umwelt-online: StrG- Straßengesetz BW (1)
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StrG - Straßengesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Mai 1992
(GBl. S. 330 ber. S. 683, 11.05.1992 S. 330; 18.12.1995/1996 S. 29; 17.06.1997 S. 278; 24.11.1997 S. 470; 08.11.1999 S. 435; 20.11.2001 S. 605; 19.11.2002 S. 428, 439; 01.07.2004 S. 469; 03.05.2005 S. 327; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 14.01.2014 S. 49 14; 12.05.2015 S. 324 15; 12.05.2015 S. 326 15a; 23.02.2017 S. 99 17; 05.02.2019 S. 25 19; 11.02.2020 S. 37 20; 12.11.2020 S. 1039 20 i.K.; 22.12.2021 S. 1040 21 i.K.; 07.02.2023 S. 26 23)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
§ 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich 20 23
(1) Dieses Gesetz dient der Bereitstellung der öffentlichen Straßen zur Ermöglichung einer an den Bedürfnissen aller Mobilitätsgruppen ausgerichteten Nutzung des Verkehrsraums. Es soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten. Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen. Die Belange der Sicherheit des Verkehrs sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:
(2) Die Gemeindestraßen werden wie folgt eingeteilt:
(3) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Gehwege und Radwege mit eigenem Straßenkörper, soweit sie im Zusammenhang mit einer Straße stehen und mit dieser im wesentlichen gleichlaufen.
(4) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße durch Einstufung (§ 5 Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (§ 6 Abs. 1).
(5) Das Verkehrsministerium (Ministerium) wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Begriff des Gemeindeteiles im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 näher zu bestimmen; es kann dabei auch eine Mindesteinwohnerzahl vorschreiben.
§ 4 Straßennummern, Straßenverzeichnisse 20
(1) Landesstraßen und Kreisstraßen sind zu nummerieren.
(2) Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. In die Verzeichnisse sind insbesondere die Länge der Straße, die Träger der Straßenbaulast sowie die Ortsdurchfahrten aufzunehmen. Das Nähere über das Eintragungsverfahren und den Inhalt der Verzeichnisse kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt werden.
(3) Die Straßenverzeichnisse für Kreisstraßen und für Gemeindeverbindungsstraßen in der Baulast der Stadtkreise und Großen Kreisstädte werden vom Regierungspräsidium geführt. Dasselbe gilt für Gemeindeverbindungsstraßen in der Baulast von Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht. Die Straßenverzeichnisse für die übrigen Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen werden vom Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde geführt.
(4) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Führung der Straßenverzeichnisse für Bundesfernstraßen und Landesstraßen zuständigen Behörden.
(5) Die Einsicht in die Verzeichnisse ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Auf Antrag sind gegen Kostenersatz insoweit Auszüge zu erteilen, als Einsicht zu gewähren ist.
§ 5 Widmung
(1) Voraussetzung für die Widmung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 des Landesenteignungsgesetzes oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(2) Es sind zuständig für die Widmung von
Soll Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband werden, so ist für die Widmung die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.
(3) In der Widmung ist die Gruppe, zu der die Straße gehört (§ 3 Abs. 1), zu bestimmen (Einstufung). Die Widmung kann auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden.
(4) Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen. Ist für die Widmung das Regierungspräsidium zuständig, erfolgt die Bekanntmachung im Staatsanzeiger.
(5) Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig sind. Bei Erweiterungen ist nach den Vorschriften über die Widmung, bei Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1, nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren.
(6) Werden Straßen, Wege oder Plätze auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr angelegt, so gelten sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt die Gruppe, zu der die Straße gehört, und beschränkt, soweit erforderlich, die Überlassung für den Verkehr auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke. Sie hat diese Verfügungen und den Zeitpunkt der endgültigen Überlassung für den Verkehr öffentlich bekanntzumachen.
(7) Wird eine Straße verbreitert, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so werden die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Die neuen Straßenteile dürfen dem Verkehr nur überlassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(8) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
§ 6 Umstufung
(1) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße (§ 3 Abs. 1), so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).
(2) Für die Abstufung von Kreisstraßen und die Aufstufung von Gemeindestraßen zu Kreisstraßen ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde zuständig, sofern die gesamte umzuwidmende Straße in dessen Bezirk verläuft. Im Übrigen ist für die Umstufung von Straßen sowie für die Abstufung von Bundesstraßen und die Bestimmung ihrer Straßengruppe die höhere Straßenbaubehörde zuständig; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckt.
(3) Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören. Die Umstufung soll zum Beginn eines Rechnungsjahres wirksam werden.
(4) Die Umstufung und die Bestimmung der Straßengruppe nach Absatz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen.
(2) Für die Einziehung oder Teileinziehung sind die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden zuständig. Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung oder Teileinziehung zuständig.
(3) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist den von der Straße berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher mitzuteilen und von diesen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Straße in den im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegten Plänen als zur Einziehung oder Teileinziehung bestimmt kenntlich gemacht worden ist.
(4) Die Einziehung oder Teileinziehung ist öffentlich bekanntzumachen. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soll eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, so gilt sie mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen wird; die nach Absatz 2 zuständige Behörde hat diesen Zeitpunkt öffentlich bekanntzumachen.
(6) Wird beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird, so bedarf die Einziehung nicht der öffentlichen Bekanntmachung; Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(7) Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße; widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
§ 8 Ortsdurchfahrt
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt sind festzusetzen, wenn eine Landesstraße oder eine Kreisstraße gebaut oder eine Gemeindestraße aufgestuft wird. Bei erheblichen Veränderungen in der Bebauung sind Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt neu festzusetzen.
(3) Eine Ortsdurchfahrt kann abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 zugunsten der Gemeinde verkürzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht. Die Verkürzung läßt die Anbaubeschränkungen nach den § § 22 bis 25 und die Verpflichtungen nach § 41 unberührt.
(4) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließende Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzusetzen.
(5) Reicht die Ortsdurchfahrt für den Verkehr nicht aus, so kann auf Antrag der Gemeinde eine für die Aufnahme des durchgehenden Verkehrs geeignete Straße als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden; zugleich sind Beginn und Ende dieser Ortsdurchfahrt festzusetzen. Die Festsetzung nach Satz 1 Halbsatz 1 ersetzt die Aufstufung; sie ist öffentlich bekanntzumachen. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Zuständig für die Festsetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 ist bei Landesstraßen die höhere Straßenbaubehörde, bei Kreisstraßen die Straßenbaubehörde. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheiden über die Festsetzung die in Satz 1 genannten Behörden.
§ 9 Straßenbaulast
(1) 1 Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2 Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. 3 Von den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
(2) Soweit die Straßenbaulastträger zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen; dies gilt nicht für beschränkt öffentliche Wege, soweit der nicht verkehrssichere Zustand des Weges oder die mit der Benutzung des Weges verbundenen besonderen Gefahren für die Benutzer bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus in dem für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Umfang nach besten Kräften die Straßen bei Schneeanhäufungen räumen und sie bei Schnee- oder Eisglätte bestreuen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. § 41 bleibt unberührt.
§ 9a Sicherheitsvorschriften 20
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Die aufgrund von wasserrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen werden von den Straßenbaubehörden nach den wasserrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilt. Die Sätze 2 und 3 finden nur bei Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Anwendung.
2. Abschnitt
Eigentum an öffentlichen Straßen
§ 10 Eigentum und andere Rechte
(1) Wechselt die Straßenbaulast zwischen dem Land, einem Landkreis oder einer Gemeinde, so geht das Eigentum an der Straße ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, wenn es bisher einer dieser Körperschaften zustand; dies gilt nicht für Nebenanlagen. Bestehen zwischen den beteiligten Trägern der Straßenbaulast oder zwischen einem Träger der Straßenbaulast und dem bisherigen Eigentümer Meinungsverschiedenheiten über den Eigentumsübergang oder dessen Umfang, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenaufsichtsbehörde, wenn der neue Träger der Straßenbaulast das Land ist, das Regierungspräsidium.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
(3) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten im öffentlichen Interesse in der Straße gehaltenen Anlagen, insbesondere für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung, im bisherigen Umfang zu dulden. Machen nach einem Wechsel der Straßenbaulast bauliche Maßnahmen an der Straße die Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 erforderlich, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Inhaber der Anlage die Änderung auf ihre zu gleichen Teilen zu tragenden Kosten gemeinsam vorzunehmen, wenn vor oder nach dem Wechsel der Straßenbaulast nichts anderes vereinbart worden ist. Der neue Träger der Straßenbaulast muß jedoch eine Vereinbarung, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Wechsel der Straßenbaulast abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten lassen. Im übrigen gelten § 16 Abs. 3 Sätze 1, 3 bezüglich des Kostenersatzes, Sätze 4 und 5 sowie § 20 entsprechend.
(5) Ist das Eigentum an einer Straße nach Absatz 1 übergegangen, so kann im Falle der Einziehung der Straße der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Einziehung verlangen, daß ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurückübertragen wird; er hat jedoch Anlagen im Sinne des Abs. 4 Satz 1, die der bisherige Eigentümer rechtmäßig in der Straße gehalten hat, im bisherigen Umfang zu dulden.
§ 11 Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung 14
(1) Beim Übergang des Eigentums an einer Straße nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Eigentümer zu stellen. Sein Eigentum wird gegenüber dem Grundbuchamt durch eine mit dem Dienstsiegel versehene Bestätigung der für den neuen Eigentümer zuständigen Straßenaufsichtsbehörde nachgewiesen; ist neuer Eigentümer das Land, so erteilt das Regierungspräsidium die Bestätigung. Der neue Eigentümer hat den Eigentumsübergang der zuständigen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.
(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 10 Abs. 1 oder auf Grund von § 10 Abs. 5 werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
§ 12 Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht
(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke, so steht ihm die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken auf Antrag des Eigentümers binnen einer Frist von fünf Jahren nach Antragstellung zu erwerben; dies gilt entsprechend beim Antrag eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten für den Erwerb seines Rechts. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Erwerb durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke für eine Straße bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 eine Einigung nicht zustande oder kann ein dingliches Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden, so kann jeder Beteiligte die Entziehung des Rechts im Wege der Enteignung verlangen. Die Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks zu bemessen. War das Grundstück schon vor dem 24. Mai 1949 für die Straße in Anspruch genommen, so ist die Entschädigung vom 24. Mai 1949 an zu verzinsen.
(4) Soweit ein dinglich Berechtigter bei der Widmung nicht zu beteiligen ist, hat der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht auf Antrag des Berechtigten binnen einer Frist von fünf Jahren nach Antragstellung abzulösen, sobald und soweit der Berechtigte die Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann.
(5) Eine Erwerbspflicht nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast durch ein dingliches Recht die Verfügungsbefugnis an. den der Straße dienenden Grundstücken eingeräumt ist, ferner bei beschränkt öffentlichen Wegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als 30 Jahre bestehen. Die Absätze 2 und 3 gelten ferner nicht für Böschungen und Stützmauern, die zugleich für die ordnungsmäßige Nutzung eines angrenzenden Grundstückes notwendig sind.
3. Abschnitt
Benutzung der öffentlichen Straßen
§ 13 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
§ 14 Beschränkung des Gemeingebrauchs, Ersatzweg
(1) Der Gemeingebrauch kann von der Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde beschränkt werden, wenn dies zur Durchführung von Straßenbauarbeiten oder wegen des baulichen Zustands zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist.
(2) Die Straßenverkehrsbehörde ist vor der Beschränkung zu hören, es sei denn, daß die Beschränkung unerheblich ist; in dringenden Fällen, in denen eine vorherige Anhörung nicht tunlich ist, ist die Straßenverkehrsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Beschränkung ist durch amtliche Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(3) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs an einer Landesstraße oder einer Kreisstraße die Herstellung oder die Verbesserung eines Ersatzweges notwendig, so hat der für den Ersatzweg zuständige Träger der Straßenbaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Straße, deren Gemeingebrauch beschränkt wurde, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung oder Verbesserung. Er kann statt dessen verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast für die Straße, deren Gemeingebrauch beschränkt wurde, die erforderlichen Maßnahmen für ihn durchführt.
§ 15 Rechtsstellung der Straßenanlieger
(1) Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird.
(2) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung den Anliegern gemeinsam obliegt; § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(3) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wird einem Straßenanlieger durch die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu seinem Grundstück dauernd wesentlich beschränkt, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(1) Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Über die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ist Träger der Straßenbaulast eine Person des bürgerlichen Rechts, so wird die Erlaubnis von der Straßenaufsichtsbehörde erteilt; diese hat den Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden. Über die Leistungen nach Satz 3 und 4 entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde.
(4) Der Wechsel der Straßenbaulast läßt die Erlaubnis unberührt.
(5) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich oder dient die Benutzung einer Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist.
(7) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß bestimmte Sondernutzungen an Gemeindestraßen keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen. Sie können die Sondernutzung an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 regeln.
(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(9) Die Straßenbaubehörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. Ist die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder die Halterin beziehungsweise der Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Straßenbaubehörde sie verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 16a Sondernutzung durch Carsharing 19
(1) Die ausschließliche Nutzung einer Fläche durch einen oder mehrere Carsharinganbieter gilt als Sondernutzung, für die nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann.
(2) Im Sinne dieser Vorschrift ist
(3) Für die Sondernutzung im Sinne des Absatzes 1 können geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße sowie an Gemeindestraßen bestimmt werden. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.
(4) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren zu erfolgen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht werden. Ferner ist festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellt.
(5) Die Informationen über das vorgesehene Auswahlverfahren sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, mögliche Anforderungen an die zu erbringende Leistung sowie die Mitteilung über die Vorgehensweise hinsichtlich der Auswahl der Carsharinganbieter, wenn pro Fläche mehr als ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellt. Die Bekanntmachung muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten.
(6) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch mit Auflagen zur Verminderung oder Vermeidung von Umweltbelastungen durch Carsharingfahrzeuge versehen werden. Sie ist befristet auf längstens acht Jahre zu erteilen. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Absatz 4 möglich. Die Sondernutzungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Carsharinganbieter die auf Grund von Absatz 5 Satz 2 formulierten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
(7) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass die oder der Sondernutzungsberechtigte geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für Nichtbevorrechtigte anbringen kann. Die oder der Sondernutzungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen.
(8) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a und 3 des Bundesfernstraßengesetzes gelten entsprechend.
(9) Gemeinden können die Voraussetzungen für sowie Art und Umfang der Sondernutzung im Rahmen des Carsharing nach Maßgabe dieser Vorschrift durch Satzung regeln.
§ 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
In Ortsdurchfahrten entscheidet über Sondernutzungen die Gemeinde. Sie hat die Zustimmung der für die freie Strecke zuständigen Straßenbaubehörde einzuholen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Zustimmung nach Satz 2 erforderlich ist, entscheidet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. Ergeht eine solche Entscheidung nachträglich oder ergibt sich nachträglich, daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn beeinträchtigt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde zu widerrufen. Will eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen, so bedarf sie ebenfalls der Zustimmung.
§ 18 Zufahrt und Zugang
(1) Als Sondernutzung gilt auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber bisher einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Den Zufahrten stehen Anschlüsse nichtöffentlicher Wege gleich, soweit es sich nicht um Anschlüsse von Waldwegen im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 bedarf es nicht,
§ 19 Sondernutzungsgebühren
(1) Für Sondernutzungen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen, können nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren erhoben werden. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast, bezüglich der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu. Sind mehrere Berechtigte beteiligt, stehen die Gebühren diesen zu gleichen Teilen zu.
(2) Gemeinden und Landkreise können die Erhebung der ihnen zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln. Das Ministerium wird ermächtigt, die Erhebung der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.
§ 20 Kostentragung in besonderen Fällen
(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger gebaut oder ausgebaut wird, als dies sonst notwendig wäre, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu erstatten. Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden. Der andere ist vor der Durchführung der Maßnahmen zu hören. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 findet auf Haltestellenbuchten und Wendeplätze für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.
(3) Die Kosten der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen sowie anderer durch Arbeitsstellen auf oder neben der Straße veranlaßter Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs trägt der Unternehmer oder der für die Arbeit Verantwortliche. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Leistungen nach Satz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde.
§ 21 Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt oder der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dient; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung der Gemeinde dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast stehenden Straßenteile erforderlich ist.
(3) § 20 bleibt unberührt.
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