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GebVO UM - Gebührenverordnung UM
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

- Baden-Württemberg -

Vom 28. Februar 2012
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2012 S. 147; 21.04.2013 S. 62 13; 13.08.2015 S. 785 15; 03.03.2017 S. 181 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1 13

(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt.

(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UVM vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003) außer Kraft.

(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

.

Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Anlage 13 15
(zu § 1 Absatz 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.GegenstandGebühr Euro
0.1Allgemeiner Gebührentatbestand

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10.000 Euro erhoben werden.

0.2Ablehnung eines Antrags

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

0.3Zurücknahme eines Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

0.4Befreiungen

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

nach Aufwand
0.5 15Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche)

- Zurückweisung eines Rechtsbehelfs100 - 5.000
- Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war80 - 1.500
0.6 15Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

II. Gebührenverzeichnis

Nr.GegenstandGebühr Euro
1. 15Abfallrecht

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsverordnung)

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nachweisverordnung (NachwV)

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Deponieverordnung (DepV)

Landesabfallgesetz (LAbfG)

Sonderabfallverordnung (SAbfVO)

Batteriegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

1.1Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.1.1Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG)100 - 5000
1.1.2Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG)100 - 5000
1.1.3Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG)150 - 6000
1.1.4Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)100 - 5000
1.1.5Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG)150 - 5000
1.1.6Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)100 - 5000
1.1.7Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG)100 - 5000
1.1.8Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG) bei Investitionskosten
bis zu 125.000 Euro1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro1875 Euro zuzüglich 1,0 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
von mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 Euro5625 Euro zuzüglich 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
von mehr als 2.500 000 Euro21.626 Euro zuzüglich 0,1 Prozent der 2.500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
Anmerkungen:

(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

1.1.9Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG)250 - 1000
1.1.10Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG)75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8
1.1.11Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8
1.1.12Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG)100 - 2500
1.1.13Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG)50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250
1.1.14Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)100 - 500
Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:
Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung vorzeitigen Beginns bezieht.

Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:
(1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

1.1.15Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG)100 - 5000
1.1.16Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG)250 - 5000
1.1.17Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)500 - 5000
1.1.18Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)200 - 5000
1.1.19Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

Anmerkung:
Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

100 - 500
1.1.20Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG)100 - 500
1.1.21Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG)150 - 5000
1.1.22Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG)250 - 5000
1.1.23Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 15 Absatz 1 EfbV)150 - 50.000
1.1.24Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag150 - 3000
1.1.25Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)250 - 1000
1.1.26Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)2000 - 50.000
1.1.27Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)500 - 2500
1.1.28Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)500 - 2500
1.1.29Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)100 - 500
1.1.30Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG100 - 1000
1.1.31Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)100 - 500
1.1.32Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§ § 10 bis 13 NachwV)

Anmerkung:
Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

100 - 6000
1.1.33Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1  in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV)100 - 2500
1.1.34Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§ § 10 bis 13 NachwV)

Anmerkung:
Bei der elektronischen Nachweisführung (§ § 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

100 - 1500
1.1.35Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§ § 10, 11 und 13 NachwV)

Anmerkung:
Bei der elektronischen Nachweisführung (§ § 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

100 - 1500
1.1.36Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV)500 - 10.000
1.1.37Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)100 - 2500
1.1.38Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)250 - 2500
1.1.39Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV)60 - 6000
1.1.40Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV)je Nummer 2,50 - 50
1.1.41Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein5 - 25
1.1.42Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV100 - 6000
1.1.43Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.1.44Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV100 - 1000
1.2Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.2.1Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG)250 - 2500
1.2.2Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LAbfG)250 - 2500
1.2.3Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG)500 - 2500
1.2.4Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG)250 - 10.000
1.2.5Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG) .100 - 1000
1.2.6Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG)100 - 500
1.2.7Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

Anmerkungen:
(1) Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

250 - 10.000
1.2.8Überwachung
1.2.8.1Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
1.2.8.2Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG)100 - 10.000
Anmerkung zu Nummer 1.2.8:
Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.
1.2.9Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG)100 - 10.000
1.2.10Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG)50 - 1500
1.2.11Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG)50 - 1500
1.2.12Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO)50 - 2500
1.2.13Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO)

Anmerkung:
Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

50 - 2500
1.2.14Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO50 - 2500
1.2.15Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.3 15Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach § § 24 , 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs50 - 25.000
1.4Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, ber. ABl. Nr. L 318 vom 28.11.2008 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2012 S. 30) und nach dem Abfallverbringungsgesetz
1.4.1Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
1.4.1.1Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigungen der Verwertung oder Beseitigung100 - 5000
1.4.1.2Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden .100 - 1000
1.4.1.3Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.150 - 1000
1.4.1.4Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular5 - 25
1.4.1.5Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde50 - 250
1.4.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)

Anmerkung:
Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

50 - 500
1.4.3Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § § 8 und 13 AbfVerbrG)100 - 2500
1.4.4Anordnungen nach § § 13 und 14 AbfVerbrG100 - 2500
1.4.5Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG100 - 2500


Nr.GegenstandGebühr Euro
2Atomrecht

Atomgesetz (AtG)

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach § § 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz erhoben.

Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Absatz 2 und der § § 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 "Strahlenschutz").

3 15Strahlenschutz

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3) Die im Folgenden genannten "Freigrenzen" sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1 15Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV
3.1.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101100 - 1.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103150 - 2.500
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105300 - 5.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107400 - 10.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107700 - 25.000
Anmerkung:

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden.

3.1.2Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101100 - 500
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103100 - 1.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105200 - 3.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107300 - 7.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107500 - 15.000
3.2Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500.000 Euro0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500.000 Euro übersteigenden Betrages
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs200 - 15.000
3.4 15Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV30 - 200
3.5 15Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV100 - 1.000
3.6Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV100 - 5.000
3.7Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG200 - 10.000
3.8Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV150
3.9Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV150 - 10.000
3.10Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV50 - 500
3.11 15Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV25 - 50
3.12Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV100 - 5000
3.13Entgegennahme und Bescheidung des Antrages eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV100
3.14Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV50 - 1000
3.15Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt50 - 1000
3.16Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV100 - 1000
3.17Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV35 - 100
3.18Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV50 - 1000
3.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV50 - 1000
3.20Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV100 - 1000
3.21Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV100
3.22Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV100 - 10.000
3.23Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV100 - 500
3.24Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV100 - 500
3.25Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV300 - 500
3.26Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV500 - 5000
3.27Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV50 - 500
3.28Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV200 - 5000
3.29Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV150 - 1000
3.30Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV150 - 10.000
3.31Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV150 - 10.000
3.32Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV150 - 10.000
3.33Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV100 - 2500
3.34Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV200 - 2500
3.35Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV100 - 5000
3.36Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV100 - 2500
3.37Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV25 - 200
3.38Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz200 - 2500
4Gentechnik

Gentechnikgesetz (GenTG)

4.1Genehmigung
4.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG250 - 100.000
4.1.2Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG250 - 100.000
4.1.3Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG250 - 100.000
4.1.4Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG250 - 50.000
4.1.5Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um3.000
4.2Anmeldung
4.2.1Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG200 - 50.000
4.2.2Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG100 - 50.000
4.3Anzeige nach dem GenTG
4.3.1Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG200 - 50.000
4.3.2Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG100 - 50.000
4.3.3Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG100 - 50.000
4.4Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG100 - 25.000
4.5Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG100 - 5.000
4.6Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG100 - 10.000
4.7Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG100 - 10.000
4.8Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG100 - 5.000
4.9Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG100 - 5.000
4.10Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)100 - 25.000
4.11Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG100 - 20.000
4.12Anordnung nach § 26 GenTG100 - 5.000
4.13Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG100 - 5.000
4.14Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung50 - 1.000
4.15Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden50 - 50.000
Anmerkungen zu Nummer 4:

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.


Nr.GegenstandGebühr Euro
5 15Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

Chemikaliengesetz (ChemG)

Wasch- und Reinigungsmittelrecht

5.1Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG250 - 700
5.2Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z.B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind50 - 7.000
5.3Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
5.3.1Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV
- umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling150
- eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling75 - 100
5.3.2Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV100 - 150
5.3.3Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV für
- eine Betriebsstätte50 - 700
- jede weitere Betriebsstätte1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte
5.3.4Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3
5.4Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

- eine Veranstaltung100 - 2.000
- jede weitere Veranstaltung1/10 der Gebühr für eine Veranstaltung
5.5Chemikalien-Klimaschutzverordnung
5.5.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes, als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 3 Satz 1 berechtigt für
- eine Aus- und Fortbildungsstätte, ein Unternehmen oder einen Betrieb100 - 2.000
- jede/n weitere/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte1/10 der Gebühr für eine/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte
5.5.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizierung) für
- eine Betriebsstätte100 - 2.000
- jede weitere Betriebsstätte1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte
5.6 15Wasch- und Reinigungsmittel

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50 - 5000
6 15Gefahrstoffrecht

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

6.1Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV450
6.2 15Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV100 - 1.000
6.3Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV2.100 - 7.000
6.4 15Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV100 - 500
6.5Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV350 - 1.000
6.6 15Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV70 - 350
6.7Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV100 - 1.000
6.8 15Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV200 - 2.500
6.9Ausnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV350 - 700
6.10Anordnungen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV250 - 500
6.11Untersagung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV700
7Sprengstoffrecht
7.1Sprengstoffgesetz (SprengG)
7.1.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG50 - 300
7.1.2Erlaubnis nach § 7 SprengG
7.1.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG150 - 300
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.2.2Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)10
7.1.2.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG50
7.1.3Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG30 - 250
7.1.4Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG150 - 1000
7.1.5Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den § § 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG50 - 300 pro Person
7.1.6Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG50
7.1.7Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG150 - 300
7.1.8Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG
7.1.8.1Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG.200 - 2.500
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
  • bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro
  • je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 Euro
  • je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 Euro
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
7.1.8.2Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG50 - 1.250
7.1.9Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
7.1.9.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG70 - 1.000
7.1.9.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG70 - 700
7.1.9.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG70 - 700
7.1.10Befähigungsschein nach § 20 SprengG
7.1.10.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG40 - 80
Anmerkung:

Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.10.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG40
7.1.10.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG40
7.1.11Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG40
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

7.1.12Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG40
7.1.13Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG80
zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
7.1.14Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG50
7.1.15Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG40 - 1.000
7.1.16Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG40 - 500
7.1.17Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengGGebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
7.1.18Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG40 - 400
7.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
7.2.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall40 - 300
7.2.2Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall40 - 300
7.2.3Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV40 - 300
7.2.4Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV40 - 300
7.2.5Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV150 - 1.000
7.2.6Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV.40
7.2.7Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV40
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

7.2.8Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV40 - 500
7.2.9Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV40 - 500
7.2.10Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV40 - 300
7.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
7.3.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV40 - 300
7.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
7.4.1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV30 - 100
7.5Gebühren in sonstigen Fällen
7.5.1Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind30 - 600


Nr.GegenstandGebühr Euro
8. 15Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

8.1Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als
35.000 Euro0,7 Prozent der Kosten, mindestens 175
70.000 Euro1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1000
700.000 Euro0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1950
3.500 000 Euro0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5600
bei einem höheren Kostenbetrag17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages
8.1.2Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche250 - 5000
8.2 15Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummern 8.2.275 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375
8.2.2Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche200 - 2500
8.3 15Änderungsgenehmigung
8.3.1Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.3.2 und 8.3.375 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.3.2Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche250 - 5000
8.3.3Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250
8.4Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.4.1für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage85 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250
8.4.2für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200
Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4:
Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.
8.5Vorbescheid nach § 9 BImSchG25 - 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.6Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.7 15Umweltverträglichkeitsprüfung
8.7.1Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1000
8.7.2Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250
8.8Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG500 - 5000
8.9Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250
Anmerkung zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9:
In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.
8.10Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG250 - 15.000
8.11Anordnung von Messungen nach den § § 26, 28 oder 29 BImSchG250 - 1000
8.12Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG250 - 2000
8.13Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG250 - 15.000
8.14Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen500 - 15.000
8.15 15Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der 9. BImSchV ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.15.1Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV250 - 5000
8.15.2Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV500 - 20.000
8.15.3Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV500 - 5000
8.16Überwachung
8.16.1Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit "E" gekennzeichnet sind.

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der

Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle.

Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
8.16.2Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV100 - 10.000
8.17 15Benzinbleigesetz,

10. BImSchV

28. BImSchV

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV

50 - 5000
Anmerkungen zu Nummer 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.15.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

(6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.


Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

9 15Anlagen- und Produktsicherheit

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ EWG des Rates (EU-BauPVO)

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV )

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

9.1 15Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten
9.1.1Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG200 - 5.000
9.1.2Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG100 - 200
9.1.3Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG100 - 200
9.1.4Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind50 - 5.000
9.1.5Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO200 - 5000
9.1.6Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 b) und c), Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO100 - 200
9.1.7Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind100 - 5000
9.2Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
9.2.1Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50
9.2.2Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG50 - 1.000
9.2.3Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG50 - 250
9.2.4Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Veränderung und Änderung nach § 13 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als
500.000 Euro0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100
5.000.000 Euro2.000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500.000 Euro übersteigenden Betrages
bei einem höheren Kostenbetrag15.500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5.000.000 Euro übersteigenden Betrages
Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

für die Erlaubnis zur Montage und Installation75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4
für die Erlaubnis zum Betrieb50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4
(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

9.2.5Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Absatz 17 BetrSichV80 - 1.500
9.2.6Maßnahmen nach § 16 BetrSichV50 - 1.000
9.3Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen
9.3.1Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV150 - 1.000
9.3.2Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.110 - 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50


Nr.GegenstandGebühr Euro
10 15Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

10.1Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG200 - 5.000
10.2Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG100 - 200
10.3Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG1.000 - 30.000 je Standort
10.4Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG250 - 10.000
10.5Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG100 - 200
10.6Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren50 - 5.000
10.7 15Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtsverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union50 - 5000
11Umweltverträglichkeit

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

11.1Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG;

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

20 - 250.000
11.2Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung100 - 2.500
11.3Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu 3 Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung100 - 2.500
11.4Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung100 - 2.500
11.5Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung2.000 - 20.000
12Bodenschutz und Altlasten

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

12.1 15Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG50 - 10.000
Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

12.2 15Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen50 - 10.000
13 15Wasserrecht

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

13.1 15Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG
13.1.1Erlaubnis (§ § 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4250 - 60 000
13.1.2Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5500 - 90 000
13.1.3Bewilligung (§ § 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6500 - 90 000
13.1.4Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.1.4.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1.000
13.1.4.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW17.500 - 50.000
13.1.5Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.1.5.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1.100
13.1.5.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW18.750 - 55.000
13.1.6Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.1.6.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.200
13.1.6.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW20.000 - 60.000
13.1.7Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagenpro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10.000
13.1.8Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen
13.1.9Nachträgliche Entscheidungen (§ § 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG)1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 25
13.1.10Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)50 - 10.000
13.1.11Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)50 - 2.500
13.1.12Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 26 WG)50 - 1.500
13.1.13Überprüfung von Staumarken50 - 250
13.1.14Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG)50 - 25.000
13.1.15Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 18 WG)50 - 5.000
Anmerkung zu Nummer 13.1:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

13.2 15Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen
13.2.1In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG50 - 20.000
13.2.2Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG50 - 20.000
13.2.3Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung50 - 10.000
13.2.4Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WG50 - 10.000
13.2.5Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasser anlage oder ihres Betriebes nach § 48 Absatz 2 WG50 - 10.000
13.2.6Zulassungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften50 -10.000
13.2.7Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei
13.3 15Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG50 - 5.000
13.4 15Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
13.4.1Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG))150 - 15.000
13.4.2Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG)50 - 30.000
13.4.3Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG)50 - 250
13.4.4Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten50 - 10 000
13.5 15Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen
13.5.1Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen50 - 250
13.5.2Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3500 - 25.000
13.5.3Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.
13.5.3.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWpro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2.500
13.5.3.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW30.000 - 80.000
13.5.4Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.550 - 12.500
13.5.5Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet
13.5.5.1Bei Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnispro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1.500
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnispro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1.750
Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligungpro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2.000
13.5.5.2Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW25.000 - 65.000
13.5.6Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG)1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50
13.5.7Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG50 - 5.000
13.6 15Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
13.6.1Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG50 - 10 000
13.6.2Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen50 - 250
Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend
13.7 15Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
13.7.1Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen50 - 1500
13.7.2Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG)1/10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50
13.7.3Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG)1/5 der Gebühr nach Nummer 13.7. 1, mindestens 50
13.8 15Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren
13.8.1Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG)20 - 500
13.8.2Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG)50 - 15.000
13.8.3Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50 - 10.000
13.8.4Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG)50 - 1500
13.8.5Überprüfung von Abwasser anlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG50 - 5000
13.8.6Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50 - 5000
13.8.7Sicherung des Beweises (§ 90 WG)1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50≪.
13.8.8Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

Anmerkung:
Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

100 - 20.000
13.9 15Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)
13.9.1Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung1000 - 5000
13.9.2Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung200 - 5000
13.9.3Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben200 - 800


Nr.GegenstandGebühr Euro
14Energiewirtschaftsrecht

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

Energieeinsparverordnung (EnEV)

14.1Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 1 EnWG)300 - 50.000
14.2Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)500 - 10.000
14.3Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG)300 - 5.000
14.4Planfeststellung und Plangenehmigung
14.4.1Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als
10.000.000 Euro0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7.500
25.000.000 Euro0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50.000
50.000.000 Euro0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80.000
bei einem höheren Kostenbetrag100.000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50.000.000 Euro übersteigenden Betrages
14.4.2Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG)80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5.000
Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

14.4.3Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Absatz 7 LVwVfG)bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300
14.4.4Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wirdnach Aufwand
14.5Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§ § 44a bis 45b EnWG)
14.5.1Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen100 - 10.000
14.5.2Qualifiziert Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommtnach Aufwand
14.6Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG500 - 5.000
14.7Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)100 - 10.000
14.8Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG100 - 10.000
14.9Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG)100 - 10.000
14.10Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden50 - 50.000
14.11Entscheidungen nach der ARegV
14.11.1Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV)500 - 75.000
14.11.2Sonstige Entscheidungen nach der ARegV100 - 25.000
14.12Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG500 - 25.000
14.13Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG100 - 25.000
14.14Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG50 - 5.000
14.15Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG500 - 25.000
14.16Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 - 25.000
14.17Entscheidungen nach § 110 Absätze 2 und 4 EnWG500 - 10.000
14.18Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG15
Anmerkung:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

14.19GasHDrLtgV
14.19.1Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHdrLtgV)100 - 3.000
14.19.2Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHdrLtgV100 - 3.000
14.19.3Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHdrLtgV100 - 3.000
14.19.4Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHdrLtgV50 - 500
14.19.5Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHdrLtgV100 - 1.500
14.19.6Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHdrLtgV50 - 3.000
14.19.7Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHdrLtgV100 - 1.500
14.19.8Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHdrLtgV250 - 3.000
14.19.9Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHdrLtgV100 - 3.000
14.19.10Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHdrLtgV100 - 3.000
14.19.11Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHdrLtgV100 - 3.000
14.19.12Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach § § 48, 49 LVwVfG100 - 1.500
14.20Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV30 - 3.000
15 15Bausachen

Baugesetzbuch (BauGB)

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

Anmerkung:

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

15.1Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§ § 20 und 21 LBO)
15.1.1Erteilung eines Zustimmungsbescheids150 - 7.500
15.1.2Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 15.1.1
15.1.3Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.
15.2Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)
15.2.1Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen250 - 10.000
15.2.2Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen50 - 5.000
15.3 15Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO)
15.3.1Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung200 - 4.000
15.3.2Bestätigung der Anzeige nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO50 - 250
15.3.3Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO200 - 2.000
15.4 15Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)
  1. Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten
  2. Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
  3. Für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.
  4. Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln 1. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 15.4.14 Satz 1 Buchstabe c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).
  5. Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung 1 dieser Kosten darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.14 Abs. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Buchstabe d entsprechend.
  6. Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.
  7. Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen, die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.
15.4.1Prüfung der statischen Berechnungendie Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8
15.4.2Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen1/2 der Grundgebühr
15.4.3Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungenje nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1/2 der Grundgebühr
15.4.4Prüfung des Schallschutznachweises1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr
15.4.5Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr
15.4.6Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen, den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlerneine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4. 1, 15.4.2 und 15.4.3
15.4.7Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn1/4 der Grundgebühr
15.4.8Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für
  • Bauzustände
  • Erdbebenschutz
  • Bergschädensicherung
  • Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)
  • Brandschutz 3
eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 4
15.4.9Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.
15.4.10Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.
15.4.11Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand4 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden≪.
15.4.12In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
15.4.13Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10.
15.4.14Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 und 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.
15.4.15Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für
  1. die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,
  2. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,
  3. die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss 5,
  4. Typenprüfungen (§ 68 LBO),
  5. die Verlängerung von Typenprüfungen,
  6. Fahrzeiten,
  7. Wartezeiten,
  8. sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangen Absatzes angesetzt.

15.4.16Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.
15.5Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8).

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,
  • Behälter einfacher Konstruktionen,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • vorgespannte Fertigteile,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4),
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente.
15.6 15Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)
Lfd. Nr.GebäudeartEuro/m3
1Wohngebäude98
2Wochenendhäuser86
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen132
4Schulen125
5Kindertageseinrichtungen112
6Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten112
7Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten131
8Krankenhäuser145
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos112
10Hallenbäder120
11eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 7

50

sonstige Bauarten

40

11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 7

43

sonstige Bauarten35
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 7

33

sonstige Bauarten

26

12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten75
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude66
14mehrgeschossige Verkaufsstätten
14.1bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt100
14.2der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt75
14.3der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise100
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
15.1bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt87
15.2der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt65
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen72
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen87
18Tiefgaragen134
19Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude30
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt26
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt16

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 Prozent
  • bei Hochhäusern 10 Prozent
  • bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 Prozent
  • bei Hallenbauten (Nummer 11) mit nicht geringen bis Einbauten 20 Prozent

Sonstiges:

  • Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.
  • Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.
    Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.
15.7Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 d) und e)
Lfd. Nr.Gewerkmaßgebende DIN
1ErdarbeitenDIN 18300
2MauerarbeitenDIN 18330
3BetonarbeitenDIN 18331
4NaturwerksteinarbeitenDIN 18332
5BetonwerksteinarbeitenDIN 18333
6Zimmer- und HolzbauarbeitenDIN 18334
7StahlbauarbeitenDIN 18335
8Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden
9AbdichtungsarbeitenDIN 18336
10Dachdeckungs- und DachabdichtungsarbeitenDIN 18338
11KlempnerarbeitenDIN 18339
12MetallbauarbeitenDIN 18360
13BohrarbeitenDIN 18301
14VerbauarbeitenDIN 18303
15Ramm-, Rüttel- und PressarbeitenDIN 18304
16WasserhaltungsarbeitenDIN 18305
17Kosten für Baustelleneinrichtungen
15.8Gebührentabelle zu Nummer 15.4
anrechenbare Bauwerte (BW) EuroPromille der anrechenbaren Bauwerte
Bauwerksklasse 1Bauwerksklasse 2Bauwerksklasse 3Bauwerksklasse 4Bauwerksklasse 5
bis 10.0007,77210,36215,54120,72425,903
15.0007,1679,55514,33019,11023,885
20.0006,7669,02113,52918,04122,550
25.0006,4718,62712,93817,25421,565
30.0006,2398,31812,47516,63620,793
35.0006,0508,06612,09616,13120,162
40.0005,8907,85311,77815,70619,631
45.0005,7537,67011,50315,34019,174
50.0005,6337,51011,26315,02018,774
75.0005,1956,92510,38613,85017,312
100.0004,9046,5389,80513,07616,344
150.0004,5226,0299,04212,05815,071
200.0004,2695,6928,53611,38314,228
250.0004,0835,4438,16410,88713,607
300.0003,9375,2487,87110,49713,120
350.0003,8175,0897,63210,17812,721
400.0003,7174,9557,4319,91012,386
450.0003,6304,8407,2589,67912,098
500.0003,5544,7397,1079,47711,845
1.000.0003,0944,1256,1878,25010,312
1.500.0002,8533,8045,7057,6089,509
2.000.0002,6943,5915,3867,1828,977
3 500.0002,4083,2114,8166,4228,027
5.000.0002,2432,9904,4845,9807,474
10.000.0001,9522,6033,9045,2066,506
15.000.0001,8002,4003,6004,8006,000
20.000.0001,7002,2663,3984,5325,664
25.000.0001,6252,1673,2504,3345,417
und mehr
15.9Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen
15.9.1Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich140.000 - 180.000
15.9.2Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich140.000 - 180.000
15.9.3Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich50.000 - 65.000
15.9.4Bauliche Aufsicht über Anlagen der WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH jährlich50.000 - 65.000


Nr.GegenstandGebühr Euro
16 15Bergwesen, Geologie
16.1 15Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
16.1.1Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)125 - 10.000
16.1.2Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ § 8 und 9 BBergG)125 - 12.500
16.1.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)100 - 1.250
16.1.4Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)125 - 5.000
16.1.5Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)125 - 10.000
16.1.6Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)125 - 1.000
16.1.7Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ § 19 und 20 BBergG)100 - 500
16.1.8Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)100 - 1.000
16.1.9Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Absatz 1 BBergG)100 - 500
16.1.10Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§ § 25, 26, 28 und 29 BBergG)250 - 5.000
16.1.11Zulegung
16.1.11.1Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)100 - 5.000
16.1.11.2Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)100 - 500
16.1.11.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG)100 - 500
16.1.11.4Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG)100 - 500
16.1.12Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § § 39 bis 47 BBergG100 - 1.500
16.1.13Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)100 - 500
16.2 15Bergwerksbetrieb
16.2.1Zulassung eines Betriebsplanes (§ 51 ff. BBergG)100 - 50.000
16.2.2Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)100 - 500
16.2.3Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG)100 - 5.000
16.2.4Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG)100 - 25.000
16.2.5Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG)100 - 500
16.2.6Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)100 - 500
16.2.7Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§ § 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG)125 - 12.500
16.2.8Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG)200 - 500
16.2.9Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§ § 71 bis 74 BBergG)100 - 5.000
16.2.10Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§ § 77 ff. BBergG)100 - 5.000
16.2.11Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetze und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG)125 - 300
16.3Staatlicher Geologischer Dienst
16.3.1Wasseruntersuchungen
16.3.1.1Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten
16.3.1.1.1Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung15 - 20
16.3.1.1.2Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung45 - 75
16.3.1.1.3Einengen25 - 45
16.3.1.1.4Zentrifugieren15 - 25
16.3.1.1.5Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch10 - 15
16.3.1.2Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen
16.3.1.2.1pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperaturje 10 - 15
16.3.1.2.2Gesamttrockenrückstand20 - 35
16.3.1.2.3Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)je 40 - 105
16.3.1.2.4Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärteje 15 - 25
16.3.1.2.5Redoxpotential10 - 15
16.3.1.2.6Dichte5 - 15
16.3.1.2.7Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente
bei zwei Farbstoffkomponenten
das Doppelte, höchstens das Dreifache
bei drei Farbstoffkomponenten
das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes
5 - 10
16.3.1.2.8Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrieje 10 - 20
16.3.1.2.9Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente)270 - 405
16.3.1.2.10spektralfotometrische Gehaltsbestimmung20 - 30
16.3.1.2.11titrimetrische Gehaltsbestimmung15 - 20
16.3.1.2.12gravimetrische Gehaltsbestimmung20 - 35
16.3.1.2.13Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode25 - 50
16.3.2Boden- und Gesteinsuntersuchungen
16.3.2.1allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten
16.3.2.1.1Grob und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.)50 - 75
16.3.2.1.2Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u. a.)je 25
16.3.2.1.3einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren45 - 75
16.3.3physikalische Untersuchungen
16.3.3.1Wassergehalt10
16.3.3.2Wasseraufnahmefähigkeit30 - 45
16.3.3.3Dichtebestimmung30 - 45
16.3.3.4Korndichte50
16.3.3.5Siebanalyse45
16.3.3.6Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse150 - 200
16.3.3.7Lineare Trockenschwindung12
16.3.3.8Brennfarbe12
16.3.4chemische Untersuchungen
16.3.4.1pH (H2 O) und pH (CaCl2)10 - 20
16.3.4.2Gesamtkarbonatbestimmung30
16.3.4.3Organischer Kohlenstoff25 - 45
16.3.4.4Gesamtstickstoff25 - 45
16.3.4.5Glühverlust30
16.3.4.6Kationenaustauschkapazität, potentiell150
16.3.4.7Kationenaustauschkapazität, effektiv130
16.3.4.8Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.9745
Elementbestimmungje 20 - 35
16.3.4.9Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und30
Elementbestimmungje 20 - 35
16.3.4.10Röntgenfluoreszenzanalyse70 - 150
16.3.5mineralogisch-petrografische Untersuchungen
16.3.5.1Gesteinsbestimmung, makroskopisch10
16.3.5.2Mineralbestimmung, makroskopisch10 - 50
16.3.5.3Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung15 - 40
16.3.5.4Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache30 - 70
16.3.5.5Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)60
16.3.5.6Tonmineralbestimmung160
16.3.6Herstellung von Präparaten
16.3.6.1Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße5 - 15
16.3.6.2Größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm25 - 10
16.3.6.3Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße10 - 25
16.3.6.4Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm)15 - 70
16.3.6.5Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)20
16.3.6.6Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen20
16.3.6.7Mineraltrennung (nach der Dichte)20
16.3.6.8Mineraltrennung (magnetisch)35
16.3.6.9Herstellung eines Körnerpräparates7
16.3.6.10Auslesen von Mikrofossilien10 - 50
16.3.7speziellere geotechnische Untersuchungen
16.3.7.1Konsistenzgrenzen70 - 90
16.3.7.2Schrumpfgrenze45
16.3.7.3Wasseraufnahme nach ENSLIN50
16.3.7.4Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)80
16.3.7.5Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)115
16.3.7.6Kompressionsversuche125 - 200
16.3.7.7Rahmenscherversuche150 - 325
16.3.7.8Dreiaxiale Scherversuche100 - 450
16.3.7.9Einaxiale Druckfestigkeit60
16.3.7.10Proctorversuche150 - 200
16.3.7.11Point Load15
16.3.8Rammsondierungen
16.3.8.1DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter10 - 15
16.3.8.2DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter15 - 20
Anmerkungen zu Nummer 16:

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50.000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

  1. als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),
  2. bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,
  3. im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),
  4. bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,
  5. bei der Ausführung des Lagerstättengesetzes

erbracht werden.

17 15Umweltinformationsrecht

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stundengebührenfrei
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)10 - 250
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)250 - 500
1) Für dise Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend.

2) 15 In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.

3) Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann.

4) 15 Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.≪ Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden Fußnoten 5 bis 7

5) Davon betroffen sind z.B. vorgehängte Natursteinfassaden oder "selbsttragende Fassaden"

6) 15 Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.

7) 15 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.


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