Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs rechtlicher Vorschriften

Vom 13. November 2012
(GBl. Nr. 16 vom 21.11.2012 S. 572)



Der Landtag hat am 8. November 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 12. März 1974 (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Eidesstattliche Versicherung≫Vermögensauskunft≪.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫eidesstattliche Versicherung≪ durch das Wort ≫Vermögensauskunft≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫ § 284 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 9≪ durch die Angabe ≫ § 284 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 11≪ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter ≫eidesstattlichen Versicherung≪ durch das Wort ≫Vermögensauskunft≪ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen≪ durch die Wörter ≫Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫ §§ 899 bis 910 und 913 bis 915≪ durch die Angabe ≫ §§ 802c bis 802 i, 802 j Absatz 1 und 3 und §§ 882b bis 882 d≪ ersetzt.

2. In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ≫Die §§ 904 bis 910≪ durch die Angabe ≫ § 802g Absatz 2 und § 802 h≪ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 29. Juli 2004 (GBl. S. 670) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Betrag ≫45 Euro≪ durch den Betrag ≫48 Euro≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫höchstens jedoch 2500 Euro≪ durch die Wörter ≫mindestens jedoch 48 Euro und höchstens 2500 Euro≪ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 2 wird der Betrag ≫40 Euro≪ durch den Betrag ≫45 Euro≪ ersetzt.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

≫ § 7a Gebühr für die Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 16 Absatz 1 LVwVG wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt 25 Euro.≪

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

(1) § 16 und § 24 Absatz 3 LVwVG sowie die darin und in § 15 Absatz 1 und § 15a Absatz 3 Satz 1 LVwVG genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet wurde.

(2) Im Rahmen des § 15a Absatz 3 LVwVG in Verbindung mit § 802d Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 16 Absatz 1 und 3 LVwVG in Verbindung mit § 284 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung (erneute Vermögensauskunft) steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 15a Absatz 3 und § 16 Absatz 1 und 3 LVwVG, nach § 807 der Zivil prozess ordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 15a Absatz 3 LVwVG in Verbindung mit § 802c der Zivilprozessordnung und nach § 16 Absatz 1 und 3 LVwVG in Verbindung mit § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.