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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Januar 2014
(GBl. Nr. 2 vom 14.01.2014 S. 49)



Der Landtag hat am 18. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GBl. S. 657), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung ausgenommen ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. § 20 JVKostG findet entsprechende Anwendung."

2. § 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009 und 31012 bis 31014 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2613) in der jeweils geltenden Fassung,".

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 13 JVKostO" durch die Angabe " § 22 JVKostG" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von der Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter "vom Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.

bb) In der Nummer 6 werden die Wörter "gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung" durch die Wörter "gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

cc) In der Nummer 8 wird die Angabe " § 3 JVKostO" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 JVKostG" ersetzt.

4. In § 6a Satz 1 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter " § 154a der Kostenordnung" durch die Angabe " § 88 GNotKG" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter " § 149 der Kostenordnung" durch die Wörter "den Nummern 25300 und 25301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter " § 58 der Kostenordnung" durch die Wörter "den Nummern 26000, 26002 und 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

8. In § 13 Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter " §§ 58, 59 und 149 der Kostenordnung" durch die Wörter "Nummern 25300, 25301 und 26000 bis 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

9. In § 13a Absatz 3 werden die Wörter " § 149 der Kostenordnung" durch die Wörter "den Nummern 25300 und 25301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 154a der Kostenordnung" durch die Angabe " § 88 GNotKG" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 157 der Kostenordnung" durch die Angabe " § 90 GNotKG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 157 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Kostenordnung" durch die Wörter " § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 GNotKG" ersetzt.

11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "in § 46 der Kostenordnung bestimmten Gebühr" werden durch die Wörter "Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments

die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG."

12. In § 18 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter " §§ 58 und 59 der Kostenordnung" durch die Wörter "Nummern 26000 bis 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

bb) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar."

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Kostenordnung" durch die Angabe " § 81 Absatz 1 GNotKG" und die Angabe " § 31 Kostenordnung" durch die Angabe " § 79 GNotKG" ersetzt.

14. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "25 bis 385" durch die Angabe "50 bis 700" ersetzt.

b) In den Nummern 3.1 und 3.3 wird jeweils die Angabe "8 bis 255" durch die Angabe "20 bis 500" ersetzt.

c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zahl "8" wird durch die Zahl "20" ersetzt.

bb) In der Anmerkung werden die Wörter " § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung" durch die Wörter "den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

d) In Nummer 3.4 wird die Angabe "8 bis 65" durch die Angabe "20 bis 100" ersetzt.

e) In Nummer 4.4 wird die Zahl "25" durch die Zahl "50" ersetzt.

f) In Nummer 5 wird die Zahl "13" durch die Zahl "16" ersetzt.

g) In Nummer 6.2 wird die Zahl "30" durch die Zahl "100" ersetzt.

h) In der Anmerkung zu Nummer 7.1 wird die Angabe " § 3 JVKostO" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 JVKostG" ersetzt.

i) In Nummer 8.1 wird die Zahl "35" durch die Zahl "60" ersetzt.

j) In Nummer 8.2.1 wird die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt.

k) In Nummer 8.2.2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "50" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 548), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" eingefügt.

2. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Es wird die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr nach der Tabelle B. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr nach der Tabelle B."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts und anderer Vorschriften

In Artikel 4 § 2 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Fideikomissauflösungsrechts und anderer Vorschriften vom 2 1. November 1983 (GBl. S. 693) werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Straßengesetzes

In § 11 Absatz 2 des Straßengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBl. S. 435, 437), werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

In das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz vom 2 1. Dezember 1953 (GBl. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 547), wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt:

" § 9a

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 73a Absatz 4 SGG bezeichneten Aufgaben dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs obliegen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Urkundsbeamten insoweit überträgt."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 47 1), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 6a wird wie folgt gefasst:

altneu
 ". " § 6a Amtstracht

2. Nach § 22 wird folgender neuer Abschnitt angefügt:

"3. Abschnitt Prozesskostenhilfe
§ 23 Übertragungsmöglichkeit bei der Prüfung von Prozesskostenhilfeanträgen
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 166 Absatz 2 VwGO bezeichneten Aufgaben dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs obliegen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Urkundsbeamten insoweit überträgt."

3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

In das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. März 1966 (GBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 547), wird nach § 5 folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 142 Absatz 3 FGO bezeichneten Aufgaben dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs obliegen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Urkundsbeamten insoweit überträgt."

Artikel 8
Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz

§ 2 Nummer 11 b der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (GBl. S. 800), wird wie folgt gefasst:

"11b. Rechtspflegergesetz

auf Grund von § 19 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 24 b Absatz 2 und § 36b Absatz 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 781), die Ermächtigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 24b Absatz 1 und § 36b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes;".

Artikel 9
Weitere Änderung des Landesjustizkostengesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

In § 20 Absatz 1 Satz 1, Halbsatz 1 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden nach dem Wort "Tätigkeiten" die Wörter "sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach § 35a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE