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Änderungstext
Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg
- Baden-Würtemberg -
Vom 29. Juli 2010
(GBl. Nr. 13 vom 13.08.2010 S. 555; 12.11.2013 S. 303 13)
Der Landtag hat am 28. Juli 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Notariate" die Worte ", nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht," eingefügt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig."
2. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Erstreckt sich der Bezirk eines Grundbuchamts auf den Bezirk von mehr als einem Landgericht oder Oberlandesgericht, ist für die Dienstaufsicht der Sitz des Grundbuchamts maßgeblich."
3. § 17 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zum Notar kann im badischen Rechtsgebiet ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, im württembergischen Rechtsgebiet, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
(3) Der Notar ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt. | "(2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
(3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung." |
4. In § 19 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "im badischen Rechtsgebiet" gestrichen.
5. § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem nach § 1 der Grundbuchordnung grundbuchführenden Amtsgericht zuzuweisen."
6. § 28 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 26 Abs. 6 ist das Siegel des Amtsgerichts das Siegel des Grundbuchamts."
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Notarvertreter" die Worte ", nach Bildung der Abteilungen nur diejenigen bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit," eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "im badischen Rechtsgebiet" und "Karlsruhe" gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4" ersetzt.
8. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird der Halbsatz "; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird" angefügt.
9. § 35a wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts werden durch die Absätze 1 bis 6 nicht berührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig."
10. § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6."
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
(ab 01.01.2018)
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes (GBl. S. 555), wird wie folgt geändert:
§ 1 Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit(1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang an Stelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig.
(2) Die Notariate, nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht, sind zuständig für Nachlass- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen.
(3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig.
(4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe.)
§ 2 Sachliche Unabhängigkeit
Die Notare bei den Notariaten (Notare im Landesdienst) sind bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.)
§ 3 Beurkundungszuständigkeiten
(1) Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben sind die Notare im Landesdienst zuständig. Sie üben diese Tätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts neben ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 aus.
(2) Im württembergischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden.
(3) Zur Beurkundung sind in dem durch § 32 bestimmten Umfang ferner die Ratschreiber befugt.)
§ 4 Aufsicht
(1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Erstreckt sich der Bezirk eines Grundbuchamts auf den Bezirk von mehr als einem Landgericht oder Oberlandesgericht, ist für die Dienstaufsicht der Sitz des Grundbuchamts maßgeblich.)
(2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtsführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare.
(3) Die Dienstaufsicht umfasst im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlass- und Teilungssachen entsprechend Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
werden aufgehoben.
2. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten und den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. (2) Für alle den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 6 bis 11. | " § 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für alle den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 7 bis 11." |
§ 6 Besondere Zuständigkeiten(1) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Notars im Landesdienst entscheidet das Landgericht.
(2) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig.
wird aufgehoben.
Über eine Erinnerung gegen eine Verfügung des Urkundsbeamten beim Notariat oder beim Grundbuchamt entscheidet der Notar; § 33 findet entsprechende Anwendung.
wird gestrichen.
5. Der Zweite Abschnitt (§§ 13 bis 25)
Zweiter Abschnitt
Notariate§ 13 Einrichtung
(1) In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht mindestens ein Notariat.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Notariate zu errichten oder aufzuheben oder den Bezirk oder den Sitz eines Notariats zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke oder im Interesse einer geordneten und leistungsfähigen Rechtspflege zweckmäßig ist.
§ 14 Unterbringungspflicht der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets
(1) Die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets sind verpflichtet, die erforderlichen Diensträume für die Notariate mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten. Die Verpflichtung umfasst auch die Bereitstellung einer den Vorgaben der Landesjustizverwaltung entsprechenden Verkabelung der Diensträume.
(2) Die Verpflichtung obliegt der Gemeinde am Sitz des Notariats.
§ 15 Siegel
Die Notariate führen Siegel. Das Siegel des Notariats ist auch Siegel für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1.
§ 16 Sprechtage
Die Notare sind verpflichtet, im Notariatsbezirk allgemeine Sprechtage einzurichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und die Gemeinde geeignete Räume zur Verfügung stellt.
§ 17 Besetzung und Gliederung 10
(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt.
(2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
(3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung.
(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne dass er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).
§ 18 Geschäftsstelle
(1) Bei jedem Notariat besteht eine Geschäftsstelle.
(2) Für die Aufgaben der Geschäftsstelle sind Urkundsbeamte zuständig. Der Notar kann diese Aufgaben selbst erledigen. Er kann zu ihrer Erledigung verpflichtet werden.
§ 19 Geschäftsverteilung und Vertretung 10
(1) Bei den mit mehreren Notaren besetzten Notariaten wird vom aufsichtsführenden Notar nach Anhörung der weiteren Notare ein Geschäftsverteilungsplan für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit aufgestellt. Hierbei wird auch die Vertretung in Verhinderungsfällen geregelt. Die Geschäftsverteilung umfasst nicht die Amtstätigkeit des Notars nach § 3 Abs. 1.
(2) Notarvertreter stehen für die Anwendung des Absatzes 1 den Notaren gleich. Einem Notarvertreter wird ein Teil des Geschäftsbereichs eines Notars oder mehrerer Notare übertragen. Wird dem Notariat nur vorübergehend ein Notarvertreter zugeteilt, so kann das Justizministerium die Geschäftszuteilung regeln oder sie einem Notar für seinen Geschäftsbereich übertragen.
(3) Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann Änderungen vornehmen.
(4) Ist ein Notariat nur mit einem Notar oder Notarvertreter besetzt, so bestimmt der Präsident des Landgerichts für den Fall der Verhinderung einen Notar oder Notarvertreter des Landgerichtsbezirks zum Vertreter. Er hat diese Befugnis auch sonst, wenn er eine Regelung der Vertretung nach Absatz 1 nicht für ausreichend hält.
(5) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter ist im Fall der Verhinderung eines Notars oder Notarvertreters auch Vertreter für die Amtstätigkeit nach § 3 Abs. 1.
(6) Sind einem Notariat Rechtspfleger zugeteilt, so sind auch deren Aufgaben durch Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(7) Die Gültigkeit der Handlung eines Notars oder Notarvertreters wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung oder der Vertretungsregelung von einem anderen Notar oder Notarvertreter wahrzunehmen gewesen wäre.
§ 20 Anwendung der Bundesnotarordnung 09
Für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1 finden die Vorschriften in § 14 (Allgemeine Berufspflicht), § 15 (Amtsverweigerung), § 16 (Ausschließung von der Amtsausübung), § 17 (Gebühren), § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit), § 28 (Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), § 29 Abs. 1 (Werbeverbot), § 30 Abs. 1 (Ausbildungspflicht) und in § 31 (Verhalten des Notars) der Bundesnotarordnung entsprechende Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung.
§ 21 Amtsbezirk des Notars
Amtsbezirk des Notars ist entsprechend dem Sitz des Notariats entweder das badische oder das württembergische Rechtsgebiet. Der Notar soll jedoch außerhalb des Notariatsbezirks nur tätig werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedürfnis besteht. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung entsprechend.
§ 22 Amtswechsel
(1) Endet die Amtszeit des Notars bei einem Notariat, so sind die von ihm verwahrten Niederschriften, Bücher und Akten und die laufenden Amtsgeschäfte von seinem Nachfolger zu übernehmen. Der Nachfolger erteilt Ausfertigungen und Abschriften und gestattet die Einsicht der Niederschriften. Dies gilt auch bei einer vorläufigen Untersagung der Amtstätigkeit für deren Dauer.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann, bis ein Notar neu bestellt ist oder der bereits bestellte Notar zur Amtsausübung wieder zugelassen wird, ein Notar oder Notarvertreter zur vorübergehenden Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ermächtigt werden (Amtsverwalter).
§ 23 Nebentätigkeit
Für Nebentätigkeiten der Notare gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 24 Hilfskräfte des Notars
(1) Der Notar kann für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 selbst Hilfskräfte beschäftigen. Bei der Einstellung hat sie der Notar nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 der Bundesnotarordnung besonders hinzuweisen.
(2) Unberührt bleibt die Verpflichtung des Landes, die erforderlichen Hilfskräfte zuzuteilen.
(3) Der Notar kann den beamteten Bediensteten im Notariat für die Mitwirkung bei Tätigkeiten, für die er einen Gebührenanteil erhält, einen angemessenen Teil dieser Gebührenanteile als freiwillige Leistung überlassen.
§ 25 Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter 09
(1) Die für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Notarvertreter Anwendung.
(2) Der Notarvertreter ist für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Vertreter des Notars, dessen Geschäftsbereich er nach der Geschäftsverteilung zugeteilt ist. Seine Zuständigkeit ist nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt, jedoch kann der Umfang seiner Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 durch die für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen eingeschränkt werden. § 41 Abs. 2 (Verbot der Beurkundung) der Bundesnotarordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Urkunden des Notarvertreters werden bei den Urkunden des Notars verwahrt.
wird aufgehoben.
6. In der Überschrift des bisherigen Dritten Abschnitts werden das Wort "Dritter" durch das Wort "Zweiter" ersetzt und die Worte "Grundbuchämter und" gestrichen.
§ 26 Einrichtung 10(1) In jeder Gemeinde besteht ein Grundbuchamt.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter zu errichten oder den Bezirk eines Grundbuchamts zu ändern, wenn dies für eine sachgerechte Erledigung der Geschäfte geboten ist,
- Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuzuweisen, sofern in einer Gemeinde keine geeigneten Räume oder kein geeigneter Ratschreiber zur Verfügung stehen oder die
Aufhebung und Zuweisung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führen.
(3) Zum Zwecke der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuweisen, wenn das andere Grundbuchamt in einer Großen Kreisstadt oder in einer Gemeinde liegt, die Sitz eines Notariats oder einer ständigen Außenstelle eines Notariats ist.
(4) Von der Aufhebung und Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen, wenn die Gemeinde, die Sitz des Grundbuchamts ist, die Voraussetzungen für eine Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sicherstellt.
(5) Von der Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen und der Bezirk dem Grundbuchamt in einer anderen Gemeinde desselben Notariatsbezirks zugewiesen, bei der die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn die bisher für die Unterbringung zuständige Gemeinde und die künftig hierfür zuständige Körperschaft dies beantragen und die Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sichergestellt ist.
(6) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem nach § 1 der Grundbuchordnung grundbuchführenden Amtsgericht zuzuweisen.
§ 27 Unterbringungspflicht der Gemeinden
(1) Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, haben die für das Grundbuchamt erforderlichen Diensträume mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde umfasst die Bereitstellung einer den Vorgaben des Justizministeriums entsprechenden Verkabelung der Diensträume sowie
- im badischen Rechtsgebiet die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten Informations- und Kommunikationstechnik-Ausstattung (IuK-Ausstattung), die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie des Schrifttums und des Schreibbedarfs mit Ausnahme der amtlich eingeführten Vordrucke,
- im württembergischen Rechtsgebiet bei Grundbuchämtern, die sich nicht am Sitz eines Notariats befinden, die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten IuK-Ausstattung, die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie die Verwahrung von Vormundschafts- und Nachlassakten.
(3) Eine Gemeinde, in der das Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 oder 5 aufgehoben wird, bleibt vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Justizministeriums zur ordnungsgemäßen Verwahrung der bisher dort in Papierform geführten Grundbücher und Grundakten, der Hilfsverzeichnisse und Geschäftsregister sowie der Vormundschafts- und Nachlassakten verpflichtet.
§ 28 Siegel 10
Das Siegel des Notariats ist auch Siegel des Grundbuchamts. Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, führt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel. In den Fällen des § 26 Abs. 6 ist das Siegel des Amtsgerichts das Siegel des Grundbuchamts.
§ 29 Besetzung und Gliederung 10
(1) Die Notare und die Notarvertreter, nach Bildung der Abteilungen nur diejenigen bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter. Für die den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(2) § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger.
§ 30 Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung
Für die Einrichtung von Sprechtagen in den Räumen des Grundbuchamts und für die Geschäftsstelle sowie für die Geschäftsverteilung und Vertretung gelten die §§ 16, 18 und 19 entsprechend.
§ 31 Bestellung und Abberufung des Ratschreibers 10
(1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln.
(2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums.
(3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist.
(4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen.
(5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürfigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben.
(6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.
§ 32 Aufgaben des Ratschreibers 09
(1) Der Ratschreiber ist in Vertretung des Grundbuchbeamten verpflichtet,
- schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegenzunehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen;
- die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen.
(2) Im badischen Rechtsgebiet ist der Ratschreiber zuständig
- für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle;
- für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes;
- für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Der Ratschreiber mit Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs oder Justizdienst ist für die zu seinem Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile befugt, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und folgende Erklärungen zu beurkunden:
- Kauf- und Tauschverträge sowie Vollmachten hierzu;
- Bewilligungen, Zustimmungen und Anträge zur Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten, die nach den von ihm beurkundeten Verträgen zu bestellen oder zu beseitigen sind;
- Auflassungen zu den von ihm beurkundeten Verträgen. Der Ratschreiber soll nur in einfach gelagerten Fällen tätig werden.
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens, ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
(5) Der Ratschreiber verwendet das Siegel der Gemeinde.
(6) Nach Ausführung eines Beurkundungsauftrags und der mit der Beurkundung verbundenen Geschäfte sind die Niederschriften des Ratschreibers vom Grundbuchamt aufzubewahren.
§ 33 Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers
(1) Gegen die Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig.
(2) Der Ratschreiber kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Notar vor.
(3) Über die Erinnerung entscheidet der Notar. Gegen die Entscheidung des Notars ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(4) Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.
§ 34 Hilfskräfte des Grundbuchamts
Im badischen Rechtsgebiet haben die Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, soweit erforderlich, weitere geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
§ 34a Übertragung von Verpflichtungen
(1) Mit Zustimmung des Justizministeriums können Gemeinden desselben Notariatsbezirks die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen auf eine Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung), einen Zweckverband oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen. Die Übertragung muss sämtliche Verpflichtungen umfassen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 tritt die Körperschaft, der die dort genannten Verpflichtungen übertragen werden, auch in Bezug auf die Amtshaftung (§ 18 Abs. 4 des Landesjustizkostengesetzes) und in Bezug auf sämtliche Befugnisse und Rechte, die einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt insbesondere auf Grund von § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 20, 21 und 22 des Landesjustizkostengesetzes zustehen, an deren Stelle.
werden aufgehoben.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die dem Landesrecht nach §§ 136 und 143 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. | "Für die dem Landesrecht nach § 143 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "soweit dies" die Worte "zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder" gestrichen.
9. § 35a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs 10 10a
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. (5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts werden durch die Absätze 1 bis 6 nicht berührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig. | " § 35a Grundbucheinsichtsstelle
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Der Ratschreiber wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. Er wird vom Bürgermeister bestimmt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. (3) Die Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 3 ergangen, ist die Neubestellung des Ratschreibers unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Gegen Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Grundbucheinsichtsstelle ihren Sitz hat. § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. (6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit der Ratschreiber anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von fünf Euro." |
10. Der Vierte Abschnitt (§§ 36 und 37)
§ 36 Betreuungsgericht 09 10aBetreuungsgericht ist im württembergischen Rechtsgebiet das Amtsgericht oder das Notariat. Das Notariat ist zuständig, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet 09 10a
(1) Folgende Aufgaben des Betreuungsgericht sind den Amtsgerichten vorbehalten:
- die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach §§ 1800, 1906 und 1915 Abs. 1 BGB, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund von §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB oder §§ 283, 284 FamFG die Anordnung einer Vorführung nach §§ 278 Abs. 5 FamFG sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
- die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,
- die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und den §§ 1904, 1905 BGB erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für einen Betreuten zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Verhinderung des Betreuers,
- der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1846 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 BGB,
- die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143).
(2) Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Betreuungsrichter wird nicht dadurch berührt, dass für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre.
wird aufgehoben.
§ 38 NachlassgerichtNachlassgericht ist das Notariat.
wird aufgehoben.
12. § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. § 33 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an Stelle des Notars das Nachlassgericht tritt. | "(5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird." |
13. § 46 erhält folgende Fassung: 13
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§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift 10 10a
(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. (2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung. (4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30. (5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden. (6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6. | " § 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift
(1) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. (2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern, und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts, Betreuungs-, Nachlass- und Teilungsakten und die bei den Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit der staatlichen Notariate angefallenen Niederschriften über die Beurkundungen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt, die Grundbucheinsichtsstelle oder Gemeinde lag oder liegt. Anderweitige Regelungen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte bleiben hiervon unberührt. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. (4) Die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hatte. (5) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 3 1. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind. |
§ 47 Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter(1) Die Notariate und Grundbuchämter bleiben in ihrem bisherigen Umfang unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 aufrechterhalten.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sitze und Bezirke der Notariate und Grundbuchämter zu umschreiben und bekannt zu machen. Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung treten die bisher maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes außer Kraft.
§ 48 Überleitungsvorschriften für das badische Rechtsgebiet
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Notariatsdienstverweser und Hilfsnotare sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Hat eine Gemeinde beim In-Kraft-Treten des Gesetzes für die in § 32 Abs. 2 genannten Aufgaben keinen Hilfsbeamten für das Grundbuchamt zu stellen, so finden die Vorschriften der §§ 31 und 32 keine Anwendung. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von den Amtsgerichten verwahrten Urkunden und Akten der Notariate und Notare gehen spätestens bis zum 31. Dezember 1979 in die Verwahrung der Notariate und Notare über. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Übergabe der Urkunden und Akten, sobald die räumlichen Voraussetzungen für die Übernahme gegeben sind. Bis zu dem nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt sind die bisher geltenden Bestimmungen über die Einsicht der Urkunden und Akten, die Erteilung der Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen weiter anzuwenden.
§ 49 Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet
(1) In den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart stehen die Aufsicht nach §§ 4, 31 Abs. 3 bis 7 und die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung nach § 19 und § 30 an Stelle des Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Amtsgerichts zu; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Notare erhalten für den Büroaufwand, soweit er nicht mit Geschäften verbunden ist, an denen dem Notar ein Gebührenanteil zusteht, einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe und Zahlungsweise durch Verwaltungsvorschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart geregelt wird.
(3) Die bei Notariaten des württembergischen Rechtsgebiets bestehenden Geschäftsabteilungen werden aufgehoben.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Notariaten tätigen Hilfsnotare und selbstständigen Gehilfen sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Niederschriften über die Beurkundungen der Ratschreiber werden auch für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorgenommenen Beurkundungen von den Grundbuchämtern verwahrt.
§ 50 Hohenzollerisches Rechtsgebiet
(1) Im hohenzollerischen Rechtsgebiet wird auf den Gebieten des Notarrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich des Grundbuchrechts, das im württembergischen Rechtsgebiet geltende Landes- und Bundesrecht eingeführt.
(2) Ratschreiber können in den Grundbuchamtsbezirken Gammertingen, Hechingen und Sigmaringen nur für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis bestellt werden.
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Landesjustizkostengesetzes
Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398, 403), wird wie folgt geändert:
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Zusatzentschädigung für die elektronische Erfassung der Grundbuchblätter
(1) Die Gemeinden, in denen das Grundbuchamt infolge der Zuweisung der Grundbuchführung zu einem Amtsgericht (§ 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung) aufgehoben wird, erhalten für jedes durch eigenes Personal erfasste und nach § 128 der Grundbuchordnung zur Führung des maschinellen Grundbuches freigegebene Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) eine über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Entschädigung hinausgehende Zusatzentschädigung in Höhe von sechs Euro. Die Entschädigung erhalten die Gemeinden nur für diejenigen Grundbuchblätter, die sie bis zur Aufhebung des Grundbuchamts und innerhalb von drei Jahren, nachdem dem für die Gemeinde in Ansehung der Grundbuchführung zuständigen Amtsgericht erstmalig die Grundbuchführung für eine Gemeinde übertragen wurde, an die Grundbuchdatenzentrale übermittelt haben.
(2) Von der Zusatzentschädigung nach Absatz 1 sind die Kosten in Abzug zu bringen, die dem Land entstehen, weil übernommene Daten des elektronischen Grundbuches mit einer zur Zeit der Übernahme dem Stand der Technik und Entwicklung entsprechenden Programmversion für die elektronische Grundbuchführung nicht verarbeitbar sind.
(3) Die Zusatzentschädigung wird zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung der Grundbuchführung des Bezirks auf das Amtsgericht fällig.
(4) Haben Gemeinden die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen nach § 34 a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit auf Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen, steht die Zusatzentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 der die Verpflichtung übernehmenden Körperschaft zu."
Artikel 4
Weitere Änderung des Landesjustizkostengesetzes
(ab 01.01.2018)
Das Landesjustizkostengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes (GBl. S. 557), wird wie folgt geändert:
1. Der Dritte Abschnitt (§§ 10 bis 16) wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts wird das Wort "Vierter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.
3. § 18 wird aufgehoben.
4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt.
5. Die §§ 21 und 21 a werden aufgehoben.
Artikel 5
Neubekanntmachung von Landesgesetzen
(ab 01.01.2018)
Das Justizministerium kann den Wortlaut des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 6
Änderung der Gemeindeordnung
(ab 01.01.2018)
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), wird wie folgt geändert:
§ 58 wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Wenn der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, kommen die Aufgaben des Ratschreibers auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem Bürgermeister zu.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Landesrichtergesetzes
(ab 01.01.2018)
Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 801), wird wie folgt geändert:
1. § 95 erhält folgende Fassung:
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§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst, auch gegen Notare im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte. | " § 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand entscheiden die Richterdienstgerichte." |
2. § 96 erhält folgende Fassung:
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§ 96 Bestellung und Mitwirkung der nichtständigen Beisitzer
Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Notare mit Richteramtsbefähigung mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. § 91 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und § 92 gelten entsprechend. | " § 96 Besetzung der Richterdienstgerichte
In den Fällen des § 95 entscheiden die Richterdienstgerichte in der für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Besetzung." |
3. § 98 erhält folgende Fassung:
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§ 98 Verfahren
Für das Verfahren gilt § 94 entsprechend. | " § 98 Übergangsvorschrift
(1) Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer nach § 96 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (2) Für die am 1. Januar 2018 anhängigen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand findet § 98 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die am 1. Januar 2018 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung im Ruhestand gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach § 96 besetzte Richterdienstgericht über. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2017 geschlossen wurde, muss wieder-eröffnet werden. (3) Die am 1. Januar 2018 anhängigen Disziplinarverfahren gegen Notare mit Richteramtsbefähigung, die aus dem Landesdienst ausscheiden, sind einzustellen. Soweit ein früherer Notar im Landesdienst, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, weiter im Landesdienst tätig ist, gilt Absatz 2 entsprechend." |
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens
Die Verordnung des Justizministeriums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens vom 21. Mai 1975 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1981 (GBl. S. 505), wird wie folgt geändert:
In § 6 werden die Worte " - soweit im badischen Rechtsgebiet zugewiesen - " gestrichen.
Artikel 9
NotVG - Notarversorgungsgesetz
Gesetz über das Versorgungswerk der Notarkammer Baden-Württemberg
(ab 01.01.2018)
(aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Notariatsreform und zur Anpassung grundbuchrechtlicher Vorschriften)
Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes
(ab 01.01.2018)
Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." |
2. In § 12 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 86" ersetzt.
3. In § 13 wird die Angabe "der §§ 54 und 54 a" durch die Angabe "des § 54" ersetzt.
4. In § 18 Satz 2 Halbsatz 2 wird vor der Zahl "89" das Komma gestrichen und das Wort "und" eingefügt sowie die Angabe "und 101" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. 195, 198), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Wohnungs- und Teileigentumsrechte
(1) Die §§ 22 und 23 sind auf Wohnungs- und Teileigentum, insbesondere auf
nach Maßgabe von Absatz 2 entsprechend anwendbar.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn der zu veräußernde oder zu überführende Teil des Wohnungs- oder Teileigentumsrechts im Verhältnis zum verbleibenden Teil von geringem Wert und Umfang ist oder wenn die sonstige Rechtsänderung die Berechtigten nur geringfügig beeinträchtigt."
2. § 28 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 23a tritt an die Stelle des Wertes des Grundstücks oder Trennstücks der Wert des betroffenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechts."
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47, 48 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des § 63 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
wird aufgehoben.
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. | "Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig." |
b) Satz 2
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
wird gestrichen.
5. Nach § 43 wird folgender § 44 eingefügt:
" § 44 Kosten des Verfahrens
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."
Artikel 12
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422), wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 3 Satz 3 und § 69 Abs. 4 werden jeweils die Worte "Württembergischen Notarakademie" durch die Worte "Notarakademie Baden-Württemberg" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365, 367), wird wie folgt geändert:
Anlage I Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
Die Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R werden wie folgt geändert:
Es wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. Nach der landesrechtlichen Umsetzung der Notariatsreform entfallen ab dem 1. Januar 2018 die Ämter "Notarvertreter" in Besoldungsgruppe A 12 und "Bezirksnotar" in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14. Diese Ämter dürfen ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr verliehen werden. Bezirksnotare und Notarvertreter, die am 31. Dezember 2017 bei einem staatlichen Notariat tätig sind, verbleiben in ihren bisherigen Ämtern."
Artikel 14
Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
(ab 01.01.2018)
Die Verordnung des Justizministeriums über das maschinell geführte Grundbuch vom 23. Februar 2000 (GBl. S. 182), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2003 (GBl. S. 374), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 werden nach der Angabe " §§ 3, 4," die Zahl "6," und die Worte "vom 21. Mai 1975 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. September 1981 (GBl. S. 505)," gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz
Die Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (GBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: Nummer 13 erhält folgende Fassung:
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"13. Grundbuchordnung
auf Grund von § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3, § 81 Abs. 4 Satz 4, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 1, § 135 Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 4, § 148 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115) die Ermächtigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 und § 148 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung, § 126 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), § 135 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 140 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung;". |
2. In Nummer 14 werden die Worte "und § 93 Satz 2" durch die Worte ", § 93 Satz 2 und § 101 Satz 2" und die Worte "und § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3," durch die Worte ", § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3 und § 101 Satz 1" ersetzt.
3. In Nummer 25 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" die Angabe ", § 89 Abs. 4 Satz 4" und nach der Angabe " § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2," die Worte " § 89 Abs. 4 Satz 1 und 2 und" eingefügt.
4. Es wird folgende Nummer 35 angefügt:
"35. Bundesnotarordnung
auf Grund von § 96 Abs. 4 Satz 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, eingefügt durch Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282)
die Ermächtigung nach § 96 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, eingefügt durch Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282)."
Artikel 16
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz
Die Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 20. November 1998 (GBl. S. 680), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2009 (GBl. S. 466), wird wie folgt geändert:
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" § 5b Grundbuchführung
(1) Die Führung der Grundbücher wird folgenden Amtsgerichten zugewiesen:
für die Bezirke der Amtsgerichte Adelsheim, Buchen, Mosbach, Tauberbischofsheim, Wertheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mannheim, Schwetzingen und Weinheim;
für die Bezirke der Amtsgerichte Bretten, Bruchsal, Ettlingen, Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Pforzheim und Philippsburg;
für die Bezirke der Amtsgerichte Gengenbach, Kehl, Lahr, Oberkirch, Offenburg, Wolfach, Achern, Baden-Baden, Bühl, Gernsbach und Rastatt;
für die Bezirke der Amtsgerichte Breisach am Rhein, Emmendingen, Ettenheim, Freiburg im Breisgau, Kenzingen, Lörrach, Müllheim, Staufen im Breisgau, Titisee-Neustadt und Waldkirch;
für die Bezirke der Amtsgerichte Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach, Überlingen, Villingen-Schwenningen, Bad Säckingen, St. Blasien, Schönau, Schopfheim und Waldshut-Tiengen;
für die Bezirke der Amtsgerichte Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Ellwangen, Heidenheim an der Brenz, Langenburg, Neresheim und Schwäbisch Gmünd;
für die Bezirke der Amtsgerichte Besigheim, Brackenheim, Heilbronn, Künzelsau, Marbach am Neckar, Öhringen, Schwäbisch Hall und Vaihingen an der Enz;
für die Bezirke der Amtsgerichte Backnang, Leonberg, Ludwigsburg, Schorndorf, Stuttgart-Bad Cannstatt und Waiblingen;
für die Bezirke der Amtsgerichte Böblingen, Esslingen, Nürtingen, Kirchheim unter Teck und Stuttgart;
für die Bezirke der Amtsgerichte Albstadt, Balingen, Hechingen, Sigmaringen, Freudenstadt, Horb am Neckar, Oberndorf am Neckar, Rottweil, Spaichingen, Tuttlingen, Bad Urach, Calw, Münsingen, Nagold, Reutlingen, Rottenburg am Neckar und Tübingen;
für die Bezirke der Amtsgerichte Ehingen/Donau, Geislingen an der Steige, Göppingen, Ulm, Bad Saul gau, Bad Waldsee, Biberach an der Riß, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedlingen, Tettnang und Wangen im Allgäu.
(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 erfolgen zum 1. Januar 2018, soweit das Justizministerium durch jeweils besondere Rechtsverordnung keine abweichende Regelung trifft."
Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 812), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Verwahrung der Grundakten und der geschlossenen Grundbücher kann eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte errichtet werden, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind."
Artikel 18
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(ab 01.01.2018)
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
Artikel 19
Schlussvorschriften
(1) Die Artikel 1, 3, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 17 treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14 und 18 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Für alle vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Gebühren, Auslagen, Aufwandsentschädigungen und den Notaren im Landesdienst zu gewährenden Gebührenanteile gelten die Vorschriften des Landesjustizkostengesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fort. Für Amtspflichtverletzungen von Ratschreibern bis zum 31. Dezember 2017 haftet die Gemeinde auch nach dem 31. Dezember 2017, soweit sie nach bisher geltendem Recht Gläubigerin der Gebühren war; in den sonstigen Fällen haftet das Land. Im Übrigen gelten die für Amtspflichtverletzungen von Beamten geltenden Vorschriften entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.