wort "Fassung" werden die Wörter "und nach §§ 13 und 14 LHGebG" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studiengängen," die Wörter "die zu einem ersten Hochschulabschluss führen und" eingefügt.

bb) In Satz 8 wird die Angabe "den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "postgradualen Studiengängen" durch die Wörter "Aufbau- und Masterstudiengängen" ersetzt.

bb) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter "postgradualen Studiengang" durch die Wörter "Aufbau- oder Masterstudiengang" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend."

3. In § 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung nach § 11 regeln, dass die Hochschulen zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten an dem von der Stiftung bereit gestellten dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen sowie weitere Unterstützungsleistungen der Stiftung nach Satz 1 in Anspruch nehmen."

4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter "die Grundsätze des Serviceverfahrens und der" durch die Wörter "das Serviceverfahren und die" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Hochschulvergabeverordnung

Die Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2012 (GBl. S. 276), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "postgraduale Studiengänge" durch die Wörter "Aufbau- und Masterstudiengänge" ersetzt.

2. In der Überschrift des dritten Abschnitts werden die Wörter "postgraduale Studiengänge" durch die Wörter "Aufbau- und Masterstudiengänge" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Postgraduale Studiengänge" durch die Wörter "Aufbau- und Masterstudiengänge" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 bis 3 und in Absatz 5 werden jeweils die Wörter "postgradualen Studiengang" durch die Wörter "Aufbau- oder Masterstudiengang" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "postgradualen Studiengangs" durch die Wörter "Aufbau- oder Masterstudiengangs" ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 12 gelten entsprechend. Bei Ranggleichheit gilt Absatz 3 entsprechend. Die Hochschule legt die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest."

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 11
Neubekanntmachung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes, des Qualitätssicherungsgesetzes, des KIT-Gesetzes, des Studentenwerksgesetzes, des Landeshochschulgebührengesetzes, des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulvergabeverordnung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme des Artikels 8, der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft tritt.

(2) Bis zur Konstituierung der Studierendenschaft nach Artikel 3 dieses Gesetzes finden § 65 und § 65 a des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Bis zur Konstituierung der Organe der Fachschaft nach § 65a Absatz 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet § 25 Absatz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Bis zum Eingang der ersten von der Studierendenschaft erhobenen Beiträge stellt die Hochschule die Finanzierung, Personal- und Sachausstattung der Studierendenschaft im bisherigen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Studierendenvertretung geleisteten Umfang sicher.

(4) Wer vor Inkrafttreten von § 35 Absatz 6 Satz 4 LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung an einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen.

(5) Die Hochschulen passen ihre Prüfungsordnungen bis zum 31. März 2013 an § 36a Absatz 1 und 2 LHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes an.

(6) § 6 Absatz 4 Satz 5 HZG in der Fassung des Artikels 9 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 6 HVVO in der Fassung des Artikels 10 dieses Gesetzes finden erstmals zum Sommersemester 2013 Anwendung. Frühjahrssemester gelten als Sommersemester.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.