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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM

Vom 21. März 2013

(GBl. Nr.4 vom 19.04.2013 S. 62)


Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:


Artikel 1

Die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 wird im ersten Spiegelstrich in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "100 - 3000" durch die Angabe "100 - 5000" ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
1Abfallrecht

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nachweisverordnung (NachwV)

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Deponieverordnung (DepV)

Landesabfallgesetz (LAbfG)

1.1Leistungen nach dem KrW-/AbfG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.1.1Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Absatz 3 beziehungsweise § 17 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG)50 - 500
1.1.2Übertragung von Pflichten auf einen Dritten (§ 16 Absatz 2 KrW-/AbfG), einen Verband (§ 17 Absatz 3 KrW-/AbfG) oder eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft (§ 18 Absatz 2 KrW-/AbfG)500 - 2.500
1.1.3Verpflichtung eines Verbandes zur Beseitigung weiterer Abfälle (§ 17 Absatz 4 KrW-/AbfG)150 - 1.500
1.1.4Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)50 - 5.000
1.1.5Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 25 Absatz 3 KrW-/AbfG)150 - 6.000
1.1.6Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Absatz 2 KrW-/AbfG)50 - 2.500
1.1.7Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 28 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 28 Absatz 1 Satz 5 KrW-/AbfG)150 - 1.500
1.1.8Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG)100 - 2.500
1.1.9Duldungsanordnung (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG)100 - 2.500
1.1.10Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 31 Absatz 2 KrW-/AbfG) bei Herstellungskosten
bis zu 125.000 Euro1,5 Prozent der Herstellungskosten, mindestens 500
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro1.875 zzgl. 1,0 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
von mehr als 500.000 bis zu 2.500.000 Euro5.625 Euro zzgl. 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
von mehr als 2 500.000 Euro21.626 Euro zzgl. 0,1 Prozent der 2.500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
Anmerkungen:

(1) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

(3) Können einer Zulassung keine Herstellungskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

1.1.11Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 31 Absatz 2, § 34 Absatz 1 KrW-/AbfG)250 - 1.000
1.1.12Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 31 Absatz 3 KrW-/ AbfG)65 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10
1.1.13Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Absatz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10
1.1.14Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 KrW-/AbfG)100 - 2.500
1.1.15Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG)15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12
1.1.16Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG)100 - 500
1.1.17Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Absatz 1 KrW-/AbfG)100 - 2.500
1.1.18Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Absatz 2 KrW-/AbfG)250 - 5.000
1.1.19Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Absatz 3 KrW-/AbfG)500 - 5.000
1.1.20Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Absatz 5 KrW-/AbfG)200 - 3.000
1.1.21Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Absatz 2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte20 - 500
Anmerkung:

Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

1.1.22Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Absatz 3 KrW-/AbfG)20 - 500
1.1.23Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV)60 - 6.000
1.1.24Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Absatz 1 KrW-/AbfG)150 - 2.500
1.1.25Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Absatz 2 KrW-/AbfG)50 - 500
1.1.26Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Absatz 1 KrW-/AbfG, § 15 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)150 - 50.000
1.1.27Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag150 - 3.000
1.1.28Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)250 - 1.000
1.1.29Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Absatz 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Absatz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie -)2.000 - 50.000
1.1.30Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Absatz 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)500 - 2.500
1.1.31Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb250 - 1.000
1.1.32Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)100 - 500
1.1.33Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG50 - 1.000
1.1.34Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Absatz 2 KrW-/AbfG)50 - 150
1.1.35Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)20 - 6.000
Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

1.1.36Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV)20 - 1.500
1.1.37Bearbeitung der vom Abfallerzeuger übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)20 - 1.500
1.1.38Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV)500 - 10.000
1.1.39Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)50 - 500
1.1.40Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)250 - 2.500
1.1.41Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 2 Satz 3 NachwV)je Nummer 10 - 50
1.1.42Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 28 Absatz 2 Satz 3 NachwV)25 - 2.500
- für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummernje Nummer 5 - 6,
mindestens 50
- für Entsorgungsnachweise über 100 Nummernje Nummer 2,50 - 4,
mindestens 500
1.1.43Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein5 - 25
1.1.44Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung20 - 1.000
1.2Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.2.1Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG)250 - 2.500
1.2.2Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LAbfG)250 - 2.500
1.2.3Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG)500 - 2.500
1.2.4Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG)250 - 10.000
1.2.5Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG)50 - 1.000
1.2.6Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG)50 - 500
1.2.7Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)250 - 10.000
Anmerkungen:

(1) Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

1.2.8Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG)25 - 5.000
1.2.9Überwachungsmaßnahmen bei Deponien und genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG)25 - 10.000
1.2.10Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG)50 - 1.500
1.2.11Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG)25 - 1.500
1.2.12Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 der Sonderabfallverordnung)50 - 2.500
1.2.13Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 der Sonderabfallverordnung)25 - 2.500
Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

1.3Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 23, 24 KrW-/AbfG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Freistellungserklärungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen150 - 25.000
1.4Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. Nr. 182 vom 12. Juli 2011, S. 2), zuletzt ber. ABl. Nr. 318 vom 28. November 2008, S. 15 (VVA) und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
1.4.1Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
1.4.1.1Genehmigung oder schriftliche Zustimmung100 - 5.000
1.4.1.2Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden50 - 1.000
1.4.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 VVA in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)50 - 500
Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.4.3Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen (Artikel 22 und 24 VVA in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG100 - 2.500
"
Nr.GegenstandGebühr Euro
1.Abfallrecht

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsverordnung)

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nachweisverordnung (NachwV)

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Deponieverordnung (DepV)

Landesabfallgesetz (LAbfG)

Sonderabfallverordnung (SAbfVO)

1.1Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.1.1Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG)100 - 5000
1.1.2Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG)100 - 5000
1.1.3Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG)150 - 6000
1.1.4Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)100 - 5000
1.1.5Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG)150 - 5000
1.1.6Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)100 - 5000
1.1.7Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG)100 - 5000
1.1.8Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG) bei Investitionskosten
bis zu 125.000 Euro1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro1875 Euro zuzüglich 1,0 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
von mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 Euro5625 Euro zuzüglich 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
von mehr als 2.500 000 Euro21.626 Euro zuzüglich 0,1 Prozent der 2.500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
Anmerkungen:

(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

1.1.9Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG)250 - 1000
1.1.10Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG)75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8
1.1.11Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8
1.1.12Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG)100 - 2500
1.1.13Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG)50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250
1.1.14Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)100 - 500
Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:
Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung vorzeitigen Beginns bezieht.

Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:
(1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

1.1.15Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG)100 - 5000
1.1.16Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG)250 - 5000
1.1.17Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)500 - 5000
1.1.18Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)200 - 5000
1.1.19Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

Anmerkung:
Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

100 - 500
1.1.20Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG)100 - 500
1.1.21Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG)150 - 5000
1.1.22Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG)250 - 5000
1.1.23Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 15 Absatz 1 EfbV)150 - 50.000
1.1.24Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag150 - 3000
1.1.25Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)250 - 1000
1.1.26Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)2000 - 50.000
1.1.27Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)500 - 2500
1.1.28Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)500 - 2500
1.1.29Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)100 - 500
1.1.30Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG100 - 1000
1.1.31Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)100 - 500
1.1.32Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

Anmerkung:
Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

100 - 6000
1.1.33Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1  in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV)100 - 2500
1.1.34Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

Anmerkung:
Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

100 - 1500
1.1.35Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV)

Anmerkung:
Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

100 - 1500
1.1.36Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV)500 - 10.000
1.1.37Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)100 - 2500
1.1.38Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)250 - 2500
1.1.39Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV)60 - 6000
1.1.40Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV)je Nummer 2,50 - 50
1.1.41Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein5 - 25
1.1.42Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV100 - 6000
1.1.43Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.1.44Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV100 - 1000
1.2Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.2.1Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG)250 - 2500
1.2.2Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LAbfG)250 - 2500
1.2.3Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG)500 - 2500
1.2.4Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG)250 - 10.000
1.2.5Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG) .100 - 1000
1.2.6Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG)100 - 500
1.2.7Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

Anmerkungen:
(1) Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

250 - 10.000
1.2.8Überwachung
1.2.8.1Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22 a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
1.2.8.2Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG)

Anmerkung zu Nummer 1.2.8:
Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

100 - 10.000
1.2.9Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG)100 - 10.000
1.2.10Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG)50 - 1500
1.2.11Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG)50 - 1500
1.2.12Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO)50 - 2500
1.2.13Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO)

Anmerkung:
Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

50 - 2500
1.2.14Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO50 - 2500
1.2.15Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.3Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs50 - 25.000
1.4Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. 190 vom 12.07.2006 S. 1, ber. ABl. Nr. 318 vom 28.11.2008 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. Nr. 46 vom 17.02.2012 S. 30) und nach dem Abfallverbringungsgesetz
1.4.1Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
1.4.1.1Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigungen der Verwertung oder Beseitigung100 - 5000
1.4.1.2Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden .100 - 1000
1.4.1.3Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.150 - 1000
1.4.1.4Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular5 - 25
1.4.1.5Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.4.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)

Anmerkung:
Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

50 - 500
1.4.3Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG)100 - 2500
1.4.4Anordnungen nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG100 - 2500
1.4.5Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG100 - 2500

"

c) In Nummer 7.1.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "60 zuzüglich 10 je Teilnehmer" durch die Angabe "150 - 1000" ersetzt.

d) In der Anmerkung zu Nummer 7.1.11 werden die Wörter "von Erholungen" gestrichen.

e) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 
Nr.GegenstandGebühr Euro
8Genehmigungsbedürftige Anlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

8.1Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als
35.000 Euro0,7 Prozent der Kosten, mindestens 175
70.000 Euro0,6 Prozent der Kosten, mindestens 250
175.000 Euro0,5 Prozent der Kosten, mindestens 420
700.000 Euro0,4 Prozent der Kosten, mindestens 875
3.500.000 Euro0,3 Prozent der Kosten, mindestens 2.800
bei einem höheren Kostenbetrag10.500 Euro zuzüglich 0,04 Prozent des 3.500.000 Euro übersteigenden Betrages
8.1.2Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 (Steinbrüche) des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche250 - 1.000
8.1.3Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 (Steinbrüche) des Anhangs der 4. BImSchV wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nach Nummer 8.1.1 oder Abbaufläche nach Nummer 8.1.2 nicht zu Grunde gelegt werden können150 - 4.500
8.1.4Fristenverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG25 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1.1, mindestens 70
8.1.5Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG100 - 500
8.1.6Anordnung von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG und/oder Prüfung von Messberichten100 - 500
8.1.7Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG und Prüfung des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Überprüfung100 - 500
8.1.8Erlass nachträglicher Anordnungen nach
- § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG100 - 2.500
- § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG500 - 5.000
8.1.9Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen (zum Beispiel § 21 13. BImSchV, § 19 17. BImSchV)500 - 5.000
8.2Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1, § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.2.2 und 8.2.375 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 140
8.2.2Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 2 (Steinbrüche) des Anhangs 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche200 - 700
8.2.3wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten (8.2.1) oder Abbaufläche (8.2.2) nicht zugrunde gelegt werden können140 - 2.800
8.3Änderungsgenehmigung
8.3.1Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.375 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 160
8.3.2Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 2 (Steinbrüche) des Anhangs zur 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche175 - 700
8.3.3wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können100 - 5.000
8.3.4Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG25 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.3.1 bis 8.3.3, mindestens 70
8.3.5Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 100
8.3.6wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung nicht zu Grunde gelegt werden können100 - 3.000
8.4Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.4.1für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 140
8.4.2für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 100
8.5Vorbescheid nach § 9 BImSchG25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 140
8.6Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.3, mindestens 140
8.7Umweltverträglichkeitsprüfung

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent und bei Verzicht auf eine Unterrichtung nach § 2a der 9. BImSchV 150 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 700
8.8Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 9. BImSchV eine Sicherheitsanalyse nach § 9 12. BImSchV den Antragsunterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach Nummer 8.1.1 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.8.1Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 12. BImSchV250 - 5.000
8.8.2Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV500 - 10.000
8.8.3Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV200 - 500
Anmerkungen zu Nummer 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.

(5) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(6) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.8.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voran, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung an der Obergrenze einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

"
Nr.GegenstandGebühr Euro
8.Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

8.1Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als
35.000 Euro0,7 Prozent der Kosten, mindestens 175
70.000 Euro1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1000
700.000 Euro0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1950
3.500 000 Euro0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5600
bei einem höheren Kostenbetrag17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des

3.500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Ab-

baufläche

250 - 5000
8.2Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach

den Nummern 8.2.2 und 8.2.3

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375
8.2.2Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des An-
hangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche
200 - 2500
8.3Änderungsgenehmigung
8.3.1Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Aus-

nahme der Fälle nach den Nummern 8.3.2 und 8.3.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.3.2Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar

Abbaufläche

250 - 5000
8.3.3Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Ände-

rung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250
8.4Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.4.1für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der

Anlage

85 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250
8.4.2für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der An-

lage

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200
8.5Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4:

Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

Vorbescheid nach § 9 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.6Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.7Umweltverträglichkeitsprüfung
8.7.1Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmi-

gungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1000
8.7.2Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Ge-

nehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 250
8.8Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1

TEHG

500 - 5000
8.9Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250
Anmerkung zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

8.10Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG250 - 15.000
8.11Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG250 - 1000
8.12Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a

BImSchG

250 - 2000
8.13Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG250 - 15.000
8.14Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen500 - 15.000
8.15Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4 b Absatz 2 der 9. BImSchV ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.15.1Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicher-

heitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV

250 - 5000
8.15.2Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13

der 12. BImSchV

500 - 20.000
8.15.3Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV500 - 5000
8.16Überwachung
8.16.1Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit "E" gekennzeichnet sind.

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 52 Absatz 1 und § 52 a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der

Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle.

Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrah-

men gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
8.16.2Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen

Anlagen nach der 4. BImSchV

Anmerkungen zu Nummer 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.15.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

(6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52 a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

100 - 10.000

"

f) In Nummer 9.1.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "100 - 5000" durch die Angabe "50 - 5000" ersetzt.

g) In Nummer 9.2.4 wird vor der Anmerkung Nummer (4) in der Spalte "Gebühr Euro" das Wort "Nrummer" durch das Wort "Nummer" ersetzt.

h) In Nummer 10.6 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "100 - 5000" durch die Angabe "50 - 5000" ersetzt.

i) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13.1.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe " 50 - 30 000" durch die Angabe "250 - 60 000" ersetzt.

bb) In Nummer 13.1.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "275 - 30 000" durch die Angabe "500 - 90 000" ersetzt.

cc) In Nummer 13.1.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "500 - 30 000" durch die Angabe "500 - 90 000" ersetzt.

dd) In Nummer 13.4.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 - 5000" durch die Angabe "25 - 10 000" ersetzt.

ee) In Nummer 13.5.6 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nummern 12.5.2 und 12.5.3, mindestens 25" durch die Angabe "1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 25" ersetzt.

ff) In Nummer 13.6.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 - 5000" durch die Angabe "25 - 10 000" ersetzt.

gg) In Nummer 13.8.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 - 10 000" durch die Angabe "25 - 15 000" ersetzt.

hh) In Nummer 13.8.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 - 1000" durch die Angabe "25 - 10 000" ersetzt.

ii) In Nummer 13.8.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 - 1500" durch die Angabe "25 - 5000" ersetzt.

jj) Nummer 13.8.7 wird folgende Nummer 13.8.8 angefügt:

Nr.GegenstandGebühr Euro
"13.8.8Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

Anmerkung:
Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

100 - 20.000

j) In Nummer 15.3.1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

k) Nummer 15.4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Gebühr Euro" wird die Angabe "100 - 1500" gestrichen.

bb) In Buchstabe d Satz 1 werden die Wörter "anrechenbaren Kosten" durch die Wörter "anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten" ersetzt.

cc) In Buchstabe g Satz 2 wird das Wort "weitgehen" durch das Wort "weitgehend" ersetzt.

l) In Nummer 15.4.10 wird das Wort "Besprechung" durch das Wort "Berechnung" ersetzt.

m) Nummer 15.4.14 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "Typenprüfung" durch das Wort "Typenprüfungen" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe e werden folgende Buchstaben eingefügt:

"f) Fahrzeiten, g) Wartezeiten,"

cc) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe h.

n) Nummer 15.5 wird wie folgt geändert:

aa) Gliederungsabschnitt "Bauwerksklasse 2" wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden das Wort "insbesondre" durch das Wort "insbesondere"

und das Wort "Konstruktion" durch das Wort "Konstruktionen" ersetzt.

bbb) Im vierten Spiegelstrich wird das Wort "Wände" durch das Wort "Wänden" ersetzt.

bb) In Gliederungsabschnitt "Bauwerksklasse 3" wird im achten Spiegelstrich das Wort "Flächengründung" durch das Wort "Flächengründungen" ersetzt.

cc) Gliederungsabschnitt "Bauwerksklasse 4" wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 wird das Wort "durchschnittlichem" durch das Wort "überdurchschnittlichem" ersetzt.

bbb) Im vierten Spiegelstrich wird das Wort "Fertigkeiten" durch das Wort "Fertigteilen" ersetzt.

ccc) Im neunten Spiegelstrich wird das Wort "bauten" durch das Wort "Bauten" ersetzt.

ddd) Im elften Spiegelstrich wird das Wort "bestimmt" durch das Wort "bestimmte" ersetzt.

eee) Im letzten Spiegelstrich wird das Wort "eben" durch das Wort "ebene" ersetzt.

dd) Gliederungsabschnitt "Bauwerksklasse 5" wird wie folgt geändert:

aaa) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter "Faltwerke, Schalentragwerke

(soweit nicht unter Bauwerksklasse 4)" gestrichen.

bbb) Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender weiterer Spiegelstrich eingefügt:

"- Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4),".

o) Nummer 15.6 wird wie folgt geändert:

aa) In Gliederungsabschnitt "Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte" wird im vierten Spiegelstrich die Angabe "(Nummer 10)" durch die Angabe "(Nummer 11)" ersetzt.

bb) In Gliederungsabschnitt "Sonstiges" wird im ersten Spiegelstrich das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Ausgabe" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe b) Nummer 1.2.8, Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe e) Nummer 8.16 und Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe i) Doppelbuchstabe jj), die am 1. Mai 2013 in Kraft treten.

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