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LVwVGKO - Vollstreckungskostenordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 29. Juli 2004
(GBl. 2004 S. 670; ..; 13.11.2012 S. 572 12)
Gl.-Nr.: 201
Es wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet auf Grund von
§ 1 Mahngebühr
(1) Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 LVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 4 Euro und höchstens 75 Euro.
(2) Für die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 LVwVG wird keine Gebühr erhoben.
§ 2 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 aus der Tabelle der Anlage 1 dieser Verordnung.
(4) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
(5) Wird gezahlt, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, wird die volle Gebühr erhoben. Wird gezahlt, bevor sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 3 Wegnahmegebühr
(1) Für die Wegnahme von Urkunden in den Fällen des § 310 Abs. 1 Satz 2 und des § 321 Abs. 6 der Abgabenordnung wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie wird auch dann erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet.
(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(3) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Wegnahmeversuch erfolglos geblieben ist, weil die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht vorgefunden wurden.
§ 4 Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Tabelle der Anlage 2 dieser Verordnung.
(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30 Euro erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).
§ 5 Gebühr für die Androhung
(1) Für die Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 LVwVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Anordnung nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist.
(2) Die Gebühr beträgt 15 Euro.
§ 6 Gebühr für die Ersatzvornahme 12
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG selbst aus, wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 48 Euro für jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.
(3) Führt ein Dritter die Ersatzvornahme im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr von bis zu 10 Prozent des Betrages erhoben, der an den Beauftragten zu zahlen ist, mindestens jedoch 48 Euro und höchstens 2500 Euro. Bei der Gebührenbemessung sind der Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
§ 7 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs 12
(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG und in den Fällen des § 52 Abs. 4 PolG wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 45 Euro für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.
§ 7a Gebühr für die Vermögensauskunft 12
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 16 Absatz 1 LVwVG wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 25 Euro
§ 8 Auslagen
(1) Als Auslagen können erhoben werden
(2) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten wird ein Reisekostenpauschalbetrag von vier Euro erhoben. Der Reisekostenpauschalbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollstreckungsbeamte auf derselben Dienstreise oder demselben Dienstgang mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschalbetrag nur einmal erhoben.
(3) Auslagen für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 und 2 LVwVG und andere als in Absatz 1 Nr. 1 und 3 aufgeführte Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Kosten für Zustellungen durch die Post und für Nachnahmen werden nicht erhoben.
§ 9 Mehrheit von Pflichten
(1) Wird gegen mehrere Pflichtige, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Auslagen angemessen auf die beteiligten Pflichtigen verteilt.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollstreckungskostenordnung vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), außer Kraft.
(2) Gebühren und Auslagen für Vollstreckungshandlungen, die vor Inkrafftreten dieser Verordnung begonnen wurden, sind nach den Vorschriften der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vollstreckungskostenordnung zu erheben.
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3) |
Bis zu 500 Euro einschließlich | 15 Euro |
bis zu 1000 Euro einschließlich | 20 Euro |
bis zu 1500 Euro einschließlich | 25 Euro |
bis zu 2000 Euro einschließlich | 30 Euro |
bis zu 2500 Euro einschließlich | 35 Euro |
bis zu 3000 Euro einschließlich | 40 Euro |
bis zu 3500 Euro einschließlich | 45 Euro |
bis zu 4000 Euro einschließlich | 50 Euro |
bis zu 4500 Euro einschließlich | 55 Euro |
bis zu 5000 Euro einschließlich | 60 Euro, |
von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 5 Euro. Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.
Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1 | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) |
Bis zu 300 Euro einschließlich | 25,- Euro |
bis zu 500 Euro einschließlich | 37,50 Euro |
bis zu 1000 Euro einschließlich | 50,- Euro |
bis zu 1500 Euro einschließlich | 62,50 Euro |
bis zu 2000 Euro einschließlich | 75,- Euro |
bis zu 2500 Euro einschließlich | 87,50 Euro |
bis zu 3000 Euro einschließlich | 100,- Euro |
bis zu 3500 Euro einschließlich | 112,50 Euro |
bis zu 4000 Euro einschließlich | 125,- Euro |
bis zu 4500 Euro einschließlich | 137,50 Euro |
bis zu 5000 Euro einschließlich | 150,- Euro, |
von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 12,50 Euro. Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.
ENDE |