Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung, der Berufsbildungsgesetz Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vom 8. Juli 2014
(GBl. Nr. 13 vom 22.07.2014 S. 341)
Es wird verordnet auf Grund von
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50, 52):
Artikel 1
Änderung der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe- Zuständigkeitsverordnung
§ 3 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung vom 28. April 2008 (GBl. S. 132), geändert durch Artikel 190 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 86), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ≫in der jeweils geltenden Fassung≪ durch die Wörter ≫sowie für die Durchführung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in den jeweils geltenden Fassungen≪ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
≫(4a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für die in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Berufe und mit einer beantragten Dienstleistungserbringung stehen, ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständige Behörde.≪
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
≫(6) Das Sozialministerium ist oberste Schulaufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige obere Schulaufsichtsbehörde für die staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten nach § 4 RettAssG und für die staatlich anerkannten Schulen für Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 2 NotSanG.≪
4. In Absatz 7 werden nach dem Wort ≫Das≪ die Wörter ≫Sozialministerium ist oberste Schulaufsichtsbehörde und das≪ eingefügt.
5. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort ≫Rettungsassistenten≪ durch das Wort ≫Notfallsanitäter≪ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Berufsbildungsgesetz- Zuständigkeitsverordnung
§ 4 der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S, 65, 75), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
≫6. Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft und für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,≪.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
≫(4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft und für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen.≪
Artikel 3
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
In § 4 Absatz 1 Nummer 43 Buchstabe f der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GBl. S. 854), werden die Wörter ≫in Ausbildungsbetrieben der Landwirtschaft≪ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1, 3 und 5 dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Oktober 2014 in Kraft.
ENDE