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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Notariatsreform und zur Anpassung grundbuchrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Februar 2015
(GBl. B-W. Nr. 3 vom 27.02.2015 S. 89)



Der Landtag hat am 4. Februar 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

§ 105 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Subdelegationsverordnung Justi

...

Artikel 3
Gesetz über das Versorgungswerk der Notarkammer Baden-Württemberg (Notarversorgungsgesetz - NotVG)

(nicht aufgenommen)

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GBl. S. 85), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ", nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht,"gestrichen.

2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Dienstaufsicht über die grundbuchführenden Amtsgerichte richtet sich nach § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit."

3. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und"gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit"gestrichen und nach dem Wort "ist"die Wörter "vorbehaltlich Satz 3" eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "ist"die Wörter "insoweit ausschließlich"eingefügt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Amtsverwalter"angefügt.

b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Präsident des Landgerichts kann bestimmen, wer Nachfolger im Sinne dieser Vorschrift ist."

c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit ein Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege verwendet wird, nimmt er insoweit die Amtsgeschäfte eines Notars als Amtsverwalter selbst wahr."

5. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Notare und die Notarvertreter, nach Bildung der Abteilungen nur diejenigen bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter. "Die Notare und die Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter, soweit sie nicht bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege verwendet werden."

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 93 der Grundbuchverfügung. "(1) Die Grundbuchverfügung findet Anwendung, soweit nicht abweichende landesrechtliche Vorschriften bestehen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 136 und 143 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " §§ 143 und 149 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

7. § 35a Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts werden durch die Absätze 1 bis 6 nicht berührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig.) "(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird; an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident oder der aufsichtführende Richter des grundbuchführenden Amtsgerichts. § 4 Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts bleiben unberührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig; anstelle von § 33 dieses Gesetzes ist § 12c Absatz 4 der Grundbuchordnung anzuwenden."

8. In § 49 Absatz 1 wird nach dem Wort "Geschäftsverteilung" die Angabe ", Nachfolge-"eingefügt und die Angabe " § 19 und § 30"durch die Angabe " §§ 19, 22 und 30"ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

gültig bis 31. Dezember 2017


Des Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 9 des Gesetzes vom 14. Januar 2014 (GBl. S. 49, 52), wird wie folgt geändert:

1. In §§ 12 und 13 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 das Wort "bestellten"durch das Wort "tätigen"ersetzt.

2. § 13a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt auch ein in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege eines Notariats tätiger Notar für den betreffenden Notariatsbezirk als örtlich zuständig."

3. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Einem Notar, der in beiden Rechtsgebieten tätig ist, stehen die Kürzungsfreibeträge nach §§ 12 und 13 jeweils nur anteilig zu."

Artikel 6
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 30 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498)

§ 30 Vereinigung von Grundstücken

Die Vereinigung mehrerer Grundstücke und die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen (§ 890 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen, unmittelbar aneinander grenzen und nicht mit unterschiedlichen Grundpfandrechten belastet sind. Grenzen die Grundstücke nicht unmittelbar aneinander, soll eine Vereinigung und Zuschreibung nur erfolgen, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg

Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 558) wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums über die Nachweise bei der Abschreibung von Grundstücksteilen im Grundbuch vom 9. November 1995 (GBl. S. 803) außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Ausnahme des § 20 Absatz 2 NotVG am 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Artikel 4 und 5 treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 1500956

ENDE