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LVwVGKO - Vollstreckungskostenordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2004
(GBl. 2004 S. 670; ..; 13.11.2012 S. 572 12)
Gl.-Nr.: 201



Archiv: 1974

Es wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet auf Grund von

  1. § 31 Abs. 4 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 12. März 1974 (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), und
  2. § 52 Abs. 4 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1):

§ 1 Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 LVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 4 Euro und höchstens 75 Euro.

(2) Für die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 LVwVG wird keine Gebühr erhoben.

§ 2 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen und
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 aus der Tabelle der Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn

  1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
  2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 der Abgabenordnung, des § 812 , des § 851a Abs. 1 und des § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

(5) Wird gezahlt, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, wird die volle Gebühr erhoben. Wird gezahlt, bevor sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 3 Wegnahmegebühr

(1) Für die Wegnahme von Urkunden in den Fällen des § 310 Abs. 1 Satz 2 und des § 321 Abs. 6 der Abgabenordnung wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie wird auch dann erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet.

(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

(3) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Wegnahmeversuch erfolglos geblieben ist, weil die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht vorgefunden wurden.

§ 4 Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Tabelle der Anlage 2 dieser Verordnung.

(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30 Euro erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).

§ 5 Gebühr für die Androhung

(1) Für die Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 LVwVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Anordnung nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist.

(2) Die Gebühr beträgt 15 Euro.

§ 6 Gebühr für die Ersatzvornahme 12

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG selbst aus, wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt 48 Euro für jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.

(3) Führt ein Dritter die Ersatzvornahme im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr von bis zu 10 Prozent des Betrages erhoben, der an den Beauftragten zu zahlen ist, mindestens jedoch 48 Euro und höchstens 2500 Euro. Bei der Gebührenbemessung sind der Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.

§ 7 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs 12

(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG und in den Fällen des § 52 Abs. 4 PolG wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt 45 Euro für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.

§ 7a Gebühr für die Vermögensauskunft 12

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 16 Absatz 1 LVwVG wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt 25 Euro

§ 8 Auslagen

(1) Als Auslagen können erhoben werden

  1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Ortsbereich,
  2. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften; dabei gelten als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift auch Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten; die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 Euro,
  3. Kosten für Zustellungen durch die Post und für Nachnahmen; wird durch die Behörden zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunden entsprechenden Kosten erhoben,
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere,
  6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckung entstehen,
  7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind und
  8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.

(2) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten wird ein Reisekostenpauschalbetrag von vier Euro erhoben. Der Reisekostenpauschalbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollstreckungsbeamte auf derselben Dienstreise oder demselben Dienstgang mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschalbetrag nur einmal erhoben.

(3) Auslagen für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 und 2 LVwVG und andere als in Absatz 1 Nr. 1 und 3 aufgeführte Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Kosten für Zustellungen durch die Post und für Nachnahmen werden nicht erhoben.

§ 9 Mehrheit von Pflichten

(1) Wird gegen mehrere Pflichtige, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren

  1. in den Fällen der §§ 2 bis 4 von jedem Pflichtigen erhoben und
  2. in den Fällen der §§ 6 und 7 auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Auslagen angemessen auf die beteiligten Pflichtigen verteilt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollstreckungskostenordnung vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), außer Kraft.

(2) Gebühren und Auslagen für Vollstreckungshandlungen, die vor Inkrafftreten dieser Verordnung begonnen wurden, sind nach den Vorschriften der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vollstreckungskostenordnung zu erheben.

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Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)

 

Bis zu 500 Euro einschließlich15 Euro
bis zu 1000 Euro einschließlich20 Euro
bis zu 1500 Euro einschließlich25 Euro
bis zu 2000 Euro einschließlich30 Euro
bis zu 2500 Euro einschließlich35 Euro
bis zu 3000 Euro einschließlich40 Euro
bis zu 3500 Euro einschließlich45 Euro
bis zu 4000 Euro einschließlich50 Euro
bis zu 4500 Euro einschließlich55 Euro
bis zu 5000 Euro einschließlich60 Euro,

von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 5 Euro. Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.

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Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3)

 

Bis zu 300 Euro einschließlich25,- Euro
bis zu 500 Euro einschließlich37,50 Euro
bis zu 1000 Euro einschließlich50,- Euro
bis zu 1500 Euro einschließlich62,50 Euro
bis zu 2000 Euro einschließlich75,- Euro
bis zu 2500 Euro einschließlich87,50 Euro
bis zu 3000 Euro einschließlich100,- Euro
bis zu 3500 Euro einschließlich112,50 Euro
bis zu 4000 Euro einschließlich125,- Euro
bis zu 4500 Euro einschließlich137,50 Euro
bis zu 5000 Euro einschließlich150,- Euro,

von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 12,50 Euro. Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.

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